.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über die Einführung des
„Evangelischen Gottesdienstbuches“ in
der Pommerschen Evangelischen Kirche
(Agende für die Evangelische Kirche der Union und für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands)
Vom 17. Oktober 1999
#Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 126 Absatz 3 der Kirchenordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
###§ 1
Das von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 5. Juni 1999 beschlossene „Evangelische Gottesdienstbuch“1# (Agende der Evangelischen Kirche der Union, Band 1) wird in der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.
#§ 2
1 Die „Grundformen des Gottesdienstes“ werden gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Kirchenordnung für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt. 2 Sie treten in der Pommerschen Evangelischen Kirche an die Stelle der Gottesdienstordnungen der Agende von 1959. 3 Die der Tradition der PEK entsprechende Grundform I ist in der Regel für den Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen zu gebrauchen.
#§ 3
Die ausgeformten Liturgien, die Gottesdienste in offener Form, die nach Kirchenjahr und Anlass wechselnden Stücke sowie die weiteren Textvorschläge werden zum Gebrauch empfohlen.
#§ 4
1 Wird das Apostolische Glaubensbekenntnis gesprochen, so soll es der Fassung folgen, die im Gottesdienstbuch in der ausgeführten Liturgie I wiedergegeben ist. 2 Entsprechendes gilt für das Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel. 3 Im Abendmahlsteil sollen die Einsetzungsworte in der Regel in der Fassung gesprochen werden, die im Gottesdienstbuch unter der ausgeführten Liturgie I formuliert ist. 4 Die gottesdienstlichen Lesungen folgen in der Regel der jeweils gültigen Perikopenordnung für Sonn- und Feiertage.
#§ 5
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
#§ 6
Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Vgl. das Kirchengesetz zum Evangelischen Gottesdienstbuch vom 5. Juni 1999 (ABl. EKD S. 403); in dieser Rechtssammlung enthalten unter Ordnungsnummer 3.130.
1 ↑ Red. Anm.: Vgl. das Kirchengesetz zum Evangelischen Gottesdienstbuch vom 5. Juni 1999 (ABl. EKD S. 403); in dieser Rechtssammlung enthalten unter Ordnungsnummer 3.130.