.Kirchenkreissatzung des
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Siegel für den
#Übersicht über die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden
#Delegationsmöglichkeiten des Kirchenkreisvorstandes
#
Geltungszeitraum von: 25.05.2012
Geltungszeitraum bis: 02.05.2016
Kirchenkreissatzung des
Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein1#
Vom 28. November 2011
##Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein hat am 28. November 2011 auf Grundlage der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, Artikel 35, 39 Absatz 3 und 6, 43 Absatz 1 sowie 45 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche die nachfolgende Satzung beschlossen:
##§ 1
Rechtsform, Sitz
(
1
)
Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein (nachfolgend Kirchenkreis genannt) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
2
)
Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in Eutin.
#§ 2
Siegel
Der Kirchenkreis führt das aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 3
Gliederung
(
1
)
Der Kirchenkreis gliedert sich in zwei Kirchenkreisbezirke:
- Eutin
- Oldenburg
(
2
)
Die Zugehörigkeit der Ev.-Luth. Kirchengemeinden zu den Kirchenkreisbezirken ergibt sich aus Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist.
#§ 4
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
Die Zahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode für den Kirchenkreis beträgt 88.
(
2
)
Es werden
- 48 Gemeinde-Synodale;
- 16 Pastoren-Synodale;
- 8 Mitarbeiter-Synodale;
- 8 Werke-Synodale;
(
3
)
1 Die Gemeinde- und Pastoren-Synodalen werden in Wahldistrikten gewählt. 2 Es werden zwölf Wahldistrikte gebildet, davon sechs im Kirchenkreisbezirk Eutin und sechs im Kirchenkreisbezirk Oldenburg.
(
4
)
1 Die Mitarbeiter- und Werke-Synodalen werden in Wahlbezirken nach einer Wahlvorschlagsliste gewählt. 2 Der Kirchenkreisbezirk Eutin und der Kirchenkreisbezirk Oldenburg bilden je einen Wahlbezirk. 3 In jedem Wahlbezirk werden jeweils vier Mitarbeiter-Synodale und vier Werke-Synodale gewählt.
(
5
)
Der Kirchenkreisvorstand beruft acht Mitglieder; davon stammen vier aus dem Kirchenkreisbezirk Eutin und vier aus dem Kirchenkreisbezirk Oldenburg.
#§ 5
Finanzausschuss
(
1
)
Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied. 2 Das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied müssen aus verschiedenen Kirchenkreisbezirken stammen.
(
3
)
Die Verwaltungsleitung des Kirchlichen Verwaltungszentrums soll zu den Sitzungen des Finanzausschusses mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
#§ 6
Weitere Ausschüsse der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Die Kirchenkreissynode kann Arbeitsausschüsse bilden, deren Amtszeit die der Kirchenkreissynode nicht überschreiten darf. 2 In diese Ausschüsse können auch Glieder der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gewählt oder berufen werden, die der Kirchenkreissynode nicht angehören.
(
2
)
1 Die Pröpstinnen und Pröpste sowie die vorsitzenden Mitglieder der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. 2 Sie sind auf ihren Wunsch zu hören.
(
3
)
1 Die Ausschüsse sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, die die Kirchenkreissynode binden. 2 Sie bereiten nur die Entscheidungen vor, soweit ihnen nicht durch Kirchengesetz oder Satzung Aufgaben zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind.
#§ 7
Der Kirchenkreisvorstand
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand für den Kirchenkreis Ostholstein besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar
- den Pröpstinnen und Pröpsten und
- elf von der Kirchenkreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern. Davon stammen sechs aus dem Kirchenkreisbezirk Eutin und fünf aus dem Kirchenkreisbezirk Oldenburg.
(
2
)
1 Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt. 2 Sie nehmen unter Berücksichtigung der Status- und Kirchenkreisbezirkszugehörigkeit die Vertretung jeweils in der Reihenfolge ihrer Wahl wahr und rücken bei Ausscheiden eines Mitglieds in dieser Reihenfolge in den Kirchenkreisvorstand nach.
(
3
)
1 Unter den Mitgliedern nach Absatz 1 Buchstabe b sind aus jedem Kirchenkreisbezirk zwei Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen oder Pastoren oder der Mitarbeiterinnen oder der Mitarbeiter. 2 Pastorinnen und Pastoren dürfen zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht die Mehrheit der Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes stellen.
(
4
)
1 Der Kirchenkreisvorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied. 2 Das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied müssen aus verschiedenen Kirchenkreisbezirken stammen.
(
5
)
1 Das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisvorstandes sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes, wobei es sich hierzu in der Regel des Kirchlichen Verwaltungszentrums bedient. 2 Das vorsitzende Mitglied führt die laufenden Geschäfte zwischen den Sitzungen und den Schriftverkehr.
(
6
)
1 Das vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisvorstandes können in dringenden Fällen die nicht aufschiebbaren Maßnahmen veranlassen. 2 Die Verwaltung des Kirchenkreises ist zu beteiligen. 3 Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes sind über die Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(
7
)
Die Verwaltungsleitung des Kirchlichen Verwaltungszentrums soll zu den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes hinzugezogen werden.
#§ 8
Übertragung von Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes
an das Kirchliche Verwaltungszentrum
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand kann die aus der Anlage 3 ersichtlichen Aufgaben dem Kirchlichen Verwaltungszentrum zur selbstständigen Erledigung übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann zur Durchführung der übertragenen Aufgaben Vorgaben aufstellen und Weisungen erteilen. 2 Will das Kirchliche Verwaltungszentrum im Einzelfall von diesen abweichen, so ist der Vorgang dem Kirchenkreisvorstand vorzulegen.
(
3
)
1 Das Kirchliche Verwaltungszentrum informiert das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisvorstandes regelmäßig. 2 Diese geben dem Kirchenkreisvorstand nachrichtlich Kenntnis von getroffenen Entscheidungen.
(
4
)
Das vorsitzende und stellvertretend vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisvorstandes hat das Recht, an den Dienstbesprechungen des Kirchlichen Verwaltungszentrums teilzunehmen.
#§ 9
Die Pröpstinnen und Pröpste
(
1
)
1 Jeder Pröpstin oder jedem Propst ist ein Kirchenkreisbezirk zugeordnet. 2 Ihnen ist der leitende geistliche Dienst im Kirchenkreis übertragen.
(
2
)
Die Pröpstinnen und Pröpste vertreten sich gegenseitig.
(
3
)
Folgende Aufgabenbereiche werden gemäß Artikel 44 Satz 2 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche den Pröpstinnen und Pröpsten für den gesamten Kirchenkreis übertragen:
- Die Pröpstin oder der Propst eines Kirchenkreisbezirkes ist im gesamten Kirchenkreis zuständig für
- die Pflege der Kirchenkreisidentität nach innen,
- die Koordination profilbildender Prozesse,
- die Leitung der Runde der vorsitzenden Mitglieder der Kirchenvorstände.
- Die Pröpstin oder der Propst des anderen Kirchenkreisbezirkes ist im gesamten Kirchenkreis zuständig für
- die Pflege der Kirchenkreisidentität nach außen,
- Stellungnahmen zu gesellschaftspolitisch relevanten Ereignissen/kirchenkreisweiten Themen,
- die Repräsentanz auf Landkreisebene (Vereine, Verbände, Institutionen),
- Medienvertretung (Presse, Funk, Fernsehen, Internet),
- die Wahrnehmung der pröpstlichen Aufgaben im Bereich der Dienste und Werke.
(
4
)
1 Die Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 3 regeln die Pröpstinnen bzw. Pröpste untereinander. 2 Ist einer oder eine der Pröpste bzw. Pröpstinnen zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes gewählt worden, so sollen ihm oder ihr dabei die Aufgaben nach Absatz 3 Buchstabe a zukommen. 3 Der Kirchenkreisvorstand und die Kirchenkreissynode sind zu unterrichten.
(
5
)
1 Die Pröpstinnen bzw. Pröpste informieren sich gegenseitig. 2 Sie beteiligen den Kirchenkreisvorstand und unterrichten die Kirchenkreissynode durch einen Jahresbericht über ihre Arbeit.
#§ 10
Konvente
(
1
)
Konvente der Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 45 Absatz 1 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche werden für den Kirchenkreis (Gesamtkonvent) und für jeden Kirchenkreisbezirk (Bezirkskonvent) gebildet.
(
2
)
Der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche wird für den Kirchenkreis als Gesamtkonvent gebildet.
(
3
)
Die Dienste und Werke im Kirchenkreis bilden nach Artikel 49 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche den Konvent der Dienste und Werke.
(
4
)
Der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll jeweils mindestens zweimal im Kalenderjahr auf Einladung der vorsitzenden Person zusammenkommen.
(
5
)
Zu ihrer ersten Sitzung werden die Konvente nach Absatz 2 und 3 von einer Pröpstin bzw. einem Propst eingeladen und von ihr bzw. ihm bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds geleitet.
#§ 11
Dienste- und Werke-Zentrum
(
1
)
1 Die Dienste und Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises werden im Dienste- und Werke-Zentrum in Referaten (Anlage 4) mit Sitz in Eutin zusammengeführt. 2 Das Dienste- und Werke-Zentrum ist eine Einrichtung des Kirchenkreises nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. 3 Die Dienste, Werke und Einrichtungen stimmen ihre Arbeit aufeinander ab und finden Formen der Zusammenarbeit.
(
2
)
Die Referate ergänzen und verstärken die Arbeit der Kirchengemeinden.
#§ 12
Referatssprecher und Referatssprecherinnen
1 Für jedes Referat wird durch die Kirchenkreissynode auf Vorschlag des Kirchenkreisvorstandes für die Dauer von sechs Jahren ein Referatssprecher oder eine Referatssprecherin berufen, die oder der die Interessen ihres Referates vertritt. 2 Eine Wiederberufung ist möglich.
#§ 13
Referatsvorstand
(
1
)
1 Es wird ein Referatsvorstand gebildet. 2 Dem Referatsvorstand gehören an:
- zwei von der Kirchenkreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit aus der Mitte des Kirchenkreisvorstandes gewählte Mitglieder, die nicht den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren oder Mitarbeitenden angehören dürfen;
- die Sprecherinnen und Sprecher der Referate;
- die für die geistliche Leitung im Bereich der Dienste und Werke zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst gemäß § 9 Absatz 3 Buchstabe b.
(
2
)
Den Vorsitz im Referatsvorstand führt die Pröpstin bzw. der Propst.
#§ 14
Aufgaben des Referatsvorstandes
1 Dem Referatsvorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Dienste- und Werke-Zentrums im Rahmen der Zielvorgaben der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes. 2 Der Referatsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Planung der Ziele und Arbeitsschwerpunkte;
- Vorbereitung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes in Zusammenarbeit mit dem Kirchlichen Verwaltungszentrum;
- Bewirtschaftung des Haushaltes;
- Ausrichtung der Referate auf die gemeinschaftlich zu erreichenden Ziele;
- Abschluss von Kontrakten mit den Hauptbereichen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche;
- Unterstützung der Referate durch Controlling in Zusammenarbeit mit dem Kirchlichen Verwaltungszentrum sowie durch Anordnungen und Maßnahmen zum Ausgleich der Kräfte und Lasten.
§ 15
Geschäftsstelle des Dienste- und Werke-Zentrums
Bei dem Dienste- und Werke-Zentrum besteht eine Geschäftsstelle, die dem Referatsvorstand und den Referatssprecherinnen und -sprechern zuarbeitet.
#§ 16
Kirchliches Verwaltungszentrum
(
1
)
1 Das Kirchliche Verwaltungszentrum mit der Bezeichnung „Kirchliches Verwaltungszentrum Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein“ ist die Verwaltungseinrichtung für den Kirchenkreis. 2 Das Kirchliche Verwaltungszentrum hat seinen Standort in Neustadt in Holstein. 3 Die Aufgaben der Verwaltungsleitung des Verwaltungszentrums werden in einer Dienstanweisung festgelegt.
(
2
)
Die Aufsicht über das Kirchliche Verwaltungszentrum wird vom Kirchenkreisvorstand wahrgenommen.
(
3
)
1 Das Kirchliche Verwaltungszentrum nimmt die ihm gemäß § 8 Absatz 2 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisvorstandes selbstständig wahr. 2 Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisvorstand auf das Kirchliche Verwaltungszentrum übertragen hat, dürfen nur durch die Verwaltungsleitung oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden.
#§ 17
Genehmigungen
(
1
)
1 Zur Wahrung einer rechtmäßigen und einheitlichen Verwaltungspraxis innerhalb des Kirchenkreises sind Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände vom Kirchenkreisvorstand in folgenden Angelegenheiten kirchenaufsichtlich zu genehmigen:
- Verträge kirchlicher Körperschaften mit kommunalen, staatlichen oder anderen kirchlichen Stellen, sofern diese nicht durch das kirchliche Verwaltungszentrum gefertigt werden
- Finanzierungspläne für Bauvorhaben und Baumaßnahmen
- Erbbaurechtsangelegenheiten
- Miet- und Pachtverträge, sofern diese nicht durch das Kirchliche Verwaltungszentrum gefertigt werden
- Beitrags- und Teilnahmebeitragsordnungen
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand kann Regelungen zum Genehmigungsverfahren und Genehmigungsvoraussetzungen durch Vorgaben treffen.
#§ 18
Änderungen der Satzung
Änderungen dieser Satzung können nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
#§ 19
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Kraft.2#
#Anlage 1
Siegel für den
Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein
Anlage 2
####Übersicht über die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden
zu den Kirchenkreisbezirken
Kirchengemeinden des Bezirks Eutin
- 1.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensbök
- 2.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Schwartau
- 3.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bosau
- 4.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Curau
- 5.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin
- 6.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gleschendorf
- 7.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnissau
- 8.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malente
- 9.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen
- 10.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee
- 11.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pansdorf
- 12.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ratekau
- 13.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rensefeld
- 14.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz
- 15.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sereetz
- 16.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Martin Cleverbrück
- 17.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stockelsdorf
- 18.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Süsel
- 19.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Timmendorfer Strand
Kirchengemeinden des Bezirks Oldenburg
- 20.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altenkrempe
- 21.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bannesdorf
- 22.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burg auf Fehmarn
- 23.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cismar
- 24.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grömitz
- 25.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenbrode
- 26.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grube
- 27.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hansühn
- 28.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Heiligenhafen
- 29.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenstein
- 30.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Landkirchen
- 31.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lensahn
- 32.
- Ev.-Luth. St. Antonius-Kirchengemeinde Neukirchen in Holstein
- 33.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt in Holstein
- 34.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldenburg in Holstein
- 35.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Petersdorf auf Fehmarn
- 36.
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönwalde
Anlage 3
###Delegationsmöglichkeiten des Kirchenkreisvorstandes
an das Kirchliche Verwaltungszentrum
- 1.
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes
- 2.
- Vorbereitung des Haushaltsplanentwurfes nach den Vorgaben des Kirchenkreisvorstandes und Durchführung des Haushaltsplanes
- 3.
- Verwaltung des Vermögens der Kassengemeinschaft des Kirchenkreises Ostholstein nach den Vorgaben des Kirchenkreisvorstandes
- 4.
- Personalangelegenheiten:
- Anzeige und Genehmigung einer Nebenbeschäftigung bezüglich der Mitarbeiterschaft des Kirchenkreises Ostholstein
- Eingruppierungen
- Dienstanweisungen sowie Änderungen von Dienstanweisungen bezüglich der Mitarbeiterschaft des Kirchenkreises Ostholstein
- Anordnung von Mehr- und Überstunden bezüglich der Mitarbeiterschaft des Kirchenkreises Ostholstein
- Einstellung/Beschäftigung von Praktikanten und Ein-Euro-Kräften im Kirchenkreis Ostholstein
- Stellenbeschreibungen der Mitarbeitenden des Kirchenkreises Ostholstein
- Anhörung und Abmahnungen von Mitarbeitenden des Kirchenkreises Ostholstein
- Generelle Dienstreisegenehmigungen mit dem räumlichen Einsatzbereich für die Mitarbeitenden des Kirchenkreises Ostholstein
- 5.
- Korrespondenz mit der Mitarbeitervertretung in Angelegenheiten des Kirchenkreises
- 6.
- Planung und Durchführung kleinerer Bauvorhaben bis zu einer Kostenhöhe von 5000 Euro sowie die Durchführung der vom Kirchenkreisvorstand beschlossenen Planung größerer eigener Bauvorhaben des Kirchenkreises
- 7.
- Dienstwohnungsangelegenheiten und Mietangelegenheiten des Kirchenkreises
- 8.
- Erteilung von Kirchenaufsichtlichen Genehmigungen nach der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in folgenden Fällen:
- Errichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung)
- Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften bis zu einer Höhe von 50 000 Euro im Einzelfall (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verfassung)
- Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, nicht jedoch soweit es sich um Grundstücke im Zweck- oder Pfarrvermögen der Kirchengemeinden handelt (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Verfassung)
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen der Kirchengemeinden (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verfassung)
- 9.
- Erteilung von Kirchenaufsichtlichen Genehmigungen nach dieser Satzung in folgenden Fällen:
- Genehmigung von Verträgen kirchlicher Körperschaften mit kommunalen, staatlichen oder anderen kirchlichen Stellen
- Genehmigung von Mietverträgen und Pachtverträgen der Kirchengemeinden
- Erteilung von Genehmigungen in Erbbaurechtsangelegenheiten, soweit es sich nicht um Verträge von grundsätzlicher Bedeutung für den Kirchenkreis handelt
- Genehmigung von Beitrags- und Teilnahmebeitragsordnungen der Kirchengemeinden
- 10.
- Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen des Grundsatzbeschlusses vom 24. Juni 2009
Anlage 4
###Zuordnung der Dienste und Werke zu den Referaten
Referat A – Beratung
- Ehe-, Erziehungs- und Lebensberatung
- Diakonisches Handeln (Arbeit mit Randgruppen der Gesellschaft)
- Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt
- Arbeit mit Migrantinnen und Migranten und Flüchtlingen
- Müttergenesungswerk als Teil des Diakonisches Werkes des Kirchenkreises Ostholstein
- Suchtberatung als Teil des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises Ostholstein
Referat B – Seelsorge
- Altenheimseelsorge
- Krankenhausseelsorge
- Klinikseelsorge
- Notfallseelsorge und KI/PSU
- Telefonseelsorge
Referat C – Gottesdienst
- Bibelpädagogische Arbeit
- Gottesdienst
- Kindergottesdienst
- Kirchenmusik und Chorarbeit
- Kirchentag
- Plattdeutsch in der Kirche
- Posaunenarbeit
- Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren
Referat D – Mission, Ökumene, Gerechtigkeit
- ACK/Sekten
- Eine-Welt-Arbeit/Partnerschaftsarbeit
- Gedenkarbeit
- Christlich-Islamischer Dialog
- Christlich-Jüdischer Dialog
- Ökumene, Mission und Gerechtigkeit
- Osteuropa
Referat E – Zielgruppenorientierte Arbeit
- Frauenwerk
- Kinder- und Jugendwerk/-pfarramt
- Konfirmandenarbeit
- Männerarbeit und Familienarbeit
- Seniorenarbeit
- Kirche und Sport
- Kirche und Tourismus
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 18 Absatz 2 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 22. März 2016 (KABl. S. 182) mit Ablauf des 2. Mai 2016 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 18 Absatz 2 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 22. März 2016 (KABl. S. 182) mit Ablauf des 2. Mai 2016 außer Kraft.