.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.01.2010
Geltungszeitraum bis: 01.02.2018
Finanzsatzung
für den Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein1#
Vom 10. November 20092#
####§ 1
Grundsatz
1 Der Kirchenkreis erhält nach dem Kirchengesetz über die Finanzverteilung in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zur Deckung des Bedarfs seiner Kirchengemeinden und zur Deckung des eigenen Bedarfs – einschließlich der Besoldung und Sicherung der Versorgung der Pastoren und der Beamten – Schlüsselzuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen. 2 Die Zuweisungen werden nach den folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 2
Finanzplanung im Kirchenkreis
(
1
)
1 Die kirchengesetzlich vorgeschriebene Finanzplanung wird vom Finanzausschuss erarbeitet. 2 Auf der Basis der mittelfristigen Finanzplanung legt der Kirchenkreisvorstand der Kirchenkreissynode jährlich die Unterlagen für die Finanzverteilung zum Haushaltsbeschluss vor.
(
2
)
1 Aus der Verteilmasse werden nach näherer Bestimmung der Finanzsatzung oder, soweit diese keine weiteren Bestimmungen trifft, durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode Anteile für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil), den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil), für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) und Rücklagen auf Kirchenkreisebene für Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden gebildet. 2 Die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils ist als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteils und der Rücklagen nach Satz 1 festzulegen.
(
3
)
Der Kirchenkreisvorstand kann Grund- und Leitsätze für die Haushaltsplanung und Haushaltsführung der Kirchengemeinden erlassen, insbesondere einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Baumaßnahmen für die nächsten drei Jahre (Prioritätenliste) aufstellen und fortschreiben.
#§ 3
Gemeinsame Aufgaben im Kirchenkreis
(
1
)
Im Gemeindeanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen
- die Allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
- die Ausgleichszahlungen nach § 4 Absatz 9,
- die Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
(
2
)
Im Kirchenkreisanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen die Mittel für
- die Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises,
- Aufwendungen auf Grund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
- Kosten des Kirchlichen Verwaltungszentrums als zentrale Aufsichts- und Verwaltungsstelle einschließlich der Mittel für die Grundleistungen nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz,
- die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises,
- gemeinsame Rücklagen,
- Aufwendungen für Aufgaben, die der Kirchenkreis namens der Kirchengemeinden wahrnimmt.
(
3
)
Im Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für
- die Besoldung einschließlich der Nebenkosten nach § 8 Absatz 2 des Finanzgesetzes für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgung der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten,
- besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen,
- Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben, auch soweit sie auf einen Kirchenkreisverband übertragen oder mit anderen Kirchenkreisen oder mit der Nordelbischen Kirche wahrgenommen werden,
- Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch Satzung oder im Haushaltsbeschluss; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode.
(
4
)
Die Mittel für die zentrale Zahlung der Dienstbezüge der Pastorinnen und Pastoren der Kirchengemeinden sind nachrichtlich im Haushaltsbeschluss der jeweiligen Kirchengemeinde anzuführen.
(
5
)
Für die Durchführung der Verwaltungsaufgaben, die sich nicht aus dem Leistungskatalog des Kirchenverwaltungsgesetzes4# ergeben und die dem Kirchlichen Verwaltungszentrum zur Erledigung übertragen werden, kann ein Verwaltungskostenanteil erhoben werden, der auf der Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung zu erheben ist.
#§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises
(
1
)
Nach Abzug der Kosten für die gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 3 und § 6 beschließt die Kirchenkreissynode jährlich über die Höhe der Zuweisungen an die Kirchengemeinden und über den Anteil des Kirchenkreises aus dem Kirchensteueraufkommen im Rahmen des Haushaltsbeschlusses.
(
2
)
Maßstab für die Zuweisungen an die Kirchengemeinden ist die Anzahl der Gemeindeglieder mit Hauptwohnsitz.
(
3
)
Die Anzahl der Gemeindeglieder der Kirchengemeinden für das jeweils maßgebende Haushaltsjahr wird durch den Kirchenkreisvorstand festgestellt und kann während des Haushaltsjahres nicht geändert werden.
(
4
)
Kirchengemeinden erhalten Zuweisungen von 5000 Euro für jede Kirche, 2500 Euro für jede Kapelle und 1250 Euro für jede Friedhofskapelle.
(
5
)
1 Kirchengemeinden von 3000 bis 1000 Gemeindegliedern erhalten einen Zuschuss, der linear von 0 Euro bis 10 000 Euro ansteigt. 2 Einen Zuschuss von 10 000 Euro erhalten Kirchengemeinden unter 1000 Gemeindegliedern.
(
6
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreisbezirkes Eutin zahlen innerhalb eines jeden Haushaltsjahres mindestens 20 Prozent des ihnen zustehenden Kirchensteueraufkommens in ihren jeweiligen Regionalfonds ein.
(
7
)
Die den Kirchengemeinden zufließenden Spenden, Kollekten und freiwilligen Beiträge dürfen auf die allgemeine Gemeindezuweisung nach § 4 nicht angerechnet werden.
(
8
)
Bei der allgemeinen Gemeindezuweisung werden die Vermögenserträgnisse der Kirchengemeinden nicht angerechnet.
(
9
)
1 Den Kirchengemeinden können aufgrund örtlicher Besonderheiten Ausgleichszahlungen aus dem Gemeindeanteil gewährt werden. 2 Vergabekriterien legt der Kirchenkreisvorstand fest.
#§ 5
Pfarrvermögen
(
1
)
1 Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung an den Kirchenkreis abzuführen. 2 Die Kirchengemeinden können einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent der laufenden Erträge einbehalten.
(
2
)
Bei der Veräußerung von Pfarrvermögen ist der gesamte Erlös einschließlich etwaiger Entschädigungen und Abgeltungen für den Erwerb von Ersatzland bis zum Ausgleich der bisherigen Grundstücksgröße und Ertragsfähigkeit einzusetzen.
(
3
)
1 Übersteigt der Erlös die Beschaffungskosten des Ersatzlandes, so kann unter Abweichung von § 15a Absatz 2 Satz 2 des Kirchenbesoldungsgesetzes bis zu 20 Prozent des überschießenden Betrages für einen dringenden örtlichen Bedarf verwendet werden. 2 Der entsprechende Beschluss des Kirchenvorstandes bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand.
(
4
)
Ist der unmittelbare Erwerb von Ersatzland nicht möglich, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, so ist der Verkaufserlös zunächst sicher und Ertrag bringend anzulegen.
#§ 6
Rücklagen
(
1
)
Es werden beim Kirchenkreis folgende Rücklagen gebildet:
- Betriebsmittelrücklage, um die rechtzeitige Deckung des Bedarfs sicherzustellen, solange die veranschlagten Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen,
- Ausgleichsrücklage, um Einnahmeminderungen oder Ausgabeerhöhungen auszugleichen,
- Baurücklage, um bei der Finanzierung von Baumaßnahmen und Grunderwerb mit Zuschüssen und bzw. oder Darlehen zu helfen, soweit die Kosten der notwendigen Vorhaben die Finanzkraft der Kirchengemeinden oder des Kirchenkreises überschreiten,
- Projektrücklagen,
- Sonderrücklagen für die Kirchenkreisbezirke.
(
2
)
1 Die Betriebsmittelrücklage ist eine Rücklage aller der gemeinsamen Kasse angeschlossenen Körperschaften.
2 Die Höhe der Rücklage soll mindestens 40 Prozent der Kirchensteuer-Soll-Zuweisung des laufenden Haushaltsjahres betragen.
(
3
)
1 Die Ausgleichsrücklage ist eine Rücklage aller der gemeinsamen Kasse angeschlossenen Körperschaften.
2 Die Höhe der Rücklage soll mindestens 40 Prozent der Kirchensteuer-Soll-Zuweisung des laufenden Haushaltsjahres betragen.
(
4
)
1 Die Baurücklage ist eine gemeinsame Rücklage im Kirchenkreis.
2 Die Höhe der Rücklage soll mindestens 40 Prozent der Kirchensteuer-Soll-Zuweisung des laufenden Haushaltsjahres betragen. 3 Sie soll so bemessen sein, dass für den voraussichtlichen Bedarf nach der Bauplanungsliste die Zuschussmittel zur Verfügung stehen oder gegebenenfalls Darlehen vergeben werden können.
4 Bei nicht erkennbar gewesenen Bauschäden sind Ausnahmeregelungen auch außerhalb der Bauplanungsliste über den Haushaltsansatz des Kirchenkreishaushaltes möglich, sofern der Finanzausschuss und der Kirchenkreisvorstand einer Rücklagenentnahme zustimmen.
5 Nähere Regelungen ergeben sich aus den Grund- und Leitsätzen für kirchliche Baumaßnahmen des Kirchenkreises in der jeweils gültigen Fassung und den Haushaltsbeschlüssen für das jeweilige Haushaltsjahr.
(
5
)
1 Zur Finanzierung von Gemeinschaftsprojekten kann der Kirchenkreis eine oder mehrere Projektrücklagen unterhalten. 2 Näheres zur Bildung, Bewirtschaftung oder Auflösung der Projektrücklagen regelt die Kirchenkreissynode durch Beschluss.
(
6
)
1 Der Kirchenkreis unterhält folgende Sonderrücklagen ausschließlich für Bedarfe im Kirchenkreisbezirk Eutin:
- Energiesparfonds für Pastorate
- Energiesparfonds für Gemeindehäuser
- Personalrücklage Psych. Beratungsstelle
- Stiftungsrücklage für die Ev.-Luth. Kirchengemeinden
- Dienstwohnungsrücklage
- Strukturrücklage
- Rücklage für Vertretungspfarrstellen
- Rücklage für Diakonische Einrichtung Wasserstr. 1 in Eutin
- Rücklage für Partnerschaft Lettland (Diakoniezentrum)
- Rücklage »Oikocredit«
- Rücklage »Stiftung in Würde alt werden«
2 Der Kirchenkreis unterhält folgende Sonderrücklagen ausschließlich für Bedarfe im Kirchenkreisbezirk Oldenburg:
- Personalrücklage Psychologische Beratungsstelle, ELB-Stelle, Spenden
- Versicherungsfonds für die Ev.-Luth. Kirchengemeinden zur Auffangung von Eigenbeteiligungen
- Rücklage zur Abfederung der Einnahmeverluste der durch den Wegfall der bisherigen Haushaltsverstärkungsmittel besonders betroffenen Gemeinden
- Rücklage für die Partnerschaftsarbeit mit der Südwest-Diözese in Tansania
- Rücklage für eine Vertretungspfarrstelle für die Kirchengemeinden des Kirchenkreisbezirkes Oldenburg
- Rücklage Diakonisches Werk
- Psychatrium Heiligenhafen
- Altersteilzeit Diakonie
- Altersteilzeit Verwaltung
3 Näheres zur Bewirtschaftung oder Auflösung der Sonderrücklagen regelt die Kirchenkreissynode durch Beschluss. 4 Eine Änderung der Zweckbestimmung dieser Rücklagen bedarf nach der Überleitungsvereinbarung zur Fusion der Kirchenkreise Eutin und Oldenburg einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode.
(
7
)
1 Über die überplanmäßige und außerplanmäßige Zuführung von Mitteln an die Rücklagen und über die Bewilligungen von über- und außerplanmäßigen Mitteln aus den Rücklagen entscheidet der Kirchenkreisvorstand nach Anhörung des Finanzausschusses.
2 Bei Vergaben aus der Baurücklage ist zusätzlich der Bauplanungsausschuss der Kirchenkreissynode zu hören.
(
8
)
Die Rücklagen werden, soweit erforderlich, gespeist:
- aus Zinserträgen der Rücklagen,
- durch Rückzahlungen von Baudarlehen,
- durch einen Anteil der Kirchensteuerzuweisung.
(
9
)
Von der Kirchenkreissynode im Haushaltsbeschluss oder durch Haushaltsvermerk festgelegte Verwendungsbeschränkungen von Einnahmen oder Rücklagemitteln (Zweckbindung) können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode verändert oder aufgehoben werden.
#§ 7
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes in Finanzangelegenheiten wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die zugleich Ersatzmitglieder sind. 2 Sie werden von der Kirchenkreissynode für die Dauer Ihrer Amtszeit gewählt. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so rückt die erste Stellvertreterin bzw. der erste Stellvertreter nach, und die Kirchenkreissynode ergänzt auf ihrer nächsten Tagung die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter.
(
3
)
Pastorinnen bzw. Pastoren und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter dürfen zusammen nicht die Mehrheit bilden.
(
4
)
1 Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. 2 Das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied dürfen nicht aus demselben Kirchenkreisbezirk stammen.
(
5
)
(weggefallen)
(
6
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner bzw. seinem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kirchenkreisvorstand dies verlangen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Verfassung über die Sitzungen der kirchlichen Körperschaften.
(
7
)
Die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt an den Verhandlungen des Kirchenkreisvorstandes über Finanzangelegenheiten beratend teil.
#§ 8
Beschwerderecht
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb von einem Monat Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand einlegen. 2 Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Einscheidung gegen die Finanzsatzung oder andere Rechtsvorschriften verstößt oder dass der Entscheidung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisvorstand hat vor einer Entscheidung eine Stellungnahme des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode einzuholen. 2 Kirchenkreisvorstand und Finanzausschuss sollen Vertretern der betroffenen Kirchengemeinde Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme geben.
(
3
)
Soweit die Beschwerde eine Entscheidung zum Gegenstand hat, die von der Kirchenkreissynode getroffen wurde, berichtet der Kirchenkreisvorstand über die Beschwerde und die von ihm getroffene Entscheidung auf der folgenden Tagung der Kirchenkreissynode.
#§ 9
Auskunftspflicht
Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreisvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 10
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung werden durch die Kirchenkreissynode mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern in einzelnen Paragrafen keine andere Regelung getroffen ist.
#§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde inhaltlich durch die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 4. Januar 2018 (KABl. S. 67) abgelöst. Sie wurde bisher nicht ausdrücklich außer Geltung gesetzt.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde inhaltlich durch die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 4. Januar 2018 (KABl. S. 67) abgelöst. Sie wurde bisher nicht ausdrücklich außer Geltung gesetzt.
#
4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist das zwischenzeitlich außer Geltung getretene Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175) in seiner jeweils geltenden Fassung.
4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist das zwischenzeitlich außer Geltung getretene Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175) in seiner jeweils geltenden Fassung.