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Geltungszeitraum von: 03.02.2009

Geltungszeitraum bis: 13.11.2019

Vertrag
nach § 3 Absatz 2 und § 4 des Kirchengesetzes
über die Errichtung des Hauptbereiches 4
„Mission und Ökumene“
über die Wahrnehmung von gemeinsamen ökumenischen Aufgaben und die Zusammenarbeit im Hauptbereich 41#,2#

Vom 3. Februar 2009

(GVOBl. 2010 S. 120)

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Zwischen
  1. der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
    – im Folgenden NEK –
  2. dem Nordelbischen Zentrum für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst3#
    – im Folgenden NMZ –
  3. dem Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.
    – im Folgenden DW HH –
    und
  4. dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V.
    – im Folgenden DW SH –
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Präambel

Dieser Vertrag dient der Ausgestaltung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in dem nach dem Hauptbereichsgesetz (HBG) sowie dem Kirchengesetz über die Errichtung des Hauptbereiches „Mission und Ökumene“ (Hauptbereich 4) errichteten Hauptbereich 44#.
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Das NMZ, das DW SH und das DW HH arbeiten als rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit im Hauptbereich 4 „Mission und Ökumene“5# im Sinne des § 1 Absatz 2 HBG mit der NEK nach Maßgabe der folgenden Regelungen zusammen.
( 2 ) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Ziel dieser Vereinbarung die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit der NEK, ihrer rechtlich unselbstständigen Träger kirchlicher Arbeit und der rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit in dem Hauptbereich „Mission und Ökumene“ zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 dieses Vertrages ist. Im Hinblick auf dieses Ziel verpflichten sie sich wechselseitig zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
( 3 ) Der Beitritt weiterer rechtlich selbstständiger Träger kirchlicher Arbeit zum Hauptbereich 4 bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien.
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§ 2
Gemeinschaftliche Steuerung

( 1 ) Die Vertragsparteien nehmen die Aufgaben in den durch § 2 des Kirchengesetzes über die Errichtung des Hauptbereichs „Mission und Ökumene“ (Hauptbereich 46#) bestimmten Arbeitsfeldern in einer gemeinsamen Steuerungsgruppe wahr.
( 2 ) Die Steuerungsgruppe besteht aus folgenden Mitgliedern, die von der jeweils entsendenden Vertragspartei mit jeweils einer bzw. einem für den Verhinderungsfall stimmberechtigten Stellvertreterin bzw. Stellvertreter wie folgt benannt werden:
  1. die zuständige Bischöfin bzw. der zuständige Bischof,
  2. ein Mitglied der Kirchenleitung,
  3. die Direktorin bzw. der Direktor des NMZ,
  4. ein Mitglied für die Diakonischen Werke Hamburg und Schleswig-Holstein, mit der Möglichkeit, dass das Diakonische Werk, welches nicht die Stimme hat, an den Sitzungen beratend teilnimmt,
  5. die bzw. der Beauftragte für den Kirchlichen Entwicklungsdienst,
  6. eine Pröpstin bzw. ein Propst, als Vertretung der Kirchenkreise und
  7. zwei von der Synode aus ihrer Mitte gewählte ehrenamtliche Mitglieder
  8. sowie der zuständige Dezernent bzw. die Dezernentin mit beratender Stimme.
( 3 ) Die Steuerungsgruppe soll mindestens viermal im Jahr von der Geschäftsführung nach Absatz 5 unter Zusendung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Verlangen mindestens zwei Mitglieder der Steuerungsgruppe unter Angabe und Erläuterung der von ihnen gewünschten Tagesordnungspunkte eine Einberufung der Steuerungsgruppe, so hat die Geschäftsführung unverzüglich eine Sitzung der Steuerungsgruppe einzuberufen, die innerhalb von längstens vier Wochen nach Eingang des schriftlich begründeten Einberufungsbegehrens anzuberaumen ist. Im Übrigen gibt sich die Steuerungsgruppe eine Geschäftsordnung, in der sie für die Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben die Einsetzung von Ausschüssen regeln kann.
( 4 ) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, jedoch nicht gegen die Stimmen der vertragschließenden rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit (Mitglieder nach Absatz 2, Ziffer 1 bis 4).
( 5 ) Das Nordelbische Kirchenamt führt die Verwaltung des Hauptbereiches 47# und die Geschäftsführung der Steuerungsgruppe.
( 6 ) Der bzw. die für den Geschäftsbereich „Mission und Ökumene“ zuständige Dezernent bzw. Dezernentin oder dessen beauftragte Vertreterinnen und Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Steuerungsgruppe mit beratender Stimme teilzunehmen.
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§ 3
Sprecherin oder Sprecher der Steuerungsgruppe

( 1 ) Die Mitglieder der Steuerungsgruppe wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin bzw. einen Sprecher im Sinne des § 11 Absatz 1 Ziffer 4 HBG auf mindestens zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Nicht gewählt werden kann das bischöfliche Mitglied und das Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes, das die Aufsicht über die Verwaltung des Hauptbereichs führt.
( 2 ) Die Sprecherin bzw. der Sprecher vertritt die Belange des Hauptbereiches „Mission und Ökumene“ sowie die ihm angehörenden Dienste und Werke nach Maßgabe der in der Steuerungsgruppe gefassten Beschlüsse in der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen.
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§ 4
Sachgebiete und Aufgaben der Steuerungsgruppe

( 1 ) In der Steuerungsgruppe stimmen die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in folgenden Sachgebieten aufeinander ab:
  1. Mission und Entwicklung
  2. Ökumenische Zusammenarbeit der Kirchen und Partnerschaften
  3. Ökumenische Diakonie
  4. Ökumenearbeit in der NEK und in internationalen ökumenischen Organisationen
  5. Entwicklungspolitische Bildungsarbeit
  6. Diaspora-Arbeit
  7. Interreligiöser Dialog
Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Sachgebiete vereinbaren, soweit diese nicht die Aufgaben der anderen Hauptbereiche berühren.
( 2 ) Die Steuerungsgruppe hat in den Sachgebieten nach Absatz 1 folgende Aufgaben:
  1. Gesamtkirchliche Koordination der Arbeit durch Entwicklung von gemeinsamen strategischen Zielen, von Programmen und Handlungsempfehlungen unter Beachtung der Zielvorgaben der Synode und der Kirchenleitung unter Wahrung der rechtlichen Selbstständigkeit der rechtlich selbstständigen Träger der kirchlichen Arbeit,
  2. Erarbeitung von Zielvereinbarungen mit der Kirchenleitung,
  3. Aufstellung des Budgetentwurfs und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Budgets für den Hauptbereich „Mission und Ökumene“,
  4. Entwicklung inhaltlicher Kriterien (insbesondere Globalziele und daraus abgeleitete Zielvereinbarungen) für die Aufteilung in Teilbudgets und Vergabe von Mitteln,
  5. Sicherstellung des kirchlichen Auftrags in den Arbeitsfeldern gemäß § 2 Kirchengesetz über die Errichtung des Hauptbereichs „Mission und Ökumene“,
  6. Unterstützung der Kirchenleitung bei Fragen der Ökumene, Mission und Entwicklung durch Erarbeitung von Entscheidungsvorlagen,
  7. Beratung und Entscheidung der Anträge des Ökumene-Plenums (Neue Ökumenestruktur lt. Zustimmung der 16. Tagung der VI. Synode vom 7. bis 9. Februar 2008.),
  8. Rezeption von Dialogen und Entwicklungen in der Ökumene,
  9. Begleitung bilateraler Lehrgespräche,
  10. Initiierung und Erarbeitung von Studien, Gutachten bzw. Stellungnahmen,
  11. Begleitung der Arbeit der Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen und Abstimmung mit den Delegierten der NEK,
  12. Erarbeitung von Personalvorschlägen für die Vertretung der NEK in Gremien, auf Tagungen und Versammlungen ökumenischer Institutionen,
  13. Förderung der entwicklungsbezogenen Bildungsarbeit und des ökumenischen Nachwuchses,
  14. Einrichtung eines Qualitäts-Managements,
  15. Regelmäßige Evaluation der Arbeit des Hauptbereichs,
  16. Berichterstattung an Kirchenleitung und Synode.
( 3 ) Die von der Steuerungsgruppe gemäß § 2 gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien und die gemäß § 3 Kirchengesetz über die Errichtung des Hauptbereichs „Mission und Ökumene“ zugehörenden Dienste und Werke unbeschadet der Rechte der rechtlich selbstständigen Träger bindend. Die Beschlüsse der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen haben für die Vertragsparteien nur empfehlende Wirkung.
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§ 5
Sitz

Der Sitz der Steuerungsgruppe ist am Sitz des Nordelbischen Kirchenamtes.
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§ 6
Budget

( 1 ) Die Steuerungsgruppe stellt unter Berücksichtigung der Rechtsverpflichtungen der NEK auf Vorschlag des Nordelbischen Kirchenamtes den Budgetentwurf für den Hauptbereich 48# (Sachbücher 05 und 08) auf. Die Synode der NEK stellt nach Maßgabe des Haushaltsrechts der NEK dem Hauptbereich 49# aufgrund dieses Entwurfs finanzielle Mittel zur Verfügung. Die Steuerungsgruppe teilt das Budget in Teilbudgets auf, die von den Vertragsparteien selbstständig verantwortet werden.
( 2 ) Das erste Budget 2009 wird auf der Grundlage der Haushaltspositionen des Jahres 2008 (Sachbücher 05 und 08) erstellt.
( 3 ) Die Steuerungsgruppe berücksichtigt in den Teilbudgets sowohl institutionelle Förderungen als auch Programme und Projekte.
( 4 ) Das Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der NEK sowie die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Das Rechnungswesen ist betriebswirtschaftlich ausgerichtet und unterliegt dem Controlling der NEK.
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§ 7
Laufzeit und Kündigung der Vereinbarung

( 1 ) Die ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist für jede Vertragspartei bis zum 30. September jeden Jahres zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres möglich.
( 2 ) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
( 3 ) Die außerordentliche Kündigung oder die ordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn sie jeder der Vertragsparteien zugestellt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist von der kündigenden Partei der Geschäftsführung nach § 2 Absatz 5 und der Sprecherin bzw. dem Sprecher der Steuerungsgruppe gemäß § 2 und allen anderen Mitgliedern der Steuerungsgruppe gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 1 bis 8 zuzustellen.
( 4 ) Abweichend von Absatz 1 kann diese Vereinbarung im Falle einer Neuordnung der Dienste und Werke durch die Kirchenleitung auf der Grundlage von § 4 des Artikels 9 des Kirchengesetzes über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit (WNeuOrdG) von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 gekündigt werden, sofern ihr das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Absatz 1 gilt entsprechend.
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§ 8
Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung Gewollten nahe kommt.
Kiel, den 3. Februar 2009
Nordelbische Ev.-Luth. Kirche
Vorsitzender der Kirchenleitung
Bischof Gerhard Ulrich
Mitglied der Kirchenleitung
Margit Semmler
Nordelbisches Zentrum für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst
Pastor Dr. Klaus Schäfer
Direktor
Propst Jürgen F. Bollman
Vorsitzender des Vorstandes
Diakonisches Werk Hamburg
– Landesverband der Inneren Mission e. V.
Landespastorin
Annegrethe Stoltenberg
Mitglied des Vorstandes
Gabi Brasch
Diakonisches Werk Schleswig-Holstein
– Landesverband der Inneren Mission e. V.
Landespastorin Petra Thobaben

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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Mission und Ökumene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Vertag trat gemäß § 8 Absatz 3 des Vertrags nach § 17 und § 29 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit über die Wahrnehmung von gemeinsamen ökumenischen Aufgaben und die Zusammenarbeit im Hauptbereich Mission und Ökumene vom 14. November 2019 (KABl. S. 563) mit Ablauf des 13. November 2019 außer Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Jetzt: Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit (ZMÖ), vgl. die Bekanntgabe des Landeskirchenamtes vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 120) über die Satzung für das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit.
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4 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Mission und Ökumene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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5 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Mission und Ökumene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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6 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Mission und Ökumene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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7 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Mission und Ökumene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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8 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Mission und Ökumene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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9 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Mission und Ökumene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.