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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:16.11.2006
Aktenzeichen:1 KG 7/2006 a - c
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 38 Abs. 4
§ 41 lit. a
§ 42 lit. c
§ 60 Abs. 5
KTD:
§ 14 Absatz 1
EntgeltO zum KTD:
Entgeltgruppen E 8 und E 9
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


Eingruppierung von Dipl.-Sozialpädagoginnen in einer Beratungsstelle für Wohnungslose eines Diakonischen Werkes.
Maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung der Entgeltgruppen E 8 und E 9 Entgeltordnung (Anlage 1 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie – KTD – vom 15.8.2002 <GVOBl. S. 317 ff.>).
Aus dem Aufbau der Entgeltgruppen 8 und 9 folgt, dass die Entgeltgruppe 8 die Eingangsvergütungsgruppe für Dipl.-Sozialpädagoginnen und Dipl.-Sozialpädagogen (FH) mit entsprechender Tätigkeit ist, da diese dort allgemein als Beispiel für die Entgeltgruppe 8 genannt sind.
Mit dem in Entgeltgruppe 9 genannten Merkmal "mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten" wird eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung der fachlichen Anforderungen gegenüber der Normalität angesprochen, wie sich aus der im Klammerzusatz gegebenen Erläuterung („Die Schwierigkeit kann sich insbesondere aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen ergeben“) ergibt.

Tenor:

Es wird gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 MVG-EKD festgestellt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund vorliegt, ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterinnen M1, M2 und M3 in die Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO mit Wirkung ab 1.1.2006 (§ 42 Buchstabe c MVG-EKD) gem. § 41 Abs. 1 MVG-EKD zu verweigern.

Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitarbeitervertretung berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Sozialpädagoginnen M1, M2 und M3 in Entgeltgruppe E 8 des Kirchlichen Tarifvertrages der Diakonie - KTD - (§ 42 Buchstabe c MVG-EKD) zu verweigern.
Die Mitarbeiterinnen sind in der Beratungsstelle für Wohnungslose in X des Diakonischen Werkes (DW) Y- Fachbereich Integration und soziale Beratung <IS> - als Sozialpädagoginnen beschäftigt. Sie haben erfolgreich ein Studium der Sozialpädagogik an einer Fachhochschule abgeschlossen und sind Diplom-Sozialpädagoginnen. In der vorgenannten Beratungsstelle sind die Mitarbeiterin M1 seit März 2002, die Mitarbeiterin M2 seit August 2002 und die Mitarbeiterin M3 seit Februar 1998 beschäftigt.
Bis zum 31.12.2005 fand auf ihre Arbeitsverhältnisse der KAT-NEK und dessen Vergütungsordnung – VergO – (Anlage 1a zum KAT-NEK) Anwendung. Alle drei Mitarbeiterinnen waren in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe a Abteilung 24 (Sozialdienst - Allgemeiner und stationärer Sozialdienst sowie Gefährdetenhilfe) VergO eingruppiert.
Zum 1.1.2006 fand ein Tarifwechsel im DW Y statt. Seither findet der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie (KTD) Anwendung (Tarifvertrag zur Einführung des KTD im Diakonie-Hilfswerk Y der NEK vom 2.11.2005 <abgedruckt im GVOBl. 2006 S. 106>).
Mit gleichlautenden Schreiben vom November 2005 beantragte der Antragsteller die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur beabsichtigten Eingruppierung der vorgenannten Mitarbeiterinnen zum 1.1.2006 in die Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO. Die Mitarbeitervertretung widersprach der beabsichtigten Eingruppierung mit gleichlautenden Schreiben vom Februar 2006 und vertrat die Auffassung, dass die Mitarbeiterinnen aufgrund der ihnen übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren seien.
Der Antragsteller verfolgt mit seinem am 24.2.2006 beim Kirchengericht eingegangenen Antrag vom selben Tage seine Auffassung weiter, die Diplom-Sozialpädagoginnen M1, M2 und M3 seien zutreffend in die Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO eingruppiert, so dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund habe, ihre Zustimmung zu dieser Eingruppierung zu verweigern.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund hat, ihre Zustimmung zur Eingruppierung der Diplom-Sozialpädagoginnen M1, M2 und M3 in die Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass die den Mitarbeiterinnen übertragenen Tätigkeiten sich wegen ihrer schwierigen fachlichen Anforderungen aus der Entgeltgruppe 8 herausheben würden, so dass die Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9 KTD-EntgeltO zu erfolgen habe. Deren Tätigkeiten seien mit den Tätigkeiten der in der Tagesaufenthaltsstätte für Obdachlose (TAS) eingesetzten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vergleichbar; diese Mitarbeiter seien von der Dienststellenleitung - mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung - in die Entgeltgruppe 9 KTD-EntgeltO eingruppiert.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2006 weitere Ausführungen zur Sache gemacht.

II.

Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten davon überzeugt, dass die Mitarbeiterinnen M1, M2 und M3 aufgrund der ihnen übertragenen Tätigkeiten als Sozialpädagoginnen in der Beratungsstelle X des DW Y in die Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO eingruppiert sind und die Mitarbeitervertretung daher nicht nach § 41 Abs. 1 MVG-EKD berechtigt ist, dieser Eingruppierung zu widersprechen.
1. Die Eingruppierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Antragstellers richtet sich seit dem 1.1.2006 nach dem KTD vom 15.8.2002 (GVOBl. S. 317 ff.). Gem. § 14 Abs. 1 KTD werden die Entgelte nach der überwiegenden Tätigkeit (Entgeltgruppen) und der Beschäftigungszeit (§ 22) bemessen. Die Entgeltgruppen ergeben sich aus der KTD-EntgeltO.
Diese tarifrechtlichen Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen ein entsprechender Vergütungsanspruch zusteht und der Entscheidung des Dienstgebers (Anstellungsträgers) nur deklaratorische Bedeutung zukommt (so ausdrücklich KGH-EKD, Beschl. v. 29.5.2006 – II-0124/M4-06 – Beschlussausfertigung S. 6 <unter Gründe II 1 a>, die den Beteiligten - auszugsweise - in Kopie vorliegt).
a)
Maßgeblich für die Entscheidung, ob die betroffenen Sozialpädagoginnen in Entgeltgruppe 8 - wie die Antragstellerin meint - oder in Entgeltgruppe 9 - so die Auffassung der Mitarbeitervertretung - einzugruppieren sind, sind die Bestimmungen dieser beiden Entgeltgruppen. Sie lauten auszugsweise wie folgt:
Entgeltgruppe 8
A)
Arbeitnehmerinnen mit umfassenden Fachkenntnissen und entsprechenden Tätigkeiten.
(Umfassende Fachkenntnisse: Die umfassenden Fachkenntnisse werden durch eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder durch eine erfolgreiche Ausbildung von in der Regel zweieinhalbjähriger Dauer und einer für die Tätigkeit erforderlichen anerkannten Zusatzausbildung erworben.)
Beispiele:
- ....
- ....
- Sozialpädagogin
B)
Arbeitnehmerinnen in folgenden Funktionen:
...
Entgeltgruppe 9
A)
Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppe 8 mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Schwierigkeit: Die Schwierigkeit kann sich insbesondere aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen ergeben.)
Beispiele:
- Lehrkraft an Alten-, Kinder- und Krankenpflegeschulen
- Sozialpädagogin in psychiatrischen Einrichtungen
- Sozialpädagogin in der Suchtkrankenhilfe
B)
Arbeitnehmerinnen in folgenden Funktionen:
...
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Entgeltgruppe 8 die Eingangsvergütungsgruppe für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit ist, da diese dort allgemein als Beispiel für die Entgeltgruppe 8 genannt sind (ebenso: KGH-EKD a.a.O. S. 7 <unter Gründe II 1 b>).
Mit dem Merkmal "mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten" in Entgeltgruppe 9 wird eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung der fachlichen Anforderungen gegenüber der Normalität angesprochen (KGH-EKD a.a.O. S. 7 <unter Gründe II 1 c>). Das Kirchengericht folgt hierbei und bei den weiteren notwendigen Differenzierungen bei der Auslegung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 den überzeugenden Ausführungen des KGH-EKD im Beschluss vom 29.5.2006 (a.a.O. S. 7 ff.).
Aufgrund der in Entgeltgruppe 9 genannten Beispiele für eine „schwierige fachliche Tätigkeit“ ist davon auszugehen, dass, wenn eines der Tätigkeitsbeispiele vorliegt, immer auch die Merkmale des tariflichen Oberbegriffes erfüllt sind. Auf den allgemeinen Oberbegriff ist demgegenüber dann abzustellen, wenn die zu bewertende Tätigkeit unter keines der genannten Beispiele einzuordnen ist. Dabei sind dann allerdings für die Auslegung des allgemeinen Oberbegriffes die Richtbeispiele mit heranzuziehen. Die aus ihnen abgeleiteten Maßstäbe bestimmen auch die Anforderungen an den allgemeinen Begriff; sie geben "Maß und Richtung" für seine Auslegung vor (KGH-EKD a.a.O. S. 7 unter Hinweis auf einschlägige Rspr. des BAG).
b) In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist festzustellen, dass es sich bei den Tätigkeiten, die den Mitarbeiterinnen M1, M2 und M3 übertragen worden sind, um typische Tätigkeiten einer diplomierten Sozialpädagogin handelt. Sie sind daher in Entgeltgruppe 8 einzugruppieren (dazu aa). Entgegen der Auffassung der Mitarbeitervertretung erfüllen sie nicht die für Entgeltgruppe 9 geltenden Anforderungen (dazu bb).
aa) Aus den von dem Antragsteller vorgelegten - gleichlautenden - Arbeitsplatzbeschreibungen sowie den ergänzenden Erläuterungen von Herrn Y (verantwortliches Vorstandsmitglied für den Geschäftsbereich HilfsWerk <HW>) ergibt sich, dass die Mitarbeiterinnen M1, M2 und M3 in der Beratungsstelle für Wohnungslose Aufgaben wahrnehmen, die ihrer qualifizierten Fachhochschulausbildung zur Sozialpädagogin entsprechen. Sie sind nur in der Einzelberatung tätig.
Es gehört zu den gewöhnlichen Anforderungen an eine Sozialpädagogin, dass sie sich in ihr jeweiliges Aufgabenfeld einarbeiten und dabei auch mit einschlägigen Vorschriften sowie Hilfsprojekten und dergleichen vertraut machen muss. Es mag sein, dass ein Teil der wohnungslosen Klienten der Beratungsstelle suchtkrank ist (Alkohol, Spiel, Drogen) und dies zur Wohnungslosigkeit geführt hat. Zu den Aufgaben der Mitarbeiterinnen gehört aber nicht die (eigenständige) therapeutische Behandlung der suchtkranken Klienten, sondern nur die Hilfestellung bei konkreten Wohnungsproblemen.
bb) Die qualifizierten Anforderungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 vermag das Kirchengericht bei den betroffenen Sozialpädagoginnen nicht festzustellen.
(1) Die Mitarbeiterinnen erfüllen unstreitig keines der Regelbeispiele der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe A.
(2) Die Mitarbeiterinnen üben auch keine „schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ aus.
Wie bereits oben ausgeführt (unter a <S. 5>), kann sich die Schwierigkeit insbesondere aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen ergeben. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärungen zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifausübung, ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (in diesem Sinne: KGH-EKD a.a.O. S. 8).
Für das Kirchengericht ist vorliegend für die „Kompliziertheit der Aufgabe“ nicht zu erkennen. Dabei geht das Kirchengericht davon aus, dass „Kompliziertheit“ das Schwierigerwerden, die Verwickeltheit - bezogen auf die auszuübende Tätigkeit und auf die fachliche Schwierigkeit - bedeutet und sich nicht etwa auf äußere oder innere Umstände der Arbeit bezieht (vgl. KGH-EKD a.a.O. S. 9 oben).
Der Hinweis der Mitarbeitervertretung, dass ein nicht unerheblicher Teil der Klienten suchtkrank sei, führt deshalb nicht weiter. Denn dies ist nach den glaubhaften Ausführungen von Herrn Y ohne Einfluss auf die den Mitarbeiterinnen übertragene Tätigkeit. Diese Darstellung wurde von den Vertretern der Mitarbeitervertretung in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt.
Soweit die Vertreter der Mitarbeitervertretung in der mündlichen Verhandlung nochmals hervorgehoben haben, dass ihrer Meinung nach die Tätigkeiten der Sozialpädagoginnen M1, M2 und M3 in der Beratungsstelle für Wohnungslose in X den Tätigkeiten der in der Tagesaufenthaltsstätte für Obdachlose (TAS) eingesetzten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vergleichbar seien, die von dem Antragsteller als Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe A angesehen würden, führt dies ebenfalls nicht weiter. Zum einen hat Herr Y in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt - ohne dass die Vertreter der Mitarbeitervertretung dem substantiiert entgegengetreten sind -, dass die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen in der in Rede stehenden Beratungsstelle nicht mit der Tätigkeit der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in der TAS vergleichbar sei. In der TAS hielten sich täglich etwa 100 Obdachlose auf, die von insgesamt fünf Mitarbeitern betreut würden. Aufgrund der großen Zahl von Klienten komme es häufig zu Spannungen zwischen einzelnen Obdachlosen; teilweise drohten sogar aggressive Handlungen. Dasselbe gelte auch für verschiedene Gruppen von Obdachlosen, die sich (spontan) bildeten, untereinander. Gelegentlich drohten auch Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen Aggressionen. Von den Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen in der TAS würden daher ganz andere Fähigkeiten verlangt als von den Sozialpädagoginnen in der hier in Rede stehenden Beratungsstelle.
Es ist nicht Aufgabe des Kirchengerichts, im vorliegenden Verfahren die Richtigkeit der Eingruppierung der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in der TAS in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe A zu überprüfen. Unabhängig davon, ob deren Eingruppierung tarifrechtlich (objektiv) richtig oder falsch ist, haben die Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen Anspruch auf dieselbe Eingruppierung. Denn insoweit mangelt es bereits am selben Sachverhalt, wie eben festgestellt wurde. Im Übrigen kommt es für die Eingruppierung der Sozialpädagoginnen M1, M2 und M3 allein auf die Wertigkeit der ihnen übertragenen Tätigkeiten nach Maßgabe der KTD-EntgeltO an.
Ansonsten – bei unrichtiger, d.h. zu hoher Eingruppierung der Mitarbeiter in der TAS – gäbe es für die hier betroffenen Sozialpädagoginnen bekanntlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Für die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden Tätigkeit der Sozialpädagoginnen M1, M2 und M3 sind nach der Überzeugung des Kirchengerichts auch keine Spezialkenntnisse erforderlich. Die für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 geforderten Spezialkenntnisse müssen nach dem tarifrechtlichen Zusammenhang, nämlich der Abgrenzung der Entgeltgruppe 9 von der Entgeltgruppe 8, über das hinausgehen, was einer "normalen" Sozialpädagogin mit entsprechender Tätigkeit abgefordert wird (in diesem Sinne: KGH-EKD a.a.O. S. 9). Wer nur die mit dem Berufsbild einer Sozialpädagogin üblicherweise verbundenen Aufgaben erfüllt, erfüllt das Beispiel "Sozialpädagogin“ mit entsprechender Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 und ist daher in Entgeltgruppe 8 eingruppiert.
Die Mitarbeitervertretung hat weder in ihrer schriftlichen Stellungnahme noch in der mündlichen Verhandlung Umstände aufgezeigt, die die Annahme rechtfertigen, dass für die hier in Rede stehenden Tätigkeiten in der Beratungsstelle X spezielle Kenntnisse erforderlich sind.

III.

Der Beschluss des Kirchengerichts ist für die Beteiligten nach § 60 Abs. 8 Satz 1 MVG-EKD verbindlich.
gez. Kalitzky
(Vorsitzender Richter)