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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:16.11.2006
Aktenzeichen:1 KG 9/2006
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 38 Abs. 4
§ 41 lit. a
§ 42 lit. c
§ 60 Abs. 5
KTD:
§ 14 Absatz 1
EntgeltO zum KTD:
Entgeltgruppen E 8 und E 9
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


Eingruppierung einer Dipl.-Sozialpädagogin als Leiterin des Projekts „Ämterlotsen“ (Einsatz von etwa 20 bis 30 ehrenamtlichen Helfern) eines Diakonischen Werkes.
Maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung der Entgeltgruppen E 8 und E 9 Entgeltordnung (Anlage 1 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie – KTD – vom 15.8.2002 <GVOBl. S. 317 ff.>).
Aus dem Aufbau der Entgeltgruppen 8 und 9 folgt, dass die Entgeltgruppe 8 die Eingangsvergütungsgruppe für Dipl.-Sozialpädagoginnen und Dipl.-Sozialpädagogen (FH) mit entsprechender Tätigkeit ist, da diese dort allgemein als Beispiel für die Entgeltgruppe 8 genannt sind.
Mit dem in Entgeltgruppe 9 genannten Merkmal "mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten" wird eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung der fachlichen Anforderungen gegenüber der Normalität angesprochen, wie sich aus der im Klammerzusatz gegebenen Erläuterung („Die Schwierigkeit kann sich insbesondere aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen ergeben“) ergibt.

Tenor:

Es wird gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 MVG-EKD festgestellt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund vorliegt, ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin M in die Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO mit Wirkung ab 1.1.2006 (§ 42 Buchstabe c MVG-EKD) gem. § 41 Abs. 1 MVG-EKD zu verweigern.

Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitarbeitervertretung berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Sozialpädagogin M in Entgeltgruppe E 8 des Kirchlichen Tarifvertrages der Diakonie - KTD - (§ 42 Buchstabe c MVG-EKD) zu verweigern.
Die Mitarbeiterin M ist seit November 2003 als Leiterin des Projekts Ämterlotsen des Diakonischen Werkes (DW) Y - Fachbereich Integration und soziale Beratung <IS> - als Sozialpädagogin beschäftigt. Sie hat erfolgreich ein Studium der Sozialpädagogik an einer Fachhochschule (Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg) abgeschlossen und ist Diplom-Sozialpädagogin. Sie hat den Auftrag, das Projekt Ämterlotsen aufzubauen und zu koordinieren. Im Projekt Ämterlotsen sind derzeit etwa 20 bis 30 ehrenamtliche Helfer tätig, die Antragsteller und Hilfesuchende zu Behörden (zum Beispiel zum Sozialamt, zur Agentur für Arbeit, zum BAföG-Amt oder zur Ausländerbehörde) begleiten. Frau M sind keine hauptamtlichen Mitarbeiter unterstellt.
Bis zum 31.12.2005 fand auf das Arbeitsverhältnis der KAT-NEK und dessen Vergütungsordnung – VergO – (Anlage 1a zum KAT-NEK) Anwendung. Frau M war in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe a Abteilung 24 (Sozialdienst - Allgemeiner und stationärer Sozialdienst sowie Gefährdetenhilfe) VergO eingruppiert.
Zum 1.1.2006 fand ein Tarifwechsel im DW Y statt. Seither findet der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie (KTD) Anwendung (Tarifvertrag zur Einführung des KTD im Diakonie-Hilfswerk Y der NEK vom 2.11.2005 <abgedruckt im GVOBl. 2006 S. 106>).
Mit Schreiben vom 11.11.2005 beantragte der Antragsteller die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin M zum 1.1.2006 in die Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO. Die Mitarbeitervertretung widersprach der beabsichtigten Eingruppierung mit Schreiben vom 10./13. Februar 2006 und vertrat die Auffassung, dass die Mitarbeiterin M aufgrund der ihr übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe 10 (gemeint war wohl Entgeltgruppe 9) einzugruppieren sei.
Der Antragsteller verfolgt mit seinem am 24.2.2006 beim Kirchengericht eingegangenen Antrag vom selben Tage seine Auffassung weiter, die Diplom-Sozialpädago¬gin M sei zutreffend in die Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO eingruppiert, so dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund habe, ihre Zustimmung zu dieser Eingruppierung zu verweigern.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund hat, ihre Zustimmung zur Eingruppierung der Diplom-Sozialpädagogin M in die Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass die der Mitarbeiterin M übertragene Tätigkeit sich wegen der schwierigen fachlichen Anforderungen (Kompliziertheit der Aufgabe) aus der Entgeltgruppe 8 herausheben würde, so dass die Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9 KTD-EntgeltO zu erfolgen habe. Die Kollegin sei in der Leitung und täglichen Verantwortung des Projekts praktisch auf sich selbst gestellt. Sie müsse die Einrichtung wirtschaftlich leiten. Es gehöre ebenso zu ihren Aufgaben, eine Gruppe von gut 30 Ehrenamtlichen zu führen, d. h. entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten (Kenntnissen und Fähigkeiten) einzusetzen. Daneben müsse sie sich regelmäßig mit sehr verschiedenen Sachthemen vertraut machen (zum Beispiel Hartz IV, psychische Erkrankungen, Umgang mit randständigen Menschen). Schließlich müsse sie die ehrenamtlichen Helfer immer wieder motivieren.
Ihre Arbeit sei daher vergütungsrechtlich mit der Tätigkeit der in der Tagesaufenthaltsstätte für Obdachlose (TAS) eingesetzten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder in der Schuldnerberatung und der Schwangerenkonfliktberatung tätigen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vergleichbar; diese Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen seien von der Dienststellenleitung - mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung - in die Entgeltgruppe 9 KTD-EntgeltO eingruppiert.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2006 weitere Ausführungen zur Sache gemacht.

II.

Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin M aufgrund der ihr übertragenen Tätigkeit als Leiterin des Projekts Ämterlotsen des DW Y in die Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO eingruppiert ist und die Mitarbeitervertretung daher nicht nach § 41 Abs. 1 MVG-EKD berechtigt ist, dieser Eingruppierung zu widersprechen.
1. Die Eingruppierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Antragstellers richtet sich seit dem 1.1.2006 nach dem KTD vom 15.8.2002 (GVOBl. S. 317 ff.). Gem. § 14 Abs. 1 KTD werden die Entgelte nach der überwiegenden Tätigkeit (Entgeltgruppen) und der Beschäftigungszeit (§ 22) bemessen. Die Entgeltgruppen ergeben sich aus der KTD-EntgeltO.
Diese tarifrechtlichen Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen ein entsprechender Vergütungsanspruch zusteht und der Entscheidung des Dienstgebers (Anstellungsträgers) nur deklaratorische Bedeutung zukommt (so ausdrücklich KGH-EKD, Beschl. v. 29.5.2006 – II-0124/M4-06 – Beschlussausfertigung S. 6 <unter Gründe II 1 a>, die den Beteiligten – auszugsweise - in Kopie vorliegt).
a) Maßgeblich für die Entscheidung, ob die Sozialpädagogin M in Entgeltgruppe 8 - wie der Antragsteller meint - oder in Entgeltgruppe 9 - so die Auffassung der Mitarbeitervertretung - einzugruppieren ist, sind die Bestimmungen dieser beiden Entgeltgruppen. Sie lauten auszugsweise wie folgt:
Entgeltgruppe 8
A)
Arbeitnehmerinnen mit umfassenden Fachkenntnissen und entsprechenden Tätigkeiten.
(Umfassende Fachkenntnisse: Die umfassenden Fachkenntnisse werden durch eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder durch eine erfolgreiche Ausbildung von in der Regel zweieinhalbjähriger Dauer und einer für die Tätigkeit erforderlichen anerkannten Zusatzausbildung erworben.)
Beispiele:
- ....
- ....
- Sozialpädagogin
B)
Arbeitnehmerinnen in folgenden Funktionen:
...
Entgeltgruppe 9
A)
Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppe 8 mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Schwierigkeit: Die Schwierigkeit kann sich insbesondere aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen ergeben.)
Beispiele:
- Lehrkraft an Alten-, Kinder- und Krankenpflegeschulen
- Sozialpädagogin in psychiatrischen Einrichtungen
- Sozialpädagogin in der Suchtkrankenhilfe
B)
Arbeitnehmerinnen in folgenden Funktionen:
...
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Entgeltgruppe 8 die Eingangsvergütungsgruppe für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit ist, da diese dort allgemein als Beispiel für die Entgeltgruppe 8 genannt sind (ebenso: KGH-EKD a.a.O. S. 7 <unter Gründe II 1 b>).
Mit dem Merkmal "mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten" in Entgeltgruppe 9 wird eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung der fachlichen Anforderungen gegenüber der Normalität angesprochen (KGH-EKD a.a.O. S. 7 <unter Gründe II 1 c>). Das Kirchengericht folgt hierbei und bei den weiteren notwendigen Differenzierungen bei der Auslegung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 den überzeugenden Ausführungen des KGH-EKD im Beschluss vom 29.5.2006 (a.a.O. S. 7 ff.).
Aufgrund der in Entgeltgruppe 9 genannten Beispiele für eine „schwierige fachliche Tätigkeit“ ist davon auszugehen, dass, wenn eines der Tätigkeitsbeispiele vorliegt, immer auch die Merkmale des tariflichen Oberbegriffes erfüllt sind. Auf den allgemeinen Oberbegriff ist demgegenüber dann abzustellen, wenn die zu bewertende Tätigkeit unter keines der genannten Beispiele einzuordnen ist. Dabei sind dann allerdings für die Auslegung des allgemeinen Oberbegriffes die Richtbeispiele mit heranzuziehen. Die aus ihnen abgeleiteten Maßstäbe bestimmen auch die Anforderungen an den allgemeinen Begriff; sie geben "Maß und Richtung" für seine Auslegung vor (KGH-EKD a.a.O. S. 7 unter Hinweis auf einschlägige Rspr. des BAG).
b) In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist festzustellen, dass es sich bei der Aufgabe, die der Mitarbeiterin M übertragen worden ist, um eine typische Tätigkeit einer diplomierten Sozialpädagogin handelt. Sie ist daher in Entgeltgruppe 8 einzugruppieren (dazu aa). Entgegen der Auffassung der Mitarbeitervertretung erfüllt sie nicht die für Entgeltgruppe 9 maßgeblichen Anforderungen (dazu bb).
aa) Aus der von dem Antragsteller vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung sowie den ergänzenden Erläuterungen von Herrn Y (verantwortliches Vorstandsmitglied für den Geschäftsbereich HilfsWerk <HW>) ergibt sich zur Überzeugung des Kirchengerichts, dass die Mitarbeiterin M als Leiterin des Projekts Ämterlotsen Aufgaben wahrnimmt, die ihrer qualifizierten Fachhochschulausbildung zur Sozialpädagogin entsprechen.
Es gehört zu den gewöhnlichen Anforderungen an eine Sozialpädagogin, dass sie sich in ihr jeweiliges Aufgabenfeld einarbeiten und dabei auch mit einschlägigen Vorschriften sowie der Zuständigkeit der verschiedenen staatlichen Einrichtungen (Behörden) vertraut machen muss. Das zuständige Vorstandsmitglied Y des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt, dass es nicht zu den Aufgaben der im Projekt eingesetzten ehrenamtlichen Helfer gehört, die Hilfesuchenden fachlich qualifiziert zu beraten; ihre Aufgabe ist es lediglich, die Hilfesuchenden zu den jeweiligen staatlichen Stellen zu begleiten und sie einfach durch ihre Anwesenheit gegenüber den Bediensteten der Behörden zu unterstützen.
Dem haben die Vertreter der Mitarbeitervertretung in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Ebenso wenig sind sie der Darstellung von Herrn Y entgegengetreten, dass es auch nicht Aufgabe der Mitarbeiterin M ist, ihrerseits die Hilfesuchenden bei ihren unterschiedlichen Anliegen fachlich zu beraten. Dementsprechend sei die Mitarbeiterin M auch nicht verpflichtet, sich umfassende Kenntnisse beispielsweise zu Hartz IV anzueignen. Desgleichen gehöre eine psychologische Beratung / Therapie bei Hilfesuchenden mit einer psychischen Erkrankung nicht zu ihren Aufgaben. Derartige Leistungen / Angebote gehörten eindeutig nicht zu den Aufgaben / zum Konzept des Projektes Ämterlotsen.
Des Weiteren hat Herr Y in der mündlichen Verhandlung - unwidersprochen - klargestellt, dass der in der Stellenbeschreibung erwähnten Aufgabe „ Aufbau und Weiterentwicklung des Projekts Ämterlotsen“ sowohl vom zeitlichen Umfang als auch vom Inhalt her nur geringe Bedeutung zukomme. Hierbei handle es sich nur um eine untergeordnete Aufgabe für die Stelleninhaberin M.
Dasselbe gilt nach den weiteren Ausführungen von Herrn Y, denen die Vertreter der Mitarbeitervertretung nicht widersprochen haben, für die in der Stellenbeschreibung erwähnten Aufgaben "Öffentlichkeitsarbeit und Spendenwerbung in Zusammenarbeit mit ÖA und FBL/GH“.
Dass die Mitarbeiterin M das Projekt Ämterlotsen innerhalb des vorgegebenen finanziellen Rahmens zu leiten hat, gehört zu den normalen Aufgaben einer Sozialpädagogin.
Die von der Mitarbeitervertretung schließlich erwähnte Fähigkeit zur Motivation der im Projekt tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiter, die von der Projektleiterin M erwartet werde, ist nach der Überzeugung des Kirchengerichts ebenfalls eine Qualifikation, die von jeder Diplom-Sozialpädagogin erwartet werden kann.
bb) Die qualifizierten Anforderungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9
vermag das Kirchengericht bei der betroffenen Sozialpädagogin nicht festzustellen.
(1) Die Mitarbeiterin M erfüllt unstreitig keines der Regelbeispiele der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe A.
(2) Die Mitarbeiterin übt auch keine „schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ aus.
Wie bereits oben ausgeführt (unter a <S. 5>), kann sich die Schwierigkeit insbesondere aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen ergeben. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärungen zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden könne. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifausübung, ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (in diesem Sinne: KGH-EKD a.a.O. S. 8).
Für das Kirchengericht ist vorliegend für die „Kompliziertheit der Aufgabe“ nichts zu erkennen. Dabei geht das Kirchengericht davon aus, dass „Kompliziertheit“ das Schwierigerwerden, die Verwickeltheit - bezogen auf die auszuübende Tätigkeit und auf die fachliche Schwierigkeit - bedeutet und sich nicht etwa auf äußere oder innere Umstände der Arbeit bezieht (vgl. KGH-EKD a.a.O. S. 9 oben).
Soweit die Vertreter der Mitarbeitervertretung in der mündlichen Verhandlung nochmals hervorgehoben haben, dass ihrer Meinung nach die Tätigkeit der Sozialpädagogin M als Leiterin des Projekts Ämterlotsen den Tätigkeiten der in der Tagesaufenthaltsstätte für Obdachlose (TAS) eingesetzten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie einer Tätigkeit in der Schuldnerberatung oder Schwangerenkonfliktberatung vergleichbar sei, die vom Antragsteller als Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe A angesehen würden, führt dies ebenfalls nicht weiter.
Zum einen ist es nicht Aufgabe des Kirchengerichts, im vorliegenden Verfahren die Richtigkeit der Eingruppierung der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in der TAS oder in der Schuldnerberatung oder in der Schwangerenkonfliktberatung in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe A zu überprüfen. Unabhängig davon, ob deren Eingruppierung tarifrechtlich (objektiv) richtig oder falsch ist, hat die Mitarbeiterin M unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen Anspruch auf dieselbe Eingruppierung. Denn insoweit mangelt es bereits am selben Sachverhalt. Im Übrigen kommt es für die (richtige) Eingruppierung der Sozialpädagogin M allein auf die Wertigkeit der ihr übertragenen Tätigkeit nach Maßgabe der KTD-EntgeltO an.
Ansonsten – bei unrichtiger, d. h. zu hoher Eingruppierung der von der Mitarbeitervertretung genannten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in anderen Einrichtungen des DW Y – gäbe es für die hier betroffene Sozialpädagogin M bekanntlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Für die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden Tätigkeit der Sozialpädagogin M sind nach der Überzeugung des Kirchengerichts auch keine Spezialkenntnisse erforderlich. Die für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 geforderten Spezialkenntnisse müssen nach dem tarifrechtlichen Zusammenhang, nämlich der Abgrenzung der Entgeltgruppe 9 von der Entgeltgruppe 8, über das hinausgehen, was einer "normalen" Sozialpädagogin mit entsprechender Tätigkeit abgefordert wird (in diesem Sinne: KGH-EKD a.a.O. S. 9). Wer nur die mit dem Berufsbild einer Sozialpädagogin üblicherweise verbundenen Aufgaben erfüllt, erfüllt das Beispiel "Sozialpädagogin“ mit entsprechender Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 und ist daher in Entgeltgruppe 8 eingruppiert.
Die Mitarbeitervertretung hat weder in ihrer schriftlichen Stellungnahme noch in der mündlichen Verhandlung Umstände aufgezeigt, die die Annahme rechtfertigen, dass für die hier in Rede stehende Tätigkeit als Leiterin des Projekts Ämterlotsen spezielle Kenntnisse erforderlich sind.

III.

Der Beschluss des Kirchengerichts ist für die Beteiligten nach § 60 Abs. 8 Satz 1 MVG-EKD verbindlich.
gez. Kalitzky
(Vorsitzender Richter)