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III.
Kirchengericht: | Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 16.11.2006 |
Aktenzeichen: | 1 KG 11/2006 |
Rechtsgrundlage: | MVG-EKD: § 38 Abs. 4 § 41 lit. a § 42 lit. c § 60 Abs. 5 KTD: § 14 Absatz 1 EntgeltO zum KTD:Entgeltgruppen E 8 und E 9 |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: |
Leitsatz:
• | Eingruppierung von Beraterinnen in der Erstberatung von Migranten und Migrantinnen (Sozialbetreuerinnen), die keine Dipl.-Sozialpädagoginnen sind, aber einen Hochschulabschluss als Diplom-Pädagogin bzw. einen Fachhochschulabschluss als Diplom-Religionspädagogin haben. |
• | Die durch den Hochschulabschluss als Diplom-Pädagogin bzw. den Fachhochschulabschluss als Diplom-Religionspädagogin erworbenen Fachkenntnisse entsprechen weder den durch die erfolgreiche Fachhochschulausbildung erworbenen umfassenden Fachkenntnissen einer Dipl.-Sozialpädagogin noch jenen einer erfolgreichen Ausbildung von in der Regel zweieinhalbjähriger Dauer und einer für die Tätigkeit als Sozialpädagogin erforderlichen anerkannten Zusatzausbildung. |
• | Anders als in der bisher geltenden VergO zum KAT-NEK, insbesondere in Abteilung 24, fehlt in Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO eine (weitere) Alternative, die sinngemäß lautet "Sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ (vgl. a.a.O. Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe a). Es gibt für das Kirchengericht keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit um ein Redaktionsversehen handelt oder um eine „Tariflücke“. |
• | Erfüllt ein Mitarbeiter nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 Fallgruppe A KTD-EntgeltO, schließt dies tarifrechtlich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 von vornherein aus. Denn nach dem Aufbau der Entgeltgruppen 8 ff. KTD-EntgeltO setzt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 oder höher voraus, dass der betreffende Mitarbeiter die persönlichen Voraussetzungen für eine Grundeingruppierung in die Entgeltgruppe 8 erfüllt. |
Tenor:
Es wird gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 MVG-EKD festgestellt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund vorliegt, ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterinnen M1 und M2 in die Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO mit Wirkung ab 1.1.2006 (§ 42 Buchstabe c MVG-EKD) gem. § 41 Abs. 1 MVG-EKD zu verweigern.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitarbeitervertretung berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Sozialbetreuerinnen M1 und M2 in Entgeltgruppe 8 des Kirchlichen Tarifvertrages der Diakonie - KTD - (§ 42 Buchstabe c MVG-EKD) zu verweigern.
Die Mitarbeiterinnen M1 und M2 sind seit Januar 2005 als Beraterinnen in der Migrations(erst)beratung des Diakonischen Werkes (DW) Y - Fachbereich Integration und soziale Beratung <IS> - beschäftigt. Die Beratungsstelle ist eine Anlaufstelle für Migrantinnen und Migranten, die eine erste soziale Beratung zu allen Fragen des täglichen Lebens in der Stadt suchen. Die Beratung umfasst die Orientierungshilfe, Hilfe im Kontakt zu Ämtern und in einem geringen Umfang Fortbildungsangebote. Im Allgemeinen betraut der Antragsteller mit den vorgenannten Tätigkeiten Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen. Beide Mitarbeiterinnen haben keine Fachhochschulausbildung als Sozialpädagoginnen oder Sozialarbeiterinnen absolviert. Beide haben jedoch in anderen Studiengängen qualifizierte Abschlüsse erlangt: Frau M1 ist Diplom-Pädagogin (Studium an der Universität Hamburg), Frau M2 ist Diplom-Religionspädagogin (Studium an der Fachhochschule Freiburg).
Frau M1 ist seit Oktober 1984 beim DW Y beschäftigt. Bis zum XY.12.2004 war sie als Sozialbetreuerin tätig. Frau M2 ist seit Oktober 1992 beim DW Y beschäftigt. Bis zum XY.12.2004 war sie in der Aussiedlerberatung tätig.
Bis zum 31.12.2005 fand auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiterinnen der KAT-NEK und dessen Vergütungsordnung – VergO – (Anlage 1a zum KAT-NEK) Anwendung. Die Mitarbeiterin M1 war in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe a Abteilung 24 (Sozialdienst - Allgemeiner und stationärer Sozialdienst sowie Gefährdetenhilfe) VergO eingruppiert; die Mitarbeiterin M2 war zuletzt in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe e („Angestellte der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe a1 und c nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe“) Abteilung 24 VergO eingruppiert.
Zum 1.1.2006 fand ein Tarifwechsel im DW Y statt. Seither findet der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie (KTD) Anwendung (Tarifvertrag zur Einführung des KTD im Diakonie-Hilfswerk Y der NEK vom 2.11.2005 <abgedruckt im GVOBl. 2006 S. 106>).
Mit gleichlautenden Schreiben vom 11.11.2005 beantragte der Antragsteller die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur beabsichtigten Eingruppierung der vorgenannten Mitarbeiterinnen zum 1.1.2006 in die Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO. Die Mitarbeitervertretung widersprach der beabsichtigten Eingruppierung mit gleichlautenden Schreiben vom 10./13. Februar 2006 und vertrat die Auffassung, dass die Mitarbeiterinnen aufgrund der ihnen übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren seien: Es handle sich um schwierige fachliche Tätigkeiten, die sich insbesondere aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen ergeben würden.
Der Antragsteller verfolgt mit seinem am 24.2.2006 beim Kirchengericht eingegangenen Antrag vom selben Tage seine Auffassung weiter, die Mitarbeiterinnen M1 und M2 seien zutreffend in die Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO eingruppiert, so dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund habe, ihre Zustimmung zu dieser Eingruppierung zu verweigern.
Die Antragstellerin beantragt,
- festzustellen, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund hat, ihre Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen M1 und M2 in die Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
- den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass die den Mitarbeiterinnen M1 und M2 übertragenen Tätigkeiten sich wegen ihrer schwierigen fachlichen Anforderungen aus der Entgeltgruppe 8 herausheben würden, so dass die Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9 KTD-EntgeltO zu erfolgen habe. Beide Mitarbeiterinnen seien praktisch als Spezialberaterinnen zum Thema "Ausländer in Deutschland " tätig. Hierfür seien spezielle Kenntnisse erforderlich, über die Diplom-Sozialpädagoginnen aufgrund ihrer Fachhochschulausbildung nicht verfügten. Die Mitarbeiterinnen M1 und M2 müssten sich beispielsweise mit allen rechtlichen Fragestellungen von Ausländern auskennen, also vom Asylrecht über das Ausländerrecht bis zum Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsrecht; daneben würden von ihnen ebenfalls Kenntnisse des Sozialhilfe- und Arbeitslosengeldes (SGB II-Rechts) erwartet. Allein der Umstand, dass beide keine Diplom-Sozialpädagoginnen seien, stehe einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 nicht entgegen. Denn beide verfügten über gleichwertige Fachhochschul- bzw. Hochschulausbildungen mit entsprechenden Abschlüssen. Wenn der Antragsteller für beide Mitarbeiterinnen die Voraussetzungen für eine Grundeingruppierung in die Entgeltgruppe 8 offensichtlich als gegeben annehme, sei es für die Mitarbeitervertretung nicht nachvollziehbar, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 nach Auffassung der Dienststellenleitung wegen der fehlenden Fachhochschulausbildung der betroffenen Mitarbeiterinnen als Sozialpädagoginnen nicht möglich sei. Dies sei ein widersprüchliches Verhalten des Antragstellers.
Im Übrigen sei die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen M1 und M2 von der fachlichen Schwierigkeit her und damit vergütungsrechtlich mit der Tätigkeit der in der Tagesaufenthaltsstätte für Obdachlose (TAS) eingesetzten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder in der Schuldnerberatung und Schwangerenkonfliktberatung tätigen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vergleichbar; diese Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen seien von der Dienststellenleitung - mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung - in die Entgeltgruppe 9 KTD-EntgeltO eingruppiert.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2006 weitere Ausführungen zur Sache gemacht.
II.
Die Mitarbeitervertretung ist vorliegend nicht nach § 41 Abs. 1 MVG-EKD berechtigt, der beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterinnen M1 und M2 in die Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO mit der Begründung zu widersprechen, die betroffenen Mitarbeiterinnen seien aufgrund der ihnen übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe 9 KTD-EntgeltO eingruppiert.
Für das Kirchengericht sind dabei die nachfolgenden Erwägungen maßgeblich.
1. Die Mitarbeiterinnen M1 und M2 erfüllen dem Grunde nach nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 KTD-EntgeltO.
a) Die Eingruppierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Antragstellers richtet sich seit dem 1.1.2006 nach dem KTD vom 15.8.2002 (GVOBl. S. 317 ff.). Gem. § 14 Abs. 1 KTD werden die Entgelte nach der überwiegenden Tätigkeit (Entgeltgruppen) und der Beschäftigungszeit (§ 22) bemessen. Die Entgeltgruppen ergeben sich aus der KTD-EntgeltO.
Diese tarifrechtlichen Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen ein entsprechender Vergütungsanspruch zusteht und der Entscheidung des Dienstgebers (Anstellungsträgers) nur deklaratorische Bedeutung zukommt (so ausdrücklich KGH-EKD, Beschl. v. 29.5.2006 – II-0124/M4-06 – Beschlussausfertigung S. 6 <unter Gründe II 1 a>, die den Beteiligten – auszugsweise - in Kopie vorliegt).
Die Bestimmungen für die Entgeltgruppe 8 lauten auszugsweise wie folgt:
Entgeltgruppe 8
A) | Arbeitnehmerinnen mit umfassenden Fachkenntnissen und entsprechenden Tätigkeiten. (Umfassende Fachkenntnisse: Die umfassenden Fachkenntnisse werden durch eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder durch eine erfolgreiche Ausbildung von in der Regel zweieinhalbjähriger Dauer und einer für die Tätigkeit erforderlichen anerkannten Zusatzausbildung erworben.) Beispiele: - .... - .... - Sozialpädagogin |
B) | Arbeitnehmerinnen in folgenden Funktionen: ... |
b) Diese persönlichen Voraussetzungen liegen bei den Mitarbeiterinnen M1 und M2 nicht vor. Sie haben zwar beide eine abgeschlossene Fachhochschul- bzw. Hochschulausbildung; sie üben jedoch keine Tätigkeiten aus, die ihrer jeweiligen Ausbildung entsprechen. Nach dem Aufbau und dem erkennbaren Sinnzusammenhang der Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe A ("Arbeitnehmerinnen mit umfassenden Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit" <Hervorhebung durch das Gericht>) besteht ein zwingender Zusammenhang zwischen der geforderten Fachhochschulausbildung und der ausgeübten Tätigkeit. Es reicht daher nicht aus, dass die betroffene Mitarbeiterin eine Fachhochschulausbildung in irgendeiner Fachrichtung mit dem Diplom abgeschlossen hat. Vielmehr muss die Fachhochschulausbildung die fachlich qualifizierende Grundlage für die übertragene Tätigkeit sein, d. h. die durch die Fachhochschulausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten müssen den fachlichen Anforderungen der wahrzunehmenden Tätigkeit entsprechen.
Die den Mitarbeiterinnen M1 und M2 übertragenen Tätigkeiten als Beraterinnen in der Migrations(erst)beratung werden nach der - unwidersprochen gebliebenen - Darstellung des Antragstellers üblicherweise von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen wahrgenommen, nicht aber von Diplom-Pädagogen und Diplom-Religionspädagogen. Für das Kirchengericht gibt es keinen Anhalt, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Denn es ist vorliegend ohne weiteres nachvollziehbar, dass die hier in Rede stehenden Ausbildungsgänge zur Diplom-Pädagogin bzw. zur Diplom-Religionspädagogin keine fundierte fachliche Grundlage zur Ausübung einer Tätigkeit als Sozialpädagogin mit dem Arbeitsbereich Migrationsberatung bilden.
c) Die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe A enthält nach der gegebenen Definition für "Umfassende Fachkenntnisse“ (Klammerzusatz) als Alternative zur abgeschlossenen Fachhochschulausbildung "Eine erfolgreiche Ausbildung von in der Regel zweieinhalbjähriger Dauer und einer für die Tätigkeit erforderlichen anerkannten Zusatzausbildung“. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für diese Alternative bei den Mitarbeiterinnen M1 und M2 nicht gegeben sind, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
d) Anders als in der bisher geltenden VergO zum KAT-NEK, insbesondere in Abteilung 24, fehlt in Entgeltgruppe 8 der KTD-EntgeltO eine (weitere) Alternative, die sinngemäß lautet "Sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ (vgl. a.a.O. Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe a). Weshalb die Tarifvertragsparteien in die KTD-EntgeltO eine solche Alternative, die das Kirchengericht im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten in der Arbeitswelt für sinnvoll (aber nicht für zwingend geboten) hält, nicht aufgenommen haben, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Es gibt für das Kirchengericht jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit um ein Redaktionsversehen handelt oder um eine „Tariflücke“. Auch die Beteiligten haben insoweit nichts aufgezeigt.
e) Für das Kirchengericht ist die von den Vertretern der Dienststellenleitung in der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung, dass ihnen zwar bewusst gewesen sei, dass die beiden Mitarbeiterinnen M1 und M2 nicht die vergütungsrechtlich / tarifrechtlich geforderten persönlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe A erfüllten, man sie gleichwohl in entsprechender Weise wie nach dem alten Tarifvertrag (VergO zum KAT-NEK) habe eingruppieren wollen, durchaus verständlich. Der KTD einschließlich seiner Entgeltordnung sieht eine solche Möglichkeit allerdings nicht vor. Einschlägig sind insoweit allein die Übergangsregelungen in § 31 KTD, vorliegend insbesondere Absatz 2 a.
2.
a) Erfüllen die Mitarbeiterinnen M1 und M2 nach den obigen Ausführungen nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 Fallgruppe A der KTD-EntgeltO, schließt dies tarifrechtlich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 von vornherein aus. Denn nach dem Aufbau der Entgeltgruppen 8 ff. setzt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 oder höher voraus, dass der betreffende Mitarbeiter die persönlichen Voraussetzungen für eine Grundeingruppierung in die Entgeltgruppe 8 erfüllt (in diesem Sinne: KGH-EKD, Beschl. vom 29.5.2006 a.a.O. S. 7 <Gründe II 1 b>).
Daher findet die Auffassung der Mitarbeitervertretung, die beiden betroffenen Mitarbeiterinnen seien aufgrund der ihnen übertragenen Tätigkeiten in Entgeltgruppe 9 eingruppiert, in den maßgeblichen Bestimmungen der KTD-EntgeltO keine Stütze. Für eine Zustimmungsverweigerung nach § 41 Abs. 1 MVG-EKD mit eben dieser Begründung ist daher kein Raum.
b) Im Hinblick auf die vorstehende Feststellung bedarf es keiner weiteren Klärung durch das Kirchengericht, ob die den Mitarbeiterinnen M1 und M2 übertragenen Aufgaben solche mit „schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe A sind.
Es sei daher lediglich Folgendes angemerkt: Mit dem Merkmal "mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten" in Entgeltgruppe 9 wird eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung der fachlichen Anforderungen gegenüber der Normalität angesprochen (KGH-EKD a.a.O. S. 7 <unter Gründe II 1 c>). Dabei kann sich die Schwierigkeit insbesondere aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen ergeben. Vorliegend dürfte lediglich das Merkmal „ Spezialkenntnisse“ - verglichen mit den aufgrund der Fachhochschulausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten von Sozialpädagogen / Sozialpädagoginnen - in Betracht kommen. Unter Berücksichtigung der von dem zuständigen Vorstandsmitglied Y gegebenen Erläuterungen zu den konkreten Aufgaben der Beraterinnen in der Migrationsberatung, denen die Vertreter der Mitarbeitervertretung nicht substantiiert widersprochen haben, sind für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben keine vertieften Kenntnisse des gesamten Ausländer-, Asyl-, Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsrechts erforderlich; ebenso wenig werden besondere Kenntnisse im Sozialhilfe- und Arbeitslosengeldrecht verlangt. Es handelt sich vielmehr um eine Erstberatung von Migranten. Bei diesen Gegebenheiten spricht nach Einschätzung des Kirchengerichts wenig für die Auffassung, dass vorliegend Spezialkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 9 notwendig seien.
III.
Der Beschluss des Kirchengerichts ist für die Beteiligten nach § 60 Abs. 8 Satz 1 MVG-EKD verbindlich.
gez. Kalitzky | |
(Vorsitzender Richter) |