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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:24.07.2007
Aktenzeichen:1 KG 15/2007
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 38 Abs. 4
§ 41 Abs. 1 lit. a
§ 43 lit. f
§ 60 Abs. 5
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


Beabsichtigte Beförderung einer Kirchenbeamtin zur Kirchenoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13) in einem Landeskirchenamt
Prüfung der von der Mitarbeitervertretung geltend gemachten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zur Beförderung:
- Verstoß gegen Bestimmungen der zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung vereinbarten Neuregelung des Beförderungsverfahrens; danach betrage die Mindestfrist bei einer Beförderung im gehobenen Dienst von Besoldungsgruppe A 12 nach A 13 - bei einer Beurteilung mit der Note 1 - sechs Jahre.
- Verstoß gegen Bestimmungen einer Verwaltungsanordnung der Präsidentin des Landeskirchenamtes (Organisationsanordnung betreffend verbindliche Regelungen über die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse der Mitarbeiter der Xabteilung sowie der büroleitenden Beamtin).
- Verstoß der Organisationsanordnung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (Präsidentin dürfe nicht Dienst- und/oder Fachvorgesetzte der Leiterin der Xabteilung sein (das ist die Kirchenbeamtin, die befördert werden soll).

Tenor:

Es wird gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 MVG-EKD festgestellt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund vorliegt, ihre Zustimmung zur beabsichtigten Beförderung der Beamtin B zur Kirchenoberamtsrätin (§ 43 lit. f MVG-EKD) nach § 41 Abs. 1 MVG-EKD zu verweigern.

Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitarbeitervertretung berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Beförderung der Leiterin der Xabteilung zur Kirchenoberamtsrätin - Besoldungsgruppe A 13 - (§ 43 lit. f MVG-EKD) zu verweigern.
Die Mitarbeiterin B trat mit Wirkung vom X.Y.1999 in den Dienst der Nordelbischen Kirche und wurde unter gleichzeitiger Ernennung zur Kirchenoberinspektorin in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seither ist sie im Nordelbischen Kirchenamt beschäftigt, und zwar überwiegend als Leiterin der Xabteilung. Zur Xabteilung gehören neben dem Vertreter der Abteilungsleiterin, dem leitenden Sachbearbeiter SB, drei weitere Sachbearbeiter / Sachbearbeiterinnen.
Mit Wirkung vom X.Y.1999 wurde die Bedienstete B zur Kirchenamtsfrau, mit Wirkung vom X.Y.2001 zur Kirchenamtsrätin ernannt.
Mit Wirkung ab X.Y.2006 wurden die bisher selbstständigen Abteilungen „X" und "Y" zusammengefasst und der gemeinsamen Leitung von Frau B unterstellt. Im Januar 2007 wurde zusätzlich die Organisationseinheit Z der Leitung von Frau B unterstellt.
Auf Grund einer hervorragenden Bedarfsbeurteilung der Kirchenbeamtin B durch die Präsidentin des Nordelbischen Kirchenamtes (NKA) im März 2007 beabsichtigte diese, Frau B zum nächstmöglichen Termin (ursprünglich: 1. April 2007) zur Kirchenoberamtsrätin zu befördern. Dementsprechend beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. März 2007 bei der Mitarbeitervertretung deren Zustimmung zur beabsichtigten Beförderung der Mitarbeiterin B.
Diesen Antrag lehnte die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 30. März 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die beabsichtigte Beförderung der Kirchenbeamtin B zum 1. April 2007 verstoße zum einen gegen die zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung vereinbarte Neuregelung des Beförderungsverfahrens vom 20. Dezember 2006. Danach betrage die Mindestfrist bei einer Beförderung im gehobenen Dienst von Besoldungsgruppe A 12 nach A 13 - bei einer Beurteilung mit der Note 1 - sechs Jahre. Diese Frist würde bei der Mitarbeiterin B um drei Monate unterschritten. Zum anderen verstoße die Beurteilung der dienstlichen Leistungen der Mitarbeiterin B durch die Präsidentin des NKA gegen die von der Präsidentin getroffene Anordnung zur organisatorischen Trennung der Xabteilung von der Dienststellenleitung vom 24. Januar 2007, die auf einer entsprechenden Anregung der Mitarbeitervertretung beruhe. Im Hinblick auf diese organisatorische Trennung sei für die Mitarbeitervertretung nicht nachvollziehbar, wie die erfolgte Beurteilung der Mitarbeiterin B durch die Präsidentin ohne inhaltliche Kenntnis von deren Arbeit möglich sei. Im Übrigen rechtfertige allein die Übernahme zusätzlicher Arbeit durch die Kirchenbeamtin B, nämlich Übernahme der Verantwortung für die Yabteilung, für sich genommen, nicht die beabsichtigte Beförderung.
Nach Erhalt des Ablehnungsschreibens der Mitarbeitervertretung wandte sich die büroleitende Beamtin mit Schreiben vom 30. März 2007 an die Mitarbeitervertretung und setzte sich mit deren Argumenten auseinander.
Mit der Antragsschrift vom 4. April 2007, die am 11. April 2007 beim Kirchengericht einging, verfolgt der Antragsteller seine beabsichtigte personelle Maßnahme weiter (Antrag gem. § 60 Abs. 5 MVG-EKD). Er vertritt die Auffassung, dass die von der Mitarbeitervertretung genannten Ablehnungsgründe nicht deren Zustimmungsverweigerung zur beabsichtigten Beförderung der Kirchenbeamtin B nach § 41 Abs. 1 MVG-EKD rechtfertigen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund vorliegt, ihre Zustimmung zur beabsichtigten Beförderung der Kirchenamtsrätin B zur Kirchenoberamtsrätin (§ 43 lit. f MVG-EKD) nach § 41 Abs. 1 MVG-EKD zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie wiederholt und vertieft ihre Ablehnungsgründe. Sie vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die vereinbarte Neuregelung des Beförderungsverfahrens zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung unwirksam sei, da die Zustimmung des zuständigen Organs, nämlich der Kirchenleitung, nach Art. 79 Abs. 1 Buchstabe f NEK-Verfassung in Verbindung mit §§ 17 Abs. 2 KBG-VELKD, 4 Abs. 2 KBErgG fehle. Bereits die alten Beförderungsrichtlinien (GVOBl. 1985, 38) seien im Einvernehmen mit der Kirchenleitung erlassen worden. Mittlerweile, d.h. mit Wirkung ab 1. April 2007, sei auf Grund der Neuordnung der beamtenrechtlichen Vorschriften durch die Übernahme des Kirchenbeamtengesetzes der EKD - KBG.EKD - vom 10. November 2005 (GVOBl. 2007, 42) i.V.m. dem Kirchenbeamtenrechtsneuordnungsgesetz der VELKD vom 16. November 2006 (GVOBl. 2007, 58) durch das nordelbische Kirchenbeamtenrechtsneuordnungsgesetz - KBGErgG - vom 12. Februar 2007 (GVOBl. 2007, 61) eine neue Rechtslage entstanden, die aber an der Zuständigkeit der Kirchenleitung für den Erlass einer Beförderungsrichtlinie nichts ändere (s. nunmehr §§ 14 Abs. 1 KBG.EKD, 5 Abs. 2 KBGErgG).
Der Vorsitzende des Kirchengerichts hat mit den Beteiligten in zwei Einigungsgesprächen (§ 61 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD) am 24. Mai und 26. Juni 2007 eingehend die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Einigungsgespräch am 24. Mai 2007 hat die büroleitende Beamtin dem Vorsitzenden ein „Aktenkonvolut“ (Fotokopien betreffend den Schriftverkehr zwischen der Mitarbeitervertretung und der Präsidentin des NKA, einen Vermerk des Datenschutzbeauftragten des NKA vom 20.12.2006 über ein Gespräch mit Frau B und dessen Stellungnahme zur organisatorischen Trennung zwischen Xabteilung und Dienststellenleitung vom 16.1.2007 sowie die Organisationsanordnungen der Präsidentin des NKA vom 12. und 24.1.2007) überreicht, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Die Beteiligten haben sich ausdrücklich mit einer Entscheidung des Vorsitzenden des Kirchengerichts anstelle der Kammer gem. § 61 Abs. 2 Satz 3 MVG-EKD im schriftlichen Verfahren (ohne mündliche Verhandlung) einverstanden erklärt.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.
Nach § 60 Abs. 5 Satz 1 MVG-EKD hat das Kirchengericht in Fällen, die der eingeschränkten Mitbestimmung unterliegen (§§ 42 und 43 MVG-EKD) lediglich zu prüfen und festzustellen, ob für die Mitarbeitervertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 vorliegt. Die beabsichtigte Beförderung der Mitarbeiterin B unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 43 lit. f MVG-EKD.
1. Die von der Mitarbeitervertretung für ihre Zustimmungsverweigerung genannten Gründe rechtfertigen nach der Überzeugung des Kirchengerichts nicht die Annahme eines Ablehnungsgrundes gem. § 41 Abs. 1 lit. a MVG-EKD-EKD, der vorliegend allein in Betracht kommt.
a) Der Umstand, dass die Grundlage für die beabsichtigte Beförderung der Kirchenamtsrätin B zur Kirchenoberamtsrätin eine dienstliche Beurteilung durch die Präsidentin des NKA im März 2007 ist, rechtfertigt nicht die Verweigerung der erforderlichen Zustimmung durch die Mitarbeitervertretung. Denn nach Auffassung des Kirchengerichts war die Präsidentin des NKA weder durch eine Rechtsvorschrift noch Dienstvereinbarung oder Verwaltungsanordnung oder eine andere bindende Bestimmung rechtlich daran gehindert, als Dienstvorgesetzte (§ 1 KBErgG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.8.2002 – GVOBl. S. 272) die in Rede stehende Bedarfsbeurteilung abzugeben.
aa) Für das Kirchengericht ist keine Rechtsvorschrift ersichtlich, die der Präsidentin des NKA die Abgabe einer dienstlichen Beurteilung über die Kirchenamtsrätin B hinsichtlich ihres gesamten übertragenen Aufgabenkreises, also einschließlich ihrer Funktion als Leiterin der Xabteilung, im März 2007 untersagt / verboten hat.
Der Begriff Rechtsvorschrift im Sinne von § 41 Abs. 1 lit. a MVG-EKD umfasst jede abstrakte Rechtsnorm, die auf Grund einer Rechtsetzungsbefugnis erlassen wurde. Hierzu zählen in erster Linie Gesetze und Verordnungen, und zwar sowohl staatliche als auch kirchliche Rechtsnormen (vgl. Baumann-Czichon/Dembski/Germer/Kopp, MVG-EKD, 2. Aufl. 2003, § 41 Rdnr. 3; Fey/Rehren, MVG-EKD, § 41 – Stand Januar 2007 -Rdnr. 5; Brachmann, in Berliner Kommentar zum MVG-EKD, 2007, § 41 Rdnr. 23 f.).
Eine Einschränkung für die Funktion als Dienstvorgesetzte ergab sich für die Präsidentin des NKA im Beurteilungszeitpunkt, auf den hier abzustellen ist, weder aus den seinerzeit einschlägigen Bestimmungen des kirchlichen Beamtenrechts im Bereich der Nordelbischen Kirche (Kirchenbeamtengesetz der VELKD vom 17.10.1995 mit späteren Änderungen; Kirchenbeamten- und Kirchenbeamtinnenergänzungsgesetz der NEK vom 27.8.2002 mit späteren Änderungen) noch aus den kirchlichen Datenschutzgesetzen (DSG-EKD vom 12.11.1993 < GVOBl. 1994, 35> mit späteren Änderungen; NEK-DSG vom 27.5.1978 < GVOBl. S. 253; NEK VO DSG-EKD vom 9.12.1997 < GVOBl. 1998, 2>).
Die Mitarbeitervertretung hat insoweit ebenfalls keine konkreten Rechtsvorschriften benannt.
bb) Die Organisationsanordnung vom 24. Januar 2007 hinderte die Präsidentin ebenfalls nicht, als Dienstvorgesetzte die Kirchenamtsrätin B hinsichtlich ihres gesamten übertragenen Aufgabenkreises, also einschließlich ihrer Funktion als Leiterin der Xabteilung, zu beurteilen.
(1) Die Organisationsanordnung der Präsidentin des NKA vom 24. Januar 2007 ist eine Verwaltungsanordnung im Sinne von § 41 Abs. 1 lit. a MVG-EKD.
Verwaltungsanordnungen stellen Regelungen dar, die der Dienstgeber mit innerdienstlicher Verbindlichkeit trifft. Es handelt sich hierbei vor allem um allgemeine Anordnungen im Rahmen des Direktionsrechts, die die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstgeber gegenüber allen ihren Mitarbeitern oder gegenüber einer unbestimmten Zahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf die Form und Bezeichnung dieser Regelung ankommt (vgl. Brachmann, in Berliner Kommentar zum MVG-EKD, § 41 Rdnr. 34; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 77 Rdnr. 20b; BVerwG, Beschlüsse vom 6.2.1987 – 6 P 9.85 – NVwZ 1987, 1084 = juris <Rn. 14>; 22.3.1990 – 6 P 17.88 – PersR 1990, 225 = juris <Rn. 15> ).
Die in Rede stehende Organisationsanordnung trifft verbindliche Regelungen über die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse der Mitarbeiter der Xabteilung sowie der büroleitenden Beamtin. Die Präsidentin hat dabei von dem ihr zustehenden Direktionsrecht Gebrauch gemacht (s. § 5 Abs. 1 RVO NKA i.d.F. vom 22.11.2003 <GVOBl. 2004, 2>; § 18 GeschäftsO NKA).
(2) Aufgrund der Organisationsanordnung ist die Präsidentin des NKA nicht gehindert, die Funktion einer Dienstvorgesetzten gegenüber der Kirchenbeamtin B hinsichtlich deren gesamten Aufgabenbereich, also einschließlich ihrer Funktion als Leiterin der Xabteilung, in der von ihr im Einigungsgespräch am 26. Juni 2007 beschriebenen Weise wahrzunehmen. Dem stehen weder der Wortlaut der Organisationsanordnung noch die Empfehlung des Datenschutzbeauftragten des NKA vom 16. Januar 2007 oder datenschutzrechtliche Bestimmungen der EKD und / oder der NEK entgegen. Der gegenteiligen Auffassung der Mitarbeitervertretung vermag das Kirchengericht nicht zu folgen.
(2.1) In der Organisationsanordnung ist entgegen der Auffassung der Mitarbeitervertretung nicht die Herauslösung der Xabteilung aus dem Bereich der Dienststellenleitung angeordnet worden. Der Wortlaut der Organisationsanordnung, auf den maßgeblich abzustellen ist, bietet keinerlei Anhalt für die von der Mitarbeitervertretung vorgenommene - abweichende - Auslegung. In diesem Zusammenhang ist auch das Anschreiben der Präsidentin des NKA an die Mitarbeitervertretung vom 24. Januar 2007 zu berücksichtigen, in dem es wörtlich heißt: „ Die Anregung des Datenschutzbeauftragten, die getroffenen Maßnahmen zur organisatorischen Trennung von Xabteilung und Dienststellenleitung auch schriftlich festzulegen, habe ich umgesetzt.“ Die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten wurde der Mitarbeitervertretung in Kopie übersandt.
Die Organisationsanordnung bestimmt detailliert, dass allein die Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen der Xabteilung zur Bearbeitung von Anträgen befugt sind und ein Zugriffsrecht auf die persönlichen Daten der Antragsteller sowie auf das spezielle Abrechnungsprogramm und die Xakten haben. Andere Personen, die nicht der Xabteilung angehören, haben dagegen kein Zugriffsrecht auf diese Akten und kein Informationsrecht über persönliche Daten von Antragsberechtigten. Dies gilt insbesondere für die büroleitende Beamtin.
Die Präsidentin des NKA hat im Einigungsgespräch am 26. Juni 2007 nachdrücklich hervorgehoben, dass sie selbst sich ohne jegliche Einschränkung an die in der Organisationsanordnung getroffenen Regelungen halte und dementsprechend weder Einblick in diese Akten nehme noch sich über personenbezogene Daten aus den in Rede stehenden Akten mündlich oder schriftlich berichten lasse. Sie nehme in keiner Weise Einfluss auf die Bearbeitung konkreter Anträge.
Sie übe allerdings in der Weise nach wie vor die Fach- und Dienstaufsicht über die Leiterin der Xabteilung aus, indem sie sich wöchentlich über die Zahl der eingegangenen Anträge, die Zahl der erledigten (abgeschlossenen) sowie der noch offenen Anträge, die Zahl der eingereichten Widersprüche und deren Ergebnis sowie die Zahl der erhobenen Klagen und deren Ausgang berichten lasse. Desgleichen erkundigte sie sich in allgemeiner Weise nach etwaigen rechtlichen Problemen bei der Anwendung des einschlägigen Rechts, niemals jedoch nach konkreten Einzelfällen.
Diese Art und Weise der Fach- und Dienstaufsicht der Präsidentin des NKA über die Leiterin der Xabteilung B steht nach Auffassung des Kirchengerichts im Einklang mit der in Rede stehenden Organisationsanordnung.
(2.2) Die Organisationsanordnung entspricht einer der beiden alternativen Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten des NKA vom 16. Januar 2007. Dieser hatte nämlich nicht - wie die Mitarbeitervertretung meint - ausschließlich eine organisatorische Trennung in der Weise empfohlen, die Xabteilung aus dem Bereich der Dienststellenleitung auszugliedern und einem anderen Dezernat im NKA zuzuordnen (Alternative 1), sondern als Alternative empfohlen, die bisher von der Dienststellenleitung und der Xabteilung lediglich mündlich getroffenen Maßnahmen zur organisatorischen Trennung in schriftlicher Form festzulegen, damit sie für alle Bediensteten nachvollziehbar und transparent seien (Alternative 2).
Die von der Präsidentin des NKA mit ihrer Organisationsanordnung getroffenen Maßnahmen berücksichtigen somit nach Auffassung des Datenschutzbeauftragten, der seine Stellungnahme mit dem Rechtsdezernat des NKA abgestimmt hat, ausreichend die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Personendaten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von ....anträgen. Weitergehende Maßnahmen sind dagegen nach der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten nicht geboten.
Die Präsidentin des NKA verstieß deshalb nicht gegen die von ihr erlassene Organisationsanordnung, wenn sie entsprechend ihrer bisherigen Praxis (siehe hierzu die obigen Ausführungen unter 2.1. <Seite 7 f.>) weiterhin die Fach- und Dienstaufsicht (in der von ihr beschriebenen Weise) über die Leiterin der Xabteilung ausübte.
Auf dieser tatsächlichen Grundlage konnte sich die Präsidentin des NKA nach der Überzeugung des Kirchengerichts ein sicheres Bild von der Tätigkeit der Kirchenamtsrätin B als Leiterin der Xabteilung machen und diese nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Kriterien (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) beurteilen. Hierzu bedurfte es nicht der Beiziehung von Xakten, wie die Mitarbeitervertretung meint. Denn zur Beurteilung standen nicht die Leistungen der Mitarbeiterin B als Sachbearbeiterin von ....anträgen an, sondern deren Tätigkeit als Leiterin der Xabteilung.
(2.3) Schließlich ist die Präsidentin des NKA auch nicht aufgrund von datenschutzrechtlichen Bestimmungen daran gehindert, die Funktion einer Dienstvorgesetzten gegenüber der Leiterin der Xabteilung auszuüben.
Die Mitarbeitervertretung hat bereits für ihre Auffassung, dass im Hinblick auf den Datenschutz eine vollständige Herauslösung der Xabteilung aus dem Bereich der Dienststellenleitung zwingend erforderlich sei, keine konkrete Rechtsnorm benannt. Der Datenschutzbeauftragte des NKA hat in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2007 insoweit ebenfalls keine Rechtsvorschrift angeführt, sondern allein darauf abgestellt, dass nach § 33 Abs. 2 NEK VO DSG-EKD die in ....anträgen enthaltenen personenbezogenen Daten von Antragstellern sowie ihren Familienangehörigen nur von der für die Gewährung der in Rede stehenden Leistung zuständigen Stelle verarbeitet und genutzt werden dürfen. Daneben sind noch § 9 DSG-EKD und die zu dieser Bestimmung erlassene Anlage i.V.m. Art. 1 NEK-DSG sowie die Anlage 1 („Technische und organisatorische Maßnahmen“) zur NEK VO DSG-EKD zu beachten.
Die genannten Bestimmungen verfolgen - zusammengefaßt - allein das Ziel, personenbezogene Daten in geeigneter Weise gegen den Zugriff unbefugter Personen zu schützen. Ihnen läßt sich jedoch nicht entnehmen, dass das verfolgte Ziel nur und ausschließlich durch eine vollständige Herauslösung der Xabteilung aus dem Bereich der Dienststellenleitung und Zuordnung zu einem Dezernat im NKA erreicht werden könne.
Da die Organisationsanordnung diesem datenschutzrechtlichen Ziel entspricht, war die Präsidentin des NKA auch nicht gehindert, eine umfassende dienstliche Beurteilung (Bedarfsbeurteilung) über die Kirchenamtsrätin B abzugeben.
b)
aa) Soweit die Mitarbeitervertretung ihre Ablehnung der beabsichtigten Beförderung der Mitarbeiterin B darauf gestützt hat, dass nach der Neuregelung des Beförderungsverfahrens (Anlage 1 zum Antragsschriftsatz) die Mindestfrist bei einer Beförderung zur Kirchenoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13) sechs Jahre zwischen der Beförderung zur Kirchenamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12 ) und beabsichtigten Beförderung zur Kirchenoberamtsrätin betragen müsse, die vorliegend bei einer beabsichtigten Beförderung zum 1. April 2007 jedoch um drei Monate unterschritten werde, ist diese Begründung wegen des Zeitablaufs bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den insoweit abzustellen ist, obsolet geworden. Denn mittlerweile ist die in Rede stehende Mindestfrist verstrichen. Eine rückwirkende Beförderung der Bediensteten B zum 1. April 2007 ist kirchenbeamtenrechtlich unzulässig und von der Antragstellerin auch nicht beabsichtigt.
bb) Die Mitarbeitervertretung ist mit ihrem mit Schriftsatz vom 17. Mai 2007 nachgeschobenen weiteren Ablehnungsgrund ausgeschlossen. Denn Gegenstand des gerichtlichen Beschlussverfahrens sind allein die Ablehnungsgründe, die die Mitarbeitervertretung gegenüber der Dienststellenleitung vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 30. März 2007 geltend gemacht hat.
Es sei deshalb lediglich angemerkt, dass die nunmehr mit Schriftsatz vom 17. Mai 2007 genannten Ablehnungsgründe – Unwirksamkeit der Neuregelung des Beförderungsverfahrens mangels Regelungskompetenz durch die Präsidentin des NKA - ebenfalls nicht weiterführen würden. Das Kirchengericht hat bereits Zweifel an der Stichhaltigkeit der von der Mitarbeitervertretung gegebenen rechtlichen Begründung für die behauptete mangelnde Kompetenz der Präsidentin des NKA zum Erlass einer Verwaltungsanordnung vom 20.12.2006 betreffend eine Regelung des Beförderungsverfahrens für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im NKA. Denn § 4 Abs. 2 des KBErgG i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung dieses Gesetzes vom 27.8.2002 – GVOBl. S. 272 – bestimmte lediglich, dass die Kirchenleitung Richtlinien und Grundsätze über die Bewertung der Ämter und für die Beförderung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (gemeint sind damit alle Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen innerlich der NEK, also auch die außerhalb des NKA tätigen Kirchenbeamten) erlassen könne. Die vorliegend in Rede stehende Verwaltungsanordnung bezieht sich aber nur auf die von der Mitarbeitervertretung vertretenen Kirchenbeamten im NKA. Die ab dem 1.4.2007 geltende neue Rechtslage (§ 5 Abs. 3 KBGErgG vom 12.2.2007) ist dagegen für die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsordnung ohne Bedeutung.
Folgte man der Auffassung der Mitarbeitervertretung, gäbe es überhaupt keine Bestimmungen über Beförderungsgrundsätze und etwaige Mindestfristen zwischen zwei Beförderungen. Es fehlte somit für die Mitarbeitervertretung an einer Rechtsvorschrift, Verwaltungsanordnung oder sonstigen bindenden Bestimmung im Sinne von § 41 Abs. 1 lit. a MVG-EKD, auf die sie ihre Ablehnung der beabsichtigten Beförderung der Mitarbeiterin B stützen könnte.
2. Der Beschluss des Kirchengerichts ist für die Beteiligten nach § 60 Abs. 8 Satz 1 MVG-EKD verbindlich.
gez. Kalitzky
(Vorsitzender des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten)