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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:04.10.2007
Aktenzeichen:1 KG 24/2007
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 38 Abs. 4
§ 41 lit. a
§ 42 lit. c
§ 60 Abs. 5
KAT (neu):
§ 14 Absätze 1 und 2
EntgeltO zum KAT (neu):
Vorbemerkungen Nr. 1
Abteilung 1, Entgeltgruppe K 10
Abteilung 4, Entgeltgruppe K 11
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


Eingruppierung eines Verwaltungsfachangestellten als Sachbearbeiter für Friedhofsangelegenheiten in einer Kirchenkreisverwaltung
Maßgebliche Kriterien für die Zuordnung eines Mitarbeiters in die Abteilung 1 „Allgemein“ oder 4 „Friedhofsdienst“ der Entgeltordnung zum KAT
- Die Vorbemerkung Nr. 1 zur EntgeltO bestimmt, dass der Arbeit¬nehmer, dessen Tätigkeit durch die Regelungen der Abteilung 2 bis 5 erfasst wird, nach diesen Abteilungen einzugruppieren ist. Im Übrigen erfolgt die Eingruppierung nach der Abteilung 1.
- Ein Mitarbeiter ist nur dann in die Abteilung 4 eingruppiert, wenn ihm die Funktion „Leiter eines Friedhofs“ durch das nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften hierzu berufene Gremium (Dienststellenleitung im Sinne von § 4 MVG-EKD) förmlich übertragen worden ist. Ist das nicht der Fall, ist der Mitarbeiter in die Abteilung 1 eingruppiert.
Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 10 der Abteilung 1 ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer der Entgeltgruppe K 8 „mit schwierigen fachlichen und besonders verantwortlichen Tätigkeiten“ betraut ist; er muss also bereits die Eingruppierungskriterien der Entgeltgruppe K 8 erfüllen. Wegen der in der Entgeltgruppe K 10 zusätzlich geforderten „schwierigen fachlichen und besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten“ hält das Kirchengericht eine Bezugnahme auf die in der Entgeltgruppe K 9 gegebenen Definitionen der insoweit gleichlautenden unbestimmten Rechtsbegriffe für sachgerecht. Die Entgeltgruppen K 9 und K 10 unterscheiden sich nämlich allein darin, dass für die Eingruppierung nach K 9 nur das Vorliegen eines der beiden Merkmale (alternativ) gefordert wird, während für die Eingruppierung nach K 10 beide Merkmale (kumulativ) erfüllt sein müssen.

Tenor:

Es wird gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 MVG-EKD festgestellt, dass für die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K kein Grund vorliegt, die erforderliche Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters M der Kirchenkreisverwaltung K (§ 42 lit. c MVG-EKD) in die Entgeltgruppe K 10 der Abteilung 1 der Entgeltordnung zum KAT zu verweigern.

Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitarbeitervertretung berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters M der Kirchenkreisverwaltung K (§ 42 lit. c MVG-EKD) in die Entgeltgruppe K 10 der Abteilung 1 der Entgeltordnung – EntgeltO – (Anlage 1 zum Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag – KAT - vom 1.12.2006 <GVOBl. 2007, 119>) zu verweigern.
Zum 1. April 2007 waren alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchenkreises K wegen des zum selben Zeitpunkt in Kraft getretenen KAT (§ 32 Abs. 1 KAT) neu einzugruppieren. In diesem Zusammenhang war auch der Mitarbeiter M nach der EntgeltO neu einzugruppieren.
Der Mitarbeiter M ist seit dem 1.10.1997 als Verwaltungsfachangestellter in der Verwaltung des Kirchenkreises K beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 8.9.1997). Er ist seither eingesetzt als Leiter der Abteilung Friedhöfe und Liegenschaften. Seit Beginn seiner Tätigkeit bis zum 31.3.2007 war er eingruppiert in die VergGr IVa Fallgruppe b der Abteilung 01 der VergO zum KAT-NEK. Zu seinen Aufgaben gehört u. a. die „verwaltungsmäßige Bearbeitung“ von Angelegenheiten der beiden Yer Friedhöfe, die im Eigentum des Kirchengemeindeverbandes stehen, der den Kirchenkreis K mit deren Verwaltung beauftragt hat („Auftragsverwaltung“).
Durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes K wurde die Stelle des Leiters der Abteilung Friedhöfe und Liegenschaften mit Wirkung vom 1.4.2007 nach der Entgeltgruppe K 10 bewertet und der Stellenplan der Kirchenkreisverwaltung entsprechend geändert.
Die Dienststellenleitung bat die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K mit Schreiben vom 14.3.2007 der beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters M in die Entgeltgruppe K 10 der Abteilung 1 EntgeltO zum KAT ab dem 1.4.2007 zuzustimmen. Die Mitarbeitervertretung beantragte daraufhin mit Schreiben vom 2.4.2007 Erörterung. Im ersten Erörterungstermin am 11.4.2007 erklärte die Mitarbeitervertretung, dass sie die beabsichtigte Eingruppierung des Mitarbeiters M in die Entgeltgruppe K 10 der Abteilung 1 für unrichtig halte. Die Eingruppierung habe vielmehr in die Entgeltgruppe K 11 der Abteilung 4 „Friedhofsdienst“ der EntgeltO zu erfolgen, da der Mitarbeiter M Friedhofsverwalter der beiden Yer Friedhöfe sei. Dieser Auffassung widersprach die Dienststellenleitung nachdrücklich: Der Mitarbeiter M sei nicht Friedhofsverwalter, sondern Verwaltungsfachangestellter in der Kirchenkreisverwaltung mit der Folge, dass seine Eingruppierung nach den Regelungen der Abteilung 1 „Allgemein“ der EntgeltO zu erfolgen habe. Die Mitarbeitervertretung sagte daraufhin der Dienststellenleitung ein Überdenken der eigenen Auffassung zu. Im zweiten Erörterungstermin am 3.5.2007 erklärte die Mitarbeitervertretung durch Übergabe eines Schreibens vom selben Tage die Erörterung für beendet; weitere Ausführungen zur Sache wurden nicht gemacht.
Die Dienststellenleitung verfolgt mit ihrem am 16.5.2005 beim Kirchengericht eingegangenen Antrag vom 14.5.2007 ihre Auffassung weiter, der Verwaltungsfachangestellte M sei aufgrund der ihm übertragenen Tätigkeiten zutreffend in die Entgeltgruppe K 10 der Abteilung 1 EntgeltO eingruppiert, so dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund habe, ihre Zustimmung zu dieser Eingruppierung zu verweigern.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund hat, ihre Zustimmung zur Eingruppierung des Verwaltungsfachangestellten M in die Entgeltgruppe K 10 der Abteilung 1 EntgeltO zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass der Mitarbeiter M seit Beginn seiner Tätigkeit in der Kirchenkreisverwaltung K konkret die Aufgaben eines Friedhofsverwalters für die beiden Yer Friedhöfe wahrnehme. Deshalb sei er nach den Bestimmungen der Abteilung 4 „Friedhofsdienst“ einzugruppieren und nicht, wie es die Dienststellenleitung will, nach Abteilung 1. Im Hinblick darauf, dass die beiden Friedhöfe eine Fläche von 21 ha mit Wirtschaftsbetrieb hätten, seien die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 11 gegeben. Es komme nicht darauf an, ob der Mitarbeiter M von der Antragstellerin förmlich zum Leiter der beiden Friedhöfe bestellt worden sei. Entscheidend sei vielmehr, dass er seit 10 Jahren die Funktion eines Friedhofsleiters zu 50 Prozent seiner Arbeitszeit ausübe und von den auf den Friedhöfen Beschäftigten und den für die Friedhöfe verantwortlichen Gremien des Friedhofsträgers (Kirchengemeindeverband Y) als der verantwortliche Friedhofsleiter angesehen werde.

II.

Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten davon überzeugt, dass der Verwaltungsfachangestellte M aufgrund der ihm übertragenen Tätigkeiten in der Kirchenkreisverwaltung K in die Entgeltgruppe K 10 der Abteilung 1 EntgeltO eingruppiert ist und die Mitarbeitervertretung daher nicht nach § 41 Abs. 1 MVG-EKD berechtigt ist, dieser Eingruppierung zu widersprechen.
1. Die Eingruppierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Antragstellers richtet sich seit dem 1.4.2007 nach dem KAT vom 1.12.2006 (GVOBl. 2007, S. 119 ff.). Nach § 14 Abs. 1 KAT richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin nach den Tätigkeitsmerkmalen der EntgeltO (Anlage 1). Er / Sie erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die er / sie eingruppiert ist. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm / ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Unterabsatz 1 bestimmt, dass die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Wenn die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Schließlich wird in der Vorbemerkung Nr. 1 zur EntgeltO bestimmt, dass der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin, dessen / deren Tätigkeit durch die Regelungen der Abteilung 2 bis 5 erfasst wird, nach diesen Abteilungen einzugruppieren ist. Im Übrigen erfolgt die Eingruppierung nach der Abteilung 1.
Diese tarifrechtlichen Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen ein entsprechender Vergütungsanspruch zusteht und der Entscheidung des Anstellungsträgers nur deklaratorische Bedeutung zukommt (so ausdrücklich KGH-EKD, Beschl. v. 29.5.2006 – II-0124/M4-06 – Beschlußausfertigung S. 6 <unter Gründe II 1 a>).
a) Nach den vorgenannten Eingruppierungsgrundsätzen richtet sich die Eingruppierung des Mitarbeiters M nach der Abteilung 1 „Allgemein“ der EntgeltO und nicht, wie die Mitarbeitervertretung meint, nach Abteilung 4 „Friedhofsdienst“. Die Abteilung 4 ist vorliegend nicht einschlägig, da der Verwaltungsfachangestellte M nicht mit der Funktion eines Leiters der beiden Yer Friedhöfe betraut worden ist. Nach § 1 seines Arbeitsvertrages vom 8.9.1997 ist er beim Kirchenkreis K als Verwaltungsfachangestellter eingestellt worden und nicht etwa als Leiter der beiden Yer Friedhöfe.
aa) Eine Bestellung zum Leiter der genannten Friedhöfe hat nach Auffassung des Kirchengerichts förmlich, d. h. schriftlich, durch das nach Verfassung, Gesetz oder Satzung für Personalentscheidungen berufene Gremium oder die danach zuständige Person zu erfolgen. Eine Übertragung der Funktion als Leiter der beiden Yer Friedhöfe, deren Träger allein der Kirchengemeindeverband Y ist, auf den Mitarbeiter M ist zu keinem Zeitpunkt nach dem 1.10.1997 erfolgt, und zwar weder durch den Kirchenkreisvorstand K noch durch den Leiter der Kirchenkreisverwaltung K. Dies wird auch von der Mitarbeitervertretung nicht in Abrede gestellt. Allein der Umstand, dass der Mitarbeiter M als Leiter der Abteilung Friedhöfe und Liegenschaften innerhalb der Kirchenkreisverwaltung K etwa mit der Hälfte seiner Arbeitszeit - bezogen auf den Stichtag 1.4.2007 - mit Verwaltungsangelegenheiten betreffend die beiden Yer Friedhöfe befasst ist, rechtfertigt nach dem oben Ausgeführten nicht die Annahme, er sei der Leiter dieser Friedhöfe.
bb) Auch die weiteren von der Mitarbeitervertretung genannten Umstände führen zu keinem anderen Ergebnis.
Es ist ohne Bedeutung für die tarifrechtliche Eingruppierung, ob die auf den Friedhöfen Beschäftigten den Mitarbeiter M als Friedhofsleiter ansehen. Desgleichen rechtfertigt auch der Umstand, dass die auf den Friedhöfen beschäftigten Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen ihre Urlaubsanträge bei dem Mitarbeiter M einreichen und er sie - nach Darstellung der Mitarbeitervertretung, dem die Dienststellenleitung in der mündlichen Verhandlung jedoch nachdrücklich entgegengetreten ist - auch genehmigt oder ablehnt, nicht die Annahme, der Mitarbeiter M sei der Friedhofsleiter. Denn selbst wenn man die Richtigkeit dieser tatsächlichen Gegebenheiten unterstellt, liegt hierin keine ins Gewicht fallende Befugnis des Verwaltungsfachangestellten M für personelle Entscheidungen gegenüber den auf den Yer Friedhöfen Beschäftigten. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 17.7.2007 zudem glaubhaft ausgeführt, dass der Mitarbeiter M weder Vorgesetzter des Personals auf den beiden Friedhöfen ist noch entsprechende Personalentscheidungsbefugnisse gegenüber diesen Beschäftigten hat. Das Kirchengericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Vorbringens der Antragstellerin zu zweifeln, zumal die Mitarbeitervertretung ihm nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Des Weiteren ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kirchengemeindeverband Y dem Kirchenkreis K für die von diesem durchgeführte Auftragsverwaltung hinsichtlich der Yer Friedhöfe einen Betrag erstattet, der sich zum einen aus der Hälfte der Bezüge des Mitarbeiters M sowie einem weiteren Betrag von 20.000 € zusammensetzt , ebenfalls nichts zugunsten der Auffassung der Mitarbeitervertretung. Denn hieraus lässt sich - wie bereits oben festgestellt - nicht ableiten, dass dem Mitarbeiter M die Funktion eines Leiters der Yer Friedhöfe „förmlich“ übertragen worden ist.
Ferner rechtfertigt auch die Teilnahme des Mitarbeiters M an Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Kirchenkreisbeauftragten für das Friedhofswesen in der Nordelbischen Kirche nicht die Annahme, er sei Leiter der Yer Friedhöfe. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin glaubhaft vorgetragen, ohne dass die Mitarbeitervertretung dem substantiiert widersprochen hat, dass der Mitarbeiter M nicht zum Kirchenkreisbeauftragten für das Friedhofswesen für den Kirchenkreis K bestellt worden ist.
Schließlich gebieten auch die übrigen von der Mitarbeitervertretung zum Beleg ihrer Auffassung genannten Umstände nicht die Annahme, dass dem Verwaltungsfachangestellten M die Funktion eines Leiters der Yer Friedhöfe übertragen worden ist.
cc) Da die dem Verwaltungsfachangestellten M übertragene Tätigkeit nach dem oben Ausgeführten nicht durch die Regelungen der Abteilungen 2 bis 5 erfasst wird, hat seine Eingruppierung entsprechend der Vorbemerkung Nr. 1 zur Entgeltordnung nach der Abteilung 1 zu erfolgen.
b) Nach Auffassung des Kirchengerichts ist die von dem Antragsteller beabsichtigte Eingruppierung des Verwaltungsfachangestellten M in die Entgeltgruppe K 10 der Abteilung 1 EntgeltO tarifrechtlich zutreffend. Denn die für die Entgeltgruppe K 10 genannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (Arbeitnehmer der Entgeltgruppe K 8 mit schwierigen fachlichen und besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten) sind bei ihm gegeben: Das trifft zum einen für die von der Entgeltgruppe K 8 erfassten Tätigkeiten zu („Arbeitnehmer, dessen Tätigkeiten umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern“). Wegen der in der Entgeltgruppe K 10 geforderten „schwierigen fachlichen und besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten“ nimmt das Kirchengericht auf die in der Entgeltgruppe K 9 gegebenen Definitionen Bezug, die seiner Auffassung nach sinngemäß auf die gleichlautenden unbestimmten Rechtsbegriffe in der Entgeltgruppe K 10 anzuwenden sind.
In diesem Zusammenhang misst das Kirchengericht auch dem Umstand Bedeutung zu, dass der Aufbau der Entgeltgruppen K 8 bis K 10 der Abteilung 1 der EntgeltO KAT hinsichtlich der Merkmale „umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen“ sowie „schwierige fachliche oder besonders verantwortliche Tätigkeiten“ sehr stark dem Aufbau der Vergütungsgruppen Vb bis IVa der Abteilung 01 der VergO zum KAT-NEK entspricht. Danach entspricht die VergGr IVa Fallgruppe b VergO zum KAT-NEK, in die der Mitarbeiter M bisher (also bis zum 31.03.2007) eingruppiert war, der Entgeltgruppe K 10 der Abteilung 1 EntgeltO.

III.

Der Beschluss des Kirchengerichts ist für die Beteiligten nach § 60 Abs. 8 Satz 1 MVG-EKD verbindlich.
gez. Kalitzky
(Vorsitzender Richter)