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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:08.11.2007
Aktenzeichen:1 KG 34/2007
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 38 Abs. 4
§ 42 lit. c
§ 60 Abs. 5
KAT (neu):
§ 14 Absätze 1 und 2
EntgeltO zum KAT (neu):
Abteilung 1, Entgeltgruppen 1 und 2
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


Eingruppierung von zwei Raumpflegerinnen im Gemeindedienst.
Maßgebliche Eingruppierungsmerkmale für die Entgeltgruppen K 1 und K 2 der Abteilung 1 der Entgeltordnung zum KAT (neu).
Es gibt keine typischen / standardisierten Tätigkeiten von Raumpflegerinnen; die ihnen übertragenen Tätigkeiten sind vielmehr vielfältig und unterschiedlich. Es bedarf daher in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung der von der Raumpflegerin konkret wahrzunehmenden Aufgaben. Eine Auslegung der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 dahin, dass die einer Raumpflegerin übertragenen Tätigkeiten im Regelfall lediglich eine Einweisung erforderten, findet keine Grundlage in den maßgeblichen Entgeltmerkmalen.

Tenor:

a) Es wird gem. § 60 Abs. 5 Satz 1 MVG-EKD festgestellt, dass die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K nicht berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Raumpflegerin M1 in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT gem. § 41 Abs. 1 MVG-EKD zu verweigern.
b) Der Antrag der Ev.-Luth. Kirchengemeinde G betreffend die Eingruppierung der Raumpflegerin M2 in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT wird abgelehnt.

Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitarbeitervertretung berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Raumpflegerinnen M1 und M2 in Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT (§ 42 Buchstabe c MVG-EKD) zu verweigern.
Die Mitarbeiterinnen M1 und M2 sind seit mehreren Jahren in der Kirchengemeinde G als Raumpflegerinnen beschäftigt.
Bis zum 31.3.2007 fand auf die Arbeitsverhältnisse der beiden Mitarbeiterinnen der KArbT-NEK und dessen Lohngruppenverzeichnis (Anlage 1 zum KArbT-NEK) Anwendung. Beide Raumpflegerinnen waren in die Lohngruppe 1 Fallgruppe a grundeingruppiert.
Zum 1.4.2007 fand im Bereich der Nordelbischen Kirche ein Tarifwechsel statt. Seither findet der Kirchliche Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) Anwendung (§ 32 Abs. 1 KAT).
Der Kirchenvorstand der Antragstellerin beschloss auf seiner Sitzung am 11.6.2007, beide Reinigungskräfte in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO einzugruppieren und bat die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 25.6.2007 um Zustimmung. Die Mitarbeitervertretung widersprach mit Schreiben vom 10.7.2007 der beabsichtigten Eingruppierung, da die Mitarbeiterinnen ihrer Meinung nach aufgrund der übertragenen Tätigkeiten tariflich in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 eingruppiert seien.
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag vom 18.7.2007 ihre Auffassung weiter, die Mitarbeiterinnen M1 und M2 seien zutreffend in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO eingruppiert, so dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund habe, ihre Zustimmung zur dieser Eingruppierung zu verweigern.
Eine Raumpflegerin sei regelmäßig in die Entgeltgruppe K 1 einzugruppieren. Durch die Aufnahme dieses Fallbeispiels hätten die Tarifvertragsparteien ein Beispiel gefunden für einfache Tätigkeiten, welche erbracht werden könnten, nachdem lediglich eine Einweisung erfolgt sei. Die einfachen Tätigkeiten einer Raumpflegerin könne jeder Erwachsene erbringen, es sei denn, die zu reinigenden oder zu pflegenden Objekte bedürften ausnahmsweise besonderer Kenntnisse, die über das hinausgingen, was jeder arbeitsfähige Erwachsene für die Aufgabe an Kenntnissen mitbringe.
Diese Auffassung werde auch von dem Geschäftsführer des VKDA in dem VKDA-Rundschreiben 6/07 vom 4.4.2007 vertreten. Derartige Tätigkeiten übten die Raumpflegerinnen jedoch nicht aus. Sie hätten übliche Böden zu reinigen, nämlich Fliesen, Kunststoffböden und Teppichböden. Hinzu kämen das Fensterputzen und Staubwischen sowie das regelmäßige Reinigen der Sanitäranlagen.
Die Antragstellerin beantragt,
dass das Kirchengericht gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 MVG-EKD feststellt, dass die Mitarbeitervertretung nicht berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Raumpflegerinnen M1 und M2 in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT gemäß § 41 Abs. 1 MVG-EKD zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass die den Mitarbeiterinnen M1 und M2 übertragenen Tätigkeiten einer Einarbeitung bedürften, so dass die Eingruppierung nach Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 zu erfolgen habe.
Die Leiterin der Kindertagesstätte, Frau X, ist in der mündlichen Verhandlung informativ insbesondere zu den, den Mitarbeiterinnen M1 und M2 übertragenen, Reinigungstätigkeiten angehört worden.

II.

A. Raumpflegerin M1
Der Antrag der Kirchengemeinde G ist zulässig und begründet.
Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin M1 wegen der ihr übertragenen Tätigkeiten als Raumpflegerin in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT eingruppiert ist. Die Mitarbeitervertretung ist daher nicht nach § 41 Abs. 1 MVG-EKD berechtigt, dieser Eingruppierung zu widersprechen.
1. Die Eingruppierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Antragstellerin richtet sich seit dem 1.4.2007 nach dem KAT vom 1.12.2006 (GVOBl. 2007, S. 119 ff.).
Nach § 14 Abs. 1 KAT richtet sich die Eingruppierung der Arbeitnehmerin nach den Tätigkeitsmerkmalen der EntgeltO (Anlage 1). Die Arbeitnehmerin enthält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert ist. Nach Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Vorschrift ist die Arbeitnehmerin in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Unterabs. 2 lautet: "Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen."
Diese tarifrechtlichen Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen ein entsprechender Entgeltanspruch (Vergütungsanspruch) zusteht und der Entscheidung des Dienstgebers (Anstellungsträgers) nur deklaratorische Bedeutung zukommt (so ausdrücklich KGH-EKD, Beschl. v. 29.5.2006 – II-0124/M4-06 – Beschlußausfertigung S. 6 <unter Gründe II 1 a>).
2. Einschlägig für die Eingruppierung der Mitarbeiterin M1 ist die Abteilung 1 „Allgemein“ der EntgeltO, wie sich aus der Vorbemerkung 1 zur Entgeltordnung ergibt. Maßgeblich für die Entscheidung, ob die Mitarbeiterin M1 in Entgeltgruppe K 1 - wie die Antragstellerin meint - oder in Entgeltgruppe K 2 - so die Auffassung der Mitarbeitervertretung - einzugruppieren ist, sind die Bestimmungen dieser beiden Entgeltgruppen. Sie lauten wie folgt:
Entgeltgruppe K 1
Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einweisung erforderlich ist.
(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es besteht ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich.)
Beispiele:
• Hilfskraft im Hauswirtschaftsbereich
• Hilfskraft im Außenbereich
• Raumpflegerin, soweit nicht höher eingruppiert
• Botin
Entgeltgruppe K 2
Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung erforderlich ist.
(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es bedarf einer Einarbeitung. Es ist ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich.)
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Eingruppierung von Raumpflegerinnen davon abhängt, ob für die ihr übertragenen Tätigkeiten lediglich eine Einweisung erforderlich ist - dann Entgeltgruppe K 1 - oder ob hierfür eine Einarbeitung notwendig ist - dann Entgeltgruppe K 2. Eine Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe „Einweisung“ und „Einarbeitung“ enthalten die Entgeltgruppen K 1 und K 2 nicht.
Nach Auffassung des Kirchengerichts ist - bezogen auf die Tätigkeit von Raumpflegerinnen - mit Einweisung lediglich das Benennen und Zeigen der zu reinigenden Räume / Örtlichkeiten, ggf. die Angabe bestimmter Reinigungstage, der Umfang / die Intensität der Reinigungsarbeiten sowie Anweisungen zu den zu verwendenden Reinigungs- und Pflegemittel gemeint.
Aus dem Zusammenhang beider Entgeltgruppen folgt, dass die Einarbeitung ein deutliches Mehr an Unterweisung der Arbeitnehmerin gegenüber der Einweisung erfordert, sie im Allgemeinen geraumer Zeit bedarf und mit einem gewissen Lernfaktor verbunden ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich auch bei den von der Entgeltgruppe K 2 erfassten Tätigkeiten um einfache Tätigkeiten handelt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Klammerzusatz in der Entgeltgruppe K 2, dass für die von dieser Entgeltgruppe erfassten Tätigkeiten „ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich ist.“ Auch die Auslegung dieses Merkmals muss sich daran orientieren, dass es sich um einfache Tätigkeiten handelt, für die keine Ausbildung erforderlich ist.
Nach Auffassung des Kirchengerichts wird aus dem Vorstehenden deutlich, dass die teilweise von Dienststellenleitungen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des VKDA im Rundschreiben 6/2007 vertretene Meinung, dass Raumpflegerinnen im Regelfall in Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 tarifrechtlich eingruppiert seien, in dieser Allgemeinheit unzutreffend ist. Maßgeblich sind vielmehr die konkret übertragenen Tätigkeiten (§ 14 Abs. 2 Unterabs. 1 KAT). Nach allgemeiner Kenntnis und Berufserfahrung der Mitglieder des Kirchengerichts gibt es keine typische / standardisierte Tätigkeit von Raumpflegerinnen; die ihnen übertragenen Tätigkeiten sind vielmehr vielfältig und unterschiedlich. Es bedarf daher in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung der von der Raumpflegerin konkret wahrzunehmenden Aufgaben. Eine Auslegung der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 dahin, dass die einer Raumpflegerin übertragenen Tätigkeiten im Regelfall lediglich eine Einweisung erforderten, findet keine Grundlage in den in Rede stehenden Entgeltmerkmalen. Sie geht im Übrigen von einem in Wirklichkeit nicht bestehenden „Standardsachverhalt“ aus, wie bereits vom Kirchengericht hervorgehoben wurde.
3. In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist festzustellen, dass es sich bei den Reinigungstätigkeiten, die der Raumpflegerin M1 übertragen worden sind, um einfache Tätigkeiten handelt, die lediglich eine Einweisung erfordern. Frau M1 ist daher in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO einzugruppieren (dazu a). Entgegen der Auffassung der Mitarbeitervertretung erfüllen diese Tätigkeiten nicht die für die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 geltenden Anforderungen (dazu b).
a) Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten Vorbringens der Antragstellerin und der von der Leiterin der Kindertagesstätte bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln für das Kirchengericht kein Anlass besteht, davon überzeugt, dass die der Raumpflegerin M1 übertragenen Reinigungsarbeiten aufgrund einer Einweisung im oben näher erläuterten Sinne (siehe unter 2. <S. 5 f.>) wahrgenommen werden können.
Frau M1 ist ausschließlich - von der Urlaubsvertretung für Frau M2 abgesehen - als Raumpflegerin im Gemeindehaus mit insgesamt fünf Wochenstunden eingesetzt. Sie hat dabei neben den vom Spielkreis und den beiden Miniklubs benutzten Räumen noch einige andere Räume zu säubern. Hierbei sind weder besondere Hygienemaßnahmen zu beachten noch erfordert diese Tätigkeit ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung.
b) Das Kirchengericht vermag der Auffassung der Mitarbeitervertretung, dass vorliegend die tarifrechtlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 2 gegeben seien, nicht zu folgen. Die im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Mitarbeitervertretung vom 20.10.2007 im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten rechtfertigen nicht die Annahme einer Tätigkeit der Entgeltgruppe K 2. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Mitarbeiterin M1 nicht lediglich Fußböden zu säubern und zu pflegen hat, sondern auch die Toiletten im Gemeindehaus sowie in gewissen zeitlichen Abständen / bei Bedarf Regale, Lampen, Spiegel, Fenster und Schreibtische zu reinigen (bzw. Staub zu wischen) hat, liegt hierin weder eine besondere Vielfalt der übertragenen Aufgaben noch erfordert die selbstständige Wahrnehmung dieser Aufgaben ein erhebliches Maß an eigenständigen Überlegungen, wie er in dem Klammerzusatz bei Entgeltgruppe K 2 genannt wird. Im Übrigen hat Frau X bei ihrer informatorischen Anhörung erklärt, dass es nicht zu den Aufgaben von Frau M1 gehöre, bei gemeindlichen Veranstaltungen benutztes Geschirr oder sonstiges Gerät zu reinigen; derartige Reinigungs- und Aufräumarbeiten würden von den jeweiligen Veranstaltern in eigener Verantwortung wahrgenommen. Dem haben die Vertreter der Mitarbeitervertretung in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen.
B. Raumpflegerin M2
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin M2 aufgrund der ihr übertragenen Tätigkeiten als Raumpflegerin in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 der EntgeltO Ordnung zum KAT eingruppiert ist. Die Mitarbeitervertretung hat daher zu Recht der von der Antragstellerin beabsichtigten Eingruppierung dieser Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe K 1 gem. § 41 Abs. 1 MVG-EKD widersprochen.
1. Die Eingruppierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Antragstellerin richtet sich seit dem 1.4.2007 nach dem KAT vom 1.12.2006 (GVOBl. 2007, S. 119 ff.). Nach § 14 Abs. 1 KAT richtet sich die Eingruppierung der Arbeitnehmerin nach den Tätigkeitsmerkmalen der EntgeltO (Anlage 1). Die Arbeitnehmerin enthält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert ist. Nach Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Vorschrift ist die Arbeitnehmerin in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Unterabs. 2 lautet: "Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen."
Diese tarifrechtlichen Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen ein entsprechender Entgeltanspruch (Vergütungsanspruch) zusteht und der Entscheidung des Dienstgebers (Anstellungsträgers) nur deklaratorische Bedeutung zukommt (so ausdrücklich KGH-EKD, Beschl. v. 29.5.2006 – II-0124/M4-06 – Beschlußausfertigung S. 6 <unter Gründe II 1 a>).
2. Einschlägig für die Eingruppierung der Mitarbeiterin M2 ist die Abteilung 1 „Allgemein“ der EntgeltO, wie sich aus der Vorbemerkung 1 zur Entgeltordnung ergibt. Maßgeblich für die Entscheidung, ob die Mitarbeiterin M2 in Entgeltgruppe K 1 - wie die Antragstellerin meint - oder in Entgeltgruppe K 2 - so die Auffassung der Mitarbeitervertretung - einzugruppieren ist, sind die Bestimmungen dieser beiden Entgeltgruppen. Sie lauten wie folgt:
Entgeltgruppe K 1
Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einweisung erforderlich ist.
(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es besteht ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich.)
Beispiele:
• Hilfskraft im Hauswirtschaftsbereich
• Hilfskraft im Außenbereich
• Raumpflegerin, soweit nicht höher eingruppiert
• Botin
Entgeltgruppe K 2
Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung erforderlich ist.
(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es bedarf einer Einarbeitung. Es ist ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich.)
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Eingruppierung von Raumpflegerinnen davon abhängt, ob für die ihr übertragenen Tätigkeiten lediglich eine Einweisung erforderlich ist - dann Entgeltgruppe K 1 - oder ob hierfür eine Einarbeitung notwendig ist - dann Entgeltgruppe K 2. Eine Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe „Einweisung“ und „Einarbeitung“ enthalten die Entgeltgruppen K 1 und K 2 nicht.
Nach Auffassung des Kirchengerichts ist - bezogen auf die Tätigkeit von Raumpflegerinnen - mit Einweisung lediglich das Benennen und Zeigen der zu reinigenden Räume / Örtlichkeiten, ggf. die Angabe bestimmter Reinigungstage, der Umfang / die Intensität der Reinigungsarbeiten sowie Anweisungen zu den zu verwendenden Reinigungs- und Pflegemittel gemeint.
Aus dem Zusammenhang beider Entgeltgruppen folgt, dass die Einarbeitung ein deutliches Mehr an Unterweisung der Arbeitnehmerin gegenüber der Einweisung erfordert, sie im Allgemeinen geraumer Zeit bedarf und mit einem gewissen Lernfaktor verbunden ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich auch bei den von der Entgeltgruppe K 2 erfassten Tätigkeiten um einfache Tätigkeiten handelt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Klammerzusatz in der Entgeltgruppe K 2, dass für die von dieser Entgeltgruppe erfassten Tätigkeiten „ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich ist.“ Auch die Auslegung dieses Merkmals muss sich daran orientieren, dass es sich um einfache Tätigkeiten handelt, für die keine Ausbildung erforderlich ist.
Nach Auffassung des Kirchengerichts wird aus dem Vorstehenden deutlich, dass die teilweise von Dienststellenleitungen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des VKDA im Rundschreiben 6/2007 vertretene Meinung, dass Raumpflegerinnen im Regelfall in Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 tarifrechtlich eingruppiert seien, in dieser Allgemeinheit unzutreffend ist. Maßgeblich sind vielmehr die konkret übertragenen Tätigkeiten (§ 14 Abs. 2 Unterabs. 1 KAT). Nach allgemeiner Kenntnis und Berufserfahrung der Mitglieder des Kirchengerichts gibt es keine typische / standardisierte Tätigkeit von Raumpflegerinnen; die ihnen übertragenen Tätigkeiten sind vielmehr vielfältig und unterschiedlich. Es bedarf daher in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung der von der Raumpflegerin konkret wahrzunehmenden Aufgaben. Eine Auslegung der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 dahin, dass die einer Raumpflegerin übertragenen Tätigkeiten im Regelfall lediglich eine Einweisung erforderten, findet keine Grundlage in den in Rede stehenden Entgeltmerkmalen. Sie geht im Übrigen von einem in Wirklichkeit nicht bestehenden „Standardsachverhalt“ aus, wie bereits vom Kirchengericht hervorgehoben wurde.
3. In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist festzustellen, dass es sich bei den Reinigungstätigkeiten, die der Raumpflegerin M2 übertragen worden sind, um einfache Tätigkeiten handelt, die eine Einarbeitung erfordern. Frau M2 ist daher in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 der EntgeltO einzugruppieren.
Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten Vorbringens der Beteiligten und der von der Leiterin der Kindertagesstätte, Frau X, bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln für das Kirchengericht kein Anlass besteht, davon überzeugt, dass die der Raumpflegerin M2 übertragenen Reinigungsarbeiten nur aufgrund einer Einarbeitung im oben näher erläuterten Sinne wahrgenommen werden können.
Die Mitarbeiterin M2 hat täglich die zur Kindertagesstätte gehörenden Räume (drei Gruppenräume mit einer Fläche von etwa 40 qm, zwei große Waschräume, sieben Toiletten sowie die Küche) zu reinigen; zusätzlich hat einmal wöchentlich eine sogenannte Grundreinigung zu erfolgen. Die Waschräume und Toiletten sind regelmäßig einmal wöchentlich und zusätzlich bei Bedarf zu desinfizieren. Andere Räume (Büro der Leiterin der Kindertagesstätte, Mitarbeiterraum) und Gegenstände (u. a. zwei große Türen mit Oberlicht, Heizkörper, Spiegel, Regale, Garderobe, Schränke aller Art, vier große Fenster mit je vier Elementen und neun kleinere Fenster) sind im Allgemeinen einmal wöchentlich oder bei Bedarf zu reinigen. Die Mitarbeiterin M2 bestimmt in eigener Verantwortung die zeitliche Reihenfolge / den Reinigungsplan für die nicht täglich zu reinigenden Räume und Gegenstände. Dabei hat sie auch die maßgeblichen Hygienevorschriften zu beachten, insbesondere bei der Desinfektion.
Die eigenständige Arbeitseinteilung und sachgemäße / zweckmäßige Koordination der unterschiedlichen Reinigungsarbeiten innerhalb des festgelegten Zeitrahmens von 19,5 Wochenstunden erfordert nach der Überzeugung des Kirchengerichts ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1. Diese Fähigkeiten können nach Einschätzung des Kirchengerichts im Allgemeinen nur durch eine Einarbeitung im oben genannten Sinne (siehe unter 2. <S. 10>) vermittelt werden.
Das Kirchengericht hat bei dieser Wertung auch der Erklärung der Leiterin der Kindertagesstätte, Frau X, Gewicht beigemessen, dass jemand, der nicht wie Frau M2 eine sehr erfahrene und engagierte Hausfrau sei, nach ihrer Einschätzung sicherlich zwei Tage mit den verschiedenen Reinigungstätigkeiten, der Notwendigkeit einzelner, nicht täglich auszuführender Arbeiten durch konkrete Anleitung unterrichtet werden müsste; außerdem müsste er mit den zu beachtenden Hygienevorschriften vertraut gemacht werden.
Das Kirchengericht vermag der Auffassung der Antragstellerin nicht zu folgen, dass die in Rede stehenden Reinigungsarbeiten „von jedem Erwachsenen nach einer entsprechenden Einweisung übernommen werden könn(t)en und jeder Erwachsene die erforderlichen Kenntnisse mitbringe.“ Denn es gibt keine typischen (standardmäßigen) Kenntnisse und Fertigkeiten eines Erwachsenen im Hinblick auf Reinigungstätigkeiten. Im Übrigen lassen sich etwaige im eigenen Haushalt erworbene Reinigungsfertigkeiten nicht ohne weiteres auf die hier in Rede stehenden Reinigungstätigkeiten in der Kindertagesstätte in der Gemeinde der Antragstellerin übertragen. Zum einen sind die jeweiligen persönlichen Ansprüche / Vorstellungen eines Erwachsenen hinsichtlich des Umfanges und der Intensität von Reinigungsarbeiten (Hausputz) in der Wohnung sehr unterschiedlich, zum anderen unterscheiden sich die Wohnungen nach Größe, Zimmerzahl und Raumgestaltung beträchtlich. Darüber hinaus unterliegen Privatwohnungen nicht den besonderen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.7.2000 (BGBl. I Seite 1045), das jedoch nach § 33 IfSG u. a. auf Kindertagesstätten Anwendung findet und für diese die Aufstellung eines Hygieneplans fordert (§ 36 IfSG); desgleichen haben Kindertagesstätten die Bestimmungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - BioStoffV – vom 27.1.1999 (BGBl. I S. 50) mit späteren Änderungen zu beachten (vgl. zur Bedeutung und praktischen Umsetzung dieser Rechtsvorschriften allgemein die Informationen in Form von Merkblättern pp. der Evangelischen Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) des Kirchenamtes der EKD). Das Kirchengericht hatte die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über den Inhalt dieser Merkblätter unterrichtet und ihnen Einsicht in die Merkblätter gewährt.
4. Aus der vorstehenden Feststellung (unter 3.) folgt, dass die beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterin M2 gegen eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe a MVG-EKD verstößt. Die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K ist daher berechtigt, die gem. § 42 Buchstabe c MVG-EKD erforderliche Zustimmung zur Eingruppierung zu verweigern.

III.

Der kirchengerichtliche Beschluss ist für die Beteiligten des Verfahrens gem. § 60 Abs. 8 Satz 1 MVG-EKD verbindlich.
gez. Kalitzky
(Vorsitzender Richter)