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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:08.05.2008
Aktenzeichen:1 KG 45/2007
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 38 Abs. 4
§ 42 lit. c
§ 60 Abs. 5
KAT (neu):§ 14 Absätze 1 und 2
EntgeltO zum KAT (neu):
Abteilung 1, Entgeltgruppen 1 und 2
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


Eingruppierung von zwei Raumpflegerinnen im Gemeindedienst.
Maßgebliche Eingruppierungsmerkmale für die Entgeltgruppen K 1 und K 2 der Abteilung 1 der Entgeltordnung zum KAT (neu).
Es gibt es keine typischen / standardisierten Tätigkeiten von Raumpflegerinnen; die ihnen übertragenen Tätigkeiten sind vielmehr vielfältig und unterschiedlich. Es bedarf daher in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung der von der Raumpflegerin konkret wahrzunehmenden Aufgaben. Eine Auslegung der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 dahin, dass die einer Raumpflegerin übertragenen Tätigkeiten im Regelfall lediglich eine Einweisung erforderten, findet keine Grundlage in den maßgeblichen Entgeltmerkmalen.

Tenor:

Es wird gem. § 60 Absatz 5 Satz 1 MVG-EKD festgestellt, dass für die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K kein Grund besteht, ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin M als Küchenhilfe in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT gem. § 41 Absatz 1 MVG-EKD zu verweigern.

Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitarbeitervertretung berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Küchenhilfe M in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT (§ 42 Buchstabe c MVG-EKD) zu verweigern.
Die Mitarbeiterin M wird in dem von der Kirchengemeinde G von montags bis freitags angebotenen "Pädagogischen Mittagstisch“ für Schüler und Schülerinnen im Alter von 7 bis 14 Jahren als Küchenhilfe eingesetzt. Zu ihren Aufgaben gehört das Decken der Tische, die Ausgabe der Speisen (gelieferte Speisen in Warmhaltebehältern sind in Schüsseln zu füllen und auf die Tische zu stellen) sowie das Abwaschen des benutzten Geschirrs. Der Pädagogische Mittagstisch wird geleitet von Frau X. Die wöchentliche Arbeitszeit von Frau M beträgt 7,5 Stunden; ihre tägliche Arbeitszeit liegt bei 1,5 Stunden.
Zum 1.4.2007 fand im Bereich der Nordelbischen Kirche ein Tarifwechsel statt. Seither findet der Kirchliche Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) Anwendung (§ 32 Abs. 1 KAT).
Mit Schreiben vom 16.11.2007 beantragte der Kirchenkreis K in Vertretung für die Kirchengemeinde G bei der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin M als Küchenhilfe in die Entgeltgruppe K 1 Abteilung 1 EntgeltO zum KAT.
Die Mitarbeitervertretung lehnte mit Schreiben vom 29.11.2007 die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Mitarbeiterin M übertragenen Tätigkeiten nach Auffassung der Mitarbeitervertretung der Entgeltgruppe K 2 entsprächen.
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag vom 4.12.2007, der am 5.12.2007 beim Kirchengericht eingegangen ist, ihre Auffassung weiter, die Mitarbeiterin M sei zutreffend in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 EntgeltO KAT eingruppiert, so dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund habe, ihre Zustimmung zu dieser Eingruppierung zu verweigern. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf das Rundschreiben 06/2007 vom 4.4.2007 des VKDA-NEK im Wesentlichen ausgeführt:
Die der Mitarbeiterin M übertragenen Tätigkeiten erforderten lediglich eine Einweisung im Sinne der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 und nicht etwa eine Einarbeitung. Allgemein sei lediglich eine Einweisung erforderlich bei Tätigkeiten, die normalerweise jeder Erwachsene erbringen könne. So liege es bei den einfachen Küchenarbeiten, die der Mitarbeiterin M zugewiesen seien.
Die Antragstellerin beantragt,
dass das Kirchengericht gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 MVG-EKD feststellt, dass für die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin M als Küchenhilfe in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT besteht.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass die der Mitarbeiterin M übertragenen Tätigkeiten einer Einarbeitung bedürften, so dass die Eingruppierung nach Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 zu erfolgen habe.
Pastor P von der Kirchengemeinde G hat in der mündlichen Verhandlung nähere Angaben zur Gestaltung des Pädagogischen Mittagstisches der Gemeinde gemacht.

II.

Der Antrag der Kirchengemeinde G ist zulässig und begründet.
Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin M wegen der ihr übertragenen Tätigkeiten als Küchenhilfe in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT eingruppiert ist. Die Mitarbeitervertretung ist daher nicht nach § 41 Abs. 1 MVG-EKD berechtigt, dieser Eingruppierung zu widersprechen.
1. Die Eingruppierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Antragstellerin richtet sich seit dem 1.4.2007 nach dem KAT vom 1.12.2006 (GVOBl. 2007, S. 119 ff.). Nach § 14 Abs. 1 KAT richtet sich die Eingruppierung der Arbeitnehmerin nach den Tätigkeitsmerkmalen der EntgeltO (Anlage 1). Die Arbeitnehmerin erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert ist. Nach Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Vorschrift ist die Arbeitnehmerin in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Unterabs. 2 lautet: "Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen."
Diese tarifrechtlichen Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen ein entsprechender Entgeltanspruch (Vergütungsanspruch) zusteht und der Entscheidung des Dienstgebers (Anstellungsträgers) nur deklaratorische Bedeutung zukommt (so ausdrücklich KGH-EKD, Beschl. v. 29.5.2006 – II-0124/M4-06 – Beschlussausfertigung S. 6 <unter Gründe II 1 a>).
2. Einschlägig für die Eingruppierung der Mitarbeiterin M ist die Abteilung 1 „Allgemein“ der EntgeltO, wie sich aus der Vorbemerkung 1 zur Entgeltordnung ergibt. Maßgeblich für die Entscheidung, ob die Mitarbeiterin M in Entgeltgruppe K 1 - wie die Antragstellerin meint - oder in Entgeltgruppe K 2 - so die Auffassung der Mitarbeitervertretung - einzugruppieren ist, sind die Bestimmungen dieser beiden Entgeltgruppen. Sie lauten wie folgt:
Entgeltgruppe K 1
Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einweisung erforderlich ist.
(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es besteht ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich.)
Beispiele:
• Hilfskraft im Hauswirtschaftsbereich
• Hilfskraft im Außenbereich
• Raumpflegerin, soweit nicht höher eingruppiert
• Botin
Entgeltgruppe K 2
Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung erforderlich ist.
(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es bedarf einer Einarbeitung. Es ist ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich.)
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Eingruppierung von Hilfskräften im Hauswirtschaftsbereich - zu denen u. a. Küchenhilfen gehören - davon abhängt, ob für die ihnen übertragenen Tätigkeiten lediglich eine Einweisung erforderlich ist - dann Entgeltgruppe K 1 - oder ob hierfür eine Einarbeitung notwendig ist - dann Entgeltgruppe K 2. Eine Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe „Einweisung“ und „Einarbeitung“ enthalten die Entgeltgruppen K 1 und K 2 nicht.
Aus dem Zusammenhang beider Entgeltgruppen folgt, dass die Einarbeitung ein deutliches Mehr an Unterweisung der Arbeitnehmerin gegenüber der Einweisung erfordert, sie im Allgemeinen geraumer Zeit bedarf und mit einem gewissen Lernfaktor verbunden ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich auch bei den von der Entgeltgruppe K 2 erfassten Tätigkeiten um einfache Tätigkeiten handelt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Klammerzusatz in der Entgeltgruppe K 2, dass für die von dieser Entgeltgruppe erfassten Tätigkeiten „ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich ist.“ Auch die Auslegung dieses Merkmals muss sich daran orientieren, dass es sich um einfache Tätigkeiten handelt, für die keine Ausbildung erforderlich ist.
Nach Auffassung des Kirchengerichts wird aus dem Vorstehenden deutlich, dass maßgeblich für die Eingruppierung einer hauswirtschaftlichen Hilfskraft - hier: Küchenhilfe - die konkret übertragenen Tätigkeiten sind (§ 14 Abs. 2 Unterabs. 1 KAT).
Nach allgemeiner Kenntnis und Berufserfahrung der Mitglieder des Kirchengerichts gibt es keine typische / standardisierte Tätigkeit von Küchenhilfen; die ihnen übertragenen Tätigkeiten sind vielmehr vielfältig und unterschiedlich. Es bedarf daher in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung der von der Küchenhilfe konkret wahrzunehmenden Aufgaben. Eine Auslegung der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 dahin, dass die einer Küchenhilfe übertragenen Tätigkeiten im Regelfall lediglich eine Einweisung erforderten, findet keine Grundlage in den in Rede stehenden Entgeltmerkmalen. Sie geht im Übrigen von einem in Wirklichkeit nicht bestehenden „Standardsachverhalt“ aus, wie bereits vom Kirchengericht hervorgehoben wurde.
3. In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist festzustellen, dass es sich bei den Küchenarbeiten, die der Mitarbeiterin M übertragen worden sind, um einfache Tätigkeiten handelt, die lediglich eine Einweisung erfordern. Frau M ist daher in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO einzugruppieren (dazu a). Entgegen der Auffassung der Mitarbeitervertretung erfüllen diese Tätigkeiten nicht die für die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 geltenden Anforderungen (dazu b).
a) Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten Vorbringens der Antragstellerin und den von dem Gemeindepastor P in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln für das Kirchengericht kein Anlass besteht und denen die Mitarbeitervertretung auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, davon überzeugt, dass die der Küchenhilfe M übertragenen Küchenarbeiten aufgrund einer Einweisung im oben näher erläuterten Sinne (siehe unter 2. <S. 5>) wahrgenommen werden können.
Das Decken der Tische für den von der Kirchengemeinde angebotenen Pädagogischen Mittagstisch, das Umfüllen der angelieferten Speisen aus den Warmhaltebehältern in Schüsseln, das Abräumen des Geschirrs und der Bestecke sowie das Abwaschen dieser Gegenstände in einem handelsüblichen Geschirrspüler, wie er in privaten Haushalten üblich ist, kann nach der Überzeugung des Kirchengerichts im Allgemeinen von jedem Erwachsenen lediglich aufgrund einer Einweisung im oben erläuterten Sinne (siehe unter 2. <S. 5> wahrgenommen werden.
Darüber hinaus ist Frau M mit keinen weiteren Aufgaben betraut, insbesondere nicht mit der pädagogischen Betreuung der Schüler und Schülerinnen, die am Mittagstisch teilnehmen. Dies steht aufgrund der glaubhaften Erläuterungen des Gemeindepastors P zur Überzeugung des Kirchengerichts fest. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht insbesondere die Anwesenheit der Leiterin des Pädagogischen Mittagstisches, Frau X, sowie der sozialpädagogischen Honorarkräfte, die ebenfalls am Mittagessen teilnehmen.
b) Soweit die Mitarbeitervertretung eine Eingruppierung der Mitarbeiterin M in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung stützt, vermag das Kirchengericht dem nicht zu folgen. Denn maßgeblich für die (zutreffende) Eingruppierung entsprechend der hier anzuwendenden EntgeltO zum KAT sind allein die der Mitarbeiterin M übertragenen Tätigkeiten, die - wie eben festgestellt (unter a) - der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 entsprechen. Es ist deshalb ohne rechtliche Bedeutung, ob andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Kirchenkreis K, die als Hilfskraft im Hauswirtschaftsbereich (Küchenhilfe) eingesetzt sind, aufgrund der ihnen übertragenen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Kriterien der EntgeltO zum KAT in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 eingruppiert worden sind. Im Übrigen gehört es nicht zu den Aufgaben des Kirchengerichts, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Eingruppierungsfall die Richtigkeit der Eingruppierung anderer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu überprüfen. Selbst wenn es so sein sollte, dass einzelne Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei einer Aufgabenübertragung, die mit jener der Mitarbeiterin M identisch ist - tariflich unzutreffend - in die Entgeltgruppe K 2 eingruppiert worden sind, ließe sich hieraus tarifrechtlich kein Anspruch auf Eingruppierung der Mitarbeiterin M in die Entgeltgruppe K 2 ableiten. Denn es gibt keinen Rechtsanspruch auf rechtswidrige / tarifwidrige Gleichbehandlung.

III.

Der kirchengerichtliche Beschluss ist für die Beteiligten dieses Verfahrens gem. § 60 Abs. 8 Satz 1 MVG-EKD verbindlich.
gez. Kalitzky
(Vorsitzender Richter)