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III.
Kirchengericht: | Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche |
Entscheidungsform: | Beschluss ( nicht rechtskräftig) |
Datum: | 04.09.2008 |
Aktenzeichen: | 1 KG 51/2007 a - h |
Rechtsgrundlage: | MVG-EKD: § 38 Abs. 4 § 42 lit. c § 60 Abs. 5 KAT (neu): § 14 Absätze 1 und 2 EntgeltO zum KAT (neu): Abteilung 1, Entgeltgruppen 1 und 2 |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: |
Leitsatz:
• | Eingruppierung von Kassierern und Kassiererinnen im Kiosk einer sog. Veranstaltungskirche („Kioskpersonal“) |
• | Maßgebliche Eingruppierungsmerkmale für die Entgeltgruppen K 1 und K 2 der Abteilung 1 der Entgeltordnung zum KAT (neu) |
• | Eine Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe „Einweisung“ und „Einarbeitung“ enthalten die Entgeltgruppen K 1 und K 2 nicht. Aus dem Klammerzusatz der Entgeltgruppe K 1 folgt jedoch, dass ein weiteres Merkmal für die Entgeltgruppe K 1 ist, dass „ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich hinsichtlich der übertragenen einfachen Tätigkeiten besteht“. |
• | Aus dem Zusammenhang beider Entgeltgruppen folgt, dass die Einarbeitung ein deutliches Mehr an Unterweisung der Arbeitnehmerin gegenüber der Einweisung erfordert, sie im Allgemeinen geraumer Zeit bedarf und mit einem gewissen Lernfaktor verbunden ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Klammerzusatz in der Entgeltgruppe K 2, dass für die von dieser Entgeltgruppe erfassten Tätigkeiten „ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich ist. Auch die Auslegung dieses Merkmals muss sich daran orientieren, dass es sich um einfache Tätigkeiten handelt, für die keine Ausbildung erforderlich ist. |
• | Maßgeblich für die Eingruppierung von Kioskpersonal in einer sog. Veranstaltungskirche sind die konkret übertragenen Tätigkeiten (§ 14 Abs. 2 Unterabs. 1 KAT). |
Tenor:
Die Anträge des Ev.-Luth. Kirchenkreises K betreffend die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit als Kassiererinnen / Kassierer in der Kirche St. X in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitarbeitervertretung berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der als Kassierer / Kassiererinnen beschäftigten MitarbeiterInnen A, B, C, D, E, F, G und H in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT (§ 42 Buchstabe c MVG-EKD) zu verweigern. Die vorgenannten MitarbeiterInnen sind als „Kioskpersonal“ in der Veranstaltungskirche St. X in K eingesetzt. Zu ihren Aufgaben gehört im Wesentlichen der Verkauf von Fahrkarten für die Turmfahrt und der Verkauf von Kioskwaren; daneben haben sie Aufsichtsaufgaben über Monitore wahrzunehmen.
Die MitarbeiterInnen sind teilzeitbeschäftigt. Ihre jeweilige wöchentliche Arbeitszeit ist unterschiedlich; sie liegt zwischen 5,46 Stunden und 19,89 Stunden.
Nachdem die Dienststellenleitung die Mitarbeitervertretung schriftlich um Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der vorgenannten MitarbeiterInnen in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT gebeten hatte, fand am 11.4.2007 ein erstes Erörterungsgespräch statt. Entsprechend der Bitte der Mitarbeitervertretung wurden dieser von der Dienststellenleitung - jeweils gleichlautende - Stellenbeschreibungen der MitarbeiterInnen am 9.10.2007 ausgehändigt. Nach einem weiteren Erörterungsgespräch fand schließlich am 30.11.2007 ein viertes Erörterungsgespräch zwischen den Beteiligten statt. Eine Einigung konnte jedoch nicht erreicht werden. Die Mitarbeitervertretung war der Auffassung, dass die von der Dienststellenleitung beabsichtigte Eingruppierung der MitarbeiterInnen in die Entgeltgruppe K 1 unzutreffend sei wegen der Mehrdimensionalität der übertragenen Aufgaben. Die Dienststellenleitung hielt demgegenüber an ihrer Auffassung fest, dass mindestens 50 % der Arbeitszeit der MitarbeiterInnen mit dem Verkauf von Fahrkarten und Kioskwaren gefüllt sei und somit eine Eingruppierung oberhalb der Entgeltgruppe K 1 nicht in Betracht komme.
Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend die Erörterung für gescheitert.
Der Antragsteller verfolgt mit seinem Antrag vom 14.12.2007, der am selben Tage als Fax beim Kirchengericht eingegangen ist, seine Auffassung weiter, die MitarbeiterInnen A, B, C, D, E, F, G und H seien zutreffend in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 EntgeltO zum KAT eingruppiert, so dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund habe, ihre Zustimmung zu diesen Eingruppierungen zu verweigern. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
Die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO umfasse einfache Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung nicht erforderlich sei. Es bestünde ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich. Die Entgeltgruppe K 2 umfasse zwar ebenfalls einfache Tätigkeiten, es sei jedoch eine Einarbeitung geboten. Bei der Aufgabenausführung sei ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung erforderlich.
Unter Berücksichtigung dieser Eingruppierungskriterien seien den betroffenen MitarbeiterInnen einfache Tätigkeiten übertragen, für die keine Einarbeitung erforderlich sei. Denn mehr als 50% ihrer Tätigkeit bestehe aus dem Verkauf von Karten für die Turmfahrt sowie von Kioskwaren. Hierfür sei kein gewisses Maß an Geschicklichkeit bei der Aufgabenausführung erforderlich.
Die Antragstellerin beantragt,
- dass das Kirchengericht gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 MVG-EKD feststellt, dass für die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der MitarbeiterInnen A, B, C, D, E, F, G und H als Kassierer / Kassiererinnen in der Veranstaltungskirche St. X jeweils in die Entgeltgruppe K 1 der EntgeltO zum KAT besteht.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
- die Anträge abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass den betroffenen MitarbeiterInnen Tätigkeiten übertragen seien, die einer Einarbeitung bedürften. Es handle sich dabei auch nicht um einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich, sondern um einen komplexen Arbeitszusammenhang. Deshalb sei ein gewisses Maß an Geschicklichkeit bei der Aufgabenwahrnehmung erforderlich. Dies führe zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 der EntgeltO.
Der ehrenamtliche Geschäftsführer des Kuratoriums für das unselbstständige Werk des Kirchenkreises K "Veranstaltungskirche St. X“ ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu den konkreten Tätigkeiten, die den betroffenen MitarbeiterInnen übertragen worden sind, insbesondere zu deren Aufsichts- und Überwachungsaufgaben mit Hilfe von Monitoren und den vorgesehenen Maßnahmen im Falle einer technischen Störung des Fahrstuhls oder erheblichen Störungen durch Besucher, angehört worden.
II.
Die Anträge des Kirchenkreises sind zulässig, aber unbegründet.
Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten sowie der Angaben des ehrenamtlichen Geschäftsführers bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die MitarbeiterInnen A, B, C, D, E, F, G und H aufgrund der ihnen jeweils übertragenen Tätigkeiten als Kassiererinnen bzw. Kassierer in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT eingruppiert sind. Die Mitarbeitervertretung hat daher zu Recht gemäß § 41 Abs. 1 MVG-EKD der vom Antragsteller beabsichtigten Eingruppierung der hier betroffenen MitarbeiterInnen in die Entgeltgruppe K 1 widersprochen.
1. Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Antragstellers richtet sich seit dem 1.4.2007 nach dem KAT vom 1.12.2006 (GVOBl. 2007, S. 119 ff.). Die durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum KAT vom 26.2.2008 (GVOBl 2008, S. 210) mit Wirkung vom 1.4.2008 erfolgten Änderungen (§ 2 Satz 1 a.a.O.) sind vorliegend nicht anzuwenden, da es hier um die erstmalige Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter der Geltung des "neuen“ KAT zum 1.4.2007 geht.
Nach § 14 Abs. 1 KAT richtet sich die Eingruppierung der Arbeitnehmerin nach den Tätigkeitsmerkmalen der EntgeltO (Anlage 1). Die Arbeitnehmerin erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert ist. Nach Absatz 2 Unterabs. 1 dieser Vorschrift ist die Arbeitnehmerin in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Unterabsatz 2 lautet:
- "Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. "
Diese tarifrechtlichen Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen ein entsprechender Entgeltanspruch (Vergütungsanspruch) zusteht und der Entscheidung des Dienstgebers (Anstellungsträgers) nur deklaratorische Bedeutung zukommt (so ausdrücklich KGH-EKD, Beschl. v. 29.5.2006 – II-0124/M4-06 – Beschlussausfertigung S. 6 <unter Gründe II 1 a>).
2. Einschlägig für die Eingruppierung der hier betroffenen MitarbeiterInnen ist die Abteilung 1 „Allgemein“ der EntgeltO, wie sich aus der Vorbemerkung 1 zur EntgeltO ergibt. Maßgeblich für die Entscheidung, ob die betroffenen MitarbeiterInnen in Entgeltgruppe K 1 - wie der Antragsteller meint - oder in Entgeltgruppe K 2 - so die Auffassung der Mitarbeitervertretung – einzugruppiert sind, sind die Bestimmungen dieser beiden Entgeltgruppen. Sie lauten wie folgt:
Entgeltgruppe K 1
Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einweisung erforderlich ist.
(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es besteht ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich.)
Beispiele:
• Hilfskraft im Hauswirtschaftsbereich
• Hilfskraft im Außenbereich
• Raumpflegerin, soweit nicht höher eingruppiert
• Botin
Entgeltgruppe K 2
Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung erforderlich ist.
(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es bedarf einer Einarbeitung. Es ist ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich.)
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zum einen, dass die Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen einfache Tätigkeiten übertragen worden sind, davon abhängt, ob für diese Tätigkeiten lediglich eine Einweisung erforderlich ist - dann Entgeltgruppe K 1 - oder ob hierfür eine Einarbeitung notwendig ist - dann Entgeltgruppe K 2. Eine Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe „Einweisung“ und „Einarbeitung“ enthalten die Entgeltgruppen K 1 und K 2 nicht. Zum anderen ergibt sich aus dem Klammerzusatz der Entgeltgruppe K 1, dass ein weiteres Merkmal für die Entgeltgruppe K 1 ist, dass „ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich hinsichtlich der übertragenen einfachen Tätigkeiten besteht“.
Aus dem Zusammenhang beider Entgeltgruppen folgt, dass die Einarbeitung ein deutliches Mehr an Unterweisung der Arbeitnehmerin gegenüber der Einweisung erfordert, sie im Allgemeinen geraumer Zeit bedarf und mit einem gewissen Lernfaktor verbunden ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich auch bei den von der Entgeltgruppe K 2 erfassten Tätigkeiten um einfache Tätigkeiten handelt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Klammerzusatz in der Entgeltgruppe K 2, dass für die von dieser Entgeltgruppe erfassten Tätigkeiten „ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich ist.“ Auch die Auslegung dieses Merkmals muss sich daran orientieren, dass es sich um einfache Tätigkeiten handelt, für die keine Ausbildung erforderlich ist.
3. In Anwendung der vorstehenden Auslegungsgrundsätze (oben 2.) ist festzustellen, dass es sich bei den Tätigkeiten, die den MitarbeiterInnen A, B, C, D, E, F, G und H übertragen worden sind, um einfache Tätigkeiten handelt, die ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erfordern; sie erfordern zugleich eine Einarbeitung. Die vorgenannten MitarbeiterInnen sind daher in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 der EntgeltO eingruppiert.
Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten Vorbringens der Beteiligten und der von dem ehrenamtlichen Geschäftsführer bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und Erläuterungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln für das Kirchengericht kein Anlass besteht, davon überzeugt, dass es sich bei den den betroffenen MitarbeiterInnen übertragenen Tätigkeiten nicht um einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 handelt. Die Ausführung der übertragenen Tätigkeiten erfordert vielmehr ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung; die in Rede stehenden Tätigkeiten können nur aufgrund einer Einarbeitung im oben näher erläuterten Sinne (siehe unter 2. <S. 6>) ausgeübt werden. Dabei ist es eingruppierungsrechtlich ohne Bedeutung, ob die betroffenen MitarbeiterInnen tatsächlich durch den ehrenamtlichen Geschäftsführer oder einen anderen Verantwortlichen des Antragstellers in die von ihnen auszuübenden Tätigkeiten / ihnen übertragenen Aufgaben eingearbeitet worden sind. Denn maßgeblich ist allein, ob die auszuübenden einfachen Tätigkeiten, für die eine Ausbildung nicht erforderlich ist, einer Einarbeitung bedürfen. Auf die persönlichen (besonderen) Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, über die die jeweilige Mitarbeiterin / der jeweilige Mitarbeiter verfügt, kommt es insoweit nicht an.
a) Zu den Hauptaufgaben der betroffenen MitarbeiterInnen gehören nach dem Vorbringen des Antragstellers der Verkauf von Fahrkarten für die Turmfahrt (etwa 83,8% der Arbeitszeit) und der Verkauf von Kioskwaren (etwa 10% der Arbeitszeit). Diesen Angaben ist die Mitarbeitervertretung weder mit dem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9.6.2008 noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Während der Ausübung der vorgenannten Tätigkeiten obliegen den betroffenen MitarbeiterInnen jedoch noch weitere Aufgaben, nämlich Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten, die sie hauptsächlich durch das regelmäßige Beobachten der im Kiosk aufgestellten und ständig eingeschalteten drei Monitore wahrnehmen. Nach den von dem ehrenamtlichen Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und Erläuterungen sind insgesamt - ständig - vier Kameras eingeschaltet, die folgende Bereiche in der Kirche und im Turm erfassen: Absperrgitter und Drehkreuz vor dem Turm sowie eine Einrichtung zum Entwerten der Turmfahrkarten; Fahrstuhlinneres; Bereich zwischen dem Fahrstuhlausgang nahe der Turmspitze und dem einige Stufen höher gelegenen Ausgang aus dem Turminneren zur Plattform für Besucher im Bereich der Turmspitze; Aussichtsplattform für Besucher. Da insgesamt nur drei Monitore zur Verfügung stehen, können auch nur drei der vorgenannten vier Bereiche gleichzeitig über die Monitore beobachtet werden. Auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen wird der Innenbereich des Fahrstuhls nicht regelmäßig über einen der Monitore eingesehen, sondern nur dann, wenn auf Grund konkreter Umstände hierzu Anlass besteht.
Des Weiteren hat der ehrenamtliche Geschäftsführer auf Nachfragen durch das Kirchengericht eingeräumt, dass die betroffenen MitarbeiterInnen die Monitore nicht nur zu beobachten hätten, wenn sie einmal nichts anderes zu tun hätten - so die wiederholte Darstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung -, sondern „mit dem linken Auge“ praktisch ständig die Monitore im Hinblick auf besondere Geschehnisse oder Auffälligkeiten zu beobachten hätten. So kommt es häufiger vor, dass Turmbesucher ihre Karten nicht vor Antritt der Turmfahrt entwerteten. Sie werden dann von der jeweiligen Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter über einen Lautsprecher hierzu aufgefordert. Gelegentlich werde auch versucht, die Absperrung vor dem Turmzugang unerlaubt zu übersteigen. Auch in diesem Falle würde die jeweilige Mitarbeiterin / der jeweilige Mitarbeiter über Lautsprecher dazu auffordern, eine Fahrkarte für die Turmfahrt am Kiosk zu kaufen. Schließlich hat der ehrenamtliche Geschäftsführer auf entsprechende Nachfrage des Kirchengerichts erklärt, dass die Monitore zwischenzeitlich so innerhalb des Kiosks umgestellt worden sind, dass die jeweilige Mitarbeiterin / der jeweilige Mitarbeiter sie jederzeit auch im Blick haben kann, wenn Besucher auf den Kiosk zugehen.
Nach der allgemeinen Lebens- und Berufserfahrung seiner Mitglieder vermag das Kirchengericht nur dieser Darstellung des ehrenamtlichen Geschäftsführers Glauben zu schenken. Denn nur durch die beschriebene Handlungsweise der MitarbeiterInnen ist eine hinreichend effektive Überwachung der in Rede stehenden, vom Antragsteller als kritisch angesehenen Bereiche gewährleistet. Die Darstellung des Antragstellers, die Beobachtung der Monitore würde lediglich 1 % der gesamten Arbeitszeit der betroffenen MitarbeiterInnen ausmachen, erweist sich somit als unzutreffend. Für abwegig hält das Kirchengericht darüber hinaus die Meinung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die den betroffenen MitarbeiterInnen obliegende Überwachung der Monitore sei praktisch nichts anderes als Fernsehen am heimischen Fernseher.
Die vorgenannten Tätigkeiten können von den MitarbeiterInnen A, B, C, D, E, F, G und H nach der Überzeugung des Kirchengerichts nur mit einem gewissen Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung wahrgenommen werden. Es handelt sich insoweit nicht um einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich im Sinne der Entgeltgruppe K 1, sondern um einen komplexen Arbeitszusammenhang, der nur aufgrund einer Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe K 2 (s. hierzu oben 2. <S. 6>) wahrgenommen werden kann.
Die tarifrechtlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 2 sind daher vorliegend gegeben.
b) Unabhängig von den vorstehenden Feststellungen des Kirchengerichts wird ergänzend ausgeführt: Das von den betroffenen MitarbeiterInnen in besonderen Notfällen (z. B. Steckenbleiben des Fahrstuhls mit Besuchern, Zwischenfall auf der Aussichtsplattform) erwartete umsichtige Handeln erfordert ebenfalls ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung. Der Darstellung des Antragstellers, dass bei einem Steckenbleiben des Fahrstuhls lediglich das Fahrstuhlunternehmen, mit dem besondere vertragliche Vereinbarungen für derartige Notfälle bestehen, telefonisch zu unterrichten sei und die im Fahrstuhl festsitzenden Besucher über Mikrofon von der Benachrichtigung des Fahrstuhlunternehmens und der bald erfolgenden Hilfe zu informieren seien, vermag das Kirchengericht nicht zu folgen. Es besteht zwar kein Zweifel daran, dass die vorgenannten Handlungen notwendig sind. Sie dürften vermutlich jedoch nicht ausreichen, um der bestehenden Notfallsituation angemessen zu begegnen. Je nach konkreter Situation, die sehr unterschiedlich sein kann, reichen die vorgenannten Maßnahmen unter Umständen nicht aus, um die betroffenen Besucher zu beruhigen und von unvernünftigen Handlungen oder gar Panikreaktionen abzuhalten.
Der ehrenamtliche Geschäftsführer hat zwar erklärt, dass das Fahrstuhlunternehmen vertraglich verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass ein Techniker spätestens 10 Minuten nach der telefonischen Benachrichtigung beim Turm der Veranstaltungskirche St. X zur Behebung der Störung eintrifft. Er hat jedoch auf mehrfaches Nachfragen des Kirchengerichts eingeräumt, dass dieser Zeitrahmen während der Zeit des nachmittäglichen / abendlichen Berufsverkehrs oder bei sonstigen Verkehrsstörungen möglicherweise nicht eingehalten werden könne und es unter Umständen 20 bis 30 Minuten dauern würde, bis ein Techniker vor Ort sei.
Auf die ergänzenden Nachfragen des Kirchengerichts, ob für derartige Notfälle ein besonderer Notfallplan bestehe, in den andere Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen oder Personen einbezogen seien, hat der Zeuge dies aber verneint. Er erklärte allerdings, dass er selbst im Allgemeinen bis 18:00 Uhr in der Kirche St. X anwesend sei; häufig sei auch einer der Küster in der Nähe. Gleichwohl muss nach der Einschätzung des Kirchengerichts damit gerechnet werden, dass die jeweilige Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zunächst auf sich allein gestellt ist. Denn nach der Dienstplangestaltung für die betroffenen MitarbeiterInnen ist jeweils immer nur eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der gesamten Öffnungszeit der Veranstaltungskirche, die in der Sommerzeit von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr geht, anwesend. Nach 18:00 Uhr ist - außer bei besonderen Veranstaltungen in der Kirche - kein sonstiger Mitarbeiter / keine sonstige Mitarbeiterin in der Veranstaltungskirche anwesend. Auch wenn der für die Veranstaltungskirche St. X zuständige Pastor P mit dem Fahrrad innerhalb von 10 Minuten vor Ort sein kann, da sein Pastorat nicht allzu weit weg liegt, ist dies nach Auffassung des Kirchengerichts keineswegs jederzeit sichergestellt; denn Pastor P wird sich nicht ständig im Pastorat aufhalten.
Nach der Überzeugung des Kirchengerichts wird hieran deutlich, dass der jeweiligen Mitarbeiterin / dem jeweiligen Mitarbeiter in Notfallsituationen der angesprochenen Art bis zum Eintreffen des Technikers oder von Mitarbeitern der Kirchengemeinde G oder des Kirchenkreises K mehr abverlangt wird, als nur die Benachrichtigung des Fahrstuhlunternehmens und die Unterrichtung der betroffenen Besucher. Die Mitarbeiterin /der Mitarbeiter darf insbesondere bei einer eskalierenden Situation, die auch durch andere nicht unmittelbar betroffene Besucher verursacht werden kann, nicht selber in Panik geraten, sondern muss durch eine angemessene Handlungsweise einer Eskalation der Situation vorbeugen beziehungsweise bei einer eingetretenen Eskalation deeskalierende Maßnahmen ergreifen. Hierzu sind die betroffenen MitarbeiterInnen nach der Überzeugung des Kirchengerichts aber nur nach einer entsprechenden Einarbeitung befähigt. Es versteht sich von selbst, dass hierfür die beiden vom Antragsteller genannten Maßnahmen in keiner Weise ausreichen. Nach der Lebens- und Berufserfahrung der Mitglieder des Kirchengerichts ist vielmehr eine weitergehende Handlungsanleitung durch den Antragsteller erforderlich. Allein der Umstand, dass bisher eine derartige Notfallsituation nicht eingetreten ist, entbindet den Antragsteller nicht von einer für solche Situationen angemessenen Unterweisung (d.h. Einarbeitung) der betroffenen MitarbeiterInnen. Denn solche Notfallsituationen können jederzeit eintreten und die betroffenen MitarbeiterInnen müssen daher jederzeit befähigt sein, angemessen zu reagieren.
Die vorstehenden Feststellungen des Kirchengerichts gelten entsprechend für einen Zwischenfall auf der Aussichtsplattform.
4. Aus den vorstehenden Feststellungen (unter 3.) folgt, dass die beabsichtigte Eingruppierung der MitarbeiterInnen A, B, C, D, E, F, G und H in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT gegen eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe a MVG-EKD verstößt. Die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K ist daher berechtigt, die gem. § 42 Buchstabe c MVG-EKD erforderliche Zustimmung zur Eingruppierung der betroffenen MitarbeiterInnen zu verweigern.
III.
Der kirchengerichtliche Beschluss ist für die Beteiligten des Verfahrens gem. § 60 Abs. 8 Satz 1 MVG-EKD verbindlich.
gez. Kalitzky | |
(Vorsitzender Richter) |