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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:26.03.2007
Aktenzeichen:3 KG 9/2007
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 38 Abs. 4
§ 42 lit. b
§ 60 Abs. 5
§ 61 Abs. 10
KAT-NEK (alt):
§ 53 Abs. 3
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


Einstweilige Verfügung des Vorsitzenden
Besondere Eilbedürftigkeit der Sache im Hinblick auf „drohende“ tarifrechtliche Unkündbarkeit der betroffenen Mitarbeiterin (§ 53 Abs. 3 KAT-NEK)
Änderungskündigung

Tenor:

Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K zur Änderungskündigung von Frau M wird ersetzt.

Gründe:

Diese Entscheidung ergeht aufgrund der Vorschriften der §§ 60 Abs. 5, 61 Abs. 10 MVG-EKD.
Es liegt ein Eilfall vor. Die Kammer kann nicht rechtzeitig zusammentreten. Deshalb hat der Vorsitzende einstweilen allein zu entscheiden.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22.3.2007 sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, dass ohne die begehrte Eilentscheidung die Verwirklichung ihres Kündigungsrechtes vereitelt oder jedenfalls wesentlich erschwert werden würde.
Frau M steht mit Ablauf des 31.3.2007 seit 15 Jahren in kirchlichen Diensten und wäre demnach gemäß § 53 Abs. 3 KAT-NEK ordentlich unkündbar. Eine ordentliche Kündigung muss demnach vor dem 1.4.2007 zugegangen sein.
Die Kündigung unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung (§ 42 lit b MVG) und darf erst ausgesprochen werden, wenn die Zustimmung vorliegt oder ersetzt worden ist (§ 38 Abs. 1 MVG).
Ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung ist, soweit ersichtlich, nicht gegeben. Gründe nach § 41 Abs. 1 MVG wurden offensichtlich nicht geltend gemacht.
Die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Auf die eidesstattliche Erklärung der Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der Antragstellerin wird Bezug genommen.
Es kann nach allem nicht angenommen werden, dass der Antragstellerin das Entstehen der Eilbedürftigkeit vorzuwerfen ist.
gez. Faust
(Vorsitzender Richter)