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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:03.05.2007
Aktenzeichen:3 KG 42/2006
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 2 Abs. 1
§ 42 lit. a
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


Bei der Einstellung von Ein-Euro-Kräften hat die Mitarbeitervertretung kein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht nach § 42 Buchstabe a MVG-EKD. Das Kirchengericht schließt sich der entsprechenden Auffassung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs der Deutschen Bischofskonferenz vom 30. November 2006 (M 01/06) an (Anderer Auffassung: Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der NEK, Beschl. vom 10.11.2005 - Az. 22/2005- sowie Kirchengericht des Nordelbischen Diakonischen Werkes, Beschl. v. vom 9.8.2005 - Az. 39/2005 - HH).

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten um die Frage der Erforderlichkeit der Mitbestimmung bei Einstellung von Ein-Euro-Kräften.
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. August 2006, eingegangen bei der Antragstellerin am 22. August 2006, über die Einstellung von Frau M1 als Ein-Euro-Kraft in der Kindertagesstätte KT1 informiert. Ein Antrag auf Zustimmung zur Einstellung dieser Mitarbeiterin wurde nicht gestellt. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 22. August / 11. September 2006 aufgefordert, bis zum 19. September 2006 ein ordentliches Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Dieses Begehren hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 19. September 2006 zurückweisen lassen.
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. August 2006 über die Einstellung von Frau M2 als Ein-Euro-Kraft in der Kindertagesstätte KT2 informiert. Ein Antrag auf Zustimmung zur Einstellung dieser Mitarbeiterin wurde nicht gestellt. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner daraufhin mit Schreiben vom 8. August / 11. September 2006 aufgefordert, bis zum 19. September 2006 ein ordentliches Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Dieses Begehren hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 19. September 2006 zurückweisen lassen.
Der Antragsgegner hat schließlich die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. August 2006, eingegangen bei der Antragstellerin am 28. August 2006, über die Einstellung einer Frau M3 als Ein-Euro-Kraft in der Kindertagesstätte KT3 informiert. Ein Antrag auf Zustimmung zur Einstellung dieser Mitarbeiterin wurde nicht gestellt. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2006 aufgefordert, bis zum 19. September 2006 ein ordentliches Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Dieses Begehren hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 19. September 2006 zurückweisen lassen.
Die Antragstellerin ist der Meinung, die Einstellung der Ein-Euro-Kräfte ohne vorherige Zustimmung der Mitarbeitervertretung sei rechtswidrig. Auch die Einstellung von Ein-Euro-Kräften sei mitbestimmungspflichtig. Die Antragstellerin nimmt im Wesentlichen Bezug auf die für sie positive Entscheidung des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der NEK vom 10. November 2005 (Az. 22/2005) sowie des Kirchengerichts des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. vom 9. August 2005 (Az. 39/2005 - HH). Im Wesentlichen macht die Antragstellerin des Weiteren Rechtsausführungen und behauptet im Tatsächlichen, ein Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Ein-Euro-Kräfte sei durchaus gegeben.
Die Antragstellerin beantragt,
1. festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, bei der Antragstellerin das Mitbestimmungsverfahren nach § 42 lit. a MVG-EKD für die Einstellung der Mitarbeiterin Frau M1 in der Kindertagesstätte KT1 durchzuführen;
2. festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, bei der Antragstellerin das Mitbestimmungsverfahren nach § 42 lit. a MVG-EKD für die Einstellung der Mitarbeiterin Frau M2 in der Kindertagesstätte KT2 durchzuführen sowie
3. festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, bei der Antragstellerin das Mitbestimmungsverfahren nach § 42 lit. a MVG-EKD für die Einstellung der Mitarbeiterin Frau M3 in der Kindertagesstätte KT3 durchzuführen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Der Antragsgegner trägt vor, ein Vorschlagsrecht der zuweisenden Stelle im Hinblick auf die Aufnahme einer Ein-Euro-Kraft und ein Ablehnungsrecht des Antragsgegners sei keineswegs mit der Auswahlmöglichkeit gleichzusetzen, die für den Antragsgegner bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen besteht. Zuweisung und Aufnahme einer Person erfolge regelmäßig, bevor der Antragsgegner über eine konkrete Einsatzgelegenheit entschieden hat. Ein Weisungsrecht des Antragsgegners gegenüber der Ein-Euro-Kraft könne sich im Übrigen nur aus einem zwischen diesen bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, an dem es vorliegend jedoch fehle.
Schließlich sei eine Weisungsgebundenheit der Ein-Euro-Kraft dadurch ausgeschlossen, dass für die betreffende Person der Einsatz insgesamt freiwillig sei und damit jeder Weisung des Antragsgegners die Möglichkeit einer Einstellung der Tätigkeit durch die Ein-Euro-Kraft entgegengehalten werden könne.

II.

Die Anträge sind zulässig aber unbegründet.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Einstellung der Ein-Euro-Kraft eines Mitbestimmungsverfahrens gem. § 42 lit. a MVG-EKD bedarf.
Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass zwei sich widersprechende Entscheidungen des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der NEK existieren. Es ist aber zu berücksichtigen, dass inzwischen eine weitere Entscheidung vorliegt, nämlich die des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs der Deutschen Bischofskonferenz vom 30. November 2006 (M 01/06). Hierzu ist folgendes festzustellen:
Die gesetzliche Regelung der Mitbestimmung im MVG entspricht in den vorliegend maßgeblichen Teilen der im Bereich der Katholischen Kirche geltenden Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO).
Der Arbeitsgerichtshof hat aus Sicht der Kammer zutreffend festgestellt, dass die Beschäftigung von Ein-Euro-Kräften ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht gegen das kirchliche Mitbestimmungsrecht verstößt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht ein bloßes Tätigwerden in einem Betrieb nicht aus, ein Mitbestimmungsrecht zu begründen. Ziel dieses Mitbestimmungsrechtes ist es, die Interessen der im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmer zu wahren. Da die Tätigkeit von Ein-Euro-Kräften durch das Merkmal der „im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten“ geprägt ist, kann das Mitbestimmungsrecht aufgrund seiner Zweckrichtung nicht berührt werden.
Dieses liegt auf der Hand, da andernfalls der Abschluss eines Werkvertrages mit einem beliebigen Handwerksunternehmen der Mitbestimmung unterfallen würde, was ohne Zweifel nicht der Fall ist.
Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hebt weiter darauf ab, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 MAVO Personen nicht als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, deren Beschäftigung oder Ausbildung überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder Erziehung dient. Diese Regelung entspricht exakt der Bestimmung in § 2 Abs. 1 MVG-EKD.
Dabei hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof zwar angenommen, die Ein-Euro-Kräfte fielen nicht unter diese Bestimmung. Nach der Feststellung des Arbeitsgerichtshofes ergibt sich aus dieser Regelung indessen, dass die Begriffsbestimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in § 3 Abs. 2 MAVO festlegt, wer zur Dienstgemeinschaft des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zählt. Zu dieser Dienstgemeinschaft gehört nicht, wer lediglich eine Arbeitsgelegenheit erhalte, um im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II tätig zu werden. Damit ist im Bereich der kirchlichen Mitbestimmung innerhalb der Katholischen Kirche ein Mitbestimmungsrecht für die Einstellung von Ein-Euro-Kräften nicht begründet.
Diese Feststellung kann nach Auffassung der Kammer voll umfänglich auf den vorstehend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt übertragen werden.
Es war nach allem wie geschehen zu entscheiden.
gez. Faust
(Vorsitzender Richter)