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Kirchengericht:Kirchengericht für verfassungs- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:16.09.2008
Aktenzeichen:KG-NELK 3/2007
Rechtsgrundlage:• KiGerichtG
§ 5
• KiGO
§ 76 Absätze 2, 3 und 4
§ 79
• KBesG
§ 16
§ 17
• KBeamtG EKD
§ 13 Abs. 6
• GKG
§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


( 1 )
Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Einweisung einer Professorin im Kirchendienst in eine nach C 3 dotierte Stelle ist ausgeschlossen, wenn die C–Besoldung zum für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr gilt (in Hamburg ist dies seit dem 1. Januar 2005 der Fall). Im Übrigen setzt eine Einweisung eine zur Verfügung stehende Planstelle voraus. Die Berufung eines Kirchenbeamten auf eine nicht vorhandene Planstelle ist ausgeschlossen.
( 2 )
Seit der Einführung der W–Besoldung in Hamburg zum 1. Januar 2005 ist die Schaffung von C 3–Stellen auch im kirchlichen Bereich in Hamburg ausgeschlossen, weil sich die Besoldung der Lehrkräfte an kirchlichen Fachhochschulen gemäß § 17 KBesG nach Bundesrecht oder in Ermangelung bundesrechtlicher Regelungen nach dem jeweiligen Landesrecht richtet (§ 17 Abs. 1 KBesG).
( 3 )
Die Einweisung eines Kirchenbeamten in eine (vorhandene und freie) Planstelle kann rückwirkend nur maximal für drei Monate erfolgen (§ 16 Kirchenbesoldungsgesetz - KBesG).
( 4 )
Nach § 5 KiGerichtG ist die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis der Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen vor dem Kirchengericht ausgeschlossen; hierüber haben vielmehr die staatlichen Gerichte zu entscheiden (hier: Verwaltungsgericht Hamburg). Um einen solchen vermögensrechtlichen Anspruch handelt es sich auch bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der dem Dienstherrn gegenüber der Klägerin aus dem Dienstverhältnis als Professorin im Kirchendienst obliegenden Pflichten.
( 5 )
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers voraus. In Betracht käme ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Vorbereitung eines angestrebten Amtshaftungsprozesses. Ein solches Interesse ist allerdings nur zu bejahen, wenn die Erledigung erst nach der Klageerhebung eingetreten ist. Anderenfalls ist die Amtshaftungsklage unmittelbar vor dem zuständigen staatlichen Gericht zu erheben.
( 6 )
Streitwert bei Verpflichtungsklage auf Einweisung in eine Planstelle mit höherer Besoldung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 34.829,42 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.

Die Klägerin, eine Professorin im Kirchendienst, begehrt die Berufung auf eine mit C 3 dotierte Professorenstelle, hilfsweise Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung.
Die Klägerin trat im März 1990 in den Dienst bei der Beklagten (Nordelbische Ev.-Luth. Kirche) ein. Sie ist seither an einer Evangelischen Fachhochschule für Sozialpädagogik beschäftigt. Im Jahre 1991 wurde sie in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zur Professorin im Kirchendienst ernannt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 2 eingewiesen.
Das Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes beschloss im Mai 1992, fünf Professorinnen/Professoren in Anwendung der Bestimmungen des § 17 Kirchenbesoldungsgesetz in der Besoldungsgruppe C 3 einzuordnen. Das Kuratorium der Fachhochschule hatte in Anlehnung an § 12 Abs. 2 der Übernahmeverordnung vom 18. Januar 1979 (HmbGVBl. 1979, S. 359) eine Rangliste festgelegt, nach der die dort vorhandenen Professoren bei Freiwerden einer C 3–Stelle auf diese berufen werden sollten. Die Klägerin stand an letzter Stelle. Im Jahr 2004 stand mit dem Ausscheiden von Professor X zum 31. August 2004 eine C 3–Stelle zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 29. September 2004 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf einen im April 2004 über die Rektorin der Fachhochschule beim Nordelbischen Kirchenamt gestellten Antrag ihre Eingruppierung in die Besoldungsgruppe C 3 rückwirkend zum 1. September 2004.
Das Nordelbische Kirchenamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 mit, dass das Kuratorium der Diakonenanstalt X in seiner Sitzung vom 17. August 2004 den Antrag der Klägerin zurückgestellt habe, bis eine Entscheidung des Hamburger Senats über das Verfahren beim Übergang von der C– zur W–Besoldung vorliege. Das Kuratorium habe den Antrag noch nicht wieder aufgegriffen. Das Nordelbische Kirchenamt wolle einer Entscheidung des Kuratoriums jedoch nicht vorgreifen.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 wandte sich die Klägerin erneut an das Nordelbische Kirchenamt und begehrte die Einweisung in eine C 3–Stelle bis spätestens zum 31. Dezember 2004 ohne erneute Befassung des Kuratoriums, weil die hamburgischen Ausführungsvorschriften zur Einführung der W–Besoldung zum 1. Januar 2005 in Kraft träten. Das Kuratorium habe in seiner Sitzung vom 30. November 2004 beschlossen, die Entscheidung über ihren Antrag auszusetzen, bis die Kirchenleitung eine Entscheidung über die Zukunft der Evangelischen Fachhochschule getroffen habe. Diese Entscheidung sei jedoch erst für Mai/Juni 2005 zu erwarten. Würde diese Entscheidung abgewartet, gehe der Anspruch der Klägerin unter.
Das Nordelbische Kirchenamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 mit, dass ihr Antrag erst nach der für Juni 2005 erwarteten Beschlussfassung der Kirchenleitung über eine eventuelle Kündigung des Vertrages betreffend die Evangelische Fachhochschule X und daher nicht bis zum 31. Dezember 2004 beschieden werde. Zwischen dem Beschluss der Kirchenleitung über die Kündigung des Vertrages und dem Antrag der Klägerin auf Einweisung in eine C 3–Stelle werde ein Zusammenhang gesehen.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 teilte das Nordelbische Kirchenamt der Klägerin mit, dass nur noch eine Umwandlung ihrer Planstelle in eine solche nach der Besoldungsordnung W nach W 2 oder W 3 in Betracht komme. Bei einer Umwandlung der Besoldung in eine nach W 3 ohne Leistungsbezüge ergebe sich ein Nachteil von 82,89 € für die Klägerin. Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Am 19. Oktober 2006 erhob die Klägerin Widerspruch gegen einen Bescheid vom 18. Januar 2006. Sie machte unter anderem geltend, dass die Verknüpfung ihres Anspruchs mit der Entscheidung der Kirchenleitung über die Zukunft der Evangelischen Fachhochschule ein rechtswidriges Junktim darstelle, mit dem ihr unbedingter subjektiv-rechtlicher Beförderungsanspruch unter einen nachträglichen Vorbehalt gestellt worden sei. Der Beförderungsanspruch sei allerdings auch durch die Einführung der W-Besoldung in Hamburg nicht untergegangen. Aufgrund ihres rechtswidrigen Verhaltens sei es der Beklagten verwehrt, sich auf die Rechtsänderung zu berufen. Hilfsweise begehre sie Schadensersatz in Höhe der Differenz ihrer Besoldung und Versorgung zu einer solchen nach der Besoldungsgruppe C 3. Die Beklagte habe mit ihrem eine Bescheidung hinauszögernden Verhalten gegen die ihr obliegende Förderungs- und Fürsorgepflicht verstoßen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2007, zugestellt am 24. Mai 2007, wies das Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes den Widerspruch zurück.
Am 25. Juni 2007, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen und macht hilfsweise ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren geltend. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Klägerin beabsichtige, gegen die Beklagte eine Amtshaftungsklage zu erheben, für die die zu treffende Feststellung präjudizierende Wirkung entfalte.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Aufhebung des Bescheides des Kirchenamtes vom 18. Januar 2006 sowie des Widerspruchsbescheides des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes vom 22. Mai 2007 die Klägerin rückwirkend ab dem 1. September 2004 in ein Amt als Professorin im Kirchendienst der Besoldungsgruppe C 3 einzuweisen,
hilfsweise die Klägerin besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei ihr zum 1. September 2004 ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 übertragen worden,
weiter hilfsweise festzustellen, das die Nichteinweisung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 zum 1. September 2004 rechtswidrig gewesen ist;
2. festzustellen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren notwendig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei untergegangen, weil zwischenzeitlich die W–Besoldung eingeführt worden sei.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nur teilweise zulässig, hat aber auch insoweit keinen Erfolg.
I. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, die Beklagte zu verpflichten, sie in eine nach C 3 dotierte Stelle einzuweisen, ist die statthafte Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch ist zum für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, da die C–Besoldung seit dem 1. Januar 2005 in Hamburg nicht mehr gilt, eine Einweisung nur in eine zur Verfügung stehende Planstelle und nur maximal für drei Monate rückwirkend erfolgen kann (§ 16 Kirchenbesoldungsgesetz - KBesG).
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Wegfall der C–Besoldung zu berufen. Die Berufung eines Kirchenbeamten auf eine nicht vorhandene Planstelle ist ausgeschlossen. In Betracht käme allenfalls eine Pflicht der Beklagten, eine Planstelle zu schaffen und mit der Klägerin zu besetzen. Eine solche Pflicht lässt sich jedoch weder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 22.07.1999, DVBl. 2000, 485, zitiert nach juris) hat dazu ausgeführt:
Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Planstellen werden im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit entsprechend den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung ausgebracht (vgl. Urteile vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - <Buchholz 237.6 § 14 Nr. 1> und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - <BVerwGE 101, 112, 114 ff.>, jeweils m.w.N., sowie Beschluss vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 39>). Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - soweit das nicht bereits durch den Haushaltsgesetzgeber geschehen ist - im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung zu. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (stRspr; vgl. Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - <Buchholz 237.7 § 28 Nr. 9> mit umfangreichen Nachweisen). Der Beamte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung (vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 <a.a.O.>, vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - <a.a.O.> und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - <BVerwGE 101, 112, 114>). Seine Rechte werden grundsätzlich nicht berührt (BVerwGE 101, 112 <114>).
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Erst wenn nach vorangegangener Ausschreibung eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen ist, hat der Dienstherr nach Art. 33 Abs. 2 GG und dessen beamtenrechtlichen Konkretisierungen (hier: § 12 Satz 2 BlnLBG) die Ernennung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Die beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet, dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes. Daneben berücksichtigen sie aber auch das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Vorschriften (vgl. u.a. BVerwGE 80, 123 ff.; 101, 112 <114 f.>).
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Dieser Anspruch besteht aber ausschließlich dann, w e n n eine Ernennung vorgenommen wird. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung absehen (vgl. BVerwGE 101, 112 <115>). Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG 101, 112 <115>).
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Das alles gilt uneingeschränkt auch für Fachhochschullehrer. Der Hinweis des Klägers auf die Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) ändert daran nichts. Fachhochschullehrern ist die Freiheit von Forschung und Lehre nur nach Maßgabe ihrer dienstlichen Aufgaben garantiert (vgl. Beschlüsse vom 24. Juli 1986 - BVerwG 7 B 26.86 - <Buchholz 421.2 Nr. 115> und vom 18. August 1997 - BVerwG 6 B 15.97 - <Buchholz 421.0 Nr. 381>). Sie lehren innerhalb des dienstrechtlichen Rahmens ihres Amtes (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 204.88 - <Buchholz 421.2 Nr. 128>).
Diese Rechtsprechung ist auf das kirchliche Beamtenrecht zu übertragen, das dem Beamten bei der Schaffung von Stellen durch die Synode der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und die Bewirtschaftung durch den Dienstherrn keine weitergehenden Rechte einräumt als das staatliche Recht. Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung ist durch § 13 Abs. 6 Kirchenbeamtengesetz der EKD ausgeschlossen.
Selbst wenn man aber mit der Klägerin davon ausgehen würde, dass ihr nach den besonderen Umständen des Einzelfalles grundsätzlich ein Beförderungsanspruch zur Seite stand, wäre dieser Anspruch untergegangen, weil die Beklagte eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 aus Rechtsgründen nicht mehr schaffen kann. Seit der Einführung der W–Besoldung in Hamburg zum 1. Januar 2005 ist die Schaffung von C 3–Stellen auch im kirchlichen Bereich in Hamburg ausgeschlossen, weil sich die Besoldung der Lehrkräfte an kirchlichen Fachhochschulen gemäß § 17 KBesG nach Bundesrecht oder in Ermangelung bundesrechtlicher Regelungen nach dem jeweiligen Landesrecht richtet (§ 17 Abs. 1 KBesG). Zwar sieht § 17 Abs. 1 KBesG nach seinem Wortlaut noch immer die Einordnung in die Besoldungsruppen A und C entsprechend dem staatlichen Recht vor; die Besoldungsordnung W ist noch nicht in den Wortlaut der Norm übernommen worden. Dies könnte aber allenfalls Zweifel an der Möglichkeit wecken, die Besoldungsordnung W auf kirchliche Lehrkräfte anzuwenden. Eine Möglichkeit zur Einweisung in die Besoldungsordnung C ist durch die fehlende Anpassung des Kirchenbesoldungsgesetzes an das staatliche Besoldungsrecht nicht erhalten geblieben. Denn die Einordnung von Ämtern in die Besoldungsordnungen A und C erfolgt gemäß § 17 KBesG nach Maßgabe der bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften. Diese sehen eine Einordnung eines Amtes in die Besoldungsordnung C aber nicht mehr vor. Das Kirchenbesoldungsgesetz enthält ebenfalls keine Regelungen zur Besoldungsordnung C.
Die Klägerin kann auch nicht beanspruchen, rückwirkend zum 1. September 2004 oder zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2004 befördert zu werden, zu dem eine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 rechtlich noch möglich war. Gemäß § 16 KBesG dürfen Einweisungen in Planstellen nur maximal drei Monate rückwirkend erfolgen. Für die Entscheidung über Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend, hier also am 16. September 2008. Zu diesem Zeitpunkt kann eine Einweisung in eine Planstelle mit Wirkung zum Jahr 2004 nach § 16 KBesG nicht mehr erfolgen.
II. Der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin begehrt, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei ihr zum 1. September 2004 ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 übertragen worden, ist unzulässig. Der Rechtsweg zum Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche ist nicht eröffnet. Zwar können staatliche Beamte unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis vor dem Verwaltungsgericht auf Schadensersatz klagen, wenn ihr Dienstherr ihnen gegenüber bestehende Pflichten verletzt hat (BVerwG, Urt. v. 21.12.2000, BVerwGE 112, 308). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den Rechtsschutz von Kirchenbeamten vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht übertragen. Denn nach § 5 KiGerichtG ist die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis der Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen vor dem Kirchengericht ausgeschlossen. Um einen solchen handelt es sich bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Dienstverhältnis als Professorin im Kirchendienst obliegenden Pflichten.
Das Gericht sieht von einer Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Hamburg ab.
III. Soweit die Klägerin weiter hilfsweise eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben hat, ist diese ebenfalls unzulässig. Diese Klage ist zwar analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (vgl. Kopp/Schenke, § 113 Rn. 109). Es fehlt der Klägerin aber das Fortsetzungsfeststellungsinteresse. In Betracht käme ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Vorbereitung des angestrebten Amtshaftungsprozesses. Ein solches Interesse besteht allerdings nur, wenn die Erledigung – anders als im vorliegenden Fall – erst nach der Klageerhebung eingetreten ist (Kopp/Schenke, a.a.O. Rn. 136). Anderenfalls ist die Klägerin aus prozessökonomischen Gründen und weil es keinen Anspruch auf den sachnäheren Richter gibt, gehalten, unmittelbar eine Amtshaftungsklage zu erheben. Zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses vor dem staatlichen Verwaltungsgericht bedarf sie der erstrebten Feststellung ebenfalls nicht, weil auch das insoweit zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht, ebenso wie das Landgericht, im Amtshaftungsprozess über die Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten als Tatbestandsvoraussetzung für den dort geltend gemachten Anspruch zu befinden hat.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 2, 3 KiGO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Einer gesonderten Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren bedarf es nicht, weil die Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 79 KiGO i.V.m. § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert ist nach § 76 Abs. 4 KiGO entsprechend § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG mit dem 6,5–fachen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 3 von monatlich 5.358,37 Euro zu bemessen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe nach § 65 Abs. 1 KiGerichtO vorliegt.
gez. Dr. Schmidt-Syaßen
gez. Kalitzky
gez. Graf von Schlieffen
(Präsidentin)
(Vizepräsident)
(Rechtskundiger Beisitzer)