.Kirchengesetz
Kirchengesetz
zur Regelung der Zusammenarbeit mit der
„Dänischen Kirche in Südschleswig e. V.“
Vom 15. November 1968
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Zur Abhaltung von Gottesdiensten und Amtshandlungen sind die Pastoren der „Dänischen Kirche in Südschleswig e. V.“ befugt, denen der Bischof für Schleswig die Erlaubnis erteilt, nachdem sie ihm durch ihren leitenden Geistlichen (Propst) vorgestellt worden sind.
#§ 2
Der „Dänischen Kirche in Südschleswig e. V.“ stehen die kirchlichen Räume der Kirchengemeinden zur Abhaltung eigener Gottesdienste und Amtshandlungen nach Maßgabe der §§ 3, 4 und 6 dieses Kirchengesetzes zur Verfügung.
#§ 3
(
1
)
Gottesdienste können gehalten werden, wenn mindestens fünf Familien, die im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dies schriftlich beantragen.
(
2
)
Der Kirchenvorstand hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für Gottesdienste landeskirchliche Räume zu einer Zeit, zu der die Kirchengemeinde ihrer nicht bedarf, befristet oder widerruflich zu überlassen.
(
3
)
Die Inanspruchnahme landeskirchlicher Räume für Amtshandlungen ist für jeden einzelnen Fall zu beantragen.
#§ 4
(
1
)
Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen gemäß § 3 können die geltenden agendarischen Ordnungen der dänischen Kirche gebraucht werden.
(
2
)
1 Die in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins geltenden Bestimmungen der „Ordnung des kirchlichen Lebens“ und der „Rechtsordnung“ über die Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere die Bestimmungen der Artikel 16 Absatz 2 bis 6 und Artikel 17 Absatz 1 und 2, sind zu beachten. 2 Der Vollzug von Amtshandlungen an Gliedern der Landeskirche ist dem zuständigen landeskirchlichen Pastor anzuzeigen.
#§ 5
Die Landeskirche gewährt der „Dänischen Kirche in Südschleswig e. V.“ alljährlich eine Zuwendung in Höhe der landeskirchlichen Dienstbezüge für vier Geistliche nach näherer Maßgabe der Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz.
#§ 6
1 Die Kirchenleitung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 2 Das Landeskirchenamt erlässt die erforderlichen Verwaltungsanordnungen, insbesondere eine Gebührenordnung für die Benutzung der kirchlichen Räume.
#§ 7
1 Dieses Kirchengesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 2 Diese erfolgt, nachdem die „Dänische Kirche in Südschleswig e. V.“ den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes zugestimmt hat.1#