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Satzung
des Ökumenischen Rates der Kirchen

(Angenommen auf der Sitzung des Zentralausschusses vom 15. bis 18. Juni 2022)1#

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I. Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen

Der Ökumenische Rat der Kirchen setzt sich aus Kirchen zusammen, die den Rat gegründet haben oder als Mitglieder aufgenommen sind und die die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen fortsetzen. „Kirche” bedeutet in diesem Artikel auch eine Vereinigung, ein Konvent oder eine Föderation autonomer Kirchen. Eine Gruppe von Kirchen in einem Land oder einer Region oder innerhalb derselben Konfession kann die Teilnahme am Ökumenischen Rat der Kirchen als eine Kirche beschließen. Kirchen in einem Land, einer Region oder innerhalb derselben Konfession können gemeinsam beantragen, als ein Mitglied in die Gemeinschaft des Rates aufgenommen zu werden, um ihre gemeinsame Berufung zu erfüllen, ihre gemeinsame Beteiligung zu stärken und/oder der Satzungsbestimmung zur Mindestgröße (Satzungsartikel I.3.b.iii) zu entsprechen. Der ÖRK ermutigt die Kirchen zu solchen Gruppierungen; jede einzelne Kirche innerhalb der Gruppe muss die Kriterien für die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen, mit Ausnahme des Kriteriums der Mindestgröße, erfüllen. Eine Kirche, die sich einer Gruppierung autonomer Kirchen anschließen will, welche Mitglied des Ökumenischen Rates der Kirchen ist, muss der Basis zustimmen und die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen.
Der Generalsekretär führt die amtliche Liste der Mitgliedskirchen, die in die Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen aufgenommen worden sind; in dieser Liste ist auch jede von der Vollversammlung oder dem Zentralausschuss gebilligte Sondervereinbarung verzeichnet. Über die zur Beteiligung an der Entscheidungsfindung berechtigten und die dazu nichtberechtigten Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen angehören, werden separate Listen geführt.
  1. Antrag
    Eine Kirche, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen beitreten will, stellt einen schriftlichen Antrag an den Generalsekretär.
  2. Verfahren
    Der Generalsekretär legt alle Anträge mit den ihm notwendig erscheinenden Unterlagen über den Exekutivausschuss dem Zentralausschuss vor, damit der Zentralausschuss über den Antrag beschließen kann.
  3. Kriterien
    Kirchen, die den Beitritt zum Ökumenischen Rat der Kirchen beantragen („Antrag stellende Kirchen“), müssen zunächst ihre ausdrückliche Zustimmung zur Basis (Artikel I der Verfassung), auf die der Ökumenische Rat gegründet ist, zum Ausdruck bringen und ihre Verpflichtung auf die Ziele und Funktionen des Rates (Artikel III der Verfassung) bekräftigen. Die Basis lautet: „Der Ökumenische Rat der Kirchen ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.“
    Antrag stellende Kirchen sollten Stellung dazu nehmen, wie sich ihr Glaube und ihr Zeugnis zu diesen Normen und Verfahrensweisen verhalten:
    1. Theologische Kriterien
      i.
      Die Kirche bekennt in ihrem Leben und Zeugnis den Glauben an den dreieinigen Gott, wie er in der Heiligen Schrift zum Ausdruck gebracht wird und sich im Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel widerspiegelt.
      ii.
      In der Ausübung ihres Amtes verkündet die Kirche das Evangelium und feiert die Sakramente gemäß ihrer Lehre.
      iii.
      Die Kirche tauft im Namen Gottes, „des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes“, und erkennt an, dass die Kirchen die gegenseitige Anerkennung ihrer Taufe anstreben müssen.
      iv.
      Die Kirche erkennt die Gegenwart und das Wirken Christi und des Heiligen Geistes jenseits ihrer eigenen Grenzen an und bittet darum, dass allen Kirchen die Einsicht geschenkt werden möge, dass auch andere Mitgliedskirchen an die Heilige Trinität und die erlösende Gnade Gottes glauben.
      v.
      Die Kirche erkennt in den anderen Mitgliedskirchen Elemente der wahren Kirche, selbst wenn sie sie nicht „als Kirchen im wahren und vollen Sinne des Wortes” ansieht (Erklärung von Toronto).
    2. Organisatorische Kriterien
      i.
      Die Kirche muss nachweisen können, dass sie stets autonom über ihr Leben und ihre Organisation bestimmt.
      ii.
      Die Kirche muss in der Lage sein, ohne die Zustimmung irgendeines anderen Organs oder irgendeiner anderen Person einen Antrag auf formelle Mitgliedschaft im Ökumenischen Rat der Kirchen zu beschließen und diese Mitgliedschaft im Ökumenischen Rat der Kirchen fortzusetzen.
      iii.
      Eine Antrag stellende Kirche muss in der Regel mindestens fünfzigtausend Mitglieder zählen. Der Zentralausschuss kann in Ausnahmefällen auf diese Voraussetzung verzichten und eine Kirche akzeptieren, die dieses Kriterium nicht erfüllt.
      iv.
      Eine Antrag stellende Kirche mit mehr als 10 000, aber weniger als 50 000 Mitgliedern, der nicht aus besonderen Gründen gemäß Satzungsartikel I.3.b.iii eine Mitgliedschaft zuerkannt worden ist, die aber allen anderen Kriterien für die Mitgliedschaft entspricht, kann unter folgenden Bedingungen als Mitglied aufgenommen werden:
      (a)
      sie hat kein Stimmrecht in der Vollversammlung und
      (b)
      sie kann gemäß Satzungsartikel IV.4.b.iii zusammen mit anderen Kirchen fünf Vertreter/innen aus ihrer Mitte für den Zentralausschuss vorschlagen.
      In jeder anderen Hinsicht werden diese Kirchen als Mitgliedskirchen in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen behandelt.
      v.
      Die Kirchen müssen die wesentliche Interdependenz der Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen angehören, insbesondere der Kirchen derselben Konfession, anerkennen und sollten alles in ihren Kräften Stehende tun, um konstruktive ökumenische Beziehungen zu anderen Kirchen ihres Landes oder ihrer Region zu pflegen. Das bedeutet in der Regel, dass die Kirche Mitglied des nationalen Kirchenrates oder einer entsprechenden Einrichtung sowie der regionalen/subregionalen ökumenischen Organisation ist.
  4. Konsultation
    Vor Aufnahme einer Kirche in die Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen werden der zuständige konfessionelle Weltbund bzw. die Weltbünde sowie der nationale Kirchenrat oder die regionale ökumenische Organisation konsultiert.
  5. Beschluss über Mitgliedschaftsanträge
    Der Zentralausschuss prüft Anträge auf Mitgliedschaft nach dem für die Entscheidungsfindung geltenden Konsensverfahren. Der Antrag wird für eine bestimmte Interimszeit angenommen, in der sich die Antrag stellende Kirche an der Arbeit des Rates beteiligt und Kontakte zur örtlichen Gemeinschaft von Mitgliedskirchen aufgenommen werden. Die Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen werden in dieser Interimszeit konsultiert. Nach Ablauf dieser Zeit wird der Zentralausschuss darüber befinden, ob sich bei den Mitgliedskirchen ein Konsens zugunsten des Antrags herausgebildet hat. Wenn dies der Fall ist, wird die Antrag stellende Kirche als neue Mitgliedskirche in die Gemeinschaft des Ökumenischen Rates aufgenommen. Wenn kein Konsens zustande kommt, betrachtet der Zentralausschuss den Antrag als abgelehnt.
  6. Austritt und Aussetzung der Mitgliedschaft
    a.
    Eine Mitgliedskirche kann jederzeit auf ihre Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen verzichten. Eine Kirche, die ausgetreten ist, dem Rat aber wieder beizutreten wünscht, muss die Mitgliedschaft von Neuem beantragen.
    b.
    Der Zentralausschuss kann die Mitgliedschaft einer Kirche aussetzen:
    (i)
    auf Antrag der Kirche;
    (ii)
    weil die Grundlage für die Mitgliedschaft oder die theologischen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft von der Kirche nicht aufrechterhalten wurden;
    (iii)
    weil die Kirche ihre Verantwortung der Mitgliedschaft wie in Satzungsartikel II beschrieben dauerhaft nicht erfüllt hat.
    c.
    Wenn der Zentralausschuss die Mitgliedschaft einer Kirche aussetzt, stellt der Generalsekretär fest, ob der Grund für die Aussetzung der Mitgliedschaft beseitigt ist, beseitigt werden kann oder nicht beseitigt werden kann, und legt dem Exekutivausschuss bis zum Abschluss des Aussetzungsverfahrens Zwischenberichte vor. Entscheidungen über den Mitgliedsstatus einer Kirche werden nur vom Zentralausschuss getroffen.
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II. Verantwortung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im ÖRK bedeutet Treue gegenüber der Basis des Rates und Bekenntnis zur Gemeinschaft im Rat und zum Engagement in der ökumenischen Bewegung als zentrale Elemente des kirchlichen Auftrags. Von den Mitgliedskirchen wird erwartet, dass sie
  1. Delegierte für die Vollversammlung ernennen, die das oberste legislative Organ des Ökumenischen Rates ist, und sich in Beratung mit den anderen Mitgliedskirchen im Sinne des Konsens-Ethos an der Ausformulierung des ökumenischen Gedankens und der ökumenischen Aufgaben beteiligen;
  2. den Ökumenischen Rat über ihre wichtigsten Anliegen, Prioritäten, Aktivitäten und konstruktiven kritischen Stellungnahmen im Zusammenhang mit seinen Programmen informieren wie auch über alle anderen Angelegenheiten, die ihrer Ansicht nach ökumenischer Unterstützung bedürfen oder auf die der Rat und/oder Kirchen in anderen Teilen der Welt aufmerksam gemacht werden sollen;
  3. die Bedeutung des ökumenischen Engagements vermitteln und ökumenische Beziehungen und Tätigkeiten auf allen Ebenen kirchlichen Lebens fördern und anregen, und dass sie ferner auf örtlicher wie auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene ökumenische Gemeinschaft anstreben;
  4. im Rahmen ihrer regulären Berichterstattung an ihre Mitgliedschaft auch auf die ökumenische Bewegung insgesamt und auf den Ökumenischen Rat der Kirchen, sein Wesen, seine Zielsetzungen und seine Programme eingehen;
  5. die Mitwirkung an den Programmen, Aktivitäten und Tagungen des Ökumenischen Rates der Kirchen fördern, indem sie u. a.
    a.
    Personen vorschlagen, die in den verschiedenen Ausschüssen und auf Tagungen und Konsultationen des Rates sowie in seinen Programmen und bei seinen Veröffentlichungen sachkundige Beiträge leisten und/oder mitarbeiten bzw. Mitarbeiter des Rates werden können;
    b.
    die Verbindung zwischen ihren eigenen Arbeitsbereichen und den entsprechenden Referaten im Ökumenischen Rat der Kirchen herstellen und
    c.
    Material für Veröffentlichungen des Ökumenischen Rates liefern und zur Verbreitung dieser Veröffentlichungen – Bücher, Zeitschriften und andere Publikationen – beitragen;
  6. auf Beschlüsse des Zentralausschusses reagieren, in denen die Mitgliedskirchen zur eingehenden Prüfung, Beschlussfassung oder Nacharbeit aufgefordert werden, wie auch auf Ersuchen des Zentral- oder Exekutivausschusses oder des Generalsekretärs um Unterstützung durch Gebet, Rat, Informationen oder Stellungnahmen;
  7. einen jährlichen Beitrag zum allgemeinen Haushalt des Rates leisten. Die Höhe des Beitrags wird im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt und regelmäßig überprüft;
  8. sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in Absprache mit dem Ökumenischen Rat an den Kosten der ÖRK-Programme sowie an den Reise- und Unterbringungskosten ihrer Vertreter auf ÖRK-Veranstaltungen beteiligen.
Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen wird der Zentralausschuss über eventuelle Maßnahmen beschließen.
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III. Assoziierte Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen

Eine Kirche, die der Basis des Rates zustimmt, kann schriftlich beantragen, als assoziierte Kirche in den Ökumenischen Rat der Kirchen aufgenommen zu werden. Sie muss begründen, warum sie sich für diese Form der Beziehung mit dem Rat entschieden hat. Wenn der Zentralausschuss diese Gründe billigt, kann eine solche Kirche assoziierte Mitgliedskirche des Ökumenischen Rates der Kirchen werden.
Assoziierte Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen
  1. können einen oder mehrere Vertreter in die Vollversammlung und den Zentralausschuss entsenden, die mit Genehmigung des Vorsitzenden das Wort ergreifen, aber sich nicht an der Entscheidungsfindung beteiligen können;
  2. können in beratender Funktion zur Mitarbeit in Kommissionen, beratenden Gremien, Referenz- und Beratungsgruppen des Rates eingeladen werden;
  3. haben die Möglichkeit, wie beschrieben an der Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen teilzunehmen, ohne mit den Beschlüssen oder Erklärungen des Rates identifiziert zu werden;
  4. leisten einen jährlichen Beitrag zum allgemeinen Haushalt des Rates. Die Beitragshöhe wird einvernehmlich von der betreffenden Kirche und dem Rat festgelegt und regelmäßig überprüft. Der Rat stellt normalerweise keine finanziellen Mittel bereit, um die Beteiligung solcher Kirchen zu erleichtern.
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IV. Die Vollversammlung

  1. Zusammensetzung der Vollversammlung
    a.
    Personen mit Rederecht und der Pflicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen
    Die Vollversammlung besteht aus den offiziellen Vertretern der Mitgliedskirchen, den sog. Delegierten, die von den Mitgliedskirchen gewählt werden. Sie haben Rederecht sowie die Pflicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    i.
    Der Zentralausschuss legt rechtzeitig vor jeder Tagung der Vollversammlung die Zahl der Delegierten fest.
    ii.
    Der Zentralausschuss legt fest, wie viel Prozent der Delegierten – mindestens 80 Prozent – von den Mitgliedskirchen benannt und gewählt werden. Jede Mitgliedskirche hat Anspruch auf mindestens einen Delegierten. Die übrigen Delegiertensitze dieser Kategorie werden vom Zentralausschuss auf die Mitgliedskirchen verteilt, wobei die Größe der im Ökumenischen Rat der Kirchen vertretenen Kirchen und Konfessionen, die Zahl der Kirchen jeder Konfession, die Mitglied des Rates sind, und eine ausgewogene geographische und kulturelle Vertretung angemessen berücksichtigt werden. Der Zentralausschuss empfiehlt die angemessene Zusammensetzung der Delegation aus leitenden kirchlichen Amtsträgern, Gemeindepfarrern und Laien sowie aus Männern, Frauen, jungen Menschen und indigenen Personen. Der Zentralausschuss kann Vorsorge treffen, dass die Mitgliedskirchen für Delegierte, die nicht an den Vollversammlungstagungen teilnehmen können, Ersatzdelegierte wählen.
    iii.
    Die übrigen Delegierten – höchstens 20 Prozent – werden auf Vorschlag des Zentralausschusses von bestimmten Mitgliedskirchen wie folgt gewählt:
    iv.
    Wenn der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses nicht gemäß Absatz ii. oben als Delegierter gewählt worden ist, schlägt der Zentralausschuss der Kirche, der die betreffende Person angehört, diese zur Wahl vor. Für solche Nominierungen gelten die Absätze v. und vi. unten.
    v.
    Der Zentralausschuss bestimmt die Kategorien der Delegierten, die für eine ausgewogene Vertretung zusätzlich erforderlich sind, nach folgenden Gesichtspunkten:
    1. unterschiedliche Größe der Kirchen und Konfessionsgemeinschaften;
    2. geschichtliche Rolle, künftige Bedeutung oder geographische Lage und kulturelle Prägung einzelner Kirchen sowie die besondere Bedeutung vereinigter Kirchen;
    3. Teilnahme von Personen, auf deren Fachkenntnisse und Erfahrungen die Vollversammlung angewiesen ist;
    4. Vertretung von Frauen, jungen Menschen, Laien und Gemeindepfarrern;
    5. Beteiligung von Vertretern indigener Völker;
    6. Beteiligung von Menschen mit Behinderungen.
    vi.
    Der Zentralausschuss fordert die Mitgliedskirchen auf, Personen gemäß den genannten Kategorien zu benennen, die sie auf Vorschlag des Zentralausschusses zu wählen bereit wären.
    vii.
    Der Zentralausschuss schlägt den jeweiligen Mitgliedskirchen anhand der von ihnen zusammengestellten Namensliste bestimmte Personen zur Kandidatur vor.
    viii.
    Bestätigt die Mitgliedskirche die Kandidatur, so werden die Vorgeschlagenen zu zusätzlichen Delegierten der betreffenden Mitgliedskirche.
    ix.
    Die Mitgliedskirchen wählen keine Ersatzdelegierten für solche Delegierte.
    Den Mitgliedskirchen wird nahegelegt, sich über die Wahl der Delegierten gemäß Absatz ii. und iii. oben auf regionaler Ebene zu verständigen, vorausgesetzt, dass alle Delegierten gemäß den üblichen Verfahren von den Kirchen gewählt werden, denen sie jeweils angehören.
    b.
    Personen mit Rederecht, aber ohne das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen
    Neben den Delegierten, die allein das Recht haben, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, können folgende Kategorien von Personen an den Tagungen der Vollversammlung teilnehmen und dort das Wort ergreifen:
    i.
    Präsidenten und Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende: Ein Präsident oder die Präsidenten des Rates, der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses, die von ihren Kirchen nicht als Delegierte gewählt worden sind;
    ii.
    Mitglieder des scheidenden Zentralausschusses: Alle Mitglieder des scheidenden Zentralausschusses, die von ihren Kirchen nicht als Delegierte gewählt worden sind;
    iii.
    Vertreter von Kirchen, die dem Kriterium der Größe nicht entsprechen und denen die Mitgliedschaft nicht aus besonderen Gründen zuerkannt wurde: Jede dieser Kirchen kann einen Vertreter wählen;
    iv.
    Berater: Der Zentralausschuss kann einen kleinen Kreis von Personen einladen, die zu den Verhandlungen der Vollversammlung einen besonderen Beitrag leisten können oder an der Arbeit des Ökumenischen Rates aktiv teilgenommen haben. Vor Einladung von Beratern, die einer Mitgliedskirche angehören, wird die betreffende Kirche konsultiert;
    v.
    Delegierte Vertreter: Der Zentralausschuss kann Personen einladen, die von Organisationen, mit denen der Ökumenische Rat der Kirchen Beziehungen unterhält, offiziell als delegierte Vertreter ernannt worden sind;
    vi.
    Delegierte Beobachter: Der Zentralausschuss kann Personen einladen, die von Nicht-Mitgliedskirchen offiziell als delegierte Beobachter benannt worden sind.
    c.
    Personen ohne Rederecht und ohne das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen
    i.
    Berater der Delegationen der Mitgliedskirchen: Personen, die die Delegationen der Mitgliedskirchen begleiten und deren ökumenische Interessen und Beziehungen vertreten.
    ii.
    Der Zentralausschuss kann zu den Tagungen der Vollversammlung folgende Personen einladen, die weder berechtigt sind, das Wort zu ergreifen, noch sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen:
    1. Beobachter: Personen in Vertretung von Organisationen, zu denen der Ökumenische Rat der Kirchen Beziehungen unterhält, die aber nicht durch delegierte Vertreter vertreten sind, oder Personen aus Nicht-Mitgliedskirchen, die nicht durch delegierte Beobachter vertreten sind.
    2. Gäste: Persönlich benannte Teilnehmer.
  2. Vorsitz der Vollversammlung
    a.
    In der ersten beschlussfassenden Sitzung der Vollversammlung legt der scheidende Zentralausschuss sowohl einen Bericht vor, in dem seine Arbeit seit der letzten Vollversammlung dargelegt ist, als auch Vorschläge für den Vorsitz der Vollversammlung und die Mitglieder des Geschäftsausschusses der Vollversammlung und er unterbreitet solche Vorschläge – einschließlich Vorschläge zur Einsetzung anderer Ausschüsse sowie deren Mitgliedschaft und Aufgaben – wie er sie für die Durchführung der Geschäfte der Vollversammlung als notwendig erachtet.
    b.
    Weitere Nominierungen für die Mitgliedschaft in einem der Ausschüsse können in der ersten oder zweiten beschlussfassenden Sitzung von jeweils sechs Delegierten schriftlich eingereicht werden.
    c.
    Falls die Vollversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel.
  3. Tagesordnung der Vollversammlung
    Die Tagesordnung der Vollversammlung wird der Vollversammlung in der ersten beschlussfassenden Sitzung durch den Zentralausschuss vorgeschlagen. Jeder Delegierte kann nach Artikel XIX.6.c. Änderungen zur Tagesordnung vorschlagen. Die Aufnahme neuer Gegenstände oder Änderungen kann vom Geschäftsausschuss gemäß Artikel IV.5.b. beantragt werden.
  4. Nominierungsausschuss der Vollversammlung
    a.
    In einer ihrer ersten beschlussfassenden Sitzungen wählt die Vollversammlung aus den offiziellen Vollversammlungsdelegierten der Kirchen einen Nominierungsausschuss. Dieser spiegelt in seiner Zusammensetzung eine ausgeglichene Vertretung der Mitglieder der Vollversammlung wider und entspricht den Hauptanliegen des Ökumenischen Rates der Kirchen. Kein Mitglied des Nominierungsausschusses der Vollversammlung kann für die Wahl der Präsidenten des Ökumenischen Rates der Kirchen oder als Zentralausschussmitglied nominiert werden.
    b.
    Der Nominierungsausschuss schlägt, wo notwendig in Absprache mit dem Geschäftsausschuss der Vollversammlung, folgende Personen zur Wahl vor:
    i.
    den oder die Präsidenten des Ökumenischen Rates;
    ii.
    die höchstens 145 Mitglieder des Zentralausschusses aus der Mitte der von den Mitgliedskirchen in die Vollversammlung gewählten Delegierten;
    iii.
    die höchstens fünf Mitglieder des Zentralausschusses aus der Mitte der von den Kirchen, die dem Kriterium der Größe nicht entsprechen und denen die Mitgliedschaft nicht aus besonderen Gründen zuerkannt wurde, in die Vollversammlung entsandten Vertreter.
    c.
    Bei Nominierungen soll der Nominierungsausschuss folgende Grundsätze beachten:
    i.
    die persönliche Eignung der Betreffenden für die Aufgabe, für die sie benannt werden;
    ii.
    gerechte und angemessene konfessionelle Vertretung in Anerkennung der Bedeutung einer umfassenden Vertretung der Konfessionen für die Gemeinschaft;
    iii.
    gerechte und angemessene geographische und kulturelle Vertretung;
    iv.
    gerechte und angemessene Vertretung der Hauptanliegen des Ökumenischen Rates;
    v.
    in Bezug auf Delegierte von Kirchen, auf die in Artikel IV.4.b.iii oben verwiesen wird, sollen auch Kirchen von Konfessionen berücksichtigt werden, die sonst im Zentralausschuss nicht vertreten sind.
    d.
    Der Nominierungsausschuss überzeugt sich davon, dass die Wahlvorschläge im Allgemeinen für die Kirchen annehmbar sind, denen die Nominierten angehören.
    e.
    Von keiner Mitgliedskirche sollen mehr als sieben Personen als Mitglieder des Zentralausschusses nominiert werden.
    f.
    Der Nominierungsausschuss soll eine angemessene Vertretung der Laien sowie eine ausgeglichene Vertretung von Männern, Frauen und jungen Menschen gewährleisten, soweit die Zusammensetzung der Vollversammlung dies ermöglicht.
    g.
    Der Nominierungsausschuss unterbreitet seine Wahlvorschläge der Vollversammlung. Alternative Nominierungen können von sechs Delegierten aus mindestens drei Mitgliedskirchen schriftlich eingereicht werden, vorausgesetzt, dass jeder alternativ nominierte Kandidat als Gegenkandidat für einen bestimmten anderen Kandidaten vorgeschlagen wird.
    h.
    Falls die Vollversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel.
  5. Geschäftsausschuss der Vollversammlung
    a.
    Der Geschäftsausschuss der Vollversammlung besteht aus dem Generalsekretär, dem Vorsitzenden und dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden des scheidenden Zentralausschusses, den Präsidenten des Ökumenischen Rates der Kirchen, den Ko-Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für Konsens und Zusammenarbeit, die als Delegierte teilnehmen, dem Vorsitzenden oder einem designierten Mitglied des Planungsausschusses für die Vollversammlung, das als Delegierter teilnimmt, den Vorsitzenden der Hearings und Ausschüsse der Vollversammlung (die Stellvertreter benennen können) sowie zehn Personen, die von den Vollversammlungsdelegierten, die nicht dem scheidenden Zentralausschuss angehören, nominiert werden und die gemäß Artikel IV.2 der Satzung zu wählen sind. Wenn ein Ko-Vorsitzender des Ständigen Ausschusses für Konsens und Zusammenarbeit und/oder der Vorsitzende des Planungsausschusses für die Vollversammlung nicht zugleich Delegierte sind, wird er mit Rederecht, aber ohne das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, als Berater zur Vollversammlung und in den Geschäftsausschuss eingeladen.
    b.
    Der Geschäftsausschuss
    i.
    koordiniert die täglichen Geschäfte der Vollversammlung und kann Vorschläge für die Neuordnung, Änderung, für Zusätze, Streichungen und den Austausch von Tagesordnungspunkten vorlegen. Jeder diesbezügliche Vorschlag ist der Vollversammlung von einem Mitglied des Geschäftsausschusses zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzulegen und zu begründen. Nachdem der Vorsitzende Gelegenheit zur Aussprache gegeben hat, stellt er der Vollversammlung die folgende Frage: Billigt die Vollversammlung den Vorschlag des Geschäftsausschusses? Die Vollversammlung entscheidet darüber gemäß Artikel XIX2#;
    ii.
    befasst sich mit jedem Tagesordnungspunkt oder jeder Änderung in der Tagesordnung, der bzw. die dem Geschäftsausschuss von einem Delegierten gemäß Artikel XIX.6.c. vorgeschlagen worden ist;
    iii.
    bestimmt, ob die Vollversammlung in allgemeiner, Anhörungs- oder beschlussfassender Sitzung tagt wie in Artikel XIX.2 definiert;
    iv.
    wird von den übrigen Ausschüssen regelmäßig unterrichtet und prüft deren Berichte, um festzustellen, in welcher Weise sich die Vollversammlung am besten mit ihnen befassen kann.
  6. Andere Ausschüsse der Vollversammlung
    a.
    Die Mitglieder der anderen Ausschüsse der Vollversammlung sowie die Vollmachten und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse werden der Vollversammlung gemäß Satzungsartikel IV.2 vom Zentralausschuss oder, nach erfolgter Wahl, vom Geschäftsausschuss zur Annahme vorgeschlagen.
    b.
    Falls die Vollversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, unterrichten alle Ausschüsse den Geschäftsausschuss regelmäßig über ihre Arbeit und legen der Vollversammlung ihre Berichte oder Empfehlungen vor.
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V. Präsidium

  1. Die Vollversammlung wählt bis zu acht Präsidenten des Ökumenischen Rates der Kirchen.
  2. Die Präsidenten sollten Persönlichkeiten sein, deren ökumenische Erfahrung und ökumenisches Ansehen unter den Mitgliedskirchen und ökumenischen Partnern des Ökumenischen Rates der Kirchen in ihrer jeweiligen Region und ihrer jeweiligen kirchlichen Tradition weithin anerkannt sind.
  3. Die Präsidenten sind ex officio Mitglieder des Zentralausschusses.
  4. Gemäß der Satzung können Präsidenten eingeladen werden, den Vorsitz für Sitzungen des Zentralausschusses oder der Vollversammlung zu übernehmen.
  5. Der Zentralausschuss kann Präsidenten einladen, bestimmte Aufgaben zu übernehmen oder über ein bestimmtes Thema zu reflektieren und dem Zentralausschuss dann Bericht zu erstatten.
  6. Die Amtszeit eines Präsidenten endet mit Beendigung der Vollversammlung, die seiner Wahl folgt.
  7. Wird zwischen den Vollversammlungen ein Sitz im Präsidium frei, kann der Zentralausschuss für die restliche Amtszeit einen Präsidenten wählen.
  8. Ein Präsident, der von der Vollversammlung oder zur Besetzung einer frei gewordenen Stelle vom Zentralausschuss gewählt worden ist, kann nicht unmittelbar für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden.
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VI. Zentralausschuss

  1. Mitglieder
    a.
    Der Zentralausschuss besteht aus dem oder den Präsidenten des Ökumenischen Rates der Kirchen und höchstens 150 von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern (vgl. Verfassung, Artikel V.2.b).
    b.
    Wenn ein ordnungsgemäß gewähltes Mitglied des Zentralausschusses an der Teilnahme an einer Tagung verhindert ist, hat die Kirche, der es angehört, das Recht, einen Stellvertreter zu entsenden.Der Stellvertreter ist berechtigt, das Wort zu ergreifen und sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen. Fehlt ein Mitglied oder sein Stellvertreter unentschuldigt bei zwei aufeinander folgenden Tagungen, so wird der Sitz als frei erklärt und vom Zentralausschuss gemäß den Bestimmungen in Artikel V.2.b.iii der Verfassung neu vergeben.
    c.
    Die Mitglieder des Zentralausschusses haben die Aufgabe,
    i.
    die Werte der ökumenischen Bewegung zu fördern;
    ii.
    sich für die Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen einzusetzen und diese insbesondere in ihren jeweiligen Regionen und kirchlichen Traditionen zu vermitteln;
    iii.
    den Kontakt zwischen dem Ökumenischen Rat der Kirchen und den Leitungen der Kirchen in ihrer jeweiligen Region zu verbessern; und
    iv.
    bei der Sicherstellung der finanziellen Stabilität des Ökumenischen Rates der Kirchen zu helfen;
    v.
    sich mit der ÖRK-Verfassung und Satzung vertraut zu machen, Dokumente in Verbindung mit den von ihnen jeweils übernommenen Arbeitsbereichen zu überprüfen und den Konsens-Ethos zu befolgen.
  2. Teilnehmende
    a.
    Jede nicht vertretene Mitgliedskirche kann einen Vertreter zu den Tagungen des Zentralausschusses entsenden. Diese Vertreter sind berechtigt, das Wort zu ergreifen, nicht aber, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    b.
    Berater des Zentralausschusses können vom Exekutivausschuss in Absprache mit den Kirchen, denen sie angehören, eingeladen werden. Sie sind berechtigt, das Wort zu ergreifen, aber nicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    c.
    Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen, Kommissionen und beratenden Gremien, die keine Zentralausschussmitglieder sind, können an den Tagungen des Zentralausschusses teilnehmen. Sie sind berechtigt, das Wort zu ergreifen, aber nicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    d.
    Vom Zentralausschuss anerkannte angeschlossene Räte (Satzungsartikel XIII), regionale ökumenische Organisationen (Satzungsartikel XIV), weltweite christliche Gemeinschaften (Satzungsartikel XV) und kirchliche Dienste und Werke, die sich in Zeugnis und Dienst engagieren (Satzungsartikel XVI), sind eingeladen, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden, der berechtigt ist, das Wort zu ergreifen, aber nicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    e.
    Vom Zentralausschuss anerkannte internationale ökumenische Organisationen (Satzungsartikel XVII) können nach Ermessen des Exekutivausschusses eingeladen werden, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden, der berechtigt ist, das Wort zu ergreifen, aber nicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    f.
    Die gemäß Artikel XI.3 und 4.a und b der Satzung vom Zentralausschuss ernannten Mitarbeiter des Ökumenischen Rates der Kirchen haben das Recht, an den Sitzungen des Zentralausschusses teilzunehmen, wenn der Zentralausschuss nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Wenn sie teilnehmen, sind sie berechtigt, das Wort zu ergreifen, aber nicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
  3. Vorsitz des Zentralausschusses
    a.
    Der Zentralausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende für eine Amtszeit, die er selbst bestimmt, normalerweise für eine Amtszeit, die der Amtszeit des Zentralausschusses von einer Vollversammlung bis zur nächsten entspricht.
    b.
    Der Vorsitzende ist der oberste Verantwortungsträger für die Leitung des Ökumenischen Rates der Kirchen und trägt die Hauptverantwortung für die Sicherstellung der Kohärenz der Arbeit des Zentralausschusses und des Exekutivausschusses und dafür, sicherzustellen, dass alle Komponenten der Leitung des Ökumenischen Rates vom Konsens-Ethos geprägt sind.
    c.
    Zusammen mit dem/den stellvertretenden Vorsitzenden ist der Vorsitzende hauptverantwortlich für den Vorsitz in Sitzungen des Zentralausschusses und des Exekutivausschusses. Der Vorsitzende kann die Verantwortung für den Vorsitz bestimmter Sitzungen des Zentralausschusses und/oder Exekutivausschusses in Absprache mit dem/den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Generalsekretär an einen der Präsidenten oder an ein Mitglied des Zentralausschusses oder des Exekutivausschusses mit besonderem Fachwissen übertragen, wenn diejenige Person mit dem Konsensverfahren und dem Konsens-Ethos in der Entscheidungsfindung vertraut ist und sich verpflichtet, diese umzusetzen.
    d.
    Die Leitung des Zentralausschusses leitet gemeinsam mit dem Generalsekretär die Planungen für die Tagungen des Zentralausschusses und des Exekutivausschusses. Gemeinsam entscheiden sie, mit welchen Themen sich der Zentralausschuss beschäftigen und eine Entscheidung treffen bzw. weiterführende Maßnahmen beschließen muss, und welche Themen in den Verantwortungsbereich des Exekutivausschusses fallen. Sie stellen sicher, dass für Sitzungen und Ausschüsse des Zentralausschusses angemessene Leitungsstrukturen und die notwendigen Ressourcen (Informationen und Zeit) zur Verfügung stehen, um in der Entscheidungsfindung Konsensverfahren und -ethos umzusetzen, und dass die Sitzungen und Ausschüsse des Exekutivausschusses auf ausreichende Ressourcen und ausreichendes Fachwissen zurückgreifen können, um alle an den Exekutivausschuss übertragenen Aufgaben ausführen zu können, und dass alle Unterlagen für die Tagung erstellt und den Mitgliedern des jeweiligen Leitungsgremiums rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden.
    e.
    Der Vorsitzende und der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n sowie der Vorsitzende einer Sitzung sollen:
    (i)
    die Teilnehmenden einer Tagung ermutigen, einander zu hinterfragen, und die Mitgliedskirchen ermutigen, ihre Gemeinschaft zu vertiefen und die gegenseitige Rechenschaftspflicht auszubauen;
    (ii)
    sicherstellen, dass die Tagungen das gemeinsame Verständnis und die Vision des Ökumenischen Rates der Kirchen fördern;
    (iii)
    den Konsens-Ethos weiter kultivieren und das Konsensverfahren in der Entscheidungsfindung fördern und
    (iv)
    die Zusammenarbeit innerhalb der ökumenischen Bewegung pflegen.
    f.
    Der Generalsekretär des Ökumenischen Rates der Kirchen ist Schriftführer des Zentralausschusses und hat das Recht, an allen Sitzungen des Zentralausschusses teilzunehmen, es sei denn es werden Themen diskutiert, die ihn oder sie betreffen; er/sie darf jedoch weder abstimmen noch Tendenzkarten verwenden.
  4. Tagungen
    a.
    Der Zentralausschuss tagt in der Regel während oder direkt im Anschluss an die Vollversammlung, während der er gewählt wurde (die „Organisationstagung“), etwa ein Jahr nach der Vollversammlung und danach alle zwei Jahre. Die Organisationstagung wird vom Generalsekretär einberufen. Der Zentralausschuss wird entlastet, sobald sein Bericht von der folgenden Vollversammlung entgegengenommen wurde.
    b.
    Der Zentralausschuss setzt Ort und Zeit seiner Tagungen sowie der Vollversammlungstagungen fest. An Stelle seiner ordentlichen Tagungen oder zusätzlich dazu kann der Zentralausschuss beschließen, „online“ zusammenzukommen. Falls es für den Zentralausschuss nicht möglich ist, sich in Präsenz zu treffen, kann der Exekutivausschuss den Zentralausschuss zu einer Online-Tagung einberufen.
    c.
    Wenn er es für erforderlich hält, kann der Exekutivausschuss eine außerordentliche Tagung des Zentralausschusses einberufen. Der Exekutivausschuss beruft eine außerordentliche Tagung des Zentralausschusses ein, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Zentralausschusses schriftlich beantragt wird. Der Exekutivausschuss legt in Abhängigkeit der für die Tagesordnung festgelegten Punkte fest, ob die Tagung in Präsenz oder online stattfindet.
    d.
    Die Einladung an den Zentralausschuss zu einer außerordentlichen Tagung in Präsenz ergeht spätestens neunzig (90) Tage und frühestens vier (4) Monate vor der Tagung. Die Einladung an den Zentralausschuss zu einer außerordentlichen Online-Tagung ergeht spätestens dreißig (30) Tage und frühestens sechzig (60) Tage vor der Tagung.
    e.
    Der Generalsekretär ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um eine gerechte und ausgewogene Vertretung der der Mitgliedschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen sowie der Hauptanliegen des Rates in Übereinstimmung mit Artikel VI. 9 sicherzustellen. Falls die Beschlussfähigkeit nicht sichergestellt ist, informiert der Generalsekretär das Leitungsgremium des Zentralausschusses und bittet um Handlungsanweisungen.
  5. Funktionen
    In Ausübung der in der Verfassung niedergelegten und dem Zentralausschuss von der Vollversammlung übertragenen Befugnisse, übernimmt der Zentralausschuss im Namen der Mitglieder des Ökumenischen Rates der Kirchen die folgenden Vollmachten und Aufgaben für die Leitung der Arbeit des Rates:
    a.
    Er legt die Vision und die strategischen Ziele des Ökumenischen Rates der Kirchen in Übereinstimmung mit den von der Vollversammlung beschlossenen Arbeitsschwerpunkten fest, er plant und organisiert die folgende Vollversammlung und berichtet der Vollversammlung über seine Beschlussfassungen während seiner Amtszeit;
    b.
    Er befasst sich mit Fragen, die das Leben und Zeugnis der Kirchen betreffen, einschließlich der von der Vollversammlung, dem Zentralausschuss, den Kommissionen und den beratenden Gremien aufgezeigten Themen;
    c.
    Er befasst sich mit Fragen, mit denen sich Mitgliedskirchen an ihn wenden, und veröffentlicht gemäß Satzungsartikel XII Erklärungen zu allen Themen oder Belangen, mit denen der Ökumenische Rat oder seine Mitgliedskirchen konfrontiert sind;
    d.
    Er trifft Entscheidungen über Mitgliedschaft;
    e.
    Er legt Programmstrategien und -ziele fest;
    f.
    Er stellt die finanzielle Stabilität des Ökumenischen Rates der Kirchen sicher;
    g.
    Er wählt den Generalsekretär des Ökumenischen Rates der Kirchen;
    h.
    Er nimmt die Berichte des Generalsekretärs über sein Leitungswirken und das Management des Ökumenischen Rates entgegen und verlangt vom Generalsekretär Rechenschaft über die Arbeit des Mitarbeiterstabs, um sicherzustellen, dass die Programme und Aktivitäten des Ökumenischen Rates der Verfassung, diesen Satzungsartikeln und dem festgelegten Selbstverständnis und Ethos des Ökumenischen Rates entsprechen;
    i.
    Er wählt seinen Vorsitzenden und den/die stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Exekutivausschuss;
    j.
    Er delegiert spezielle Leitungsfunktionen gemäß den geltenden Bestimmungen an den Exekutivausschuss und verlangt von diesem Rechenschaft;
    k.
    Er sorgt für die Organisationsstruktur, die für die Durchführung der Arbeit des Zentralausschusses einschließlich seiner Ausschüsse, Ad-hoc-Ausschüsse, Referenz-, Beratungs- und Arbeitsgruppen notwendig ist;
    l.
    Er legt Leitlinien für alle Aspekte des Ökumenischen Rates einschließlich, aber nicht ausschließlich mit Blick auf den Mitarbeiterstab, die Programme und die Beziehungen fest;
    m.
    Er wählt Kommissionen und billigt ihre Geschäftsordnungen, er wählt Vertreter des ÖRK in gemeinsame beratende Gremien und integriert deren fortlaufende Arbeit in sein Leben. Zu den Kommissionen zählen unter anderem, aber nicht ausschließlich:
    i.
    die Kommission für Glauben und Kirchenverfassung;
    ii.
    die Kommission für Weltmission und Evangelisation;
    iii.
    die Kommission für Bildung und ökumenische Ausbildung;
    iv.
    die Kommission der Kirchen für internationale Angelegenheiten;
    v.
    die Kommission für junge Menschen in der ökumenischen Bewegung;
    vi.
    die Kommission für Gesundheit und Heilung.
    n.
    Er setzt Referenzgruppen ein, die die Arbeit wichtiger Programme und ökumenischer Initiativen des Rates begleiten, wählt deren Mitglieder und genehmigt deren Mandate, Budgets und Amtszeiten;
    o.
    Er verabschiedet mit der Verfassung und diesen Satzungsartikeln im Einklang stehende Satzungen und Geschäftsordnungen für die Lenkung seiner Arbeit;
    p.
    Er delegiert diejenigen Vollmachten an den Exekutivausschuss, die für die Sicherstellung der treuhänderischen Verantwortung und der Rechenschaftspflicht für die Leitung des Ökumenischen Rates der Kirchen notwendig sind, einschließlich der Überwachung von Programmen und Finanz- und Personalfragen.
    q.
    Er fasst solche Beschlüsse oder delegiert solche speziellen Aufgaben an andere Gremien oder Personen, die notwendig sind, um die in der Verfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen festgesetzten Aufgaben zu erfüllen und die Vollmacht auszuüben, und um die von der Vollversammlung beschlossenen umfassenden Ziele und Grundsätze zu verwirklichen.
    r.
    Er berichtet der Vollversammlung über seine Handlungen und die Entscheidungen, die er während seiner Amtszeit getroffen hat, und wird entlastet, wenn sein Bericht entgegengenommen ist.
  6. Wahl und Amtszeit des Exekutivausschusses
    a.
    Es gibt zwischen zwei Vollversammlungen zwei Wahlen des Exekutivausschusses.
    b.
    Während der Organisationstagung wählt der Zentralausschuss den ersten Exekutivausschuss, der aus 20 Mitgliedern besteht und während der ersten vier Jahre nach einer Vollversammlung im Amt ist (der „erste Exekutivausschuss“).
    c.
    Während der Tagung des Zentralausschusses unmittelbar vor Ende der vierjährigen Amtszeit des ersten Exekutivausschusses wählt der Zentralausschuss einen neuen Exekutivausschuss mit 20 Mitgliedern, der im Amt sein wird bis der Bericht des Zentralausschusses von der nächsten Vollversammlung entgegengenommen wurde (der „zweite Exekutivausschuss“).
    d.
    Die gewählten Mitglieder des Zentralausschusses dürfen nicht mehr als drei Zeiträume von jeweils vier Jahren im Zentralausschuss dienen.
    e.
    Freie Sitze im Exekutivausschuss werden durch den Exekutivausschuss selbst vorübergehend mit anderen Mitgliedern des Zentralausschusses besetzt. Die freien Sitze werden bei der nächsten Tagung des Zentralausschusses durch Neuwahl besetzt.
  7. Ausschüsse des Zentralausschusses
    a.
    Der Zentralausschuss wählt wie in Satzungsartikel X beschrieben ständige Ausschüsse.
    b.
    Der Zentralausschuss kann nach Bedarf auf jeder Tagung für die Dauer der Tagung Ad-hoc-Ausschüsse wählen, die den Zentralausschuss in allen Fragen beraten, die besondere Erwägung oder Beschlussfassung durch den Zentralausschuss erfordern.
    c.
    Die Ausschüsse des Zentralausschusses arbeiten während der Tagung des Zentralausschusses, werden von den Mitarbeitenden des Ökumenischen Rates des Kirchen in den entsprechenden Arbeitsbereichen unterstützt und machen Vorschläge für Beschlussfassungen des Zentralausschusses.
    d.
    Der Zentralausschuss kann Ad-hoc-Ausschüsse oder Arbeitsgruppen zusammenstellen, um bestimmte Aufträge oder Aufgaben innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens außerhalb der Tagungen des Zentralausschusses zu erledigen.
    e.
    Teilnehmende an Tagungen des Zentralausschusses (Satzungsartikel VI.2) können einem Ausschuss zugewiesen werden.
  8. Referenzgruppen und Beratungsgruppen
    a.
    Referenzgruppen, die die Arbeit der wichtigsten Programme und ökumenischen Initiativen des Ökumenischen Rates begleiten, können vom Zentralausschuss oder vom Exekutivausschuss oder vom Generalsekretär vorgeschlagen werden. Das jeweilige Leitungsorgan wählt die Mitglieder der Referenzgruppen aus und genehmigt deren jeweilige Mandate, Budgets und Amtszeiten.
    b.
    Der Generalsekretär kann Beratungsgruppen vorschlagen, die den Generalsekretär bei internen Angelegenheiten der ÖRK-Mitarbeiterschaft und besonderen Projekten beraten oder die die Diskussion über aufkommende Fragen in Gang setzen. Zusammensetzung, Auftrag, Amtszeit und Budget derartiger Beratungsgruppen werden vom Exekutivausschuss genehmigt.
  9. Grundsätze für die Repräsentation
    a.
    Die Bildung von Ausschüssen, Kommissionen, gemeinsamen beratenden Gremien, Ad-hoc-Ausschüssen, Referenz-, Beratungs- und Arbeitsgruppen erfolgt nach folgenden Prinzipien:
    i.
    das persönliche Fachwissen der Betreffenden für die Aufgabe, für die sie benannt werden;
    ii.
    gerechte und angemessene konfessionelle Vertretung;
    iii.
    gerechte und angemessene geographische und kulturelle Vertretung;
    iv.
    gerechte und angemessene Vertretung der Hauptanliegen des Ökumenischen Rates der Kirchen;
    v.
    die Nominierung ist für die Kirchen, denen die betreffenden Personen angehören, grundsätzlich annehmbar;
    vi.
    gerechte und angemessene Vertretung von Laien und Ordinierten, indigenen Bevölkerungsgruppen und Menschen mit Behinderungen, sowie eine ausgewogene Vertretung von Männern, Frauen und jungen Menschen.
    b.
    Alle Nominierungen entsprechen der vom Zentralausschuss für die letzte Vollversammlung festgelegten Ausgewogenheit in der Vertretung.
    c.
    Darüber hinaus beachtet der Zentralausschuss bei der Wahl von den Mitgliedern der Ausschüsse, Kommissionen und beratenden Gremien den repräsentativen Charakter all dieser Gremien zusammen in Bezug auf die Mitgliedskirchen und stellt sicher, dass durch die Mitglieder die größtmögliche Vertretung aller Mitgliedskirchen Beachtung findet.
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VII. Nominierungsausschuss der Organisationstagung des Zentralausschusses

  1. Der Zentralausschuss wählt auf seiner ersten Tagung während oder unmittelbar nach der Vollversammlung (der „Organisationstagung”) einen Nominierungsausschuss, der folgende Aufgaben hat:
    a.
    Er nominiert von den gewählten Mitgliedern des Zentralausschusses Personen für die Ämter des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses; und
    b.
    er nominiert von denjenigen, die in den Zentralausschuss gewählt wurden, die Mitglieder des Exekutivausschusses; und
    c.
    er nominiert von den gewählten Mitgliedern des Zentralausschusses zwei zusätzliche Personen jeweils als Vorsitzenden des Programmausschusses und als Vorsitzenden des Ausschusses für Finanzpolitik des Zentralausschusses.
  2. Der Generalsekretär schlägt in der ersten Sitzung der Organisationstagung nach Beratung mit den Ko-Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für Konsens und Zusammenarbeit die Mitglieder des Nominierungsausschusses der Organisationstagung vor. Eine ausgewogene Vertretung der Mitglieder des Zentralausschusses und eine Vertretung der wichtigsten Interessen des Ökumenischen Rates der Kirchen ist, wenn möglich, gegeben.
  3. Kein Mitglied des Nominierungsausschusses der Organisationstagung kann für die Wahl des Vorsitzenden, eines stellvertretenden Vorsitzenden, als Mitglied des Exekutivausschusses oder für die Wahl des Vorsitzenden des Programmausschusses oder des Ausschusses für Finanzpolitik des Zentralausschusses nominiert werden. Personen, die in diesen Ausschuss berufen werden, werden über die Einschränkungen dieses Satzungsartikels unterrichtet, bevor sie die Wahl in diesen Ausschuss annehmen.
  4. Bei den Nominierungen berücksichtigt der Nominierungsausschuss die in Artikel IV.4 und/oder VI.8 genannten Grundsätze und beachtet die für die Ausübung des Amtes des Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses, der Vorsitzenden des Programmausschusses und des Ausschusses für Finanzpolitik und der Mitgliedschaft im Exekutivausschuss notwendigen Fähigkeiten und Profile.
  5. Der Nominierungsausschuss legt seine Vorschläge während der nächsten Sitzung im Rahmen der Organisationstagung des Zentralausschusses vor. Alternative Nominierungen können von jeweils drei Mitgliedern des Zentralausschusses eingereicht werden, vorausgesetzt, dass jeder alternativ nominierte Kandidat als Gegenkandidat zu einem bestimmten anderen Kandidaten vorgeschlagen wird.
  6. Falls der Zentralausschuss nichts Gegenteiliges beschließt, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel.
  7. Im Anschluss an die Wahl des Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden, der Vorsitzenden des Programmausschusses und des Ausschusses für Finanzpolitik sowie des Exekutivausschusses wird der Nominierungsausschuss der Organisationstagung entlastet.
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VIII. Exekutivausschuss

  1. Leitungsvollmacht
    a.
    Dem Exekutivausschuss wird vom Zentralausschuss besondere Leitungsvollmacht und -verantwortung für den Ökumenischen Rat der Kirchen übertragen und von diesem dafür zur Rechenschaft gezogen. Die Vollmacht umfasst die Festsetzung von Rahmen und Richtlinien, innerhalb derer das Management und die Mitarbeitenden der Ökumenischen Rates die Arbeitsschwerpunkte und Programme des Ökumenischen Rates umsetzen.
    b.
    Der Exekutivausschuss ist dem Zentralausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig und legt dem Zentralausschuss auf jeder Tagung einen Bericht über seine Arbeit vor. Der Zentralausschuss prüft diesen Bericht und beschließt darüber, wie es ihm angemessen erscheint.
  2. Tagungen
    a.
    Der Exekutivausschuss hält zwei ordentliche Tagungen im Jahr ab. Der Exekutivausschuss legt Datum und Ort seiner Tagungen fest und kann entscheiden, ob er sich in Präsenz oder online trifft.
    b.
    Wenn die Leitung des Zentralausschusses es für notwendig erachtet, kann sie den Exekutivausschuss zu einer außerordentlichen Tagung per elektronischer Kommunikation einberufen. Die Einladung an den Exekutivausschuss zu einer außerordentlichen Tagung ergeht spätestens zehn (10) Tage und frühestens einundzwanzig (21) Tage vor der Tagung.
  3. Zusammensetzung des Exekutivausschusses
    a.
    Der Exekutivausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses, 20 weiteren Mitgliedern des Zentralausschusses sowie den Vorsitzenden des Programmausschusses und des Ausschusses für Finanzpolitik des Zentralausschusses.
    b.
    Der Vorsitzende, der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n und der Generalsekretär laden zu den Tagungen des Exekutivausschusses Berater aus dem Kreis der ökumenischen Partner ein. Sie sind berechtigt, das Wort zu ergreifen, aber nicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    c.
    Der Vorsitzende, der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n und der Generalsekretär stellen sicher, dass für die Tagungen des Exekutivausschusses die für die Durchführung der Arbeit notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen, und achten stets auf eine angemessene Ausgewogenheit der in der Mitgliedschaft vertretenen Konfessionen, geographischen Regionen, kulturellen Prägungen und der Hauptanliegen des Ökumenischen Rates.
    d.
    Wenn ein Exekutivausschussmitglied verhindert ist, so kann es nach vorheriger Rücksprache mit dem Vorsitzenden ein Zentralausschussmitglied als Stellvertreter entsenden. Dieser Stellvertreter soll möglichst aus derselben Region und Kirchenfamilie kommen und ist berechtigt, das Wort zu ergreifen und sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
  4. Vorsitz des Exekutivausschusses
    a.
    Der Vorsitzende des Zentralausschusses ist gleichzeitig Vorsitzender des Exekutivausschusses.
    b.
    Der Generalsekretär des Ökumenischen Rates der Kirchen ist Schriftführer des Exekutivausschusses und nimmt an allen Sitzungen des Exekutivausschusses teil, es sei denn, es werden Themen diskutiert, die ihn oder sie betreffen; er/sie darf jedoch weder abstimmen noch Tendenzkarten verwenden.
  5. Funktionen
    a.
    Mit der Ausübung dieser vom Zentralausschuss an ihn delegierten Vollmachten übernimmt der Exekutivausschuss die treuhänderische Verantwortung für die Leitung des Ökumenischen Rates der Kirchen und hat die folgenden besonderen Vollmachten und Verantwortung:
    i.
    Er stellt die Umsetzung der vom Zentralausschuss festgelegten strategischen Ziele sicher;
    ii.
    Er überwacht die Finanzen des Ökumenischen Rates der Kirchen und stellt die finanzielle Stabilität sicher, er überwacht die Investitionen und fördert die Einkommensentwicklung, er genehmigt den Haushalt und beschränkt, wenn notwendig, die Ausgaben; vorausgesetzt, dass der Exekutivausschuss nach Genehmigung des Jahresabschlussberichts denselben und den Haushalt an die Mitglieder des Zentralausschusses und die Mitgliedskirchen schickt.
    iii.
    Er kann Unterorganisationen des Ökumenischen Rates der Kirchen schaffen oder auflösen;
    iv.
    Er überwacht die Verwaltung der Ressourcen und stellt sicher, dass die personellen, materiellen und finanziellen Ressourcen, die der Ökumenische Rat der Kirchen benötigt, vorhanden sind und angemessen eingesetzt werden;
    v.
    Er überwacht Programme und Aktivitäten des Ökumenischen Rates der Kirchen und veranlasst, falls notwendig, dass Aktivitäten in die Wege geleitet oder beendet werden;
    vi.
    Er veröffentlicht gemäß Satzungsartikel XII Erklärungen zu allen Themen und Fragen, denen sich der Ökumenische Rat oder seine Mitgliedskirchen gegenübergestellt sehen;
    vii.
    Er spricht dem Zentralausschuss gegenüber Empfehlungen für das Mandat und die Größe von Kommissionen und gemeinsamen beratenden Gremien aus, um die wichtigsten Arbeitsbereiche des Ökumenischen Rates der Kirchen personell auszustatten;
    viii.
    Er ernennt Mitarbeiter gemäß Satzungsartikel XI;
    ix.
    Er stellt eine Personalpolitik auf und formuliert Personalrichtlinien und überwacht deren Einhaltung;
    x.
    Er stellt die Integrität der Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen entsprechend seiner Verfassung und Satzung, der geltenden Gesetze, Vorschriften und der bewährten Praktiken sicher;
    xi.
    Er kontrolliert die Risiken, bewertet die Risiken für die Organisation (einschließlich der finanziellen Risiken) und stellt sicher, dass Strategien zum Umgang mit diesen Risiken vorhanden sind;
    xii.
    Er organisiert sich selbst in Ausschüssen, Unterausschüssen und Arbeitsgruppen;
    xiii.
    Zwischen den Tagungen des Zentralausschusses nominiert er Personen für Ausschüsse, Kommissionen, gemeinsame beratende Gremien und Arbeitsgruppen;
    xiv.
    Er setzt Referenzgruppen ein, die die Arbeit der wichtigsten Programme und ökumenischen Initiativen des Rates begleiten, wählt deren Mitglieder und genehmigt deren Mandate, Budgets und Amtszeiten;
    xv.
    Er genehmigt die Zusammensetzung, das Mandat, die Amtszeit und das Budget von Beratungsgruppen;
    xvi.
    Er kann die Vollmacht für bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgaben an den Vorsitzenden oder den/die stellvertretenden Vorsitzenden oder den Generalsekretär übertragen.
    b.
    Wenn mindestens 20 Mitglieder des Zentralausschusses Bedenken mit Blick auf den Jahresabschlussbericht oder den Haushalt haben, teilen sie ihre Bedenken dem Generalsekretär und dem Exekutivausschuss innerhalb von 45 Tagen nach Versenden des Jahresabschlussberichts und des Haushalts schriftlich mit. In diesem Fall geht der Exekutivausschuss, wenn es um Bedenken mit Blick auf den Jahresabschlussbericht geht, auf die Bedenken ein. Wenn es um Bedenken in Bezug auf den Haushalt geht, erörtert der Exekutivausschuss den fraglichen Punkt erneut. Die Entscheidung des Exekutivausschusses nach der nochmaligen Prüfung ist endgültig.
  6. Unterausschüsse des Exekutivausschusses
    a.
    Der Exekutivausschuss ernennt Unterausschüsse, die während der Tagung des Exekutivausschusses tagen und die den Exekutivausschuss dabei unterstützen, seine Vollmachten auszuüben und Aufgaben zu erfüllen. Soweit nicht anders festgelegt, benennt der Exekutivausschuss einen Vorsitzenden für jeden Unterausschuss. Den Unterausschüssen können ein oder mehrere Berater angehören, die ausschließlich Rederecht haben und sich nicht an der Entscheidungsfindung beteiligen. Zu den Unterausschüssen zählen die folgenden:
    i.
    Programm-Unterausschuss, dessen Vorsitz der Vorsitzende des Programmausschusses des Zentralausschusses innehat und der den Exekutivausschuss unterstützt, indem er:
    1. die Umsetzung der vom Zentralausschuss festgelegten strategischen Programmziele sicherstellt;
    2. Projekte und Aktivitäten ins Leben ruft und beendet;
    3. laufende Programme, Projekte und Aktivitäten überwacht und beaufsichtigt, einschließlich der Zuweisung von Ressourcen;
    4. die regelmäßige Evaluierungen von Programmen, Projekten und Aktivitäten angesichts der vom Zentralausschuss festgelegten strategischen Ziele sicherstellt und Empfehlungen ausspricht;
    ii.
    Finanzunterausschuss, dessen Vorsitz der Vorsitzende des Ausschusses für Finanzpolitik des Zentralausschusses innehat und der den Exekutivausschuss unterstützt, indem er:
    1. eine Empfehlung für die jährliche Bestellung eines gewählten Rechnungsprüfers ausspricht;
    2. über den angemessenen Umfang der Prüfung berät und diese als Empfehlung an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergibt;
    3. eine Empfehlung für die Genehmigung des Haushaltes für das folgende Wirtschaftsjahr und das Investitionsbudget ausspricht;
    4. eine Empfehlung für die Genehmigung des Budgetrahmens für das auf das nächste Wirtschaftsjahr folgende Jahr ausspricht;
    5. die Umsetzung der Einkommens- und Fundraisingstrategie überwacht;
    6. die Beachtung des genehmigten Haushaltes überwacht und, falls notwendig, Korrekturmaßnahmen empfiehlt;
    7. dem Ausschuss für Finanzpolitik Vorschläge für die langfristigen finanziellen Ziele und die langfristige Finanzstrategie macht;
    8. über Grundsätze für die Rechnungslegung berät und diese empfiehlt;
    9. die Einhaltung der vom Zentralausschuss beschlossenen Richtlinien überwacht, einschließlich der Richtlinien für allgemeine Reserven und Investitionen;
    10. sicherstellt, dass alle vorgeschlagenen Kredite, Garantien, Bürgschaften und alle anderen außerordentlichen Transaktionen dem Exekutivausschuss zur Genehmigung vorgelegt werden;
    11. sicherstellt, dass Gesetze und Vorschriften im Hinblick auf finanzielle Transaktionen eingehalten werden, einschließlich der Notwendigkeit, ein dokumentiertes System für interne Kontrollen gemäß den internationalen Standards zu unterhalten und
    12. indem er den Bericht des gewählten Wirtschaftsprüfers entgegennimmt und die Genehmigung der Jahresabschlüsse empfiehlt.
    Der Exekutivausschuss stellt sicher, dass der Finanzunterausschuss über das erforderliche Fachwissen zur Ausführung seines Auftrags verfügt und kann einen Berater für den Unterausschuss ernennen. Der Exekutivausschuss kann der Leitung des Finanzunterausschusses, zu der der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Unterausschusses gehören, die Vollmacht übertragen, die Jahresabschlüsse gemäß der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses zu autorisieren und zur Veröffentlichung freizugeben. Die Leitung des Finanzunterausschusses kann zwischen Tagungen des Exekutivausschusses in Finanzangelegenheiten insofern tätig werden, als ihm der Exekutivausschuss konkret die Vollmacht übertragen hat. Sie erstattet dem Exekutivausschuss darüber Bericht.
    iii.
    Unterausschuss für Personalfragen, Stellenbesetzungen und Nominierungen, der den Exekutivausschuss unterstützt, indem er:
    1. mit Blick auf Personalfragen: die Personalpolitik und -strategie überwacht und sicherstellt, dass der Ökumenische Rat der Kirchen bei der Behandlung von Mitarbeitenden, der Personalentwicklung und dem Einsatz von Mitarbeitenden die bewährten Praktiken befolgt und hierbei insbesondere folgende Aspekte beachtet:
      1)
      Grundsätze für Neueinstellungen und Mitarbeiterbindung, einschließlich der Dienstjahre, die Grundsätze für Abfindungen und Versetzungen
      2)
      den Moralkodex
      3)
      Mitarbeitergespräche und Weiterbildung
      4)
      Grundsätze für die Aufdeckung von Missständen
      5)
      Grundsätze für Beschwerde- und Disziplinarverfahren
      6)
      die Unterstützung von Mitarbeitenden bei der Umsetzung von Änderungen in der Personalpolitik, insbesondere wenn größere strukturelle Veränderungen anstehen
      7)
      Personalordnung
    2. mit Blick auf Stellenbesetzungen: Entscheidungen für die Ernennung von Mitarbeitern gemäß Artikel XI der Satzung vorbereitet;
    3. mit Blick auf Nominierungen:
      1)
      Veränderungen der Mitgliedschaft des Zentralausschusses und seiner Ausschüsse erfasst und bearbeitet;
      2)
      Empfehlungen vom Exekutivausschuss an den Zentralausschuss hinsichtlich der Mandate und der Größe von Kommissionen, gemeinsamen beratenden Gremien und Referenzgruppen vorbereitet;
    4. mit Blick auf Leitungsfragen Vorschläge für in Übereinstimmung mit Artikel VII der Verfassung und Artikel XX der Satzung eingereichten Änderungen der Verfassung und Satzung des Ökumenischen Rates der Kirchen erfasst und bearbeitet.
    iv.
    Der Unterausschuss für öffentliche Angelegenheiten unterstützt den Exekutivausschuss bei der Vorbereitung von Erklärungen und/oder Protokollen.
    b.
    Rechnungsprüfungsausschuss. Die Aufgabenbeschreibung für den Rechnungsprüfungsausschuss wird vom Zentralausschuss genehmigt. Der Rechnungsprüfungsausschuss wird vom Exekutivausschuss gewählt und erstattet diesem Bericht.
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IX. Ständiger Ausschuss für Konsens und Zusammenarbeit

  1. Auf seiner ersten Volltagung nach einer Vollversammlung wählt der Zentralausschuss aus seiner Mitte die vierzehn Mitglieder des Ständigen Ausschusses für Konsens und Zusammenarbeit („Ständiger Ausschuss“), zur Hälfte orthodoxe Mitglieder.
  2. Die orthodoxen Mitglieder des Nominierungsausschusses des Zentralausschusses nominieren in Beratung mit allen orthodoxen Mitgliedern des Zentralausschusses die sieben orthodoxen Mitglieder, die anderen sieben werden von den übrigen Mitgliedern des Nominierungsausschusses des Zentralausschusses nominiert. Der Zentralausschuss insgesamt wählt dann den Ständigen Ausschuss. Für die Wahl des Ständigen Ausschusses gelten die Bestimmungen des Artikel VII.5 nicht, d. h. zusätzliche Nominierungen aus der Mitte der Teilnehmenden sind nicht zulässig.
  3. Mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliedschaft soll dem Exekutivausschuss angehören. Für abwesende Mitglieder können Stellvertreter entsandt werden. Es können Berater aus den Mitgliedskirchen eingeladen werden. Es können Beobachter aus Nicht-Mitgliedskirchen oder gegebenenfalls aus assoziierten Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen eingeladen werden.
  4. Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses wählen zwei Ko-Vorsitzende, einer wird von den orthodoxen Mitgliedern des Ausschusses, der zweite von den übrigen Mitgliedern gewählt. Freie Stellen im Ständigen Ausschuss werden mit Hilfe des gleichen Verfahrens neu besetzt, wie die Wahl der Ausschussmitglieder.
  5. Die Amtszeit der Mitglieder des scheidenden Ständigen Ausschusses endet mit der Wahl der nachfolgenden Mitglieder, die nach der Vollversammlung gewählt werden. Der Ständige Ausschuss gilt als Vollversammlungsausschuss und berät den Geschäftsausschuss der Vollversammlung.
  6. Der Ständige Ausschuss hat folgende Aufgaben:
    a.
    die Autorität, das Mandat, die Anliegen und die Dynamik der (1998 von der Achten Vollversammlung in Harare, Simbabwe, beauftragten) Sonderkommission weiterzuführen;
    b.
    die Leitungsgremien während und zwischen den Vollversammlungen zu beraten und ihnen Empfehlungen zu unterbreiten, um auf diese Weise zur Erreichung eines Konsenses in Gegenständen beizutragen, die für die Agenda vorgeschlagen werden;
    c.
    eine bessere Mitwirkung der Orthodoxen im Leben und Wirken des Rates insgesamt zu fördern;
    d.
    Rat und Gelegenheit zum Handeln in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu bieten;
    e.
    auf Angelegenheiten zu achten, die die Ekklesiologie betreffen.
  7. Der Ständige Ausschuss erstattet dem Zentralausschuss und dem Exekutivausschuss Bericht.
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X. Ständige Ausschüsse des Zentralausschusses

  1. Ständige Ausschüsse sind solche dauerhaft bestehenden Ausschüsse, wie sie in dieser Satzung beschrieben werden. Die Ständigen Ausschüsse müssen die in ihren Mandaten festgelegten Aufgaben im Rahmen der Tagungen des Zentralausschusses erledigen.
  2. Während der ersten beschlussfassenden Sitzung der zweiten Tagung des Zentralausschusses werden dem Zentralausschuss vom Exekutivausschuss Vorschläge für die Berufung in die Ständigen Ausschüsse des Zentralausschusses vorgelegt, und der Zentralausschuss wählt daraufhin die Mitglieder der Ständigen Ausschüsse des Zentralausschusses. Mit Ausnahme der Vorsitzenden des Programmausschusses und des Ausschusses für Finanzpolitik, die auf der Organisationstagung des Zentralausschusses (Satzungsartikel VII) gewählt wurden, schlägt der Exekutivausschuss die Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse vor und berücksichtigt dabei die besonderen Fähigkeiten und Profile, die für die Ausführung der Aufgaben eines Vorsitzenden erforderlich sind.
    a.
    Zu diesen Ausschüssen zählen unter anderem, aber nicht ausschließlich:
    i.
    der Leitungs- und Nominierungsausschuss
    ii.
    der Programmausschuss
    iii.
    der Ausschuss für Finanzpolitik
    iv.
    der Weisungsausschuss für Grundsatzfragen
    v.
    der Ausschuss für öffentliche Angelegenheiten
    vi.
    Kommunikationsausschuss
    b.
    Jedes Mitglied des Zentralausschusses wird für einen Ständigen Ausschuss des Zentralausschusses vorgeschlagen, dabei werden das jeweilige Fachwissen und die jeweiligen Interessen sowie die allgemein ausgewogene Vertretung innerhalb eines Ausschusses angemessen berücksichtigt.
    c.
    Auch andere Teilnehmende an Tagungen des Zentralausschusses (Satzungsartikel VI.2) können einem Ausschuss zugewiesen werden, um sich an dessen Arbeit zu beteiligen.
  3. Der Leitungs- und Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
    a.
    Er unterstützt den Zentralausschuss dabei, die Struktur der Organisation, einschließlich der Ausschüsse, Unterausschüsse, Kommissionen, beratenden Gremien und Arbeitsgruppen, gemäß der Verfassung und der Satzung des Ökumenischen Rates zu überwachen;
    b.
    Er bereitet die Nominierungen für die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Zentralausschusses, der Kommissionen, der beratenden Gremien und der Referenzgruppen vor;
    c.
    Er überwacht, dass Satzungen und Geschäftsordnungen, die verabschiedet werden und die die Arbeit und Funktionsweise des Ökumenischen Rates regeln, mit der Verfassung im Einklang stehen;
    d.
    Er nimmt Vorschläge für Änderungen der Verfassung und Satzung entgegen und bearbeitet diese;
    e.
    Er nimmt Informationen über Neubesetzungen oder Vertreter für Mitglieder im Zentral- oder Exekutivausschuss entgegen und bearbeitet diese für die Beschlussfassung durch den Zentralausschuss weiter.
  4. Der Programmausschuss
    a.
    Der Zentralausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die 23 Mitglieder des Programmausschusses sowie bis zu acht Berater.
    b.
    Der Programmausschuss hat folgende Aufgaben:
    i.
    Er beschäftigt sich insbesondere mit den theologischen Beziehungen der Programme des Ökumenischen Rates der Kirchen untereinander und die Bedeutung der Programme und Aktivitäten für die Beziehungen zwischen den Mitgliedskirchen und zu ökumenischen Partnern;
    ii.
    Er unterstützt den Zentralausschuss, indem er verschiedene Beiträge für die Formulierung einer Strategie, mit der die von der Vollversammlung festgelegten Ergebnisse erreicht werden können, prüft, die einzelnen Optionen erläutert und einen Prozess für die Formulierung und Entwicklung dieser Strategie erarbeitet. Dies bedeutet unter anderem, dass der Zentralausschuss während seiner zweiten Tagung dabei unterstützt wird, sich mit den Vorschlägen für eine Acht-Jahres-Strategie auseinanderzusetzen;
    iii.
    Er unterstützt den Zentralausschuss dabei, das Verständnis und die Hoffnungen der Kirchen hinsichtlich der Programmarbeit anzuhören, er reagiert auf die von den Kommissionen ermittelten wichtigsten Themen und überprüft die Ziele der Programmarbeit angesichts der sich verändernden Umstände und Bedürfnisse, und formuliert diese um oder entwickelt sie neu;
    iv.
    Er prüft den Bericht des Exekutivausschusses zur Programmarbeit und legt dem Zentralausschuss Empfehlungen zur Beschlussfassung vor;
    v.
    Er stellt sicher, dass angemessene Konzepte für die Halbzeitauswertung sowie die Programmauswertung vor der Vollversammlung ausgearbeitet sind.
  5. Der Ausschuss für Finanzpolitik hat die Aufgabe, Vorschläge für Grundsätze in folgenden Bereichen zu machen:
    a.
    Die Mitgliedsbeiträge und die Kampagne zur Steigerung der Mitgliedsbeiträge, die allgemeinen Rücklagen und Investitionen;
    b.
    Die langfristigen finanziellen Ziele sowie die mit der Vision und den strategischen Zielen des Ökumenischen Rates der Kirchen in Einklang stehende Einkommensstrategie und die Strategie für die Mittelbeschaffung, um diese Ziele zu erreichen;
    c.
    Wichtige Themen hinsichtlich der Rechnungslegung, interner Kontrollen, der Rechenschaftspflicht und der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, Einkommen schaffender Projekte, basierend auf den Berichten des Finanzunterausschusses des Exekutivausschusses.
  6. Der Weisungsausschuss für Grundsatzfragen hat folgende Aufgaben:
    a.
    Er untersucht die Beziehungen der Mitgliedskirchen untereinander sowie zu ökumenischen Partnern und schlägt dem Zentralausschuss angemessene Maßnahmen vor;
    b.
    Er unterstützt den Zentralausschuss, kirchliche und ökumenische Entwicklungen zur Kenntnis zu nehmen und zu analysieren;
    c.
    Er unterstützt den Zentralausschuss in der Erarbeitung von Richtlinien für Beziehungen;
    d.
    Er prüft Mitgliedschaftsangelegenheiten und legt dem Zentralausschuss Empfehlungen für Beschlussfassungen vor.
  7. Der Ausschusses für öffentliche Angelegenheiten hat folgende Aufgaben:
    a.
    Er unterstützt den Zentralausschuss in der Erarbeitung von Richtlinien für internationale Angelegenheiten;
    b.
    Er analysiert aufkommende Themen in den internationalen Angelegenheiten, die für das Leben und Zeugnis der Mitgliedskirchen von Bedeutung sind, einschließlich der von der Vollversammlung, den Kommissionen und den beratenden Gremien festgelegten Themen;
    c.
    Er erstellt öffentliche Erklärungen und/oder Protokollpunkte und schlägt diese zur Beschlussfassung durch den Zentralausschuss gemäß den vom Zentralausschuss festgelegten Verfahren vor;
    d.
    Er nimmt Vorschläge für öffentliche Erklärungen und/oder Protokollpunkte von Mitgliedern des Zentralausschusses entgegen und analysiert diese.
  8. Der Kommunikationsausschuss hat folgende Aufgaben:
    a.
    Er empfiehlt dem Zentralausschuss Richtlinien für die Kommunikation und Veröffentlichungen des Ökumenischen Rates der Kirchen;
    b.
    Er überwacht die Kommunikationsstrategie des Rates, bewertet die Wirksamkeit der Kommunikation und gibt Empfehlungen für kurz- und langfristige Strategieziele und thematische Schwerpunkte in der Kommunikation über die Mission und die Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen;
    c.
    Er beurteilt und unterstützt die Entwicklung und Einheitlichkeit der ÖRK-Kommunikation des Generalsekretariats, der Programme und der Leitungsgremien;
    d.
    Er bewertet und unterstützt die Beteiligung der Mitgliedskirchen an der Kommunikation über die Mission und die Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen;
    e.
    Er stellt sicher, dass angemessene Konzepte für die strategische Zusammenarbeit zwischen dem Ökumenischen Rat und ökumenischen Organisationen, anderen glaubensbasierten Kommunikationsorganen und regionalen Netzwerken in der Kommunikation über thematische Schwerpunkte des Rates und in der Kommunikation über die Mission und die Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen ausgearbeitet sind.
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XI. Mitarbeiterschaft

  1. a.
    Der Generalsekretär wird vom Zentralausschuss gewählt, wobei die Wahl gemäß Satzungsartikel XIX.10.a.ii und den vom Zentralausschuss für die Suche und Wahl eines Generalsekretärs festgelegten Verfahren durchgeführt wird.
    Im Konsensverfahren verabschiedet.
    b.
    Wird die Stelle des Generalsekretärs zwischen zweit Tagungen des Zentralausschusses unvorhergesehen frei, ernennt der Exekutivausschuss vorübergehend einen Generalsekretär, der das Amt bis zur Wahl eines neuen Generalsekretärs durch den Zentralausschuss übernimmt, und beginnt den Prozess für die Suche nach einem neuen Generalsekretär.
  2. Der Generalsekretär leitet die Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen und ist dessen oberster Amtsträger. Er hat die oberste Verantwortung für die Arbeit des Ökumenischen Rates und seiner Mitarbeitenden.
  3. Neben dem Generalsekretär wählt der Zentralausschuss einen oder mehrere stellvertretende Generalsekretäre. In Absprache mit dem Exekutivausschuss nominiert der Generalsekretär seine/n Kandidaten für die freie/n Stelle/n, und der Zentralausschuss wählt den/die Nominierte/n gemäß Satzungsartikel XIX.10.a.ii. Die normale Amtszeit für den oder die stellvertretenden Generalsekretär/-sekretäre beträgt fünf Jahre und kann verlängert werden.
  4. Der Generalsekretär trifft Vorkehrungen für die Ernennung von Mitarbeitenden oder ernennt diese, um die laufende Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen durchzuführen.
    a.
    Bei der Besetzung von Stellen in Leitungsfunktion, die direkte Verantwortung für wichtige Programme oder Managementbereiche des Ökumenischen Rates haben, und für solche, denen direkt Aufgaben des Generalsekretärs übertragen werden, schlägt der Generalsekretär Kandidaten vor, und der Exekutivausschuss besetzt die freie Stelle durch Ernennung eines Kandidaten.
    b.
    Zu Beginn der Amtszeit eines neuen Generalsekretärs sowie bei wichtigen strukturellen oder programmatischen Umstrukturierungen legen der Generalsekretär und der Exekutivausschuss gemeinsam fest, welche Stellen unter diese Regelung fallen. Über Ernennungen für diese Stellen wird dem Zentralausschuss Bericht erstattet.
    c.
    Andere Leitende Programmmitarbeitende werden vom Generalsekretär ernannt, und dieser erstattet dem Exekutivausschuss Bericht über seine Beschlüsse.
    d.
    Der Generalsekretär ernennt spezialisierte Mitarbeitende, Verwaltungs- und Hausmitarbeitende.
  5. Soweit in der Entscheidung über die Ernennung des Generalsekretärs und des oder der stellvertretenden Generalsekretäre nicht anders vermerkt, beträgt die Amtszeit des Generalsekretärs und des oder der stellvertretenden Generalsekretärs/-sekretäre in der Regel fünf Jahre; die Ernennung kann um eine weitere Amtszeit verlängert werden.
  6. Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen scheiden in der Regel gemäß den in der Schweiz gültigen Gesetzen, jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres aus, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden.
  7. Der Generalsekretär stellt sicher, dass die folgenden Grundsätze für die Mitarbeitenden des Ökumenischen Rates der Kirchen auf allen Ebenen umgesetzt werden und dass dem Exekutivausschuss über die Einhaltung dieser Grundsätze im Hinblick auf die Zusammensetzung der Mitarbeiterschaft Bericht erstattet wird:
    a.
    Der wichtigste Aspekt bei der Suche und Ernennung von Mitarbeitenden ist die Sicherstellung der höchsten Standards in Effizienz, Kompetenz und Integrität.
    b.
    Bei der Einstellung von Mitarbeitenden sollte der Bedeutung einer umfassenden und fairen Vertretung der Konfessionen und geographischen Regionen in der Mitarbeiterschaft so gut wie möglich Rechnung getragen werden.
    c.
    Alle Stellen sind gleichermaßen für Männer und für Frauen offen, und die Auswahl von Mitarbeitenden sollte ohne Berücksichtigung der Rasse und des Geschlechts getroffen werden.
    d.
    Die Mitarbeitenden zeigen Engagement für die Ziele und den Geist des Ökumenischen Rates der Kirchen und dienen dem Rat als Ganzem.
    e.
    Bewerber aus Mitgliedskirchen müssen nachweisen, dass die Leitung ihrer Kirche ihre Bewerbung unterstützt.
    f.
    Es werden alle Anstrengungen unternommen, dass die Mitarbeitenden und die Leitung des Ökumenischen Rates integrativ sind und sowohl Männer als auch Frauen und eine ausgewogene Vertretung der Regionen und Konfessionen umfassen.
    g.
    Personalentscheidungen stehen in Einklang mit den Prioritäten des ÖRK, den Personalrichtlinien, den regelmäßigen Bewertungen und den Verfahren für das Ausscheiden aus dem ÖRK, in welche die betroffenen Personen einbezogen werden und die den gesetzlichen Regelungen vor Ort entsprechen.
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XII. Öffentliche Erklärungen

  1. In Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ökumenische Rat der Kirchen durch seine Vollversammlung oder seinen Zentralausschuss Erklärungen zu Situationen oder Anliegen abgeben, mit denen er oder seine Mitgliedskirchen sich konfrontiert sehen.
  2. Wenn auch solche Erklärungen als Ausdruck des Urteils oder der Betroffenheit einer so weithin repräsentativen christlichen Gemeinschaft große Bedeutung und großen Einfluss haben, so besteht doch ihre Autorität nur in dem Gewicht, welches sie durch die ihnen innewohnende Wahrheit und Weisheit haben, und die Veröffentlichung solcher Erklärungen kann nicht bedeuten, dass der Ökumenische Rat irgendeine verfassungsmäßige Gewalt über die ihn konstituierenden Kirchen oder das Recht, für sie zu sprechen, hat oder haben kann.
  3. Jede Kommission kann der Vollversammlung oder dem Zentralausschuss Erklärungen zur Prüfung und Beschlussfassung empfehlen.
  4. Ist eine Kommission der Ansicht, eine derartige Erklärung müsse abgegeben werden, bevor die Billigung der Vollversammlung oder des Zentralausschusses eingeholt werden kann, so ist dies unter der Voraussetzung möglich, dass sich die Erklärung auf Angelegenheiten des eigenen Aufgaben- und Aktionsbereichs bezieht, dass sie vom Vorsitzenden des Zentralausschusses und vom Generalsekretär gebilligt wurde und dass die Kommission klarstellt, dass weder der Ökumenische Rat noch irgendeine seiner Mitgliedskirchen durch die Erklärung verpflichtet werden.
  5. Zwischen den Tagungen des Zentralausschusses können folgende Ausschüsse und Personen eine Erklärung abgeben, wenn die Situation dies ihrer Meinung nach erforderlich macht und vorausgesetzt, dass die Erklärungen nicht im Widerspruch zu den aufgestellten Richtlinien des Rates stehen:
    a.
    der Exekutivausschuss, wenn seine Tagung nicht mit der des Zentralausschusses zusammenfällt oder
    b.
    der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses und der Generalsekretär gemeinsam; oder
    c.
    der Vorsitzende des Zentralausschusses oder der Generalsekretär in jeweils eigener Autorität.
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XIII. Angeschlossene Räte

  1. Nationale Christenräte, nationale Kirchenräte oder nationale ökumenische Räte, die den Zielen der ökumenischen Gemeinschaft und Aktivität dienen sollen, kann der Zentralausschuss als angeschlossene Räte anerkennen, vorausgesetzt:
    a.
    der Antrag stellende Rat gibt in Kenntnis der Basis, auf die sich der Ökumenische Rat der Kirchen gründet, dem Wunsch Ausdruck, mit dem Ökumenischen Rat auf die Verwirklichung einer oder mehrerer seiner Funktionen und Ziele hinzuarbeiten;
    b.
    die Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen in der jeweiligen Region wurden vorher konsultiert.
  2. Jeder angeschlossene Rat
    a.
    ist eingeladen, einen delegierten Vertreter an die Vollversammlung zu entsenden;
    b.
    ist eingeladen, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden und
    c.
    erhält Exemplare aller allgemeinen Mitteilungen, die den Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen zugehen.
  3. Neben der direkten Kommunikation mit seinen Mitgliedskirchen informiert der Ökumenische Rat jeden angeschlossenen Rat über bedeutende ökumenische Entwicklungen und konsultiert ihn bei geplanten ÖRK-Programmen in seinem Land.
  4. In Beratung mit den angeschlossenen Räten stellt der Zentralausschuss (von Zeit zu Zeit zu überprüfende) Richtlinien für die Beziehungen zwischen dem Ökumenischen Rat der Kirchen und den nationalen Kirchenräten auf.
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XIV. Regionale ökumenische Organisationen

  1. Der Ökumenische Rat der Kirchen erkennt regionale ökumenische Organisationen als wichtige Partner in der ökumenischen Bewegung an.
  2. Der Zentralausschuss entscheidet, welche regionalen ökumenischen Organisationen
    a.
    eingeladen werden, einen delegierten Vertreter an die Vollversammlung zu entsenden;
    b.
    eingeladen werden, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden;
    c.
    die allgemeinen Mitteilungen erhalten, die den Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen zugehen.
  3. Neben der direkten Kommunikation mit seinen Mitgliedskirchen informiert der Ökumenische Rat jede dieser regionalen ökumenischen Organisationen über bedeutende ökumenische Entwicklungen und konsultiert sie bei vom Ökumenischen Rat geplanten Programmen in ihrer Region.
  4. Zusammen mit den regionalen ökumenischen Organisationen stellt der Zentralausschuss (gegebenenfalls zu überprüfende) Leitprinzipien für die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen dem Ökumenischen Rat der Kirchen und regionalen ökumenischen Organisationen auf und sieht Möglichkeiten einer Arbeitsteilung bei Programmen vor.
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XV. Weltweite christliche Gemeinschaften

  1. Der Ökumenische Rat der Kirchen erkennt die Rolle der weltweiten christlichen Gemeinschaften oder konfessionellen Weltbünde in der ökumenischen Bewegung an.
  2. Der Zentralausschuss entscheidet, welche weltweiten christlichen Gemeinschaften, sofern sie es wünschen,
    a.
    eingeladen werden, einen delegierten Vertreter an die Vollversammlung zu entsenden;
    b.
    eingeladen werden, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden;
    c.
    die allgemeinen Mitteilungen erhalten, die den Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen zugehen.
  3. Der Zentralausschuss stellt (gegebenenfalls zu überprüfende) Richtlinien für die Beziehungen und die Zusammenarbeit mit den weltweiten christlichen Gemeinschaften auf.
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XVI. Kirchliche Dienste und Werke, die sich in Zeugnis und Dienst engagieren

  1. Kirchliche Dienste und Werke sind solche kirchlichen, kirchennahen oder ökumenischen Dienststellen und Einrichtungen und Bündnisse oder Vereinigungen dieser innerhalb der Familie der Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen, die der ökumenischen Bewegung speziell auf dem Gebiet der Mission, der Diakonie, der Nothilfe, der Entwicklungs- und der Advocacy-Arbeit dienen.
    Jeder dieser Dienste bzw. jedes dieser Werke, die sich im ökumenischen Zeugnis und Dienst engagieren, kann vom Zentralausschuss als eine ökumenische Organisation anerkannt werden, mit der der Ökumenische Rat der Kirchen Arbeitsbeziehungen unterhält, vorausgesetzt:
    a.
    der Dienst/das Werk äußert in Kenntnis der Basis, auf die sich der Ökumenische Rat der Kirchen gründet, den Wunsch, Beziehungen zum Ökumenischen Rat zu unterhalten und mit ihm unter diesen Bedingungen zusammenzuarbeiten und
    b.
    die ÖRK-Mitgliedskirche oder -Mitgliedskirchen, zu der oder denen der Dienst oder das Werk in Beziehungen steht, legt nicht formell Widerspruch gegen diese Arbeitsbeziehungen ein.
  2. Jeder kirchliche Dienst/jedes kirchliche Werk, der/das so anerkannt wurde:
    a.
    wird eingeladen, einen delegierten Vertreter an die Vollversammlung zu entsenden;
    b.
    wird eingeladen, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden;
    c.
    erhält die allgemeinen Mitteilungen, die den Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen zugehen.
  3. Neben der direkten Kommunikation mit seinen Mitgliedskirchen kann der Ökumenische Rat jeden kirchlichen Dienst und jedes kirchliche Werk über bedeutende ökumenische Entwicklungen informieren und ihn/es bei vom Ökumenischen Rat der Kirchen geplanten Programmen in seinem Kompetenz- oder Arbeitsbereich konsultieren.
  4. In Beratung mit den kirchlichen Diensten und Werken stellt der Zentralausschuss (von Zeit zu Zeit zu überprüfende) Richtlinien für die Beziehungen zwischen dem Ökumenischen Rat der Kirchen und den kirchlichen Diensten und Werken auf.
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XVII. Internationale ökumenische Organisationen

  1. Andere ökumenische Organisationen als die in den Satzungsartikeln XIII, XIV, XV und XVI genannten können vom Zentralausschuss als Organisationen anerkannt werden, zu denen der Ökumenische Rat der Kirchen Arbeitsbeziehungen unterhält, vorausgesetzt
    a.
    die Organisation ist ihrem Wesen nach international (weltweit, regional oder subregional), und ihre Zielsetzungen stimmen mit den Funktionen und Zielen des Ökumenischen Rates überein und
    b.
    die Organisation äußert in Kenntnis der Basis, auf die sich der Ökumenische Rat der Kirchen gründet, den Wunsch, Beziehungen zum Ökumenischen Rat zu unterhalten und mit ihm zusammenzuarbeiten.
  2. Nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit wird jede internationale ökumenische Organisation
    a.
    eingeladen, einen delegierten Vertreter an die Vollversammlung zu entsenden;
    b.
    die allgemeinen Mitteilungen erhalten, die den Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen zugehen.
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XVIII. Rechtliche Bestimmungen

  1. Die Tätigkeit des Ökumenischen Rates der Kirchen ist zeitlich nicht begrenzt.
  2. Hauptsitz und Gerichtsstand des Ökumenischen Rates ist Grand-Saconnex, Genf (Schweiz). Er ist gemäß Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches als Verein in Genf eingetragen. Regionale Geschäftsstellen können aufgrund eines Zentralausschussbeschlusses in verschiedenen Teilen der Welt eingerichtet werden.
  3. Der Ökumenische Rat der Kirchen wird rechtlich vertreten durch seinen Exekutivausschuss oder durch solche Personen, die vom Exekutivausschuss als Vertreter bevollmächtigt werden.
  4. Der Ökumenische Rat der Kirchen ist rechtsverbindlich durch die gemeinsame Unterschrift von zwei der folgenden Personen verpflichtet: des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses, des Generalsekretärs sowie des stellvertretenden Generalsekretärs bzw. der stellvertretenden Generalsekretäre. Der Vorsitzende des Zentralausschusses (oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit dem Generalsekretär oder eines stellvertretenden Generalsekretärs des Ökumenischen Rates der Kirchen) hat die Vollmacht, andere von ihm/ihnen bestimmte Personen zu ermächtigen, auf den in der Vollmacht des Bevollmächtigten umschriebenen Gebieten im Namen des Ökumenischen Rates der Kirchen zu handeln.
  5. Der Ökumenische Rat erhält die für die Durchführung seiner Arbeit notwendigen Mittel aus den Beitragszahlungen seiner Mitgliedskirchen, aus Stiftungen und Vermächtnissen sowie von Einkommen aus seinen Besitztümern und anderen Vermögenswerten.
  6. Der Ökumenische Rat verfolgt keine geschäftlichen Ziele, aber er hat das Recht, zwischenkirchliche Hilfe zu leisten, Schriften, die im Zusammenhang mit seinen Zwecken stehen, zu veröffentlichen und seine Besitztümer und anderen Vermögenswerte dazu nutzen, Einkommen zur Unterstützung seiner Arbeit zu schaffen. Er ist nicht berechtigt, Überschüsse als Gewinn oder Vergütung unter seinen Mitgliedern zu verteilen.
  7. Mitglieder der Leitungsorgane des Ökumenischen Rates oder der Vollversammlung können hinsichtlich der Verpflichtungen des Ökumenischen Rates nicht persönlich haftbar gemacht werden. Alle Verpflichtungen, die der Ökumenische Rat eingeht, sind nur durch sein eigenes Vermögen garantiert.
  8. Der offizielle Schriftverkehr des Ökumenischen Rates mit seinen Mitgliedskirchen oder mit Mitgliedern der Leitungsgremien erfolgt gewöhnlich per Standardbrief an die hinterlegte Adresse. Wenn die Mitgliedskirchen oder die Mitglieder der Leitungsgremien eine elektronische Adresse angegeben haben, kann der offizielle Schriftverkehr auch elektronisch erfolgen und hat die gleiche rechtliche Bedeutung wie die Zustellung per Post.
  9. Elektronische Mittel — Telefonkonferenzen, Videokonferenzen und ähnliche Technologien — können vom Zentral- und vom Exekutivausschuss und ihren Ständigen und Unterausschüssen sowie von allen Ausschüssen, Kommissionen, Beratungsgremien, Referenz- und Beratungsgruppen für die Beratung und Entscheidungsfindung unter Beachtung der Konsensrichtlinien und gemäß Satzungsartikel XIX.11 genutzt werden.
  10. Wenn dies von der Leitung des Zentralausschusses für erforderlich erachtet wird, kann die Entscheidungsfindung zwischen ordentlichen Tagungen der Leitungsgremien gemäß Satzungsartikel XIX durch Briefwahl oder durch eine elektronische Abstimmung erfolgen.
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XIX. Ordnung der Sitzungen

  1. Allgemeines
    a.
    Diese Bestimmungen über die Ordnung von Sitzungen gelten für Tagungen der Vollversammlung, des Zentralausschusses, des Exekutivausschusses und aller anderen Gremien des Ökumenischen Rates der Kirchen. Während der Vollversammlung beziehen sich die Begriffe “Präsident, Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender des Zentralausschusses” auf Personen, die diese Ämter im scheidenden Zentralausschuss innehaben. Während der Sitzungsperiode eines Zentralausschusses beziehen sich diese Begriffe auf die amtierenden Präsidenten und die Leitung des jeweiligen Zentralausschusses. Wenn sich ein Absatz dieses Satzungsartikels auf die Vollversammlung bezieht, so soll er sich auch auf die gerade tagende Vollversammlung beziehen, nachdem die erforderlichen Änderungen vorgenommen wurden. Für den Geschäftsausschuss der Vollversammlung soll die Leitung des Zentralausschusses die entsprechenden Aufgaben übernehmen.
    b.
    “Delegierter” bezeichnet den offiziellen Vertreter einer Mitgliedskirche bei einer Vollversammlung, der Rederecht hat sowie die Pflicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen (Satzungsartikel IV.1.a). Bei Tagungen des Zentralausschusses bezeichnet “Delegierter” ein Mitglied des Zentralausschusses oder dessen Stellvertreter (Satzungsartikel VI.1.b.), der Rederecht hat sowie die Pflicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    c.
    „Teilnehmer” bezeichnet Delegierte wie auch Personen, die zur Vollversammlung oder zur Tagung des Zentralausschusses eingeladen werden und die Rederecht haben, aber nicht das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen (Satzungsartikel IV.1.b. und VI.2.).
  2. Art der Sitzungen
    Die Vollversammlung tagt in allgemeiner Sitzung, Anhörungssitzung oder beschlussfassender Sitzung. Der Geschäftsausschuss legt die Art der Sitzung nach der jeweils vorliegenden Tagesordnung fest.
    a.
    Allgemeine Sitzungen
    Allgemeine Sitzungen sind feierlichen Anlässen, gottesdienstlichen Versammlungen und Kundgebungen sowie offiziellen Ansprachen vorbehalten. In allgemeinen Sitzungen dürfen lediglich Gegenstände behandelt werden, die vom Zentralausschuss oder vom Geschäftsausschuss vorgeschlagen werden. In allgemeinen Sitzungen dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
    b.
    Anhörungssitzung
    Anhörungssitzungen werden für Vorträge im Plenum, Aussprachen, den Dialog und Gedankenaustausch zur Entfaltung der Vorstellungen über bestimmte Themen, für die Vertiefung der Gemeinschaft unter den Mitgliedskirchen und zur Konsensfindung über Gegenstände angesetzt, die bei der Tagung verhandelt werden sollen. Bei den Anhörungen soll ein möglichst breites Spektrum von Ansichten vorgestellt werden. In Anhörungssitzungen dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, mit Ausnahme der Entscheidung, zu einer beschlussfassenden Sitzung überzugehen, falls dies erforderlich ist, oder einen Antrag zur Geschäftsordnung oder Verfahrensvorschlag zu behandeln.
    c.
    Beschlussfassende Sitzungen
    Beschlussfassende Sitzungen sind für Gegenstände einzuberufen, die einer Entscheidung bedürfen, darunter:
    i.
    Beschluss der Tagesordnung,
    ii.
    Vorschläge für Änderungen in der Tagesordnung,
    iii.
    Ernennungen und Wahlen,
    iv.
    Entgegennahme von Berichten oder Empfehlungen oder Beschlussfassung über diese,
    v.
    Beschlussfassung über Empfehlungen oder Vorschläge von Ausschüssen oder Kommissionen sowie über Vorschläge aus Anhörungen,
    vi.
    Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Bericht der Rechnungsprüfer und
    vii.
    Verfassungs- oder Satzungsänderungen.
  3. Vorsitz der Sitzungen
    a.
    Die Vorsitzenden der Sitzungen der Vollversammlung werden vor der Vollversammlung vom scheidenden Zentralausschuss und während der Vollversammlung vom Geschäftsausschuss nach folgendem Verfahren bestellt:
    i.
    Bei allgemeinen Sitzungen führt einer der Präsidenten oder der Vorsitzende des Zentralausschusses den Vorsitz.
    ii.
    Bei Anhörungssitzungen führt einer der Präsidenten, der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender des Zentralausschusses oder ein Delegierter mit besonderer Sachkunde in dem jeweiligen Anhörungsgegenstand den Vorsitz.
    iii.
    In beschlussfassenden Sitzungen führt der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses oder ein Vollversammlungsdelegierter, der Mitglied des scheidenden Zentralausschusses war, den Vorsitz.
    b.
    Aufgaben der Sitzungsvorsitzenden:
    i.
    Durch die Art der Leitung wird die Vollversammlung in ihrer Bereitschaft, den Willen Gottes zu prüfen und zu erkennen, unterstützt und es wird sichergestellt, dass die Bedürfnisse und Ziele des Ökumenischen Rates durch die Art der Geschäftsführung erfüllt werden;
    ii.
    Einberufung der Sitzung unter Hinweis auf die Sitzungsart;
    iii.
    Förderung und Anregung der Diskussion und des Dialogs zur Unterstützung des Gedankenaustauschs und der Entwicklung von neuen Ideen sowie Unterstützung der Versammlung bei der Konsensfindung;
    iv.
    bei beschlussfassenden Sitzungen die Feststellung, ob sich in bestimmten Fragen Einvernehmen abzeichnet und ob die Versammelten bereit sind, nach dem Konsensverfahren zu beschließen;
    v.
    falls die Sitzungsart im Verlauf der Sitzung zu ändern ist, Bekanntmachung der Änderung und Unterbrechung der Sitzung, um darauf aufmerksam zu machen, dass die Art der Sitzung verändert wird und
    vi.
    Beendigung der Sitzung.
    c.
    Der Vorsitzende stellt im Einvernehmen mit dem Aufzeichner der Sitzung sicher, dass der sich herausbildende Konsens korrekt wiedergegeben ist und jede neue Formulierung der Versammlung umgehend bekannt gemacht wird.
    d.
    Alle Vorsitzenden, Aufzeichner und Berichterstatter unterziehen sich für die Leitung von Sitzungen nach dem Konsensverfahren einer einschlägigen Schulung, wie in der Satzung und den begleitenden Richtlinien beschrieben.
  4. Vorsitz der Vollversammlung
    Der Vorsitzende der Vollversammlung erklärt die Eröffnung, Unterbrechung und Vertagung der Vollversammlung.
  5. Amtliches Protokoll, Aufzeichnungen und Berichte
    a.
    Für jede beschlussfassende Sitzung ernennt der Geschäftsausschuss Aufzeichner aus den Reihen der Delegierten. Sie haben die Aufgabe, unter Verwendung der besten zur Verfügung stehenden Technologie die Debatten in den beschlussfassenden Sitzungen zu verfolgen, die Formulierung des sich abzeichnenden Konsens festzuhalten, einschließlich des endgültigen Wortlauts der gefassten Beschlüsse, und dem Vorsitzenden der Sitzung zu helfen, einen sich abzeichnenden Konsens zu erkennen. Aufzeichner helfen dem Vorsitzenden ferner, dafür zu sorgen, dass die vereinbarte endgültige Formulierung eines Vorschlags den Delegierten vorgelegt wird, bevor ein Beschluss gefasst wird.
    b.
    Für jede Anhörungssitzung wie auch für Ausschusssitzungen, die nicht offiziell protokolliert werden, ernennt der Geschäftsausschuss „Berichterstatter“, die einen Sitzungsbericht verfassen, einschließlich einer Darstellung der Hauptthemen und konkreten Vorschläge. Ein für eine Ausschusssitzung ernannter Berichterstatter kann als Aufzeichner dieser Sitzung fungieren und wird von den in den entsprechenden Bereichen arbeitenden Mitarbeitern des Ökumenischen Rates der Kirchen dabei unterstützt.
    c.
    Der Geschäftsausschuss beauftragt Protokollführer mit der offiziellen Protokollierung von allgemeinen, Anhörungs- und beschlussfassenden Sitzungen einer Vollversammlung oder jeder anderen Tagung, für die ein amtliches Protokoll erstellt werden muss. Das Protokoll enthält eine Aufzeichnung der Debatten und Anträge und berichtet über die Beschlussfassungen. Das Protokoll enthält in der Regel Verweise auf alle anderen vorliegenden Sitzungsberichte. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer der jeweiligen Sitzung unterzeichnet und den Tagungsteilnehmenden zugestellt. Für jedes Protokoll mit Ausnahme des Protokolls der Vollversammlung gilt, dass es als angenommen angesehen wird, wenn in den sechs Monaten nach seiner Zustellung keine Einwände erhoben worden sind. Der Zentralausschuss bestätigt auf seiner ersten Volltagung nach der Organisationstagung das Protokoll der Vollversammlung.
    d.
    Über beschlussfassende Sitzungen wird in der Regel ein offizielles Protokoll geführt, werden Aufzeichnungen und/oder Berichte verfasst.
    e.
    Wenn eine Mitgliedskirche nach Beendigung einer Tagung erklärt, dass sie eine Entscheidung der Tagung nicht mittragen kann, kann sie ihre Einwände schriftlich einreichen und ihren Standpunkt im Protokoll oder dem Bericht einer darauf folgenden Tagung vermerken lassen. Die Entscheidung selbst wird durch dieses Vorgehen nicht rückgängig gemacht.
  6. Tagesordnung
    a.
    Die Tagesordnung wird gemäß nach den unten festgelegten Verfahren zusammengestellt. In der Regel liegen den Tagesordnungspunkten Berichte, Empfehlungen oder Vorschläge zugrunde, die zuvor sorgfältig beraten worden sind und vom Konsens der Gruppe oder des Ausschusses getragen werden, die bzw. der sie einbringt.
    i.
    Tagesordnung der Vollversammlung
    Die Tagesordnung der Vollversammlung wird vom Zentralausschuss in der ersten beschlussfassenden Sitzung der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Delegierte können gemäß Abschnitt c dieses Satzungsartikels Änderungen vorschlagen. Neue Tagesordnungspunkte oder Änderungen können durch den Geschäftsausschuss gemäß Satzungsartikel IV.5.b vorgeschlagen werden.
    ii.
    Tagesordnung des Zentralausschusses
    Die Tagesordnung des Zentralausschusses wird vom Exekutivausschuss in der ersten beschlussfassenden Sitzung des Zentralausschusses zur Genehmigung vorgelegt.
    iii.
    Tagesordnung des Exekutivausschusses
    Die Tagesordnung des Exekutivausschusses wird von der Leitung des Zentralausschusses in der ersten beschlussfassenden Sitzung des Exekutivausschusses zur Genehmigung vorgelegt.
    iv.
    Tagesordnung der Ständigen Ausschüsse
    Alle Ständigen Ausschüsse werden die Tagesordnungen von der Leitung des Zentralausschusses vorgelegt und veröffentlicht und in der ersten Sitzung des Ausschusses genehmigt.
    b.
    Der Geschäftsausschuss sorgt dafür, dass der Vorsitzende vor jeder Sitzung, und wenn es ratsam erscheint in einer Sitzungspause, über die Geschäftsführung und über die Prioritäten der verschiedenen Tagesordnungspunkte informiert wird.
    c.
    Jeder Delegierte kann die Aufnahme eines Gegenstandes oder eine Abänderung der Tagesordnung vorschlagen. Wenn der Geschäftsausschuss dem Vorschlag nach Prüfung nicht zustimmt, kann der Delegierte den Vorsitzenden der Vollversammlung schriftlich um eine Entscheidung bitten. Der Vorsitzende unterrichtet die Vollversammlung zu einem geeigneten Zeitpunkt von diesem Vorschlag, und ein Mitglied des Geschäftsausschusses erläutert die Gründe für die Ablehnung. Der Delegierte kann seinen Vorschlag begründen. Der Vorsitzende stellt den Versammelten dann ohne weitere Aussprache die folgende Frage: Nimmt die Vollversammlung diesen Vorschlag an? Wenn die Vollversammlung dem Vorschlag zustimmt, legt der Geschäftsausschuss so schnell wie möglich Vorschläge für die Aufnahme des Gegenstandes oder die Abänderung der Tagesordnung vor.
    d.
    Fragen, die das ekklesiologische Selbstverständnis betreffen: Ist ein Delegierter der Meinung, dass der zu verhandelnde Gegenstand dem ekklesiologischen Selbstverständnis seiner Kirche widerspricht, so kann er beantragen, dass über den Gegenstand nicht entschieden wird. Der Vorsitzende wird in Beratung mit dem betreffenden Delegierten und anderen bei der Sitzung anwesenden Mitgliedern der betreffenden Kirche oder Konfession den Rat des Geschäftsausschusses einholen. Besteht Einvernehmen darüber, dass der zu verhandelnde Gegenstand tatsächlich dem ekklesiologischen Selbstverständnis des Delegierten widerspricht, so gibt der Vorsitzende bekannt, dass der Gegenstand von der Tagesordnung der beschlussfassenden Sitzung zu streichen ist und in einer Anhörungssitzung behandelt werden kann. Unterlagen und Protokoll der Debatten werden den Mitgliedskirchen zur Prüfung und Stellungnahme zugestellt.
    e.
    Tagesordnungen können gemäß diesem Satzungsartikel sowie Artikel IV.3, IV.5 und VI.3.e vorgeschlagen, abgeändert und/oder angenommen werden.
  7. Rederecht
    a.
    Teilnehmende, die in einer Anhörungssitzung das Wort ergreifen möchten, stellen bei dem Vorsitzenden schriftlich einen Antrag oder stellen sich an; sie dürfen jedoch nur reden, wenn ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt.
    b.
    In beschlussfassenden Sitzungen der Vollversammlung oder des Zentralausschusses dürfen nur Delegierte das Wort ergreifen. Delegierte, die in Präsenzsitzungen das Wort ergreifen möchten, stellen bei dem Vorsitzenden schriftlich einen Antrag oder stellen sich an; sie dürfen jedoch nur reden, wenn ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt.
    c.
    In Sitzungen der Ausschüsse oder Beratungsgremien, in denen sowohl Anhörungen stattfinden als auch Entscheidungen getroffen werden können, haben die Teilnehmer, die keine Delegierten sind, Rederecht, aber nicht das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    d.
    Der Vorsitzende bestimmt die Redner und stellt dabei sicher, dass ein breites Spektrum von Meinungen gehört wird. Zur Reihenfolge der Redner kann er sich von einem kleinen Unterausschuss des Geschäftsausschusses beraten lassen. Wenn ausreichend Zeit zur Verfügung steht und keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, kann der Vorsitzende Rednern gestatten, das Wort mehr als einmal zu ergreifen.
    e.
    Ein Redner, dem der Vorsitzende das Wort erteilt, spricht von einem der Saalmikrofone aus. Er nennt zunächst seinen Namen, seine Kirche, sein Land und die Funktion, in der er an der Sitzung teilnimmt, und richtet das Wort ausschließlich an den Vorsitzenden.
    f.
    Die Redezeit ist in der Regel auf drei Minuten begrenzt; der Vorsitzende kann jedoch nach eigenem Ermessen einem Redner zusätzliche Redezeit gewähren, wenn sprachliche oder andere Verständigungsschwierigkeiten auftreten oder die erörterten Themen ungewöhnlich komplex sind.
    g.
    Verfahrensvorschläge – Anhörungs- oder beschlussfassende Sitzungen: Sofern er einen Redner nicht unterbricht, kann ein Delegierter um Klarstellung des verhandelten Gegenstandes bitten oder Verfahrensvorschläge machen. Der Vorsitzende bemüht sich umgehend um Klarstellung oder geht auf den Vorschlag zur Verfahrensänderung ein.
    h.
    Anträge zur Geschäftsordnung – Anhörungs- oder beschlussfassende Sitzungen: Mit Anträgen zur Geschäftsordnung kann in Frage gestellt werden, dass das angewandte Verfahren satzungskonform ist, Einspruch gegen abfällige Bemerkungen eingelegt werden, eine persönliche Erklärung abgegeben oder beantragt werden, dass in geschlossener Sitzung weiterverhandelt wird. Jeder Teilnehmer kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen, auch wenn er dadurch einen Redner unterbricht. Der Teilnehmer verschafft sich dadurch Aufmerksamkeit, dass er aufsteht und dem Vorsitzenden zuruft: „Antrag zur Geschäftsordnung!” Der Vorsitzende bittet den Teilnehmer daraufhin, seinen Antrag zur Geschäftsordnung vorzutragen, und trifft sofort (ohne Aussprache) eine Entscheidung.
    i.
    Jeder Delegierte ist berechtigt, Einwände gegen Entscheidungen des Vorsitzenden über Verfahrensvorschläge zu erheben. In diesem Fall fragt der Vorsitzende ohne vorherige Aussprache die Versammelten: „Stimmen die Versammelten der Entscheidung des Vorsitzenden zu?” Die anwesenden Delegierten entscheiden über diese Frage nach dem zu dem Zeitpunkt angewendeten Verfahren zur Entscheidungsfindung.
  8. Konsensfindung: Feststellen einer gemeinsamen Meinung der Versammelten
    a.
    Das Konsensverfahren ist als Mittel anzusehen, in einem von gegenseitigem Respekt sowie gegenseitiger Unterstützung und Ermutigung getragenen Dialog ohne formelle Abstimmung die gemeinsame Meinung der Versammelten festzustellen und zu erkennen, welches Gottes Wille ist.
    b.
    In der Regel werden Beschlüsse im Konsensverfahren gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
    c.
    Ein Konsens wird festgestellt, wenn eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:
    i.
    alle Delegierten sind einverstanden (Einstimmigkeit) oder
    ii.
    die Mehrheit der Delegierten ist einverstanden, und diejenigen, die eine abweichende Meinung vertreten, begnügen sich damit, dass eine ausführliche und faire Aussprache stattgefunden hat, und erheben keine Einwände dagegen, dass der Vorschlag der allgemeinen Auffassung der Versammelten entspricht.
    d.
    Konsens bedeutet, dass über das Ergebnis einer Aussprache Einvernehmen besteht. Dabei kann es sich um Einvernehmen über die Annahme oder über die Abänderung eines Vorschlags handeln oder aber um Einvernehmen über ein anderes Ergebnis, beispielsweise über die Ablehnung eines Vorschlags, die Vertagung eines Gegenstandes, darüber, dass keine Entscheidung erzielt werden kann oder dass unterschiedliche Auffassungen bestehen können. Ist Konsens darüber erzielt worden, dass unterschiedliche Auffassungen über einen Gegenstand bestehen können, so werden diese unterschiedlichen Auffassungen in den endgültigen Wortlaut des Protokolls, des Sitzungsberichts und der Aufzeichnungen aufgenommen.
  9. Entscheidungsfindung im Konsensverfahren
    a.
    Ein Vorschlag oder eine Empfehlung, die in einer beschlussfassenden Sitzung behandelt wird, kann bestätigt, abgeändert oder abgelehnt werden. Delegierte können Abänderungen vorschlagen, und der Vorsitzende kann eine gleichzeitige Aussprache über mehr als einen Abänderungsvorschlag zulassen. Die Herstellung einer gemeinsamen Meinung kann mehrere Schritte erfordern, wenn unterschiedliche Auffassungen geäußert werden. Im Verlauf der Aussprache kann der Vorsitzende die Versammelten bitten, die gemeinsamen Punkte zu bestätigen, bevor zur Diskussion über die Aspekte des Vorschlags aufgefordert wird, zu dem unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind.
    b.
    Zur Unterstützung des Vorsitzenden bei der Feststellung eines Meinungsbildes der Versammelten und im Interesse der Konsensfindung wird die Aussprache von dem für die Aufzeichnung der Sitzung bestellten Aufzeichner festgehalten. Zur Erleichterung der Teilnahme können Tendenzkarten an die Delegierten verteilt werden; die Tendenzkarten für das Konsensverfahren werden nicht zur Abstimmung benutzt.
    c.
    Jeder Delegierte oder der Vorsitzende kann vorschlagen, den verhandelten Gegenstand zur weiteren Erörterung an eine geeignete Gruppe zu verweisen, in der das gesamte Meinungsspektrum vertreten ist. Zu diesem Vorschlag wird die Meinung der Versammelten festgestellt. Bei Zustimmung vertagt der Geschäftsausschuss die Behandlung des Gegenstandes auf eine spätere Sitzung.
    d.
    Wenn es scheint, dass die Versammelten nahe daran sind, sich über ein Ergebnis einig zu sein, stellt der Vorsitzende sicher, dass die Formulierung des Vorschlags (oder des im Laufe der Aussprache abgeänderten Vorschlags) von allen Delegierten verstanden wird, und stellt danach fest, ob ein Konsens hierüber erreicht ist. Stimmen im Einklang mit Artikel XIX.8.c.i alle Versammelten zu, so erklärt der Vorsitzende, dass Konsens erreicht worden und die Entscheidung damit zustande gekommen ist. Herrscht keine Einmütigkeit, so bietet der Vorsitzende denjenigen, die eine abweichende Meinung vertreten, an, ihre Gründe darzulegen und anzugeben, ob sie sich mit einer Entscheidung gemäß Artikel XIX.8.c.ii einverstanden erklären können. Wenn ja, erklärt der Vorsitzende, dass ein Konsens erreicht wurde.
    e.
    Sind alle Bemühungen um einen Konsens unternommen worden, ohne dass eine Übereinstimmung erzielt worden wäre, und ist der Geschäftsausschuss oder im Fall einer Tagung des Zentral- oder Exekutivausschusses die Leitung des Zentralausschusses der Auffassung, dass noch vor Ende der Tagung eine Entscheidung gefällt werden muss, bittet der Vorsitzende den Geschäftsausschuss oder im Fall einer Tagung des Zentral- oder Exekutivausschusses die Leitung des Zentralausschusses, einen Vorschlag dafür zu unterbreiten, wie der Gegenstand ein zweites Mal in neuer Form verhandelt werden kann. In einer späteren beschlussfassenden Sitzung, in der dieser neue Ansatz geprüft wird, entscheiden die Versammelten selbst darüber, ob eine Beschlussfassung auf dieser Sitzung notwendig ist. Wenn ja, wendet sie eines der folgenden Verfahren an, die auch schrittweise in der angegebenen Reihenfolge befolgt werden können:
    i.
    Sie bemühen sich weiter um einen Konsens über den in neuer Form vorgelegten Vorschlag.
    ii.
    Sie bemühen sich um eine Übereinstimmung unter der Mehrheit der Delegierten, wobei die Einwände der übrigen Delegierten protokolliert werden. In diesem Fall wird der Vorschlag als angenommen protokolliert, vorausgesetzt, dass sich jeder Delegierte, der dem Vorschlag nicht zustimmt, mit dem Ergebnis einverstanden erklären kann und das Recht hat, seine Auffassung in das Protokoll, den Sitzungsbericht und die Aufzeichnungen der Sitzung aufnehmen zu lassen.
    iii.
    Sie gehen dazu über, über den behandelten Gegenstand im Abstimmungsverfahren zu entscheiden (Artikel XIX.10).
    f.
    Wenn die Versammelten im Konsensverfahren über einen Gegenstand verhandeln, über den während derselben Tagung entschieden werden muss und über den noch kein Einvernehmen gemäß XIX.9.e.i oder XIX.9.e.ii besteht, kann der Vorsitzende einen Verfahrensvorschlag machen: „Die Versammlung möge jetzt über den Vorschlag abstimmen.” Ausgenommen in Bezug auf Angelegenheiten, die in Artikel XIX.6.d beschrieben werden („Gegenstände, die das ekklesiologische Selbstverständnis betreffen“), gibt der Vorsitzende dann bekannt, dass über diese Verfahrensänderung abgestimmt wird. Die Delegierten stimmen sodann darüber ab, ob sie damit einverstanden sind, über den verhandelten Gegenstand im Abstimmungsverfahren zu entscheiden. Stimmen 85 Prozent der anwesenden Delegierten einem Abstimmungsverfahren zu, wird abgestimmt; stimmen weniger als 85 Prozent zu, wird nicht durch Abstimmung entschieden. Die Versammelten stimmen nun ab, ob die Debatte fortgesetzt werden soll, um doch noch eine Konsensentscheidung herbeizuführen, oder ob die Verhandlung beendet werden soll; hierfür ist wiederum die Mehrheit von 85 Prozent der Stimmen der anwesenden Delegierten erforderlich.
  10. Entscheidungsfindung durch Abstimmung
    a.
    Einige Gegenstände erfordern eine Abstimmung und können nicht im Konsensverfahren entschieden werden. Die folgenden Angelegenheiten erfordern eine Abstimmung:
    i.
    Verfassungsänderungen (Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung);
    ii.
    und Bestätigung durch die Vollversammlung von Änderungen der Satzungsartikel I, VI und XX, die vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden (Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung);
    iii.
    Wahlen (einfache Mehrheit mit besonderen Bestimmungen für die Wahl des Generalsekretärs);
    iv.
    Auswahl des Tagungsortes für die Vollversammlung (einfache Mehrheit);
    v.
    Beschlussfassung über den Jahresabschluss, die Berichte der Rechnungsprüfer und die Bestellung der Rechnungsprüfer (einfache Mehrheit).
    b.
    Für Gegenstände, für die gemäß Artikel XIX.9.e.iii oder XIX.9.f ein Übergang vom Konsensverfahren zum Abstimmungsverfahren beschlossen wurde, und für Gegenstände, die gemäß Absatz a. dieses Paragraphen dem Abstimmungsverfahren vorbehalten sind, gilt das folgende Verfahren:
    i.
    Alle Anträge sind von Delegierten einzubringen und zu unterstützen; der Einbringer ist berechtigt, sich als Erster dazu zu äußern.
    ii.
    In der Aussprache, die sich einem unterstützten Antrag anschließt, darf jeder Delegierte nur einmal das Wort ergreifen, mit der Ausnahme, dass der Delegierte, der den Antrag eingebracht hat, am Schluss der Debatte zu Einwänden Stellung nehmen kann.
    iii.
    Jeder Delegierte darf einen Abänderungsantrag stellen; wird ein Abänderungsantrag unterstützt, so wird der Abänderungsantrag zusammen mit dem ursprünglichen Antrag verhandelt.
    iv.
    Nach Schluss der Debatte und nachdem auch der Einbringer die Möglichkeit hatte, von seinem Recht, zu antworten, Gebrauch zu machen (Satzungsartikel XIX.10.b.ii), ruft der Vorsitzende zur Abstimmung auf, durch Handzeichen bei Präsenztagungen bzw. durch die entsprechende elektronische Anzeige bei Online-Tagungen, wobei er zunächst über die Änderungen abstimmen lässt. Wird diesen stattgegeben, so werden sie Bestandteil des ursprünglichen Antrags, über den anschließend ohne weitere Aussprache auf die gleiche Art abgestimmt wird.
    v.
    Wünscht der Einbringer, im Verlauf der Debatte einen Antrag oder einen Abänderungsantrag zurückzunehmen, so holt der Vorsitzende die Zustimmung der Versammelten ein.
    c.
    Jeder Delegierte kann den Schluss der Debatte beantragen; dabei darf jedoch kein Redner unterbrochen werden. Wird der Antrag unterstützt, so stellt der Vorsitzende den Antrag unverzüglich ohne Aussprache zur Abstimmung. Stimmen dem zwei Drittel der Versammelten zu, so beginnt das Abstimmungsverfahren. Bei Ablehnung des Antrags wird die Debatte fortgesetzt; im weiteren Verlauf der Debatte kann erneut ein Antrag auf Schluss der Debatte gestellt werden, jedoch nicht von dem Delegierten, der den ersten Antrag gestellt hat.
    d.
    Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen bei Präsenztagungen bzw. durch die entsprechende elektronische Anzeige bei Online-Tagungen; der Vorsitzende fragt zunächst nach den Ja-Stimmen, sodann nach den Nein-Stimmen und zuletzt nach Stimmenthaltungen. Anschließend gibt der Vorsitzende sofort das Abstimmungsergebnis bekannt.
    e.
    Falls der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis anzweifelt oder sich aus anderen Gründen für eine Wiederholung der Abstimmung entscheidet oder ein Delegierter eine Wiederholung beantragt, findet unverzüglich eine nochmalige Abstimmung über den vorliegenden Gegenstand statt, wobei die durch Handzeichen bei Präsenztagungen bzw. durch die entsprechende elektronische Anzeige bei Online-Tagungen abgegebenen Stimmen ausgezählt werden. Der Vorsitzende kann zur Ermittlung der Stimmen und der Stimmenthaltungen Stimmenzähler beauftragen. Jeder Delegierte kann über den jeweils vorliegenden Gegenstand geheime Abstimmung beantragen, mit Stimmzetteln oder elektronisch, wenn die Geheimhaltung gewährt werden kann; wird dieser Antrag unterstützt und findet er die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, so wird geheim mit Stimmzetteln abgestimmt. Der Vorsitzende gibt das Ergebnis jeder Auszählung der Stimmen oder geheimen Abstimmung bekannt.
    f.
    Ein Antrag ist mit den Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten, einschließlich derer, die sich enthalten haben, angenommen, sofern die Verfassung oder diese Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    g.
    Wenn der Vorsitzende sich an der Aussprache beteiligen will, übergibt er den Vorsitz der Sitzung an einen anderen Amtsträger, bis der Gegenstand verhandelt ist.
    h.
    Jeder als Delegierter stimmberechtigte Vorsitzende kann abstimmen; seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit jedoch nicht den Ausschlag.
    i.
    Jeweils zwei Delegierte, die mit der Mehrheit für einen zuvor beschlossenen Antrag gestimmt haben, können beantragen, dass der Geschäftsausschuss oder im Fall einer Tagung des Zentral- oder Exekutivausschusses die Leitung des Zentralausschusses eine nochmalige Behandlung des Gegenstandes vorschlägt. Der Geschäftsausschuss oder die Leitung des Zentralausschusses legt den Vorschlag in der nächsten beschlussfassenden Sitzung vor und kann sich dazu äußern, ob der Gegenstand nochmals behandelt werden soll. Die erneute Beratung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten.
    j.
    Wer mit einer Minderheit gestimmt oder sich der Abstimmung enthalten hat, kann seine Auffassung im Protokoll, im Sitzungsbericht und/oder in der Aufzeichnung der Sitzung vermerken lassen.
  11. Online-Tagungen
    a.
    Tagungen, die einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung und Vertiefung der Gemeinschaft leisten, wie die Leitungsgremien, die Kommissionen und die Beratungsgruppen des ÖRK, sind vorzugsweise als Präsenztagungen durchzuführen;
    b.
    Elektronische Mittel wie Telefonkonferenzen, Videokonferenzen und andere Technologien können an Stelle von Präsenztagungen zur Beratung und Entscheidungsfindung genutzt werden, wenn die Beschlussfähigkeit gegeben ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:
    i.
    Alle Teilnehmer wurden rechtzeitig von der Tagung in Kenntnis gesetzt;
    ii.
    die jeweilige Technologie für alle zu besprechenden Themen ermöglicht eine Beratung unter den Teilnehmern der Tagung;
    iii.
    Alle Teilnehmer haben Zugang zu der jeweiligen Technologie und
    iv.
    Alle Teilnehmer haben vor der Tagung Zugriff auf die Unterlagen für die Tagung.
    c.
    Für alle derartigen Tagungen gelten die Konsensrichtlinien;
    d.
    Die Protokolle der Online-Tagungen dürfen nur von dem Material erstellt werden, das während der hörbaren Übertragung der Tagung eingebracht wurde.
  12. Entscheidungsfindung per Briefwahl und per elektronischer Fernabstimmung
    a.
    Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Zentralausschuss Angelegenheiten, die unter die Entscheidungsfindung gemäß Satzungsartikel XIX.10 fallen, per Briefwahl oder elektronischer Fernabstimmung entscheiden. „Außergewöhnliche Umstände“ sind unvorhergesehene Situationen, die nach Auffassung des Exekutivausschusses durch ihr Auftreten verhindern, dass der Zentralausschuss ohne ungebührliches Risiko eine Präsenztagung abhält oder eine Online-Tagung, oder wenn eine Online-Tagung stattfindet und während der Tagung eine Abstimmung gemäß Satzungsartikel XIX.10.b durchgeführt werden muss und die anstehende Entscheidung Angelegenheiten betrifft, die für das Funktionieren des Ökumenischen Rates entschieden werden müssen.
    b.
    Im Konsensverfahren kann der Exekutivausschuss während einer Tagung bestimmen, eine Entscheidung zwischen seinen Tagungen gemäß den dafür bestimmten Verfahren und zeitlichen Vorgaben zu treffen;
    c.
    Derartige Angelegenheiten können per Briefwahl oder per elektronischer Fernabstimmung unter folgenden Bedingungen entschieden werden:
    i.
    Der Antrag für eine derartige Entscheidung wird zusammen mit Begleitunterlagen dem entsprechenden Leitungsgremium übermittelt, im Fall des Exekutivausschusses einschließlich einer Erklärung der außergewöhnlichen Umstände und der Bedeutung der Angelegenheit, die eine Beschlussfassung außerhalb einer Tagung erforderlich macht;
    ii.
    Es wird ein Datum und eine Uhrzeit festgelegt, wann die Entscheidungen eingetragen werden sollen, im Fall des Exekutivausschusses frühestens zehn (10) Tage und spätestens einundzwanzig (21) Tage nach dem ursprünglichen Antrag auf Beschlussfassung, und im Fall des Zentralausschusses frühestens dreißig (30) Tage und spätestens fünfundvierzig (45) Tage nach dem ursprünglichen Antrag auf Beschlussfassung;
    iii.
    Gleichzeitig mit dem Versenden der Frage zur Beschlussfassung wird für eine bestimmte Dauer als Anhörungsfrist eine für alle zugängliche elektronische Plattform eingerichtet; in dieser Anhörungsfrist steht die Plattform für Diskussionen, Fragen und Antworten zur Verfügung und ist vor der Beschlussfassung zugänglich. Tagesordnungspunkte und Verfahrensfragen müssen auf der elektronischen Plattform innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden nach Beginn der Anhörungsfrist eingereicht werden, und sie müssen innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden danach vom Vorsitzenden entschieden werden. Nach Ablauf der Zeit, die als Anhörungsfrist festgelegt wird, und während der verbleibenden Tage der in Satzungsartikel XIX.12.c.ii festgelegten Frist werden die Entscheidungen auf der Plattform eingetragen. Für Anträge, über die per Briefwahl oder per elektronischer Abstimmung entschieden werden soll, dürfen keine Änderungen eingereicht werden.
    iv.
    Falls der Exekutivausschuss am Ende der als Anhörungsfrist festgelegten Zeit dem Zentralausschuss eine Frage vorlegt, kann die Leitung des Zentralausschusses, die die Diskussion angehört hat, das Verfahren abbrechen und die Frage dem Exekutivausschuss zur Neuformulierung vorlegen oder die Frage zurückziehen;
    v.
    Auf die eingetragenen Entscheidungen sollen nur die Stimmenzähler Zugriff haben, die von der Leitung des Zentralausschusses unter den Mitgliedern des Exekutivausschusses bestimmt werden;
    vi.
    Ein Antrag gilt gemäß diesem Satzungsartikel als angenommen, wenn mindestens fünfundsiebzig Prozent (75 Prozent) des entsprechenden Leitungsgremiums geantwortet haben und zwei Drittel (2/3) der Antwortenden eine Entscheidung zugunsten des Antrags eingetragen haben. Wenn weniger als fünfundsiebzig Prozent (75 Prozent) antworten, darf der Antrag nicht elektronisch entschieden werden; keine der eingegangenen Entscheidungen wird berücksichtigt und die Angelegenheit wird auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Tagung des Exekutivausschusses gesetzt.
    vii.
    Sieben (7) Tage nach Schließung der Abstimmungsfrist wird der Bericht über das Abstimmungsergebnis elektronisch verschickt, und dem Exekutivausschuss wird bei seiner nächsten ordentlichen Tagung Bericht erstattet;
    viii.
    Dieser Satzungsartikel darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er die Bestimmungen des Satzungsartikels VI.4.c außer Kraft setzt.
  13. Sprachen
    Die Arbeitssprachen des Ökumenischen Rates der Kirchen sind Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Der Generalsekretär hat im Rahmen des Möglichen für die mündliche Übersetzung jeder dieser Sprachen in die anderen Arbeitssprachen sowie möglichst auch für die schriftliche Übersetzung des Wortlauts der Anträge zu sorgen. Ein Teilnehmer kann nur dann in einer anderen Sprache reden, wenn er für die Verdolmetschung seines Beitrags in eine der Arbeitssprachen gesorgt hat. Der Generalsekretär gewährt Teilnehmern, die auf Dolmetscher angewiesen sind, größtmögliche Unterstützung.
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XX. Verfassungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können bei jeder Sitzung der Vollversammlung oder bei jeder Sitzung des Zentralausschusses von jedem Mitglied vorgeschlagen und gemäß den Verfahren in Artikel XIX.9 der Satzung beschlossen werden; wenn nicht das Konsens-, sondern Abstimmungsverfahren angewandt wird, gelten die Bestimmungen des Artikels XIX.10 der Satzung. In diesem Fall muss die vorgeschlagene Änderung mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden angenommen werden. Abänderungen in Artikel I, VI und XX der Satzung sind nicht rechtswirksam, solange sie von der Vollversammlung nicht bestätigt worden sind. Alle Änderungsvorschläge müssen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung der Vollversammlung oder des Zentralausschusses, in der sie geprüft werden sollen, schriftlich eingereicht werden.
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Anlage

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Ergänzung zur Satzung
Richtlinien, Verfahren, Mandate

(Angenommen auf der Sitzung des Zentralausschusses vom 15. bis 18. Juni 2022)
  1. Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende: Profil, Nominierung und Wahl (ZA 2012)
  2. Verantwortung der gewählten Vertreter/innen der Mitgliedskirchen gegenüber den ÖRK-Leitungsgremien (10. Vollversammlung, s. PRC 01, November 2013, ZA Juni 2022)
  3. Zentralausschuss: Richtlinien für Zwischenwahlen des Exekutivausschusses (ZA 2012)
  4. Generalsekretär (ZA 1987, ZA 1992, ZA 2009/2010)3#
  5. Mandat des Rechnungsprüfungsausschusses (ZA 2009/EA 2010/ZA 2012/ZA 2014, ZA Juni 2022)
  6. Richtlinien für das Mandat des Planungsausschusses für die Vollversammlung (EA November 2014; ZA 2016)
  7. Ausschüsse, Kommissionen, beratende Gremien, Referenz- und Beratungsgruppen (EA, November 2019, ZA Juni 2022)
  8. Konsensbeauftragte (EA, November 2019)
  9. Protokoll/Richtlinien für die Aussetzung der Mitgliedschaft von Kirchen (PCCC 2017; ZA 2018)
  10. Verfahren zur Behandlung öffentlicher Angelegenheiten
Die vorliegenden Ergänzungen zur Satzung sind ein Referenzdokument, das Beschlüsse des Zentralausschusses sowie Richtlinien, Verfahren und Mandate zur Unterstützung/Orientierung des Zentral- und des Exekutivausschusses für die Durchführung der Geschäfte des Ökumenischen Rates der Kirchen enthält. Die Bestimmungen der Ergänzungen selbst stellen keine Satzung dar. Bei jeglichem Widerspruch zwischen dem Inhalt dieser Ergänzungen und der Verfassung und Satzung des Ökumenischen Rates der Kirchen sind Letztere maßgebend.
Der Zentralausschuss kann neue Beschlüsse, Richtlinien, Verfahren und Mandate hinzufügen oder die bestehenden Richtlinien, Verfahren und Mandate, die in diesem Dokument enthalten sind, ändern.
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I. Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende Profil, Nominierung und Wahl

  1. Profil: Bei der Ermittlung, Nominierung und Wahl der Personen für die Ämter der oder des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sind insbesondere diejenigen Eigenschaften zu berücksichtigen, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen am meisten dienen. Dazu gehören Bekanntheitsgrad, Kenntnisse und Erfahrung im ökumenischen Umfeld sowie die Fähigkeit, die in Satzungsartikel VI.3 aufgeführten Verantwortungen zu übernehmen.
    Bei der Nominierung für das Amt des Vorsitzenden sind Personen zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer ökumenischen Erfahrung ein breit abgestütztes Ansehen genießen, die die Fähigkeit bewiesen haben, komplexe Tagungen zu leiten, die mit der Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen vertraut sind und die sich verpflichten, die Grundsätze des Konsensverfahrens und des Konsens-Ethos umzusetzen.
    Im Auswahlverfahren ist das Verhältnis zwischen den vier Mitgliedern der Leitungsgruppe zu berücksichtigen, das heißt, die einzelnen für die Position des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden Nominierten sollten sich gegenseitig untereinander und mit dem Generalsekretär ergänzen.
    Des Weiteren müssen im Auswahlverfahren geschichtliche, konfessionelle, geografische und kulturelle Faktoren beachtet werden.
  2. Auswahlverfahren: Der Vorsitzende und der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) werden aus der Mitte der neu gewählten Mitglieder des Zentralausschusses während dessen Organisationstagung gewählt. Diese wird nach Satzungsartikel VII während oder unmittelbar nach der Vollversammlung abgehalten („Organisationstagung“).
    Der zeitliche Abstand zwischen der ersten und der zweiten Sitzung muss groß genug sein, damit die Mitglieder des Nominierungsausschusses relevante Hintergrundinformationen der Mitglieder des Zentralausschusses in Betracht ziehen und sich eine gemeinsame Meinung bilden können.
  3. Sofort im Anschluss an die Organisationstagung des Zentralausschusses treffen sich der bisherige Vorsitzende und die bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden mit dem neu gewählten Vorsitzenden und den neu gewählten stellvertretenden Vorsitzenden, um eine ordnungsgemäße Übergabe und Kontinuität der Leitung sicherzustellen.
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II. Verantwortungsvolle Ausübung der treuhänderischen Verantwortung,
die den in die Leitungsgremien des ÖRK gewählten Vertreter/innen
der Mitgliedskirchen übertragen wurde
(Grundsatzerklärung von der 10. Vollversammlung angenommen,
siehe PRC 01, S. 7)

A.
Die Mitglieder der Leitungsgremien sollen sich mit der Verfassung und Satzung des ÖRK, mit den Ergänzungen zur Satzung und den Richtlinien für das Konsensverfahren in der Entscheidungsfindung vertraut machen; besondere Aufmerksamkeit sollen sie auf die treuhänderische Verantwortung richten, die mit den Funktionen, die sie übernehmen, oder mit den Ausschüssen, in die sie gewählt wurden, einhergeht.
B.
Die Mitglieder von Leitungsgremien sollen mit der Geschichte und den grundlegenden Texten des ÖRK vertraut sein.
C.
Die Mitglieder von Leitungsgremien verpflichten sich, bei der Arbeit für den ÖRK den Konsens-Ethos umzusetzen.
D.
Die Mitglieder der Leitungsgremien sollten sich verpflichten, während der ganzen Tagungsdauer anwesend zu sein. Eine verspätete Anreise oder eine Abreise vor Ende der Tagung sollte vermieden werden. Dies sollte eine Ausnahme bleiben und gemeldet und protokolliert werden, anstatt eine allgemeine Gewohnheit zu werden.
E.
Mitglieder von Leitungsgremien, die regelmäßig zu spät kommen oder vorzeitig abreisen, können ihr Recht verlieren, für eine zweite Amtszeit nominiert zu werden.
F.
Mitglieder von Leitungsgremien, die eine Sitzung früher verlassen müssen, sollten einem anderen anwesenden Mitglied eine/n Stellvertreter/in vorschlagen.
G.
Stellvertreter/innen für Mitglieder des Zentralausschusses müssen vom Zentralausschuss genehmigt werden; Stellvertreter/innen für Mitglieder des Exekutivausschusses müssen vom Exekutivausschuss genehmigt werden.
H.
Jedes Mitglied eines Leitungsgremiums darf nur für ein Mitglied als Stellvertreter/in agieren, welches die Sitzung früher verlassen muss. Die Leitung des Zentralausschusses sollte diese Abläufe regelmäßig kontrollieren.
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III. Zentralausschuss Richtlinien für die Zwischenwahl

  1. Die Zwischenwahl des Exekutivausschusses erfolgt gemäß Satzungsartikel VI.6.
  2. Der Leitungs- und Nominierungsausschuss des Zentralausschusses bereiten Nominierungen für die Zwischenwahl vor. Es gelten hierbei folgende Voraussetzungen:
    a.
    Es muss ein erheblicher Mitgliederwechsel stattfinden, sodass nicht mehr als ein Viertel der gewählten Mitglieder im Ausschuss verbleibt.
    b.
    Diejenigen, die bereits in einem früheren Exekutivausschuss tätig waren, sind vorrangig für die Ersetzung zu berücksichtigen.
    c.
    Es gelten die Bestimmungen aus den Satzungsartikeln VII.3, 4, 5 und 6.
    d.
    Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass Vertreter kleinerer Kirchen ersetzt werden, während Vertreter größerer Kirchen ihre Sitze im Ausschuss behalten.
    e.
    Oberste Priorität ist es, Mitglieder in den Exekutivausschuss zu wählen, die über die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Amtes gemäß der Verfassung und Satzung verfügen.
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IV. Generalsekretär

  1. Vollmacht: Der Generalsekretär leitet die Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) und spricht in dessen Namen. Der Generalsekretär fungiert als oberster Amtsträger des ÖRK und trägt somit die oberste Verantwortung für die Arbeit und die Mitarbeiter des ÖRK.
  2. Aufgabenbereiche: Der Generalsekretär hat die Aufgabe, in Übereinstimmung mit der Basis und den Zielen des Rates, den Mandaten der Vollversammlungen, zwischen denen er amtiert, und im Einvernehmen mit den leitenden Amtsträgern und Leitungsgremien die strategische Vision des ÖRK auszulegen und zu fördern. Der Generalsekretär repräsentiert den ÖRK in dessen strategischer Führungsrolle für die eine ökumenische Bewegung und vermittelt den Mitgliedskirchen, ökumenischen Partnern, säkularen Organisationen und Regierungsbehörden sowie der Öffentlichkeit allgemein die Programme des ÖRK.
    In Übereinstimmung mit der Verfassung und Satzung des ÖRK und der Schweizer Gesetzgebung bestimmt der Generalsekretär qualifizierte Mitarbeiter und Berater, die den Auftrag haben, die von den Leitungsgremien gebilligten ÖRK-Programme und Zielsetzungen unter seiner Aufsicht zu entwickeln und durchzuführen. Zusammen mit dem ÖRK-Mitarbeiterstab und Beratern verfolgt der Generalsekretär aufmerksam die Veränderungen des religiösen und kulturellen Kontexts, des kirchlichen und ökumenischen Kontexts, des internationalen und politischen Kontexts sowie des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kontexts und deren Auswirkungen auf die Mitgliedskirchen, die Gemeinschaft der Kirchen und die ökumenische Bewegung; er trägt einschlägige Informationen zusammen, analysiert und interpretiert sie und reagiert entsprechend darauf.
  3. Delegierung: Der Generalsekretär ist dem Zentralausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig für die Programme, die Leitlinien und die strategische Ausrichtung des ÖRK.Er delegiert geeignete Zuständigkeiten an kompetente, qualifizierte Mitarbeiter und stellt ein transparentes, effektives und effizientes Management der personellen und finanziellen Ressourcen des Rates sicher.
  4. Leistungsbeurteilung: Eine regelmäßige Beurteilung des Generalsekretärs, einschließlich einer Selbstbeurteilung, liefert konstruktives Feedback zu seiner Leistung in Bezug auf die gestellten Erwartungen sowie Verbesserungsmöglichkeiten und dient somit sowohl dem Generalsekretär selbst als auch den Leitungsgremien. Der Vorsitzende als oberster Verantwortungsträger der Leitungsgremien veranlasst die Beurteilung und führt diese gemeinsam mit den stellvertretenden Vorsitzenden durch. Die Beurteilung kann auf Verlangen des Generalsekretärs oder des Vorsitzenden durch einen externen Experten unterstützt werden. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen, wer sich in den Beurteilungsprozess einbringen darf, legen die Beurteilungsinstrumente fest und wählen den externen Experten. Die Beurteilung erfolgt jeweils vor den Tagungen des Zentralausschusses, außer während des Erneuerungsprozesses; in diesem Fall ersetzt eine vollständige, nachfolgend unter Abschnitt 5. beschriebene Beurteilung die regelmäßigen Beurteilungen.
    Mithilfe der Leistungsbeurteilung wird eingeschätzt, in wieweit der Generalsekretär seine in der einführenden Amtsbeschreibung, in der Satzung, den Personalrichtlinien und den Personalvorschriften des ÖRK sowie in anderen, vom Exekutivausschuss verabschiedeten, den Generalsekretär betreffenden und an diesen weitergeleiteten Richtlinien verankerte Verantwortung seines Amtes erfüllt. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und/oder der externe Experte besprechen mit dem Generalsekretär die Ergebnisse der Beurteilung und gegebenenfalls abgegebener Empfehlungen. Der Vorsitzende setzt den Exekutivausschuss über die Durchführung der Beurteilung in Kenntnis. Die Beurteilung bleibt vertraulich, mit Ausnahme von Aspekten, die nach Meinung des Vorsitzenden und des externen Experten gemäß Kapitel VI der Personalrichtlinien des ÖRK Handlungsbedarf erfordern. 10 In diesem Fall werden die Anliegen an den Revisionsausschuss weitergeleitet, der als Beratungs- und Schlichtungsstelle des Generalsekretärs dient.
  5. Erneuerungsprozess: Gemäß der nachfolgenden Verfahren wird der Generalsekretär beurteilt und entweder im Amt bestätigt oder aus dem Amt entlassen:
    a.
    Der Generalsekretär informiert die Leitungsgremien achtzehn Monate vor Ende seiner Amtszeit auf der Tagung des Zentralausschusses oder des Exekutivausschusses, ob er für eine weitere Amtszeit als Generalsekretär zur Verfügung steht.
    i.
    Steht der Generalsekretär für eine weitere Amtszeit zur Verfügung, wählen der Zentralausschuss oder der Exekutivausschuss bis zu fünf Mitglieder des Zentralausschusses in einen Ad-hoc-Evaluierungsausschuss, der eine Leistungsbeurteilung für die Erneuerung durchführt. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Evaluierungsausschuss einen externen Experten eigener Wahl beiziehen. Der Evaluierungsausschuss berät sich mit dem Generalsekretär und dem Vorsitzenden des Zentralausschusses und bestimmt anschließend Personen, die als Teil des Beurteilungsverfahrens beigezogen werden können. Die am Evaluierungsverfahren beteiligten Personen umfassen eine kleine repräsentative Gruppe von (a) Mitgliedern des Exekutiv- und Zentralausschusses, (b) Mitarbeitenden, die direkte Verantwortung für wichtige Programm- oder Leitungsbereiche des ÖRK tragen und denen der Generalsekretär unmittelbar Aufgaben übertragen hat, (c) ausgewählte Programmmitarbeiter und mit Unterstützungsaufgaben betraute Mitarbeiter sowie (d) führende Mitglieder ausgewählter ökumenischer Partner. Der Generalsekretär führt eine Selbstbeurteilung seiner Tätigkeit als Generalsekretär durch. Im Evaluierungsverfahren wird insbesondere darauf geachtet, wie der Generalsekretär seine in der einführenden Amtsbeschreibung, in der Satzung, der Personalordnung und den Personalrichtlinien des ÖRK sowie in anderen, vom Exekutivausschuss verabschiedeten, den Generalsekretär betreffenden und an diesen weitergeleiteten Richtlinien verankerte Verantwortung erfüllt, und ob eine weitere Amtszeit im Interesse des ÖRK wäre.
    Dem Generalsekretär werden in einer vertraulichen Sitzung mit dem Vorsitzenden, dem Leiter des Evaluierungsausschusses und dem externen Experten die Ergebnisse des Beurteilungsverfahrens mitgeteilt. Nach dieser vertraulichen Sitzung kann der Generalsekretär innerhalb einer Frist von zehn (10) Tagen entscheiden, ob er sich weiterhin für eine weitere Amtszeit zur Wahl stellen möchte. Ist dies der Fall, wird der Bericht des Evaluierungsausschusses einschließlich der Empfehlung hinsichtlich einer weiteren Amtszeit in einer nichtöffentlichen Sitzung an den Zentralausschuss weitergegeben. 10 Entscheidet sich der Generalsekretär gegen eine weitere Amtszeit, bleiben die Ergebnisse der Beurteilung vertraulich.
    ii.
    Steht der Generalsekretär für keine weitere Amtszeit zur Wahl oder entscheidet sich der Zentralausschuss, den Generalsekretär nicht für eine weitere Amtszeit aufzubieten, richtet der Zentralausschuss gemäß Abschnitt 11 der vorliegenden Ergänzung einen Findungsausschuss mit Mitgliedern aus seiner Mitte ein, um Kandidaten zu finden. Die Arbeit des Findungsausschusses ist so zu organisieren, dass vor Ende der Amtszeit des amtierenden Generalsekretärs dem Zentralausschuss Kandidaten vorgestellt werden, damit die Amtszeit des neuen Generalsekretärs an die des abtretenden Generalsekretärs direkt anschließt.
    b.
    Wird das Amt des Generalsekretärs unerwartet zwischen zwei Tagungen des Zentralausschusses frei, ernennt der Exekutivausschuss unvorhergesehen einen Generalsekretär, der das Amt bis zur Wahl eines neuen Generalsekretärs durch den Zentralausschuss übernimmt, und beginnt den Prozess für die Suche nach einem neuen Generalsekretär.
  6. Amtszeit: Die Amtszeit des Generalsekretärs beträgt in der Regel fünf Jahre und wird, wenn nötig, an den Tagungsplan des Zentralausschusses angepasst, soweit in der Entscheidung über die Ernennung nichts anders vermerkt; die Ernennung kann um eine weitere Amtszeit verlängert werden.
  7. Ausscheiden: Die Regelung über das Ausscheiden des Generalsekretärs entspricht in der Regel den Bestimmungen der Schweizer Gesetzgebung und der Personalordnung des ÖRK.
  8. Verfahren zur Aufdeckung von Missständen: Sind Mitarbeiter des ÖRK oder den Leitungsgremien nahestehende Personen der Meinung, dass die Politik, Verfahrensweise oder Handlungen des Generalsekretärs gegen das Gesetz oder ein eindeutiges Mandat der ÖRK- bzw. der staatlichen Politik verstoßen, können diese direkt beim Revisionsausschuss des Exekutivausschusses, dem Ansprechpartner für diese Belange, eine schriftliche Beschwerde einreichen.
  9. Vakanz: Ist oder wird das Amt des Generalsekretärs des ÖRK frei, leitet der Zentralausschuss mit der Wahl eines Findungsausschusses gemäß den vorliegenden Bestimmungen eine Suche nach einem neuen Generalsekretär ein.
  10. Qualifikationen: Es wird erwartet, dass der Generalsekretär ein begabter, sachkundiger und erfahrener christlicher Theologe ist, eine Führungspersönlichkeit mit einer reifen geistlichen Urteilsbildung, die aus der Schrift und dem Gebet schöpft. Als Laie oder Ordinierter sollte er aktives Mitglied einer christlichen Gemeinschaft sein, die zu den Mitgliedskirchen des ÖRK gehört.
    Vom Generalsekretär wird erwartet, dass er (a) über fundierte Kenntnisse und Erfahrung im Zusammenhang mit dem ÖRK verfügt, (b) den verschiedenen Mitgliedskirchen und ökumenischen Partnern mit Verständnis, Respekt und Feingefühl begegnet, (c) sich um Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen historischen Strömen bemüht, die in die Arbeit des Rates eingeflossen sind (Glauben und Kirchenverfassung, Weltmission und Evangelisation, Bildung und ökumenische Ausbildung und Leben und Arbeiten) und (d) sich engagiert für den weltweiten Auftrag der Kirche heute einsetzt.
    Der Generalsekretär muss eine umfassende und tiefgreifende Vision der Zukunft des ÖRK und der ökumenischen Bewegung haben, in der Lage sein, die Möglichkeiten und Aussichten der ökumenischen Bewegung mündlich und schriftlich darzulegen, und muss sich der Ökumene und den Zielen des ÖRK gegenüber zutiefst verpflichtet fühlen. Er leitet die Weiterentwicklung des ÖRK in Übereinstimmung mit den erklärten Programmprioritäten. Der Generalsekretär muss über Kenntnisse anderer Glaubensgemeinschaften verfügen, Beziehungen zu ihnen unterhalten und sich für interreligiösen Dialog und interreligiöse Zusammenarbeit einsetzen.
    Zu den zentralen administrativen Aufgaben des Generalsekretärs gehört die nachhaltige Pflege von Teamarbeit und Respekt unter den Mitarbeitenden des ÖRK sowie zwischen dem Stab und den Mitgliedern der Leitungsgremien. Er hört dem Stab aufmerksam zu, trägt zur Konsensbildung innerhalb des Teams bei und fördert Beziehungen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen. Der Generalsekretär ermutigt und unterstützt Fachkompetenz, Engagement und Dialog im Mitarbeiterstab, die ihren Ausdruck in einer engagierten und geistlich reichen Gemeinschaft des Rates finden.
  11. Findung
    a.
    Wahl des Findungsausschusses:
    iii.
    Der Findungsausschuss hat achtzehn Mitglieder aus den Reihen des Zentralausschusses.
    iv.
    Zehn Mitglieder des Findungsausschusses werden direkt vom Zentralausschuss gewählt, dessen Mitglieder jeweils über zehn Stimmen verfügen. Jedes Zentralausschuss-Mitglied erhält einen nummerierten Stimmzettel und eine Liste der aktuellen Mitglieder des Zentralausschusses. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn keine zehn Namen angegeben werden. Drei vom Zentralausschuss ernannte Stimmzähler ermitteln die Zahl der gültigen Stimmzettel.
    v.
    Die Wahl des Findungsausschusses findet in der Regel während einer Tagung des Zentralausschusses statt. Wird das Amt des Generalsekretärs zwischen den Tagungen des Zentralausschusses frei oder wird dies erwartet und entscheidet der Exekutivausschuss, dass eine vorgezogene Wahl eines Findungsausschusses im besten Interesse des Ökumenischen Rates der Kirchen ist, kann diese Wahl gemäß Satzungsartikel XIX auch brieflich oder elektronisch erfolgen.
    vi.
    Der Revisionsausschuss erhält die abgegebenen Stimmzettel, zählt die Stimmen, bestätigt, dass die Zahl der gültigen Stimmzettel ausreichend ist, und gibt dem Exekutivausschuss die Wahl der zehn gewählten Mitglieder des Findungsausschusses bekannt. Geht bis zum Ablauf der angegebenen Frist keine ausreichende Zahl an gültigen Stimmzetteln ein, wird der Wahlvorgang für nichtig erklärt und die Wahl des Findungsausschusses erfolgt auf der nächsten Tagung des Zentralausschusses.
    vii.
    Die/der stellvertretende(n) Vorsitzende(n) des Zentralausschusses ist/sind Mitglied(er) des Findungsausschusses.
    viii.
    Die übrigen sechs Mitglieder werden anschließend vom Exekutivausschuss ernannt, um eine in Bezug auf Konfession, Herkunft, Geschlecht und Alter ausgewogene Mitgliederverteilung im Findungsausschuss sicherzustellen.
    ix.
    Das direkt vom Zentralausschuss gewählte Mitglied mit den meisten Stimmen wird Vorsitzender des Findungsausschusses.
    x.
    Die zwei nichtgewählten Personen mit den meisten Stimmen, die auch sonst nicht in den Findungsausschuss berufen wurden, werden als „Ersatz“ betrachtet. Treten ein oder mehrere Mitglieder des Findungsausschusses zurück, übernehmen die jeweils nächsten Ersatzkandidaten ihre Funktion.
    b.
    Findungsverfahren:
    i.
    Der Findungsausschuss legt die Frist für bei ihm einzureichende Nominierungen für das Amt des Generalsekretärs und den für die Einhaltung dieser Frist notwendigen Zeitplan lange vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Generalsekretärs fest und teilt sie dem Zentralausschuss mit.
    ii.
    Der Findungsausschuss bereitet auf Grundlage dieser Ergänzungen eine Aufgabenbeschreibung vor und lädt einen möglichst weiten Kreis, einschließlich aller Mitgliedskirchen, aller Mitglieder des Zentralausschusses, aller ökumenischen Partner und aller ÖRK-Mitarbeitenden, ein, Namen potenzieller Kandidaten einzureichen.
    iii.
    Der Findungsausschuss erstattet dem Exekutivausschuss sowie dem Vorsitzenden des Zentralausschusses regelmäßig darüber Bericht, in wieweit der Zeitplan eingehalten wird, nicht jedoch über den Inhalt seiner Arbeit. Im Bezug auf diesen Inhalt wird sowohl während als auch nach dem Findungsverfahren vom Findungsausschuss, den einzelnen Ausschussmitgliedern und allen Personen, die am Verfahren beteiligt sind, strengste Geheimhaltung erwartet.
    iv.
    Der Findungsausschuss kann jede Person oder Gruppe konsultieren, die ihm seiner Meinung nach bei seiner Aufgabe behilflich sein könnte.
    v.
    Personen, die eine Kandidatur für das Amt des Generalsekretärs erwägen, dürfen nicht Mitglied des Findungsausschusses werden. Sollte ein Mitglied des Findungsausschusses im späteren Verlauf Kandidat für dieses Amt werden, muss er unmittelbar aus dem Ausschuss zurücktreten und von einem Ersatzkandidaten abgelöst werden.
    vi.
    Der Vorsitzende des Findungsausschusses lädt gemäß einer vom Ausschuss bestimmten Vorgehensweise zu einem angemessenen Zeitpunkt zu Gesprächen mit dem bestehenden ÖRK-Mitarbeiterstab ein.
    vii.
    Der Findungsausschuss tritt so oft er es für nötig hält zusammen, d. h. häufig genug, um Kriterien und einen Zeitplan aufzustellen, zur Vorlage von Nominierungen aufzurufen, eine engere Auswahl zu treffen, Gespräche mit den Kandidaten zu führen und über eine oder mehrere Nominierungen zu entscheiden.
  12. Wahl des Generalsekretärs:
    Der Generalsekretär wird gemäß Satzungsartikel XX.10.a.2, entsprechend dem nachfolgend beschriebenen Vorgehen gewählt.
    c.
    In einer nichtöffentlichen Anhörungssitzung des Zentralausschusses stellt der Vorsitzende des Findungsausschusses dessen endgültigen Bericht vor und informiert über das Findungsverfahren und die Qualifikationen des oder der Kandidaten. Dem Zentralausschuss wird für jeden Nominierten ein vollständiges Dossier mit einer kurzen Aussage des Kandidaten zu dessen Vision für den ÖRK und die ökumenische Bewegung bereitgestellt.
    d.
    Der Zentralausschuss wird dazu aufgefordert, Fragen an den Vorsitzenden des Findungsausschusses zu stellen, die der Erläuterung und der Information über das Findungsverfahren und den Inhalt des Berichtes dienen.
    e.
    Jeder Nominierte richtet sich in einer kurzen Wortmeldung (10-15 Minuten) an den Zentralausschuss.
    f.
    Der Zentralausschuss berät über die Nominierten des Findungsausschusses gemäß Satzungsartikel XX.10 in einer nichtöffentlichen beschlussfassenden Sitzung.
    i.
    Schlägt der Findungsausschuss nur einen Kandidaten vor, entscheidet der Zentralausschuss, ob er den empfohlenen Kandidaten annimmt oder ablehnt. Zusätzliche Nominierungen aus den Reihen der Teilnehmenden sind nicht zulässig.
    1. Nach einer ausführlichen Debatte unter der Leitung des Vorsitzenden des Zentralausschusses stimmt der Zentralausschuss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und Stellvertreter ab, ob eine Entscheidung getroffen werden kann. Wird gegen eine Abstimmung entschieden, erlaubt der Vorsitzende eine weitere Aussprache, bis der Zentralausschuss zur Abstimmung bereit ist.
    2. Ist der Zentralausschuss bereit, abzustimmen, fährt der Vorsitzende des Zentralausschusses mit der Wahl eines Generalsekretärs in geheimer Abstimmung fort. Die Präsidenten zählen die Stimmen aus und übermitteln das Ergebnis dem Vorsitzenden, der dieses noch in der gleichen Sitzung bekannt gibt. Eine einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder und Stellvertreter des Zentralausschusses für den Nominierten entspricht dessen Wahl.
    3. Spricht sich die Mehrheit für den Nominierten aus, gibt der Vorsitzende das Wahlergebnis bekannt. Der designierte Generalsekretär wird in einer öffentlichen Sitzung vom Zentralausschuss empfangen und richtet seine Grußworte an diesen.
    4. Spricht sich keine Mehrheit für den Nominierten aus, wird der Wahlvorgang gemäß Absatz iii fortgesetzt.
    ii.
    Schlägt der Findungsausschuss mehr als einen Nominierten zur Wahl durch den Zentralausschuss vor, erwägt dieser zunächst, ob die Nominierten zur Wahl angenommen oder abgelehnt werden. Zusätzliche Nominierungen aus den Reihen der Teilnehmenden sind nicht zulässig.
    1. Nach einer ausführlichen Debatte unter der Leitung des Vorsitzenden des Zentralausschusses stimmt der Zentralausschuss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und Stellvertreter ab, ob eine Entscheidung getroffen werden kann. Wird gegen eine Abstimmung entschieden, erlaubt der Vorsitzende eine weitere Aussprache, bis der Zentralausschuss zur Abstimmung bereit ist.
    2. Wird einer Abstimmung zugestimmt, folgt diese ohne weitere Aussprache. Der Zentralausschuss kann „ja“ (d. h. alle Nominierten des Findungsausschusses werden zur Wahl zugelassen) oder „nein“ (d. h. alle Nominierten des Findungsausschusses werden abgelehnt) stimmen. Die Präsidenten zählen die Stimmen aus und übermitteln das Ergebnis dem Vorsitzenden, der dieses noch in der gleichen Sitzung bekannt gibt.
    3. Werden die Kandidaten des Findungsausschusses von einer einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Zentralausschusses oder deren Stellvertretern angenommen, fährt der Vorsitzende des Zentralausschusses mit der Wahl eines Generalsekretärs in geheimer Abstimmung fort. Wird ein Nominierter mit einfacher Mehrheit gewählt, gibt der Vorsitzende das Wahlergebnis bekannt. Erreicht kein Kandidat eine einfache Mehrheit, wir die Wahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen wiederholt. Der Vorsitzende gibt das Ergebnis des zweiten Wahlganges bekannt. Der gewählte Generalsekretär wird in einer öffentlichen Sitzung vom Zentralausschuss empfangen und richtet seine Grußworte an diesen.
    4. Nimmt keine einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder und Stellvertreter die Nominierten des Findungsausschusses an, wird der Wahlvorgang gemäß Absatz iii fortgesetzt.
    iii.
    Lehnt eine einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Zentralausschusses oder deren Stellvertreter die Wahl des/der durch den Findungsausschuss Nominierten ab, entscheidet der Zentralausschuss im Konsensverfahren Folgendes:
    1. Der aktuelle Findungsausschuss wird gebeten, seine Arbeit fortzusetzen und zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Tagung des Zentralausschusses einen Bericht mit dem/den Namen von (einem) Nominierten einzureichen oder es wird ein neuer Findungsausschuss gewählt, der zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Tagung des Zentralausschusses einen Bericht mit dem/den Namen von (einem) Nominierten einreicht und
    2. er delegiert an den Exekutivausschuss die Ernennung eines Interimsgeneralsekretärs, der nach Ende der Amtszeit des aktuellen oder amtierenden Generalsekretärs bis zur Wahl des nächsten Generalsekretärs während der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Tagung des Zentralausschusses das Amt übernimmt.
    iv.
    Bei jedem dieser Wahlvorgänge gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
    1. Während der Wahl bleiben die Saaltüren geschlossen und die Anwesenden im Saal. Während der Wahl verlässt oder betritt niemand den Saal. Die Anwesenden werden angewiesen, während des Wahlvorgangs alle elektronischen Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Computer etc. auszuschalten.
    2. Der Vorsitzende des Zentralausschusses ernennt die Personen, die die nummerierten Stimmzettel an alle anwesenden Mitglieder des Zentralausschusses oder deren Stellvertreter verteilen. Für die Ja/Nein-Abstimmung sind die Stimmzettel unbedruckt, für die Wahl sind die Namen der Nominierten in alphabetischer Reihenfolge sowie das Wort „Enthaltung” in allen Arbeitssprachen des ÖRK aufgedruckt.
    3. Der Vorsitzende bestätigt die Liste der anwesenden Mitglieder oder Stellvertreter des Zentralausschusses, d. h. die „offizielle Teilnehmerliste“ wird von den Stimmzettelverteilern abgehakt, um anzugeben, dass diese Personen einen Stimmzettel erhalten haben. Es wird jedoch nicht vermerkt, wessen Stimmzettel welche Nummerierung trägt.
    4. Nachdem alle anwesenden Mitglieder und Stellvertreter des Zentralausschusses die entsprechenden Stimmzettel erhalten haben, notieren die Stimmzettelverteiler die Zahl der ausgegebenen Stimmzettel und vernichten die übrigen vorbereiteten, aber nicht verteilten Stimmzettel.
    5. Alle anwesenden Mitglieder des Zentralausschusses oder deren Stellvertreter treffen ihre Wahl bei einer Ja/Nein-Abstimmung, indem sie „ja“ oder „nein“ in einer der Arbeitssprachen des ÖRK auf ihren Stimmzettel schreiben, und bei einer Wahl, indem sie entweder den Namen des Nominierten oder das Wort „Enthaltung“, wenn sie sich von der Wahl eines Nominierten enthalten möchten, einkreisen bzw. ein „X“ daneben setzen. Es ist jeweils nur ein Zeichen zulässig.
    6. Nach der Wahl werden die Stimmzettel in einer verschlossenen Wahlurne gesammelt. Die Stimmzettelverteiler zählen die Stimmzettel, um sicherzustellen, dass die Zahl der abgegebenen Stimmen die Zahl der ausgegebenen Stimmzettel nicht übersteigt und dass kein Stimmzettel einer anderen Serie abgegeben wurde.
    7. Die Präsidenten erhalten und zählen die Stimmen und übermitteln das Ergebnis dem Vorsitzenden, der dieses noch in der gleichen Sitzung bekannt gibt. Im Falle einer Wahl zählen die Präsidenten die für die Nominierten abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Enthaltungen, d. h. „gültige abgegebene Stimmen“, und trennen von diesen alle ungültigen Stimmzettel. Ein Stimmzettel ist „ungültig“, wenn mehr als ein Name markiert oder ausgewählt wurde und dadurch die getroffene Wahl nicht eindeutig ist. Ungültige Stimmzettel werden nicht gezählt. Die Gesamtheit der abgegebenen gültigen Stimmen bildet die Berechnungsgrundlage (100 %) für die Bestimmung der einfachen Mehrheit, die bei 50 % plus eine gültige Stimme liegt.
    8. Erreicht kein Kandidat eine einfache Mehrheit und befinden sich ungültige Stimmzettel und/oder Enthaltungen unter den Stimmzetteln, setzt der Vorsitzende eine Wiederholung der Wahl an. Erreicht auch in der Wiederholung kein Kandidat eine einfache Mehrheit, wird der Wahlvorgang gemäß Absatz iii oben fortgesetzt.
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V. Mandat des Rechnungsprüfungsausschusses

  1. Zielsetzung
    Der Rechnungsprüfungsausschuss arbeitet mit den unabhängigen Rechnungsprüfern zusammen, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedskirchen, Finanzierungspartner, kirchennahen Organisationen und anderen Akteure durch eine unabhängige Stelle der Integrität des Rechnungslegungsprozesses des ÖRK, seiner Verwaltung der Ressourcen und der Festlegung von Risiken und Kontrollen versichert werden.
    Der Rechnungsprüfungsausschuss sollte die Unabhängigkeit und die Objektivität der Rechnungsprüfer immer wieder überprüfen.
  2. Ziele
    2.1
    Überwachung des Verfahrens zur Ernennung der Rechnungsprüfer.
    2.2
    Kontrolle des jährlichen Prüfungsvorgangs und der Leistung der Rechnungsprüfer.
    2.3
    Entgegennahme und Überprüfung des Entwurfs für den Finanzbericht sowie sämtlicher Bemerkungen der Rechnungsprüfer, um zu gewährleisten, dass alle wesentlichen Fragen an den Vorsitzenden und andere Führungspersonen des Finanz-Unterausschusses weitergeleitet werden bevor diese den Finanzbericht genehmigen.
    2.4
    Entgegennahme und Überprüfung der Berichte der Rechnungsprüfer zum Rechnungslegungs- und internen Kontrollprozess des ÖRK.
    2.5
    Kontrolle der Wahl und der Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze und -richtlinien.
  3. Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses
    3.1
    Planung und Vorbereitung der Rechnungsprüfung
    • Überprüfung des Umfangs der aktuellen Rechnungsprüfung, einschließlich der Bereiche, in denen die Rechnungsprüfer Risiken ermitteln oder zu denen der Finanzausschuss oder der Finanz-Unterausschuss Anmerkungen gemacht haben, und gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen an die Rechnungsprüfer hinsichtlich inhaltlicher Änderungen.
    • Beurteilung, ob die Rechnungsprüfer angemessen von den Mitarbeitenden der Abteilung Finanzwesen unterstützt werden.
    • Überprüfung der bei der Vorjahresprüfung ermittelten Kontrollschwächen sowie der von der Leitung ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
    • Kontrolle des Rechnungsprüfungsauftrags einschließlich des Rechnungsprüfungshonorars und weiterer Aufwendungen.
    • Zur Überprüfung aktueller Finanzergebnisse sowie damit verbundener Sachverhalte und sämtlicher Gerichtsprozessfälle.
    3.2
    Rechnungslegung und Kontrollsysteme
    • Untersuchung hinsichtlich Veränderungen in den Finanz- oder Kontrollsystemen im laufenden Geschäftsjahr.
    • Untersuchung des Zustandes der Unterlagen und der Angemessenheit der für die Rechnungslegung und Kontrolle bereitgestellten Ressourcen.
    • Untersuchung der Hauptfinanzrisiken des Rates und der Angemessenheit damit verbundener Kontrollen zur Minimierung der potenziellen Auswirkungen dieser Risiken.
    3.3
    Betrugsrisiken und -kontrollen
    • Jährliche Entgegennahme und Überprüfung einer Bewertung des Betrugsrisikos in der Organisation, die vom Mitarbeiterstab gemäß den Richtlinien zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung erarbeitet wird.
    • Gemäß diesen Richtlinien und den Verfahren des ÖRK zur Meldung von Betrugsfällen, gegebenenfalls Entgegennahme, Überprüfung und unmittelbare Weiterleitung von Bedenken der Mitarbeitenden an den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses.
    3.4
    Überprüfung des Fortschritts des Bauprojekts mit besonderer Aufmerksamkeit auf Rechnungslegung, Offenlegung, Dokumentation interner Kontrollen und geschätzte Rentabilität und Geldströme.
    3.5
    Jahresabschluss
    • Überprüfung des Jahresabschlusses mit besonderer Berücksichtigung folgender Elemente: Auswahl und Veränderungen der Rechnungslegungsgrundsätze, Methoden für die Rechnungslegung von ungewöhnlichen oder besonders bedeutenden Transaktionen, Punkte, in denen die Leitung Schätzungen oder Beurteilungen vorgenommen hat, die den Jahresabschluss maßgeblich beeinflussten, Verhältnismäßigkeit dieser Schätzungen und Beurteilungen und bedeutende Transaktionen mit nahestehenden Parteien.
    • Untersuchung hinsichtlich Veränderungen der beruflichen Normen oder rechtlichen Anforderungen.
    3.6
    Ergebnisse der Rechnungsprüfung
    • Überprüfung des von den Rechnungsprüfern vorgelegten Berichts über den Jahresabschluss.
    • Überprüfung des Entwurfs des umfassenden Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer über die Beurteilung der internen Kontrollsysteme und anderer Prüfungsfragen.
    • Diskussion mit den Rechnungsprüfern über etwaige Bedenken hinsichtlich: Missstände in Organisation und Leitung, Einschränkungen des Prüfungsumfangs; erhebliche falsche Angaben oder Unregelmäßigkeiten.
    • Sicherstellung einer angemessenen Berichterstattung über Probleme an den Exekutivausschuss.
    3.7
    Prüfungsaufträge
    • Informieren Sie sich über die in Auftrag gegebenen speziellen Projektprüfungen und deren Ergebnisse.
    3.8
    Ernennung der Rechnungsprüfer
    • Diskussion mit den leitenden Mitarbeitenden über etwaige Bedenken hinsichtlich der Prüfungsdurchführung.
    • Erkundigung über die Erfahrung und die Fähigkeiten der vorgeschlagenen Rechnungsprüfer sowie über deren Objektivität und Unabhängigkeit.
    • Empfehlung der für das Folgejahr zu bestimmenden Rechnungsprüfer an den Exekutivausschuss.
  4. Mitgliedschaft
    Der Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich aus vier bis sechs Mitgliedern zusammen, von denen zwei bis drei Mitglieder des Exekutivausschusses, und zwei oder drei Experten sind, die aus den Bereichen Prüfungswesen, Rechnungslegung und/oder Rechnungswesen und -prüfung kommen oder die erforderlichen Fachkompetenzen haben.
    Jedes Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses bringt Erfahrung mit Finanzberichten oder anderen Aufgabenbereichen des Ausschusses mit und sollte bereit und in der Lage sein, diese Bereiche zu hinterfragen und die dafür notwendige Zeit aufzuwenden.
  5. Ernennung
    Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden gemäß den Entscheidungen des Zentralausschusses für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt und können wiedergewählt werden. Externe Mitglieder werden dem Exekutivausschuss vom Rechnungsprüfungsausschuss zur Ernennung vorgeschlagen. Der Ausschuss ist für die Ernennung eines Vorsitzenden aus der Mitte seiner Mitglieder verantwortlich.
  6. Sitzungen
    Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen, in der Regel wenigstens einmal pro Jahr in Präsenz. Der Rechnungsprüfungsausschuss kann sowohl im Beisein von Rechnungsprüfern und Mitarbeitenden als auch mit einer oder keiner dieser Gruppen tagen. Es wird erwartet, dass die Mitglieder des Rechnungsausschusses und die Rechnungsprüfer flexibel sind und dann zusammentreten können, wenn es notwendig ist.
  7. Berichterstattung
    Der Rechnungsprüfungsausschuss berichtet unmittelbar dem Exekutivausschuss und stellt dem Zentralausschuss Kopien zur Verfügung.
    [Beantragt ZA 2009 GEN 10; GEN NOM 03 angenommen; überarbeitet ExCom Februar 2010]
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VI. Richtlinien für das Mandat des Planungsausschusses für die Vollversammlung

Wichtig: Erstellt auf der Grundlage der Richtlinien für das Mandat des derzeitigen Planungsausschusses für die Vollversammlung, verabschiedet bei seiner Sitzung im Februar 2018
Vorwort
Der Planungsausschuss für die Vollversammlung (APC) wird vom Zentralausschuss (ZA) des ÖRK gewählt und berichtet unmittelbar dem Exekutiv- und dem Zentralausschuss. Der Generalsekretär des ÖRK ist verantwortlich für die Umsetzung der die Vollversammlung betreffenden Beschlüsse des Exekutiv- und des Zentralausschusses.
Die Arbeit des Planungsausschusses für die Vollversammlung basiert auf Empfehlungen des Zentralausschusses, berücksichtigt weitere Empfehlungen von Leitungsgremien des ÖRK und entspricht dem Wunsch des Zentralausschusses, die ökumenische Bewegung insgesamt in die Vorbereitung einer „offenen und einladenden“ Vollversammlung einzubeziehen.
Die Mitglieder des Planungsausschusses für die Vollversammlung, die die ökumenischen Partnerorganisationen vertreten, sollen mit den Kirchen und Partnerorganisationen, die sie vertreten, kommunizieren und sich beraten.
Der Gottesdienstausschuss der Vollversammlung, der ebenfalls vom Zentralausschuss benannt gewählt wird, arbeitet eng mit dem Planungsausschuss für die Vollversammlung zusammen.
Aufgabenbereich und Pflichten
  1. Thema der Vollversammlung
    1.1
    Er reflektiert den Zusammenhang und die ökumenische Landschaft, in der die Vollversammlung stattfindet, und zieht verschiedene Veranstaltungsorte in Betracht. Er erörtert mögliche Themen für die Versammlung als Reaktion auf den globalen Kontext und die ökumenische Landschaft im Hinblick auf die Mission des ÖRK und formuliert einen Vorschlag zur Vorlage für den Zentralausschuss.
    1.2
    Er erörtert mögliche Themen für die Versammlung als Reaktion auf den globalen Kontext und die ökumenische Landschaft im Zusammenhang mit dem ÖRK und formuliert einen Vorschlag zur Vorlage für den Zentralausschuss.
  2. Art und Stil der Vollversammlung
    2.1
    Er berücksichtigt Art und Stil der Vollversammlung und spricht dem Exekutiv- und/oder dem Zentralausschuss gegenüber Empfehlungen aus.
    2.2
    Er unterscheidet klar zwischen den Leitungsfunktionen einer Vollversammlung und anderen Komponenten der Vollversammlung, z. B. spirituelles Leben, Feiern, Interaktion mit Gastgeberkirchen und Begegnungsforen (Padare, Mutirão, Madang, Brunnen).
  3. Programm der Vollversammlung
    3.1
    Er berücksichtigt die Bausteine einer Vollversammlung (z. B. Gebet und Bibelstudium, Plenarsitzungen, ökumenische Gespräche, Ausschüsse und Begegnungsforen) und spricht auf der vorletzten Tagung des Zentralausschusses vor der Vollversammlung erste Empfehlungen aus und bringt auf der letzten Tagung des Zentralausschusses vor der Vollversammlung das endgültige Programm ein. Falls zwischen der letzten Tagung des Zentralausschusses und der Vollversammlung mehr als ein Jahr liegt, kann das endgültige Programm durch den Exekutivausschuss geändert werden.
    3.2
    Er berücksichtigt Vor-Veranstaltungen (z. B. Jugend, Frauen, EDAN, indigene Völker) und parallel zur Vollversammlung stattfindende Veranstaltungen (z. B. das Studienprogramm Global Ecumenical Theological Institute, GETI).
    3.3
    Er empfiehlt allgemeine vorbereitende Veranstaltungen (z. B. regional, konfessionell).
    3.4
    Er besucht den Veranstaltungsort für die Vollversammlung, um Vorschläge zu erarbeiten, wie der Raum genutzt werden kann.
  4. Teilnahme an der Vollversammlung
    4.1
    Er berücksichtigt die Anzahl an Delegierten der Mitgliedskirchen (Sitzplatzzuweisung) und bringt auf der vorletzten Tagung des Zentralausschusses vor der Vollversammlung Empfehlungen ein.
    4.2
    Er erkundet die Möglichkeiten, die Teilnahme und die Interaktion zwischen den Mitgliedskirchen, ökumenischen Partnerorganisationen und der ökumenischen Bewegung im Ganzen zu verbessern.
  5. Spirituelles Leben
    5.1
    Er bespricht die Gestaltung des spirituellen Lebens mit dem Zentralausschuss und bietet diesem eine Orientierung dazu und übernimmt die Koordinierung mit dem Gottesdienstausschuss der Vollversammlung.
  6. Kommunikation
    6.1
    Er erörtert die besten Möglichkeiten für die Kommunikation der und die Werbung für die Vollversammlung mit den Mitgliedskirchen und ökumenischen Partnerorganisationen und spricht Empfehlungen aus.
  7. Haushalt und Erstattungsrichtlinien
    7.1
    Er diskutiert und überwacht die Entwicklung des Haushalts der Vollversammlung, einschließlich der Mittelbeschaffung.
    7.2
    Er überprüft die bestehenden Erstattungsrichtlinien und spricht der Vollversammlung Empfehlungen für eventuelle Anpassungen aus.
  8. Sonstige Aufgaben
    8.1
    Er überwacht den Zeitplan für die Vorbereitungen der Vollversammlung und berichtet auf den Tagungen des Exekutiv- und dem Zentralausschusses über den Fortschritt.
    8.2
    Er berücksichtigt die weiterhin bestehende Aufgabe der Mitglieder des Planungsausschusses für die Vollversammlung, die Delegierte der Vollversammlung sind, bei der Unterstützung des Geschäftsausschusses der Vollversammlung, falls erforderlich.
    8.3
    Er übernimmt weitere Aufgaben bei der Vorbereitung und/oder während der Vollversammlung, sofern sie ihm vom Exekutiv- und Zentralausschuss zugewiesen werden.
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VII. Ausschüsse, Kommissionen, beratende Gremien, Referenz- und Beratungsgruppen

Es wird grundsätzlich zwischen „Leitung“ und „Beratung“ unterschieden, d. h. es gibt verschiedene Rollen und Funktionen der unterschiedlichen Instrumente im Zusammenhang mit der Arbeit des ÖRK. Kommissionen, beratende Gremien, Referenz- und Arbeitsgruppen erweitern das Spektrum der Erkenntnisse und des Fachwissens, die dem Generalsekretär und dem Ökumenischen Rat für die programmatische Arbeit zur Verfügung stehen, sowie für die Leitungsgremien; sie helfen dabei, die Veränderungen im religiösen und kulturellen Kontext, im kirchlichen und ökumenischen Kontext und im wirtschaftlichen und sozialen Kontext zu hören, zu sammeln, zu analysieren, auszulegen und zu beantworten, insofern diese die Gemeinschaft der Mitgliedskirchen, die ökumenischen Partnerorganisationen und die ökumenische Bewegung betreffen, so dass die Leitungsgremien die Mission des ÖRK wahrnehmen können.
  1. Leitungsgremien
    Im Bereich Leitung:
    • Die „Leitungsgremien“ mit den Vollmachten und Aufgaben, die in der Verfassung und Satzung des ÖRK festgelegt sind: Vollversammlung, Zentralausschuss und Exekutivausschuss (diese tagen als solche, treffen Entscheidungen im Rahmen ihres jeweiligen Auftrags und zeichnen ihre Arbeit in Protokollen auf).
    • Ständige Ausschüsse des Zentralausschusses (Satzungsartikel VI und X), bestehen aus Mitgliedern und zugewiesenen Beraterinnen und Beratern, werden durch Mitarbeitende im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Auftrag unterstützt, tagen während der Tagungen des Zentralausschusses. Sie erhalten Berichte von Ausschüssen, Kommissionen, beratenden Gremien, Referenzgruppen und Mitarbeitenden sowie Berichte des Generalsekretärs, Anmerkungen der bzw. des Vorsitzenden, Berichte des Exekutivausschusses, Berichte von Ad-Hoc-Arbeitsgruppen im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Auftrag, beraten sich untereinander im Konsensethos, um die Empfehlungen zur Beschlussfassung durch das Leitungsgremium vorzubereiten. Ständige Ausschüsse verfassen keine Protokolle, sondern erstellen einen Konsensbericht, den sie dem Zentralausschuss vorlegen, der dementsprechend handelt.
    • Unterausschüsse des Exekutivausschusses (Satzungsartikel VIII), bestehend aus Mitgliedern des Exekutivausschusses und unterstützt durch Mitarbeitende im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag; sie tagen während der Tagungen des Exekutivausschusses, erhalten Berichte von den Kommissionen, beratenden Gremien, Referenzgruppen und Mitarbeitenden sowie Berichte des Generalsekretärs, Berichte von Ad-Hoc-Arbeitsgruppen im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Auftrag, beraten sich untereinander und mit entsprechenden Mitarbeitenden im Konsensethos, um die Empfehlungen zur Beschlussfassung durch das Leitungsgremium vorzubereiten. Unterausschüsse verfassen keine Protokolle, sondern erstellen einen Konsensbericht, den sie dem Exekutivausschuss vorlegen, der dementsprechend handelt.
    • Andere Ausschüsse - Ständiger Ausschuss für Konsens und Zusammenarbeit (Satzungsartikel IX), Rechnungsprüfungsausschuss (Satzungsartikel VIII.5.b, Ergänzungen zur Satzung), Planungsausschuss für die Vollversammlung (Ergänzungen zur Satzung), Findungsausschuss für die Wahl eines neuen Generalsekretärs (Ergänzungen zur Satzung) - sie arbeiten gemäß festgelegter Aufträge; sowie Ad-Hoc-Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die benannt werden und denen besondere Aufgaben durch und für die Leitungsgremien zugewiesen werden.
  2. Beratende Gremien
    • Kommissionen werden vom Zentralausschuss gewählt (Satzungsartikel VI.5.m), der ihre Satzungen genehmigt, ihre Berichte erhält und ihre Initiativen in das Leben des ÖRK integriert. Kommissionen haben einen speziellen Status aufgrund ihrer Geschichte und ihres weiteren Mitgliederkreises, der sich in ihrer jeweiligen Struktur als Mitglieder oder Berater niederschlägt (z. B. römisch-katholische Kirche und andere Kirchen, die nicht Mitglied sind, Missionsgesellschaften usw.). Mit Ausnahme der kürzlich eingerichteten Kommission junge Erwachsene in der ökumenischen Bewegung (YPEM) und Kommission Gesundheit und Heilen, stammen die Kommissionen aus der Zeit vor der Neustrukturierung des ÖRK und stellen in manchen Fällen die Strömungen der ökumenischen Bewegung vor der Gründung des ÖRK dar. Kommissionen (im Hinblick auf ihre Anzahl und ihre Mitglieder) vergrößern den Kreis der Teilnahme am Leben und an der Arbeit des Ökumenischen Rates; sie stellen Fachwissen für die Entscheidungsfindung der Leitungsgremien zur Verfügung und beraten in erster Linie im Bereich der programmatischen Grundsätze.
      • Für alle Änderungen des Auftrags und der Zusammensetzung der Kommissionen ist eine Beratung mit dem Mitgliederkreis erforderlich (wie in den Satzungen der Kommissionen festgelegt).
      • Als wichtiger Bestandteil der programmatischen Tätigkeiten des Ökumenischen Rates erhalten die Kommissionen Mittel aus dem Haushalt für Tätigkeiten.
      • Die Arbeit (im weitesten Sinne) der Kommissionen durchdringt und prägt alles Aspekte des ÖRK. Das historische Vermächtnis und die Satzungen stellen die wichtigsten Grundlagen dar.
      • Die Arbeit der Kommissionen betrifft den Kern der Vision und der Mission des ÖRK.
    • Gemeinsame beratende Gremien, wie die Gemeinsame Arbeitsgruppe mit der römisch-katholischen Kirche, die Gemeinsame Beratungsgruppe der Pfingstkirchen und des ÖRK, sind besondere Initiativen zwischen dem ÖRK und Kirchen oder einer Kirchentradition, die nicht direkt als Mitglieder im ÖRK vertreten sind, und bieten Beratung im Bereich institutioneller und beziehungsorientierter Maßnahmen.
      • Der Auftrag der beratenden Gremien wird zusammen mit den Partnerorganisationen entwickelt.
      • Als wichtiger Bestandteil der programmatischen Tätigkeiten des Ökumenischen Rates erhalten die gemeinsamen beratenden Gremien Mittel aus dem Haushalt für Tätigkeiten.
      • Gemeinsame beratende Gremien prägen die Arbeit des ÖRK und stärken das ökumenische Zeugnis des ÖRK.
      • Die Arbeit der beratenden Gremien betrifft den Kern der Vision und der Mission des ÖRK.
  3. Referenz- und Beratungsgruppen
    • Referenzgruppen werden gebildet, um wichtige Programme und ökumenische Initiativen zu begleiten und bieten Beratung in programmatischen Fragen. Eine Referenzgruppe ist in beratender Funktion für den Generalsekretär und andere Leitungsgremien tätig und unterstützt den Prozess des Erfassens, Analysierens, Auslegens der und die Reaktion auf die Veränderungen der Kontexte, die im Zusammenhang mit der Initiative stehen, und den Prozess der Bewertung, insofern diese die Mitgliedskirchen, die Gemeinschaft der Kirchen und die ökumenische Bewegung betreffen. Normalerweise umfasst eine Referenzgruppe wichtige Mitglieder des Zentralausschusses sowie andere Vertreter von Mitgliedskirchen oder Partnerorganisationen mit einem besonderen Interesse und/oder besonderem Fachwissen im Hinblick auf das begleitete Programm; sie werden vom Zentralausschuss, vom Exekutivausschuss oder vom Generalsekretär vorgeschlagen und vom Zentral- oder Exekutivausschuss gewählt; Größe und Auftrag werden von den Gremien genehmigt, die diese wählen. Normalerweise berichten Referenzgruppen dem Generalsekretär und über den Generalsekretär dem Exekutiv- und/oder Zentralausschuss.
      • Auftrag, Amtszeit, Zusammensetzung und Haushalt der Referenzgruppe werden durch die Leitungsgremien genehmigt.
      • Die Amtszeiten einer Referenzgruppe geht nicht über die Amtszeit des Zentralausschusses hinaus, der die Referenzgruppe genehmigt hat.
      • Referenzgruppen können auf Vorschlag und in Zusammenarbeit mit den ökumenischen/Gründungspartnern gebildet werden, aber sind nach wie vor den Leitungsgremien des ÖRK gegenüber rechenschaftspflichtig.
      • Referenzgruppen sind Beratungsgruppen und nicht für die Umsetzung zuständig; aber sie prägen die programmatische Arbeit des ÖRK und stärken das ökumenische Zeugnis des ÖRK.
    • Beratungsgruppen werden vom Generalsekretär ernannt, um den Generalsekretär in Angelegenheiten, die die Mitarbeiterschaft des ÖRK betreffen, und in konkreten Projekten zu beraten sowie um die Diskussion über aufkommende Fragen anzuregen. Beratungsgruppen berichten dem Generalsekretär und über den Generalsekretär dem Exekutivausschuss, wenn sich Empfehlungen auf die Programminitiativen, oder Grundsätze oder Praktiken des ÖRK beziehen.
      • Auftrag, Amtszeit, Zusammensetzung und Haushalt der Beratungsgruppe werden vom Generalsekretär vorgeschlagen und durch den Exekutivausschuss genehmigt.
      • Die Amtszeiten einer Beratungsgruppe geht nicht über die Amtszeit des Zentralausschusses hinaus, in der die Beratungsgruppe benannt wurde.
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VIII. Konsensbeauftragte

Normalerweise berät sich die Leitung des Zentralausschuss mit einer Person oder Personen, die in der Entscheidungsfindung im Konsensverfahren bei Tagungen erfahren ist bzw. sind, um sich bei seiner Arbeit zur Vorbereitung von Tagungen der Leitungsgremien beraten zu lassen („Konsensbeauftragte“). Normalerweise werden Tagungen des Zentralausschusses von solchen Konsensbeauftragten begleitet. Zur Förderung seiner in der Verfassung festgelegten Aufgabe, Tagungen der Vollversammlung zu planen, Vorbereitungen für die Erledigung ihrer Geschäfte zu treffen (Verfassung, Satzungsartikel V.2.c.x), und vor dem Hintergrund der besonderen Herausforderung, das Konsensverfahren im Entscheidungsfindungsprozess während der Versammlung einzuführen, kann der Zentralausschuss Konsensbeauftragte benennen, die die Arbeit der Vollversammlung begleiten. Solche Konsensbeauftragte sind während der Vollversammlung anwesend und können als Berater zu den Tagungen des Geschäftsausschusses der Vollversammlung eingeladen werden. Alle Personen, die den Vorsitz für Sitzungen haben oder als Aufzeichner oder Berichterstatter der Sitzungen der Versammlung, der Kommissionen oder des Zentralausschusses und seiner ständigen Ausschüsse dienen, erhalten eine spezielle Schulung für die Leitung von Tagungen auf der Grundalge des Konsensmodells für die Entscheidungsfindung und können sich an die Konsensbeauftragten während dieser Tagungen wenden. Konsensbeauftragte können zu Tagungen des Exekutivausschusses eingeladen werden.
Wenn Konsensbeauftragte eingeladen werden, bei der Vorbereitung, beim Vorsitz und bei der Bewertung von Tagungen zu helfen, haben sie die folgenden Aufgaben:
A.
Vor der Tagung
  1. Sie beraten die Leitung des Zentralausschusses (LCC) bei der Erstellung der Tagesordnungen und achten insbesondere auf die Zeit, die für eine Urteilsbildung im Konsensverfahren für die zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Angelegenheiten erforderlich ist, und berücksichtigen dabei, ob das Treffen in Präsenz oder online stattfindet.
  2. Sie stellen sicher, dass alle Schritte eingehalten werden, um den Vorsitzenden zu helfen, das erforderliche Konsensverfahren umzusetzen.
  3. Sie planen und ermöglichen die Orientierungssitzungen für Ausschussvorsitzende und Berichterstatter und die Mitarbeitenden, die die Ausschüsse bei ihrer Arbeit begleiten sollen, einschließlich der Techniken für das Konsensverfahren, die Nutzung von Tendenzkarten und die Einhaltung der verschiedenen Beteiligungsmöglichkeiten.
B.
Während der Tagung
  1. Sie informieren die Teilnehmenden über das Konsensverfahren;
  2. Sie treffen sich regelmäßig mit der Leitung des Zentralausschusses (LCC), um
    a.
    nachzufragen, wie das Konsensverfahren in den Sitzungen während des Tages abgelaufen ist;
    b.
    Sitzungen zu erörtern, um Risikobereiche und mögliche Lösungen im Vorhinein zu erkennen;
  3. Sie setzen fest und planen die beschlussfassenden Sitzungen, so dass die Entscheidungsfindung im Konsensverfahren reibungslos funktioniert;
  4. Ausschüsse des Zentralausschusses;
    a.
    Sie sind bei mindestens einer Ausschusstagung jedes Ausschusses anwesend und bleiben zur Unterstützung des Ausschusses „in Bereitschaft“, wenn erforderlich;
    b.
    Sie beraten Vorsitzende und Berichterstatter über Besonderheiten und Risikobereiche;
  5. Wenn erforderlich, machen sie die Vorsitzenden während Plenarsitzungen auf Risiken aufmerksam, insbesondere auf dynamische Entwicklungen oder andere Angelegenheiten, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, und/oder erinnern die Vorsitzenden an die verschiedenen Instrumente, die zur Konsensfindung zur Verfügung stehen.
C.
Nach der Tagung
  1. Sie befragen die Leitung des Zentralausschusses direkt nach der Tagung
  2. Sie befragen die Vorsitzenden und Berichterstatter der ständigen Ausschüsse direkt nach der Tagung
  3. Sie erhalten eine Kopie des Bewertungsberichts der Teilnehmenden, sobald dieser erstellt wurde
  4. Sie legen der Leitung des Zentralausschusses und dem Ständigen Ausschuss für Konsens und Zusammenarbeit4# eine schriftliche Bewertung der Konsensfindung mit Verweis auf den Bewertungsbericht der Teilnehmenden vor, der auch Empfehlungen für die nächste Tagung enthält.
D.
Elektronische Kommunikation und Tagungen (Satzungsartikel XVIII sowie und XIX.11 und 12)
  1. Sie beraten die Leitung des Zentralausschusses und den Exekutivausschuss in Entscheidungsprozessen durch Briefwahl oder elektronische Abstimmung.
  2. Sie beraten die Leitung des Zentralausschusses bei der Implementierung der Plattform zur Beratung, Konsensfindung und Entscheidungsfindung, einschließlich der entsprechenden neuen Technologien.
  3. Die unter A-C dargestellten Aufgaben gelten auch für elektronische Tagungen, bei denen ein spezielles Augenmerk auf die besonderen Herausforderungen elektronischer Tagungen gelegt werden muss.
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IX. Protokoll/Richtlinien für Mitgliedskirchen, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist

Anhang des Berichts des Ständigen Ausschusses, Rhodos 2017, auf die Bitte zur Erstellung von „Richtlinien in Bezug auf die Beziehungen zwischen dem ÖRK und Mitgliedskirchen, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist“, Exekutivausschuss, Juni 2017, überarbeitet November 2017
Diese Richtlinien gelten für Kirchen, deren Mitgliedschaft gemäß Satzungsartikel I.6.b. ausgesetzt wurde, und für Kirchen, die um die Aussetzung ihrer Mitgliedschaft gebeten haben:
A.
Satzungsartikel I.6.c definiert die Beziehungen des ÖRK mit den Mitgliedskirchen, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist: „Wenn der Zentralausschuss die Mitgliedschaft einer Kirche aussetzt, stellt der Generalsekretär fest, ob der Grund für die Aussetzung der Mitgliedschaft beseitigt ist, beseitigt werden kann oder nicht beseitigt werden kann, und legt dem Exekutivausschuss bis zum Abschluss des Aussetzungsverfahrens zur Findung einer einvernehmlichen Lösung Zwischenberichte vor. Entscheidungen über den Mitgliedsstatus einer Kirche werden nur vom Zentralausschuss getroffen.“
B.
Während der Aussetzungsfrist wird die Kirche, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist, von der Liste der Mitgliedskirchen des ÖRK gestrichen und in einer getrennten Liste mit dem Titel „Kirchen, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist“ aufgeführt mit der folgenden Erklärung: „Mitgliedskirche, deren Mitgliedschaft ausgesetzt wurde aufgrund des Beschlusses, den der Zentralausschuss am [Datum] in [Ort] gefasst hat.“
C.
Es wird erwartet, dass eine Mitgliedskirche des ÖRK, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist, die Befolgung der Normen und Praktiken der Gemeinschaft des ÖRK und der organisatorischen Kriterien, die in der Verfassung und Satzung des ÖRK beschrieben sind, sowie seine Verpflichtung für die ökumenische Bewegung positiv bestätigen und Nachweise dafür erbringen wird, als Ausgangspunkt für einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Gemeinschaft als vollwertiges Mitglied.
D.
Aufgrund der Empfehlung des Generalsekretärs kann der Zentralausschuss beschließen, die Kirche, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist, dazu einzuladen, Beobachter zu den Vollversammlungen zu entsenden (Satzungsartikel IV. 1.c.ii.a). Bei einer solchen Teilnahme werden alle damit verbundenen Kosten von der Mitgliedskirche getragen, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist.
E.
Vertreter der Kirche, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist, können nicht in Ausschüsse, Kommissionen oder beratende Gremien des ÖRK gewählt werden oder als Mitarbeitende des ÖRK eingestellt werden. Falls die Kirche, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist, Vertreter in Ausschüssen, Kommissionen oder beratenden Gremien des ÖRK hat, wird die Mitgliedschaft in diesen Gremien unmittelbar nach dem Beschluss des Zentralausschusses des ÖRK oder nach dem Antrag einer Kirche auf Aussetzung der Mitgliedschaft widerrufen.
F.
Eine Kirche, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist, wird ermutigt, den Ökumenischen Rat über seine Bedenken, Prioritäten und Aktivitäten zu informieren und ihre Befähigung, wieder ein vollwertiger Teil der ökumenischen Familie zu werden, zu fördern.
G.
Vertreter einer Kirche, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist, können den ÖRK in keiner Funktion und in keinem Kontext in Delegationen, bei Jahresfeiern, Feierlichkeiten usw. vertreten.
H.
Eine Kirche, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist, kann weiterhin, Pressemitteilungen und Neuigkeiten des ÖRK zur Information und zum Studium erhalten.
I.
Eine Kirche, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist, sollte nicht um einen jährlichen Beitrag für den allgemeinen Haushalt des ÖRK gebeten werden.
J.
Während dieser Aussetzung sollte auf jeder Tagung des Zentralausschusses und des Exekutivausschusses über den Fortschritt berichtet werden.
K.
Wenn der Generalsekretär dem Exekutivausschuss berichtet und der Exekutivausschuss zustimmt, dass die Kirche, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist, die Bedingungen, die zur Aussetzung führten, beseitigt hat, berichtet der Exekutivausschuss dem Zentralausschuss und empfiehlt die Wiederherstellung des Status der Kirche als Mitgliedskirche.
L.
Wenn der Generalsekretär dem Exekutivausschuss berichtet und der Exekutivausschuss zustimmt, dass alle angemessenen Bemühungen zur Beseitigung der Bedingungen, die zur Aussetzung der aktiven Mitgliedschaft der Kirche führten, gemacht wurden und die Bedingungen nicht beseitigt werden konnten, berichtet der Exekutivausschuss dem Zentralausschuss und empfiehlt die Beendigung des Status der Kirche als Mitgliedskirche.
M.
Alle Entscheidungen bezüglich des Mitgliedsstatus einer Kirche werden vom Zentralausschuss getroffen. Falls einer Kirche die Mitgliedschaft entzogen wird, wird sie von der Liste der Mitglieder, deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist, entfernt.
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X. Verfahren zur Behandlung öffentlicher Angelegenheiten

Genehmigt auf der Tagung des Zentralausschusses, Genf, Juli 2014, Dok. Nr. GEN PUB 02 überarbeitete Fassung
  1. Texte, die dem Zentralausschuss als öffentliche Erklärungen oder Protokollpunkte zur Billigung vorgelegt werden, sollten auf Anstöße aus den Mitgliedskirchen [ÖRK-Verfassung & Satzung, Satzungsartikel VI.5(c)] und/oder den Kommissionen (insbesondere der Kommission der Kirchen für internationale Angelegenheiten) zurückgehen [ÖRK-Verfassung & Satzung, Satzungsartikel XII.3].
  2. Texte für diese Erklärungen/Protokollpunkte sollten in einem Verfahren der Recherche und Konsultation zwischen dem Generalsekretariat und betroffenen Mitgliedskirchen, Kommissionen und anderen Akteuren/Partnern erarbeitet werden.
  3. Die so entstandenen Entwürfe für Erklärungen/Protokollpunkte sollten nach Prüfung durch die Leitungsgruppe des Stabes des ÖRK den Mitgliedern des Zentralausschusses rechtzeitig vor der nächsten anberaumten Tagung zugestellt werden (zusammen mit einer klaren Begründung für eine Beschlussfassung durch den Zentralausschuss und den erforderlichen Hintergrunddokumenten) und es sollte um eine Rückmeldung gebeten werden.
  4. Der Ausschuss für öffentliche Angelegenheiten nimmt solche Entwürfe zur Beschlussfassung durch den Zentralausschuss entsprechend seinem Mandat [ÖRK-Verfassung & Satzung, Satzungsartikel X.7] entgegen, diskutiert sie und bearbeitet sie abschließend. Dabei berücksichtigt er die Reaktionen der Mitglieder des Zentralausschusses.
  5. Situationen, die eine raschere öffentliche Reaktion erfordern, sollten im Allgemeinen von anderen Foren oder Instrumenten des ÖRK behandelt werden, die in der Lage sind, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reagieren [CCIA, Exekutivausschuss, Vorsitzende oder Vorsitzender/Vizevorsitzende/Generalsekretär oder Generalsekretärin].
  6. Im Falle von Umständen und Situationen, die sich unmittelbar vor oder während Tagungen des Zentralausschusses ereignen und bei denen eine öffentliche Erklärung oder ein Protokollpunkt ohne die übliche vorbereitende Analyse und den breiteren Konsultationsprozess gerechtfertigt ist, gilt Folgendes:
    a.
    In einer frühen Sitzung der Tagung sollte eine Frist für den Eingang von Vorschlägen von Mitgliedern des Zentralausschusses für solche Erklärungen/Protokollpunkte zu entstehenden Situationen festgelegt werden, und zwar mindestens 24 Stunden im Voraus. Vorschläge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, können möglicherweise vom Ausschuss für öffentliche Angelegenheiten nicht während der jeweiligen Tagung behandelt werden. Sie können jedoch zur Erwägung und für angemessene Maßnahmen an den Generalsekretär überwiesen werden.
    b.
    Mit den Vorschlägen für solche Erklärungen/Protokollpunkte sollten die relevanten Hintergrundinformationen eingereicht werden.
    c.
    Alle eingereichten Vorschläge müssen die oben aufgeführten Anforderungen erfüllen und werden vom Ausschuss für öffentliche Angelegenheiten gemäß dessen Mandat [ÖRK-Verfassung & Satzung, Satzungsartikel X.7] entgegengenommen und analysiert. Der Ausschuss spricht in der Folge nach eigenem Ermessen Empfehlungen dazu aus und bereitet Texte zur Beschlussfassung durch den Zentralausschuss vor.
  7. Der Ausschuss für öffentliche Angelegenheiten erstattet dem Zentralausschuss über alle eingegangenen Vorschläge Bericht und stellt eine Begründung für seine Empfehlungen zu jedem Vorschlag bereit (einschließlich wo angemessen ein Hinweis darauf, wie die betreffenden Anliegen vom ÖRK bereits behandelt werden oder worden sind).
  8. Die Empfehlungen des Ausschusses für öffentliche Angelegenheiten an den Zentralausschuss im Hinblick auf Textentwürfe oder Vorschläge zur Beschlussfassung können unter anderem folgenden Inhalt aufweisen:
    • Genehmigung eines endgültigen Entwurfs als öffentliche Erklärung oder Protokollpunkt
    • Überweisung an einen anderen, relevanten Ausschuss
    • Überweisung an den Generalsekretär zur Erwägung und angemessener Reaktion
    • Verschiebung auf eine spätere Tagung (in Erwartung weiterer Untersuchungen und/oder Konsultation)
    • Keine Maßnahme.
  9. Erklärungen/Protokollpunkte, die Empfehlungen für eine Reaktion im Rahmen der Programme des ÖRK enthalten, werden je nach Inhalt an den Programmausschuss oder den Weisungsausschuss für Grundsatzfragen überwiesen und von diesen bearbeitet.

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1 ↑ Red. Anm.: Vgl. https://www.oikoumene.org/de/resources/documents/constitution-and-rules-of-the-world-council-of-churches (zuletzt aufgerufen am 20. August 2024).
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2 ↑ Red. Anm.: Satz grammatikalisch angepasst.
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3 ↑ Für die Abschnitte 11 (Suche) und 12 (Wahl) der Ergänzungen zur Satzung mit Bezug zum Generalsekretär/zur Generalsekretärin hat die Arbeitsgruppe aufgrund des zur Zeit der Prüfung laufenden Prozesses keine Änderungen vorgeschlagen und der Zentralausschuss im Juni 2022 keine Änderungen erörtert; die Arbeitsgruppe empfiehlt, dass die nächste ÖRK-Führung und der nächste ÖRK-Zentralausschuss diese Abschnitte bei nächstmöglicher Gelegenheit überprüft.
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4 ↑ Zu den Tagungen des Ständigen Ausschuss für Konsens und Zusammenarbeit können Berater eingeladen werden, wenn erforderlich.