.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
#§ 12
#§ 13
#§ 14
#§ 15
§ 16
#§ 17
#§ 18
#§ 19
#§ 20
#§ 21
#§ 22
Satzung
der „Dansk Kirke i Sydslesvig e. V.“
Vom 7. Mai 19591#
Vollzitat:
Satzung der „Dansk Kirke i Sydslesvig e. V.“ vom 7. Mai 1959, die zuletzt durch Beschluss vom 23. Oktober 2021 geändert worden ist
Satzung der „Dansk Kirke i Sydslesvig e. V.“ vom 7. Mai 1959, die zuletzt durch Beschluss vom 23. Oktober 2021 geändert worden ist
§ 1
Vereinsname
Dansk Kirke i Sydslesvig e. V. ist ein Verband dänischer Kirchengemeinden in Südschleswig.
#§ 2
Vereinssitz
Der Vereinssitz ist Flensburg.
#§ 3
Vereinszweck
- Der Verein bezweckt, die dänische volkskirchliche Arbeit in Südschleswig auf der Grundlage des evangelisch-lutherischen Glaubens zu fördern (Förderung der Religion) sowie die gemeinsamen Interessen der Kirchengemeinden wahrzunehmen – insbesondere im Verhältnis zur öffentlichen und kirchlichen Verwaltung des Landes.
- Der Zweck wird unter anderem durch den Erwerb oder die Errichtung und die Unterhaltung von Kirchen, Gemeinderäumen und Pastoraten, sowie durch die Anschaffung von Inventar und Ausstattungsgegenständen für diese Gebäude verwirklicht.
- Die Tätigkeit des Vereins geschieht in Zusammenarbeit mit Danske Sømands- og Udlandskirker (DSUK) [Dänische Seemanns- und Auslandskirchen].
- Die Sprache im Verein ist dänisch.
§ 4
Gemeinnützigkeit
- Die Mittel des Vereins dürfen lediglich für die in § 3 aufgeführten Zwecke verwendet werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Der Verband darf keine Person begünstigen, weder durch Leistungen, die nicht mit der Zweckbestimmung im Zusammenhang stehen, noch durch unverhältnismäßig hohe Entschädigungen.
- Der Verein darf keine Geschäfte betreiben mit Ausnahme solcher, die sich als natürliche Folge der gemeinnützigen Tätigkeit des Vereins ergeben.
- Vermögensrücklagen dürfen nur vorübergehend und nur zu den in § 3 genannten Zwecken erfolgen.
§ 5
Mitglieder
- Jede dänische südschleswigsche Kirchengemeinde, die sich den in § 3 genannten Zwecken anschließt, kann Mitglied des Vereins werden.
- Einzelpersonen können nicht Mitglieder werden.
§ 6
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verband erworben. Die Aufnahme erfolgt auf dem Kirchentag auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages, der dem Kirchenrat unter Beifügung einer Satzungsabschrift einzureichen ist.
- Satzungsänderungen werden durch den Kirchenrat bestätigt.
- Nach jeder Kirchenvorstandswahl übersendet die Kirchengemeinde ein Verzeichnis, aus dem sich die Namen, Anschriften, Telefonnummern und Mail-Adressen der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder sowie die Konstituierung des Kirchenvorstands ergeben.
- Änderungen, die im Laufe der Wahlperiode eintreten, werden ebenfalls mitgeteilt.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der angeschlossenen Kirchengemeinde.
- Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.
- Der Ausschluss erfolgt, wenn eine Kirchengemeinde trotz Abmahnung den gemeinsamen Interessen zuwiderhandelt oder sich dauerhaft weigert, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen. Der Ausschluss kann jedoch erst dann erfolgen, wenn die Kirchengemeinde Gelegenheit erhalten hat, ihren Standpunkt auf dem Kirchentag vorzutragen. Über den Ausschluss entscheidet der Kirchentag mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vertreter.
- Ausgetretene oder gestrichene Mitglieder verlieren jegliche Rechte an dem Verbandsvermögen.
§ 8
Mitgliedsbeitrag
1Die Verbandsmitglieder entrichten den vom Kirchentag festgesetzten Jahresbeitrag, dessen Höhe anhand der Mitgliedszahl der betreffenden Kirchengemeinde errechnet wird. 2Die Unterlassung der Zahlung führt zum Verlust des Stimmrechts auf dem Kirchentag.
#§ 9
Organe
Die Organe des Vereins sind der Kirchentag, der Kirchenrat und der geschäftsführende Vorstand.
#§ 10
Der Kirchentag
- Der Kirchentag ist die gesetzliche Vertretung des Vereins und dessen oberstes Organ. Der Kirchentag trifft die endgültige Entscheidung in Fragen gemeinsamer Interessen.
- Der Jahresbericht des Kirchenrates wird schriftlich zur Abstimmung vorgelegt.
- Die Jahresrechnung wird dem Kirchentag zur Abstimmung vorgelegt.
- Die Jahresrechnung muss von zwei Revisoren geprüft sein, die und deren zwei Stellvertreter auf dem Kirchentag in dem Jahr gewählt werden, in dem die Wahl zum Kirchenrat erfolgt.
- Der Kirchentag setzt sich aus Vertretern der angeschlossenen Kirchengemeinden zusammen. Jede Kirchengemeinde entsendet einen Vertreter und einen Vertreter je Hundert angefangene Mitglieder.
- Die Vertreter werden vom Kirchenvorstand benannt.
- Der Kirchentag wird schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
- Der Kirchenrat entscheidet über den Tagungsort, setzt die Tagesordnung fest und nimmt in diese alle Vorschläge auf, die ihm mindestens sechs Wochen vor Abhaltung des Kirchentages zugegangen sind.
- Der Kirchentag wählt den Vertreter der DKS im Vorstand der Dänischen Seemanns- und Auslandskirchen (DSUK).
§ 11
Zeitpunkt des Kirchentages
- Der ordentliche Kirchentag tritt jährlich und üblicherweise am fünften Sonntag nach Ostern zusammen; er ist in der Regel öffentlich und wird mit einem Gottesdienst eingeleitet.
- Außerordentliche Kirchentage finden statt, wenn ein Fünftel der Verbandsmitglieder dies unter Angabe eines Vorschlags zur Tagesordnung fordern oder wenn es der Kirchenrat für notwendig hält.
§ 12
Abstimmungen
- Die Beschlüsse des Kirchentages werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entfällt der behandelte Vorschlag.
- Die Abstimmung ist schriftlich vorzunehmen, sofern ein Vertreter dies wünscht.
- Satzungsänderungen und Auflösungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Vertreter. Solche Beschlüsse können nur auf einem ordentlichen Kirchentag gefasst werden.
- Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.
§ 13
Der Kirchenrat
- Der Kirchenrat besteht aus sieben Laien, drei Pastoren und dem Propst.
- In jedem Wahlkreis wird ein Laie gewählt, in Kreis 3 jedoch zwei.
- Zieht ein Kirchenratsmitglied aus seinem Wahlkreis fort und wird es Mitglied einer Kirchengemeinde außerhalb des Wahlkreises oder legt es sein Amt nieder, tritt sein Stellvertreter in den Kirchenrat ein.
- Im Wahljahr beruft das Laienmitglied des Kirchenrates in jedem Wahlkreis (in Kreis 3 das älteste Laienmitglied des Kirchenrates) die Kirchenvorstandsmitglieder des Kreises zu einem Kreistreffen an dem vom Kirchenrat bestimmten Tage ein, wo in schriftlicher Abstimmung ein Laie gewählt wird. In Kreis 3 werden zwei Laien gewählt.
- Die Pastoren werden jeweils im Wechsel zwischen den Kreisen 1 und 2, 3 und 4 und 5 und 6 gewählt. Kann in einem Kreis kein Pastor oder kein Stellvertreter gewählt werden, wird dieser in dem jeweils anderen Kreis gewählt. Kann auch in dem anderen Kreis kein Pastor oder Stellvertreter gewählt werden, findet die Wahl in Kreis 3 statt.
- Für jedes gewählte Kirchenratsmitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Tritt ein Stellvertreter bis zum Ende der Wahlperiode als Mitglied in den Kirchenrat ein, ist bei dem darauffolgenden Kreistreffen eine Neuwahl des Stellvertreters durchzuführen.
- In den Kirchenrat wählbar sind Gemeindemitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Stimmzettel und die Verzeichnisse der gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter sind innerhalb von zehn Tagen an den Vorsitzenden des Kirchenrates zu senden, der den Kirchentag von dem Wahlergebnis in Kenntnis setzt.
- Der Kirchenrat wird für eine Periode von vier Jahren gewählt.
- Der Amtsantritt des neu gewählten Kirchenrates erfolgt am 1. Advent.
- Die Laienmitglieder berufen die Kirchenvorstände in ihrem Wahlkreis in der Regel zwei Mal jährlich zu Kreistreffen ein. Eventuelle gemeinsame kreisübergreifende Treffen werden im Kirchenrat verabredet.
§ 14
Die Wahlkreise
Der Landesteil Schleswig wird in folgende Wahlkreise eingeteilt:
- Nordwest und Sylt
- Husum, Eiderstedt und Friedrichstadt
- Die Kirchengemeinden der Stadt Flensburg
- Harrislee, Wallsbüll und Tarp
- Schleswig, Rendsburg und Eckernförde
- Glücksburg, Kappeln-Arnis, Süderbrarup und Satrup
§ 15
Stimmberechtigte bei Kreistreffen
1Die Anzahl der stimmberechtigten Kirchenvorstandsmitglieder und Stellvertreter auf Kreistreffen wird auf drei Stimmberechtigte aus Kirchengemeinden mit bis zu 100 Mitglieder und auf sechs Stimmberechtigte aus Kirchengemeinden mit zwischen 101 und 1000 Mitgliedern festgesetzt. 2Stimmberechtigt sind außerdem die Pastoren des Kreises.
#§ 16
Aufgaben des Kirchenrats – konstituierende Versammlung
- Der Kirchenrat ist der Vorstand des Vereins. Er beschließt selbst seine Geschäftsordnung.
- Der Propst ist Vorsitzender des Kirchenrats.
- Der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands wird aus dem Kreis der Laien gewählt.
- Ab 2018 vertritt der Kirchenvorstand DKS bei der Mitgliederversammlung der DSUK.
- Der Kirchenrat trifft Entscheidungen in Angelegenheiten, die zwischen den Kirchentagen der Behandlung bedürfen.
- Der Kirchenrat ist bei Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Der Kirchenrat ist dem Kirchentag gegenüber verantwortlich.
§ 17
Ernennung des Propstes
- Der Propst in Südschleswig wirkt gleichzeitig als Pastor in der Heiliggeistgemeinde in Flensburg.
- Der Propst in Südschleswig wird aufgrund der Erklärung des Bischofs mit anliegenden Erklärungen des Kirchenrates und des Vorstandes der Heiliggeistgemeinde vom Vorstand der Danske Sømands- og Udlandskirker ernannt.
§ 18
Einstellung des Geschäftsführers
- Der Vorstand der Danske Sømands- og Udlandskirker stellt den Geschäftsführer aufgrund des Vorschlags des Kirchenrates ein.
- Der Geschäftsführer steht gemeinsam mit dem Propst in Südschleswig der Arbeit des Kirchenbüros vor.
- Die übrigen Mitarbeiter im Kirchenbüro werden von DKS eingestellt.
§ 19
Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand des Kirchenrats besteht aus dem Propst, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem dritten Mitglied und dem Geschäftsführer, der jedoch kein Stimmrecht hat.
- Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist es, in direkter Verantwortung gegenüber dem Kirchenrat dessen Sitzungen vorzubereiten und Entscheidungen in Eilangelegenheiten zu treffen.
- Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
§ 20
Die tägliche Leitung – Einberufung des Kirchenrates
- Der Propst hat die tägliche Leitung und beruft den Kirchenrat zu Sitzungen ein.
- Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Kirchenrates dies fordern.
- Zwischen Einberufung und Sitzung soll möglichst eine Woche vergehen.
§ 21
Auflösung des Verbandes
- Im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Aufhebung oder Wegfall der verfolgten Zwecke fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zu, die es für kirchliche oder wohltätige Zwecke verwenden muss.
- Das Erforderliche wird in diesem Fall von einem Ausschuss veranlasst, der aus sechs Mitgliedern besteht. Je drei der Ausschussmitglieder werden vom Kirchentag und von Danske Sømands- og Udlandskirker benannt.
- Bevor Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens ausgeführt werden, werden sie den Finanzbehörden zur Genehmigung vorgelegt.
§ 22
Geschäftsjahr und Bekanntmachungen
- Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
- Die Bekanntmachungen werden auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.
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1 ↑ Datum des Satzungsbeschlusses sowie der Änderungen:
Beschlossen auf dem ordentlichen Kirchentag in Schleswig am 7. Mai 1959. Mit Änderungen vom 4. Mai 1967, 31. Mai 1973, 8. Mai 1975, 16. Mai 1985, 28. Mai 1987, 24. Mai 1992, 16. Mai 1993, 14. Mai 2000, 1. Mai 2005, 30. April 2017, dem 28. April 2019 und dem 23. Oktober 2021.
Die Satzung der DKS wird von dem Vorstand der DSUK bestätigt.
1 ↑ Datum des Satzungsbeschlusses sowie der Änderungen:
Beschlossen auf dem ordentlichen Kirchentag in Schleswig am 7. Mai 1959. Mit Änderungen vom 4. Mai 1967, 31. Mai 1973, 8. Mai 1975, 16. Mai 1985, 28. Mai 1987, 24. Mai 1992, 16. Mai 1993, 14. Mai 2000, 1. Mai 2005, 30. April 2017, dem 28. April 2019 und dem 23. Oktober 2021.
Die Satzung der DKS wird von dem Vorstand der DSUK bestätigt.