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Satzung
der Nordschleswigschen Gemeinde
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 5. November 2025

(KABl. 2026 A Nr. 35 S. 75)

Vollzitat:
Satzung der Nordschleswigschen Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2025 (KABl. 2026 A Nr. 35 S. 75)
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Präambel

Die Nordschleswigsche Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses.
Sie bekennt sich zu dem Evangelium von Jesus Christus, wie es im Zeugnis der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben, in den altkirchlichen Bekenntnissen und in den lutherischen Bekenntnisschriften ausgelegt ist und wie es aufs Neue in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen bekannt worden ist.
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Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

Die Nordschleswigsche Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat ihren kirchlichen Auftrag innerhalb der deutschen Minderheit in Nordschleswig und bei Menschen in Nordschleswig, deren kirchliche Sprache Deutsch ist.
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§ 2

Die Nordschleswigsche Gemeinde ist eine im Sinne des dänischen Rechts gebildete deutsche Freigemeinde. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten innerhalb der Grenzen dieser Satzung und der zuständigen dänischen kirchlichen Gesetzgebung selbst.
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§ 3

Das Verhältnis zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) und der Nordschleswigschen Gemeinde bestimmt sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach dem Kirchengesetz betreffend den Anschluss deutscher evangelischer Kirchengemeinden außerhalb Schleswig-Holsteins an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 27. Oktober 1924 (KGVOBl. 1925 S. 48) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. November 1961 (KGVOBl. S. 128), in Verbindung mit dem Anschlussvertrag vom 21. März 1962.
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§ 4

In allen Fällen, in denen die vorliegende Satzung nicht ausreicht, kann die Kirchenvertretung die sinngemäße Anwendung des Rechts der Nordkirche, insbesondere der Verfassung und der Kirchengemeindeordnung beschließen.
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§ 5

Die Nordschleswigsche Gemeinde ist in Pfarrbezirke gegliedert, die mehrere Kirchspiele umfassen können. Sie hat ihren Verwaltungssitz in Tingleff.
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Die Gemeindeglieder

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§ 6

Die Gemeindeglieder haben Anspruch auf den geistlichen Dienst der Gemeinde. Es ist ihr Recht und ihre Aufgabe, am Leben der Gemeinde tätigen Anteil zu nehmen. Die Glieder sind für die Erfüllung des Auftrages der Gemeinde mitverantwortlich. Sie sollen nach ihren Gaben und Kräften Aufgaben übernehmen und die Lasten der Gemeinde mittragen.
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§ 7

Gemeindeglieder können alle in Dänemark wohnhaften, getauften, evangelischen Christen werden, die in verbindlicher Weise schriftlich ihren Beitritt erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Kirchenvorstand. Kinder von Gemeindegliedern werden durch die Taufe Glieder der Gemeinde. Bei Aufgabe des Wohnortes in Dänemark erlischt die Mitgliedschaft nicht automatisch.
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§ 8

Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Austritt aus der Gemeinde. Die Austrittserklärung ist an den Kirchenvorstand schriftlich abzugeben. Ausgetretene verlieren alle Rechte, die gemäß § 6 und § 9 auf der Zugehörigkeit zur Gemeinde beruhen. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch auf einen Teil des Gemeindevermögens.
  2. durch Ausschluss, wenn der Kirchenvorstand aus zwingenden Gründen den Ausschluss eines Gemeindegliedes beschließt. Betroffene haben binnen vier Wochen das Recht der Berufung an die Kirchenvertretung. Diese entscheidet endgültig.
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§ 9

Mit dem vollendeten 14. Lebensjahr besitzt ein Gemeindeglied das aktive und mit vollendeten 18. Lebensjahr das passive Wahlrecht gemäß § 18.
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§ 10a

Der Kirchenvorstand kann die Ausübung des Wahlrechts und das Recht der Wählbarkeit solchen Gemeindegliedern versagen, die mit Vorbedacht die kirchlichen Ordnungen verletzen oder nicht achten. Die Betroffenen haben binnen zwei Wochen das Recht der Berufung an die Kirchenvertretung. Diese entscheidet endgültig.
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§ 10b

Die Gemeindeglieder bezahlen ein jährliches Mitgliedskontingent, das durch den Kirchenvorstand festgesetzt wird und steuerlich nicht abgesetzt werden kann. Beiträge darüber hinaus werden von der Nordschleswigschen Gemeinde an SKAT gemäß Ligningslovens (LL) § 8 A „gaver til godkendt forening“ oder LL § 12, Absatz 3 „løbende ydelser“ angegeben. Die Beiträge der Mitglieder ermöglichen ein kirchliches Angebot in deutscher Sprache für Nordschleswig.
Die Geschäftsstelle erhält – unter Einhaltung der Schweigepflicht – von den Mitgliedern die Vollmacht (Autorisation), um bei SKAT die Information über das steuerpflichtige Einkommen einzusehen. Besondere Belastungen, die einem Mitglied auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Nordschleswigschen Gemeinde von Seiten der dänischen Volkskirche auferlegt werden, trägt auf Antrag die Nordschleswigsche Gemeinde.
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Die Organe der Nordschleswigschen Gemeinde

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§ 11

Organe der Nordschleswigschen Gemeinde sind die Gemeindeversammlungen der Pfarrbezirke nach § 12 und § 13, die Pfarrbezirksvorstände nach § 14 und § 15, die Kirchenvertretung nach § 16 bis § 26 und der Kirchenvorstand nach § 27 bis § 32.
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Die Gemeindeversammlung

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§ 12

Die Gemeindeversammlung eines Pfarrbezirks besteht aus allen Gemeindegliedern.
In der Gemeindeversammlung eines Pfarrbezirks hat jedes Gemeindeglied mit dem vollendeten 14. Lebensjahr Wahlrecht, es sei denn, dass der Kirchenvorstand dem Gemeindeglied die Rechte gemäß § 10a entzogen hat.
Die Gemeindeversammlung eines Pfarrbezirks wird mindestens einmal im Jahr von der bzw. dem jeweiligen nach § 15 Nummer 1 und § 24 Nummer 3 gewählten Kirchenältesten einberufen.
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§ 13

Aufgabe der Gemeindeversammlung eines Pfarrbezirkes ist es,
  1. die wählbaren Kirchenvertreter bzw. -vertreterinnen für den Pfarrbezirksvorstand bzw. die Kirchenvertretung zu wählen,
  2. den jährlichen vom Pfarrbezirksvorstand zu erstattenden Tätigkeitsbericht und den Bericht über die Spenden und Kollekten entgegenzunehmen.
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Die Pfarrbezirksvorstände

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§ 14

Die in den einzelnen Pfarrbezirken gewählten Kirchenvertreterinnen bzw. -vertreter bilden gemeinsam mit der bzw. dem im gleichen Pfarrbezirk tätigen Kirchenältesten den Pfarrbezirksvorstand.
Im jeweiligen Pfarrbezirk ist die bzw. der Kirchenälteste verpflichtet, im Einvernehmen mit der Pastorin bzw. dem Pastor, die Kirchenvertreterinnen bzw. -vertreter mindestens zweimal im Jahr zusammenzurufen. Zu einer dieser Zusammenkünfte sind die bzw. der Vorsitzende und die Geschäftsführung einzuladen.
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§ 15

Das Amt als Kirchenvertreterin bzw. -vertreter ist ein Ehrenamt der Gemeinde. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter sollen ihr Amt in Bindung an das Wort Gottes und das Bekenntnis in Verantwortung vor der Gemeinde führen.
Aufgabe der Pfarrbezirksvorstände ist es,
  1. aus ihren Reihen die Kirchenälteste bzw. den -ältesten und deren bzw. dessen Stellvertretung für die Wahl in der Kirchenvertretung vorzuschlagen,
  2. dem Kirchenvorstand eine Pastorin bzw. einen Pastor für den Pfarrbezirk zur Wahl vorzuschlagen,
  3. gemeinsam mit der Pastorin bzw. dem Pastor für das Gemeindeleben im Pfarrbezirk geistliche Verantwortung zu übernehmen und
  4. gemeinsam mit der Pastorin bzw. dem Pastor Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für alle Anliegen und Wünsche der Gemeindeglieder zu sein.
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Die Kirchenvertretung

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§ 16

Die Kirchenvertretung besteht aus den Mitgliedern des Kirchenvorstandes gemäß § 27 und den gewählten und berufenen Vertreterinnen bzw. Vertretern der Pfarrbezirksvorstände.
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§ 17

  1. Für jedes Kirchspiel werden in der Gemeindeversammlung des Pfarrbezirkes für je 20 Hausstände, die der Nordschleswigschen Gemeinde angehören, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter gewählt. Kirchspiele, in denen weniger als 20 Hausstände der Nordschleswigschen Gemeinde angehören, können mit einem oder mehreren benachbarten Kirchspielen zusammengelegt werden. In besonderen Fällen kann auch für ein Kirchspiel mit weniger als 20 Hausständen eine Kirchenvertreterin bzw. ein -vertreter gewählt werden.
  2. Der Kirchenvorstand kann darüber hinaus für die Wahlperiode weitere Mitglieder in die Kirchenvertretung berufen, jedoch nicht mehr als zehn.
  3. Die Wahlen erfolgen in Gemeindeversammlungen der jeweiligen Pfarrbezirke unter Leitung der bzw. des zuständigen Kirchenältesten. Die Wahlen sind in geheimer Abstimmung vorzunehmen.
  4. Jeder Pfarrbezirk entsendet mindestens acht und höchstens zwölf Kirchenvertreterinnen bzw. -vertreter. Dabei sollte die Wohnsitzverteilung der Kirchenvertreterinnen bzw. -vertreter nach Möglichkeit die Wohnsitzverteilung der Gemeindemitglieder widerspiegeln. Bei Umzug einer Kirchenvertreterin bzw. eines -vertreters in ein anderes Kirchspiel kann diese bzw. dieser auch weiterhin Mitglied des bisherigen Pfarrbezirksvorstandes sein.
  5. Nähere Bestimmungen trifft der Kirchenvorstand.
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§ 18

Wählbar zur Kirchenvertreterin bzw. zum -vertreter sind alle Gemeindeglieder, die
  1. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. bereit sind, bei der Einführung in ihr Amt das Gelöbnis gemäß § 19 abzulegen und die ihnen nach der kirchlichen Ordnung obliegenden Dienste in der Gemeinde zu übernehmen.
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§ 19

Das Amt der Kirchenvertreterinnen bzw. -vertreter beginnt mit der Einführung. Sie findet in einem Gemeindegottesdienst statt. Sie haben dabei vor der Gemeinde folgendes Gelöbnis abzulegen: »Ich verspreche, das Amt als Kirchenvertreterin bzw. -vertreter der Nordschleswigschen Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) nach den in ihr geltenden Ordnungen treu und gewissenhaft auszuüben. So frage ich: Seid ihr bereit, dieses Gelöbnis abzulegen, so reicht mir bitte die rechte Hand und sprecht: „Ja mit Gottes Hilfe“.
  1. Die Kirchenvertreterinnen bzw. -vertreter werden auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen.
  2. Bei der nächstfolgenden Tagung der Kirchenvertretung sind die Neugewählten der Kirchenvertretung vorzustellen.
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§ 20

Das Amt der Kirchenvertreterin bzw. des -vertreters endet mit:
  1. dem Ablauf der Amtszeit nach § 21,
  2. der Niederlegung des Amtes,
  3. der Versagung des Wahlrechts und des Rechts der Wählbarkeit gemäß § 10a.
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§ 21

Die Amtsperiode dauert vier Jahre. Alle zwei Jahre steht die Hälfte zur Wahl. Erstmalig wurde dies durch das Los bestimmt. Bis zur Einführung neuer Kirchenvertreterinnen bzw. -vertreter bleiben die bisherigen im Amt.
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§ 22

Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens findet eine Nachwahl gemäß § 17 Absatz 3 statt. Die so Gewählte bzw. der so Gewählte tritt auch im Sinne des § 21 an die Stelle der Vorgängerin bzw. des Vorgängers.
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§ 23

Die Kirchenvertretung ist dazu berufen, das gesamte kirchliche Leben der Nordschleswigschen Gemeinde zu pflegen, den Pfarrbezirken Anregungen zur Erfüllung ihres Auftrages zu geben und diese darin zu fördern sowie von sich aus gemeinsame Aufgaben zu übernehmen.
Sie entscheidet endgültig in allen Fragen der Nordschleswigschen Gemeinde, soweit nicht durch den Anschlussvertrag anderes bestimmt ist.
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§ 24

Die Kirchenvertretung wählt jeweils auf sechs Jahre in geheimer Wahl:
  1. aus der Mitte der Gemeindeglieder eine Laiin bzw. einen Laien als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden der Nordschleswigschen Gemeinde. Ist sie bzw. er gewählte Kirchenvertreterin bzw. -vertreter, findet eine Nachwahl gemäß § 17 Absatz 3 statt.
  2. auf Vorschlag des Vorstandes die Stellvertretung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden aus der Mitte der Pastorinnen bzw. der Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde.
  3. aus ihrer Mitte die Kirchenälteste bzw. den -ältesten und deren bzw. dessen Stellvertretung auf Vorschlag des jeweiligen Pfarrbezirksvorstandes.
  4. auf Vorschlag des Konventes aus der Mitte der Pastorinnen bzw. Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde die Seniorin bzw. den Senioren und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.
  5. für die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) aus ihrer Mitte eine theologische Vertreterin bzw. einen theologischen Vertreter, in der Regel die Seniorin bzw. der Senior, und eine nichttheologische Vertreterin bzw. einen nichttheologischen Vertreter aus den Reihen der Kirchenvertreterinnen bzw. -vertretern sowie eine Stellvertreterin bzw. einen -vertreter. Die bzw. der nichttheologische Synodale, sofern sie bzw. er nicht Kirchenälteste bzw. -ältester ist, kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
  6. zwei Revisorinnen bzw. Revisoren und deren Stellvertretung.
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§ 25

Die Sitzungen der Kirchenvertretung sind grundsätzlich öffentlich. Für einzelne Sitzungen oder Verhandlungsgegenstände kann die Öffentlichkeit durch Beschluss ausgeschlossen werden.
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§ 26

Die Kirchenvertretung beschließt über:
  1. den Haushaltsplan und besonderen Umlagen, die Annahme der Jahresrechnung sowie die Entlastung der Geschäftsführung und des Kirchenvorstandes,
  2. Verwendung von kirchlichen Mitteln zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken,
  3. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten,
  4. Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen und Stellen für kirchliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter,
  5. Errichtung und Änderung von Pfarrbezirken nach Anhörung der Kirchenvertreterinnen bzw. -vertreter des betreffenden Pfarrbezirks und die Besetzung der Pfarrstellen im Sinne einer Bestätigung der gemäß § 15 Nummer 2 und § 28 Nummer 8 erfolgten Wahl,
  6. Neubauten und Veränderungen, soweit es sich nicht um laufende Instandsetzungen handelt,
  7. Aufnahme von Anleihen, die nicht in dem laufenden Rechnungsjahr beglichen werden können,
  8. außerordentliche Benutzung des Vermögens, die dessen Bestand verändert,
  9. Erhebung gerichtlicher Klagen sowie Abschluss von Vergleichen,
  10. Verzicht auf Rechte der Nordschleswigschen Gemeinde,
  11. Auflösung der Nordschleswigschen Gemeinde sowie Kündigung des Anschlussvertrages und
  12. Änderung der Satzung der Nordschleswigschen Gemeinde.
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Der Kirchenvorstand

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§ 27

Der Kirchenvorstand besteht aus:
  1. der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Nordschleswigschen Gemeinde nach § 24 Nummer 1,
  2. einer Kirchenältesten bzw. einem -ältesten aus jedem Pfarrbezirk,
  3. den Pastorinnen bzw. den Pastoren der Gemeinde mit jeweils einer Stimme auch bei Pfarrstellenteilung und
  4. der Geschäftsführung mit einer beratenden Stimme.
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§ 28

Der Kirchenvorstand ist für die Leitung und die Verwaltung der Kirchengemeinde verantwortlich. Er ist das ausführende Organ der Kirchenvertretung sowie der Nordschleswigschen Gemeinde. Er vertritt die Nordschleswigsche Gemeinde nach außen wie nach innen. In seiner geistlichen Verantwortung wacht er darüber, dass die Gemeinde ihren Auftrag wahrnimmt.
In den Aufgabenbereich des Kirchenvorstandes fallen insbesondere:
  1. die Vorbereitung der Sitzungen der Kirchenvertretung sowie der Entwurf des Haushaltsplanes,
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Kirchenvertretung sowie der Vollzugsbericht an diese,
  3. die Verwaltung der Gemeindekasse, des kirchlichen Vermögens mit Einschluss der kirchlichen Stiftungen, welche nicht stiftungsgemäß eigene Organe haben, und die laufende Unterhaltung des Gemeindeeigentums,
  4. die Wahrnehmung der Aufgaben der Kirchenvertretung außerhalb ihrer Sitzungen. Handelt es sich um Angelegenheiten, welche einen Beschluss der Kirchenvertretung erfordern, kann der Kirchenvorstand in dringenden Fällen eine vorläufige Regelung treffen. Die Kirchenvertretung muss in ihrer nächsten Sitzung über die so getroffenen Maßnahmen entscheiden.
  5. der Verkehr mit den zuständigen Stellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) sowie mit dänischen Behörden, sofern es um Anliegen der Nordschleswigschen Gemeinde geht,
  6. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gemeinde,
  7. die Anstellung, Beaufsichtigung und Entlassung der Geschäftsführung sowie kirchlicher Angestellter, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen,
  8. die Wahl der Pastorinnen bzw. Pastoren auf vakante Pfarrstellen auf Vorschlag des jeweiligen Pfarrbezirksvorstandes und
  9. die Erstattung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes über die Verwendung von Spenden und Kollekten gegenüber der Kirchenvertretung.
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§ 29

Der Kirchenvorstand bildet einen geschäftsführenden Ausschuss, der die Beschlüsse des Kirchenvorstandes vorbereitet. Er besteht aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Nordschleswigschen Gemeinde, der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und einer Kirchenältesten bzw. einem -ältesten bzw. deren Stellvertretung. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen beratend teil. Ist die Stellvertretung der bzw. des Vorsitzenden der Gemeinde nicht zugleich Seniorin bzw. Senior, so nimmt auch diese bzw. dieser mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Der Kirchenvorstand kann weitere Personen in den geschäftsführenden Ausschuss berufen, falls diese Personen besondere Aufgaben wahrnehmen, die eine Teilnahme an den Geschäftsausschusssitzungen sinnvoll machen.
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§ 30

Den Vorsitz in der Kirchenvertretung, im Kirchenvorstand und im geschäftsführenden Ausschuss führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Gemeinde. Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden. Sie wählen den Vorsitz aus ihrer Mitte.
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§ 31

Der Kirchenvorstand wird mindestens viermal, die Kirchenvertretung mindestens zweimal im Jahr von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Nordschleswigschen Gemeinde einberufen. Die Einberufung der Organe muss zudem erfolgen, wenn die Bischöfin bzw. Bischof für Schleswig und Holstein oder die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) oder der Pastorenkonvent oder ein Drittel der Gemeindeglieder es unter Angabe des Zweckes verlangen.
Der Kirchenvorstand kann eine Gemeindeversammlung für die ganze Nordschleswigsche Gemeinde oder für einzelne Pfarrbezirke einberufen, um wichtige Vorkommnisse der Gemeinde mitzuteilen oder um die Versammlung über geplante Neuerungen zu hören.
Die Einladungen zu Kirchenvertretung und Kirchenvorstand müssen die Tagesordnung enthalten und sollen in der Regel 14 Tage vor der Sitzung in Händen der Mitglieder sein. Die Einladungen sind auch der Bischöfin bzw. dem Bischof für Schleswig und Holstein zu übersenden. Anträge müssen eine Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich vorliegen.
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§ 32

Die Sitzungen des Kirchenvorstandes werden mit Lied und Gebet eröffnet und sind nicht öffentlich. Die Bischöfin bzw. der Bischof für Schleswig und Holstein der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, über die von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden als vertraulich bezeichneten Verhandlungsgegenstände Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 33

Ausfertigungen von Urkunden im Namen der Nordschleswigschen Gemeinde werden von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung unterzeichnet. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, durch welche Verpflichtungen für die Nordschleswigsche Gemeinde übernommen werden, bedarf die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Mitwirkung einer Kirchenältesten bzw. einem -ältesten, dasselbe gilt für Vollmachten.
Beschlüsse der kirchlichen Organe werden durch Auszüge aus dem Verhandlungsprotokoll beurkundet, welche die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende beglaubigt.
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Beschlussfassung in Kirchenvorstand und Kirchenvertretung

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§ 34

Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte, die Kirchenvertretung, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist zu einer Sitzung auf die erste Einladung hin die zur Beschlussfassung erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, so ist eine zweite Sitzung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
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§ 35

Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt, bzw. bei Wahlen entscheidet das Los. Beschlüsse der Kirchenvertretung, die sich auf eine Satzungsänderung beziehen, erfordern die Anwesenheit von zwei Drittel der Kirchenvertreterinnen bzw. -vertretern und eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Sollte das Quorum in einer ersten Kirchenvertretertagung nicht erreicht werden, kann eine zweite Tagung schriftlich einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Die Beschlüsse erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Beschlüsse sind in ein Verhandlungsprotokoll einzutragen. Die Niederschrift ist nach Genehmigung von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und mindestens einem Mitglied zu unterschreiben.
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Die Pastorinnen und Pastoren

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§ 36

Die Pastorin bzw. der Pastor sammelt die Gemeinde durch die Verkündigung des Wortes Gottes und die Verwaltung der Sakramente. Sie bzw. er ist in der geistlichen Amtsführung im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbstständig und nur an das Ordinationsgelübde gebunden.
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§ 37

  1. Die Pastorin bzw. der Pastor hat das Evangelium lauter und rein zu verkündigen und die Sakramente stiftungsgemäß zu verwalten. Sie bzw. er hat nach der geltenden Ordnung den Gottesdienst zu leiten und die kirchlichen Handlungen zu vollziehen, sich um christliche Unterweisung zu mühen, gewissenhaft Seelsorge zu üben, die Gemeindeglieder treu zu besuchen und die Beichte zu hören. Sie bzw. er soll die Gemeindeglieder für die Mitarbeit bei den Aufgaben von Gemeinde und Kirche gewinnen.
  2. Es wird von ihr bzw. ihm erwartet, dass sie bzw. er im täglichen Umgang mit dem Worte Gottes und im Gebet lebt und ein christliches Leben führt.
  3. Sie bzw. er ist zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Dienstes, die vertraulich sind, verpflichtet. Das Beichtgeheimnis muss unbedingt gewahrt werden.
  4. Im Übrigen gelten für die Amtsführung der Pastorinnen bzw. der Pastoren die Bestimmungen der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Nordschleswigschen Gemeinde.
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§ 38

Die Pastorinnen bzw. die Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde und die deutschsprachigen Pastorinnen bzw. Pastoren in den Stadtgemeinden bilden einen Konvent. Dem Konvent gehören alle Pastorinnen bzw. Pastoren an, die im Dienst der kirchlichen Versorgung der deutschen Minderheit in Nordschleswig tätig sind, sowohl Pastorinnen bzw. Pastoren der Stadtgemeinden innerhalb der dänischen Volkskirche (im Auftrag der bzw. des zuständigen Bischöfin/Bischofs des jeweiligen Stifts) als auch die Pastorinnen bzw. der Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde. Der Konvent gibt sich im Einvernehmen mit der Bischöfin bzw. dem Bischof für Schleswig und Holstein eine Konventsordnung. (Fußnote zur Konventsordnung)1#
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Aufgaben der Seniorin bzw. des Seniors

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§ 39

Die Seniorin bzw. der Senior nimmt für die Nordschleswigsche Gemeinde sowohl leitende als auch verwaltende Aufgaben wahr. Seniorin bzw. Senior und Vorsitzende bzw. Vorsitzender haben sich in allen Fragen, die die Gemeinde betreffen, gegenseitig zu orientieren. Ihr bzw. sein Amt hat (in Vereinbarkeit mit ihrem bzw. seinem Gemeindepfarramt) insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Ausübung der Dienstaufsicht über Pastorinnen bzw. Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde
  2. Einführung der Pastorinnen bzw. Pastoren in ihr Amt in der Nordschleswigschen Gemeinde
  3. Versammlung der Pastorinnen bzw. Pastoren zu einem Nordschleswigschen Konvent und Leitung dieses Konvents
  4. Seelsorgerliche Beratung der Mitglieder des Konvents in dienstlichen sowie in persönlichen Angelegenheiten
  5. Genehmigung der Urlaubsanträge der Pastorinnen bzw. Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde und Kenntnisnahme der Urlaubsplanung aller Pastores des Konvents
  6. Vertretung der Nordschleswigschen Gemeinde im kirchlichen und öffentlichen Leben; insbesondere:
    1. als Mitglied der Landessynode gemäß Artikel 80 Absatz 7 Verfassung der Nordkirche.
    2. als Vertretung der Nordschleswigschen Gemeinde im Konvent der Pröpstinnen und Pröpste gemäß Artikel 102 Verfassung der Nordkirche
    3. als Mitglied des Deutsch-Dänischen Gesprächsforums (§ 2 Südschleswig-Vereinbarung)
    4. als Mitglied des Hauptvorstandes des Bundes Deutscher Nordschleswiger
  7. Erstattung eines Berichts an die Kirchenvertretung mindestens einmal im Jahr.
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Schlussbestimmungen

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§ 40

Bei Entscheidungen, die den Bestand der Nordschleswigschen Gemeinde betreffen – Kündigung des Anschlussvertrages und Auflösung der Gemeinde, sind innerhalb eines Monats zwei Sitzungen der Kirchenvertretung abzuhalten. Es bedarf dazu in beiden Sitzungen der Anwesenheit von drei Viertel der Kirchenvertreterinnen bzw. -vertretern und einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Die Nordschleswigsche Gemeinde kann nicht aufgelöst werden, solange 40 Hausstände oder mindestens 100 Gemeindeglieder den Fortbestand der Gemeinde fordern.
Kirchengesetzliche Änderungen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), die das Verhältnis zur Nordschleswigschen Gemeinde bzw. den Anschlussvertrag berühren, sind zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) und der Nordschleswigschen Gemeinde einvernehmlich zu lösen.
Bei Auflösung der Gemeinde ist eine Aufteilung des Vermögens unter die Gemeindeglieder ausgeschlossen. Das Vermögen fällt an einen Fond bzw. eine Stiftung oder eine Institution, die innerhalb der EU/EWR beheimatet ist und einen allgemeinnützigen und bzw. oder wohltätigen Zweck hat. Die endgültige Entscheidung wird durch die Kirchenvertretung gefasst.
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§ 41

Diese geänderte Fassung der Satzung vom 27. März 2025 tritt mit dem Tage der Genehmigung2# nach Maßgabe des Anschlussvertrages in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Auf der Grundlage von § 38 hat sich der Konvent der Pastor*innen eine Konventsordnung gegeben. Hierzu wurde das Einvernehmen mit der Bischöfin im Sprengel Schleswig und Holstein hergestellt. Auch die dänischen Bischöfe haben ihr Einverständnis erklärt. Die beschlossene Textform wird derzeit recherchiert.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat am 31. März 2026 die neugefasste Satzung der Nordschleswigschen Gemeinde vom 5. November 2025 genehmigt.
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