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Kirchengesetz
betreffend den Anschluss deutscher evangelischer Kirchengemeinden außerhalb
Schleswig-Holsteins an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins

Vom 27. Oktober 1924

(KGVOBl. 1925 S. 48)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend den Anschluss deutscher evangelischer Kirchengemeinden außerhalb Schleswig-Holsteins an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins
16. November 1961
(KGVOBl. S. 128)
§ 4
neu gefasst
§ 9 Abs. 2
neu gefasst
§ 1 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 11
Wort
ersetzt
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Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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I.
Voraussetzungen und allgemeiner Inhalt des Anschlussverhältnisses

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§ 1

( 1 ) Deutschen evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden außerhalb Schleswig-Holsteins kann der Anschluss an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins auf ihren Antrag gewährt werden, wenn
  1. die Mitgliederzahl den Bestand der Gemeinde ausreichend sicherstellt,
  2. für den gemeinsamen Gottesdienst eine geeignete Stätte zur Verfügung steht,
  3. für den Geistlichen ein den örtlichen Verhältnissen entsprechendes Diensteinkommen gesichert ist und
  4. die Gemeinde nicht mit einer anderen Kirchengemeinschaft in einer solchen Verbindung steht, die mit dem Anschlussverhältnis zur Landeskirche unvereinbar ist.
( 2 ) Der Anschluss erfolgt auf Vorschlag des Landeskirchenamtes durch die Kirchenleitung.
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§ 2

Die Landeskirche übernimmt die Fürsorge für die angeschlossenen Gemeinden. Insbesondere wird sie sich die Versorgung mit Geistlichen angelegen sein lassen.
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§ 3

( 1 ) Die angeschlossenen Gemeinden regeln ihre inneren Verhältnisse durch Satzungen, die der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedürfen.
( 2 ) In den Satzungen ist Bestimmung zu treffen über:
  1. den örtlichen Bezirk der Gemeinde,
  2. die Bedingungen der Gemeindegliedschaft,
  3. die zur Vertretung der Gemeinde und zur Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten berufenen Organe,
  4. die Beschaffung der Geldmittel zur Unterhaltung des Kirchenwesens,
  5. die Berufung und Entlassung der Geistlichen und Kirchenbeamten.
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§ 4

( 1 ) Beruft eine angeschlossene Gemeinde selbst ihren Geistlichen, so ist dazu die Bestätigung durch den Bischof erforderlich. Ebenso unterliegt die Auflösung des Dienstverhältnisses seiner Genehmigung.
( 2 ) In beiden Fällen bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem Landeskirchenamt.
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§ 5

Auf den Zusammenschluss angeschlossener Gemeinden zu einem kirchlichen Gemeindeverband ist Bedacht zu nehmen. Die Satzung des Verbandes bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 6

Die Geistlichen angeschlossener Gemeinden halten nach Möglichkeit regelmäßig wiederkehrende Tagungen ab.
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§ 7

( 1 ) Abgeordnete der Gemeinden oder des Gemeindeverbandes nehmen nach näherer Bestimmung der Kirchenleitung an den Verhandlungen der Landessynode als Mitglieder mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Die Zahl der Abgeordneten wird von der Kirchenleitung festgesetzt. Die Benennung der Abgeordneten erfolgt durch die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband.
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II.
Rechtsverhältnisse der Geistlichen angeschlossener Gemeinden

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§ 8

( 1 ) Die Geistlichen der angeschlossenen Gemeinden genießen die Fürsorge der Landeskirche.
( 2 ) Auf Antrag kann ihnen das Landeskirchenamt für die Dauer ihrer Amtswirksamkeit in dem Anschlussverhältnis Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach den für die landeskirchlichen Geistlichen jeweilig geltenden Sätzen gewähren, wenn die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand dem Landeskirchenamt überlassen wird.
( 3 ) Landeskirchliche Geistliche und Kandidaten, die in den Dienst einer angeschlossenen Gemeinde treten, scheiden aus dem Dienst der Landeskirche aus. Wollen Sie in den Dienst der Landeskirche zurücktreten, so soll ihnen auf ihren Antrag nach längerer Amtszeit, die in der Regel mindestens sechs Jahre betragen muss, die Hilfe des Landeskirchenamtes zur Erlangung einer Pfarrstelle in der Landeskirche gewährt werden.
( 4 ) Beim Ausscheiden aus dem bisherigen Amt können die in Absatz 1 bezeichneten Geistlichen für eine vom Landeskirchenamt zu bestimmende Übergangszeit im persönlichen Anschlussverhältnis belassen werden. Eine für das bisherige Amt gewährte Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung erstreckt sich auch auf diese Zeit.
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§ 9

( 1 ) Die in § 8 Absatz 1 bezeichneten Geistlichen unterstehen der Aufsicht der Landeskirche. Sie wird durch den Bischof für Schleswig ausgeübt.
( 2 ) Die in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holstein jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Versetzung der Geistlichen in ein anderes Pfarramt und in den Ruhestand sowie über Dienstvergehen der Geistlichen finden auf die Geistlichen der angeschlossenen Gemeinden sinngemäß Anwendung.
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III.
Aufhebung des Anschlusses

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§ 10

( 1 ) Fällt eine der gesetzlichen oder im einzelnen Fall bestimmten Voraussetzungen für den Anschluss einer Gemeinde an die Landeskirche fort oder weigert sich eine Gemeinde, den ihr nach diesem Gesetz obliegenden oder freiwillig übernommenen Verpflichtungen gegen die Landeskirche oder den vom Landeskirchenamt in den Grenzen der Zuständigkeit getroffenen Verfügungen nachzukommen, so kann das Landeskirchenamt mit Genehmigung der Kirchenleitung den Anschluss aufheben. Der Beschluss tritt, wenn nicht im Einzelfall ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, einen Monat nach Zustellung an die Gemeinde in Kraft.
( 2 ) Eine angeschlossene Gemeinde kann durch Beschluss ihrer satzungsmäßigen Vertretung den Anschluss bei der Kirchenleitung kündigen. Der Beschluss tritt mit Ablauf des auf den Eingang des Kündigungsschreibens beim Landeskirchenamt folgenden Monats in Kraft.
( 3 ) Die Aufhebung des Anschlusses einer Gemeinde hat das Erlöschen aller Verbindlichkeiten der Landeskirche auch gegenüber den Geistlichen zur Folge. § 8 Absatz 4 findet sinngemäße Anwendung.
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§ 11

Die Kirchenleitung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.