.Vertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Vertrag
zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland
und der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 31. August 2005
(ABl. EKD 2006 S. 144)
Änderungen
#Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
Präambel
Berufen zur Bezeugung des Evangeliums in Wort und Sakrament, übereinstimmend im Verständnis des Evangeliums, wie es nach reformatorischer Einsicht für die wahre Einheit der Kirche notwendig ist und ausreicht, einig in dem Ziel, die bestehende Kirchengemeinschaft zu vertiefen, die Gemeinsamkeit in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens und Handelns zu fördern und so die Gemeinschaft der lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu stärken, und in der Bindung an ihre Bekenntnisgrundlagen schließen die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) folgenden Vertrag:
###§ 1
Ziele
Um das reformatorische Erbe lebendig zu halten und weiter auszubreiten wollen die Vertragschließenden die theologische Arbeit vertiefen, gemeinsame Aufgaben wirksamer für ihre Gliedkirchen wahrnehmen und die Zusammenarbeit sowie die Beratung und Unterstützung ihrer Gliedkirchen ausbauen, indem sie die Kräfte bündeln, die Kommunikation fördern und die Willensbildung straffen.
#§ 2
Grundsätze des Zusammenwirkens
(
1
)
Die Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen der EKD und der UEK bestimmen sich nach ihrer jeweiligen Grundordnung.
(
2
)
Die UEK nimmt ihren Auftrag in eigener Verantwortung in der EKD wahr.
(
3
)
1 Das Zusammenwirken folgt dem Grundsatz, soviel Gemeinsamkeit aller Gliedkirchen der EKD zu erreichen wie möglich und dabei soviel Differenzierung vorzusehen, wie aus dem Selbstverständnis der UEK nötig ist. 2 Dabei wird die identitätsstiftende Bedeutung der Arbeitsfelder Ökumene und Partnerschaftsarbeit, Theologie sowie Liturgie beachtet.
(
4
)
1 Die UEK wird regelmäßig prüfen, ob der Grad der Zusammenarbeit zwischen EKD und UEK eine Aufgabenübertragung an die EKD möglich macht. 2 Eine Änderung der Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen erfolgt in dem nach den Grundordnungen vorgesehenen Verfahren durch die zuständigen Organe.
(
5
)
Die UEK wird für den Fall der Veränderung ihres Bestandes in der bisherigen Form nach § 7 des Vertrages über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 26. Februar 2003 (ABl. EKD 2003 S. 315) rechtzeitig mit der EKD Fühlung aufnehmen, um die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen zu regeln.
#§ 3
Organe, Grundsatz
Bildung und Besetzung der Organe der EKD und der UEK sind ihre je eigene Angelegenheit.
#§ 4
Kirchenkonferenz
(
1
)
1 Die Vertreter der Mitgliedskirchen der UEK in der Kirchenkonferenz bilden einen Konvent. 2 Er kann sich nach Maßgabe dieses Vertrages eine Geschäftsordnung geben. 3 Der Konvent kann auf Antrag Vertretern einer nicht dem Konvent zuzurechnenden Gliedkirche der EKD Gaststatus einräumen.
(
2
)
1 Die UEK kann die Zuständigkeit zur Erfüllung bestimmter Aufgaben an sich ziehen. 2 Dies erfolgt durch Beschluss des Konventes der UEK in der Kirchenkonferenz mit Zustimmung der zuständigen Organe der UEK. 3 Der Beschluss bedarf im Konvent einer Mehrheit von drei Vierteln der in diesem Konvent vertretenen Gliedkirchen, die mindestens zwei Drittel der dem Konvent zuzurechnenden Kirchenglieder vertreten.
#§ 5
Kirchenamt
(
1
)
1 Der Erfüllung der Aufgaben von EKD und UEK dient das Kirchenamt der EKD in Hannover-Herrenhausen. 2 In Angelegenheiten der UEK ist das Kirchenamt an deren Recht sowie an die Beschlüsse und Aufträge ihrer Organe gebunden.
(
2
)
1 Zum gemeinsamen evangelischen Handeln ist das Kirchenamt nach fachlichen Gesichtspunkten in Abteilungen gegliedert. 2 Die in den Abteilungen tätigen Mitarbeitenden, denen die Wahrnehmung von Angelegenheiten der UEK übertragen wird, wirken insoweit in einem Amtsbereich zusammen. 3 Der Amtsbereich führt die Bezeichnung „Amtsbereich der UEK im Kirchenamt der EKD“ (Amtsbereich der UEK).
(
3
)
1 Der Amtsbereich der UEK erfüllt die Aufgaben, die ihm von den Organen der UEK zugewiesen werden. 2 Insoweit handelt er nach außen für die UEK. 3 Die UEK entscheidet über seine personelle und sachliche Ausstattung.
(
4
)
1 Ein theologischer Vizepräsident oder eine theologische Vizepräsidentin des Kirchenamtes leitet den Amtsbereich der UEK. 2 Er oder sie führt die Geschäfte der UEK. 3 Insoweit ist er oder sie nur den Organen der UEK gegenüber verantwortlich. 4 Seine oder ihre Bestellung sowie die des Vertreters oder der Vertreterin in der Leitung des Amtsbereiches der UEK erfolgt im Einvernehmen mit der UEK. 5 EKD und UEK werden die Personalentscheidungen miteinander vorbereiten.
(
5
)
1 Die Amtsleitungskonferenz besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenamtes und den Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen. 2 Sie bringt das gemeinsame evangelische Handeln zum Ausdruck, auch in der Behandlung bekenntnisbezogener Fragestellungen. 3 Die Amtsleitungskonferenz koordiniert auf der Basis der von den Organen gesetzten Prioritäten die grundlegenden Anliegen und Zielsetzungen der EKD, der UEK und der VELKD (Themensteuerung) und ist zuständig für die Weiterentwicklung der Kultur der Zusammenarbeit im Rahmen des gemeinsamen evangelischen Handelns.
(
6
)
1 Die Leiter und Leiterinnen der Abteilungen bilden das Kollegium. 2 Dieses leitet das gesamte Kirchenamt fachbezogen unter Berücksichtigung der Belange der Amtsbereiche. 3 Es kann Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit in den Abteilungen aufstellen. 4 Es wirkt an der mittelfristigen Strategieentwicklung des gesamten Kirchenamtes und an der Gesamtstrategie gemeinsamen evangelischen Handelns mit.
(
7
)
Die Berufung der und die Funktionsübertragung an die Referenten und Referentinnen, die dem Amtsbereich der UEK besonders zugeordnet sind, erfolgen im Zusammenwirken mit den Organen der UEK.
(
8
)
1 Näheres wird durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt. 2 Soweit hiervon die Aufgaben und Diskurse der UEK betroffen sind, bedürfen sie der Zustimmung der UEK.
#§ 6
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amtsbereich der UEK
(
1
)
1 Anstellungsträgerin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amtsbereich der UEK ist die EKD. 2 Sie stellt diese Personen im Einvernehmen mit der UEK ein. 3 EKD und UEK werden die Personalentscheidungen miteinander vorbereiten.
(
2
)
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes führt die Dienstaufsicht über alle im Amtsbereich der UEK tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. 2 Die Fachaufsicht wird gemäß den durch die Gliederung des Kirchenamts in Abteilungen gegebenen Zuständigkeiten ausgeübt; soweit Belange der UEK berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des Amtsbereiches der UEK erforderlich. 3 Näheres wird durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt. 4 § 5 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 7
Dienste, Werke, Ausschüsse, Kommissionen und Kammern
Unbeschadet ihrer je eigenen Verantwortung bemühen sich EKD und UEK, die Dienste, Werke, Ausschüsse, Kommissionen und Kammern soweit möglich gemeinsam zu nutzen und ihre ständige Koordination und Kooperation sicherzustellen sowie Möglichkeiten ihrer Zusammenführung zu prüfen.
#§ 8
Rechtswesen
1 Die in der UEK erreichte Rechtseinheit bleibt gewahrt. 2 Die Vertragschließenden werden das Rechtswesen, insbesondere in den Bereichen Gesetzgebung und Rechtspflege vereinheitlichen. 3 Die UEK wird vor Einleitung von Rechtssetzungsverfahren jeweils prüfen, ob eine gesamtkirchliche Regelung durch die EKD angezeigt ist, und rechtzeitig mit dem Rat der EKD Fühlung aufnehmen.
#§ 9
Grundsatz der Ökumenearbeit
Die EKD nimmt im Auftrag der UEK deren ökumenische Beziehungen wahr.
#§ 10
Finanzierung
(
1
)
EKD und UEK tragen die bei Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils erwachsenden Kosten.
(
2
)
1 Die UEK trägt anteilig ihre Kosten des Kirchenamtes. 2 Dies sind insbesondere die Personal- und Sachkosten für den Amtsbereich der UEK sowie für die von der UEK in Anspruch genommenen Dienste. 3 Näheres wird durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.
#§ 11
Freundschaftsklausel
1 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 2 Die Vertragschließenden verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen. 3 Die Vertragschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.
#§ 12
Überprüfung
Der Vertrag soll nach einem Zeitraum von fünf Jahren überprüft werden.
#§ 13
Inkrafttreten
(
1
)
1 Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Die Vertragschließenden sind sich einig, dass aufgrund des Vertrages Änderungen der Grundordnungen der EKD und der UEK erforderlich sind. 3 Die Vertragschließenden werden auf eine rechtzeitige Änderung der gesetzlichen Regelungen hinwirken.
(
2
)
Die EKD verpflichtet sich darauf hinzuwirken, dass ab der nächsten EKD-Synode jede Gliedkirche mindestens zwei Sitze in der Synode hat.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Neufassung berücksichtigt:
Das Kirchengesetz über die Zustimmung zum Vertrag zwischen der EKD und der UEK in der EKD ist unter der Ordnungsnummer 1.210 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Neufassung berücksichtigt:
- den Vertrag zwischen der EKD und der UEK in der EKD vom 31. August 2005 (ABl. EKD 2009 S. 48),
- den Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der EKD und der UEK in der EKD vom 9. November 2017 (ABl. EKD S. 351).
Das Kirchengesetz über die Zustimmung zum Vertrag zwischen der EKD und der UEK in der EKD ist unter der Ordnungsnummer 1.210 Bestandteil dieser Rechtssammlung.