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Geschäftsordnung
zur Arbeit der Gemischten Kommission

Eine Vereinbarung zwischen
dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
den Erzbistümern Hamburg und Berlin

(Mittl.bl. BM M-V 2015 S. 145)1#

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In Ausführung der Verträge und Vereinbarungen, die die Landesregierung mit den evangelischen Landeskirchen und den Katholischen Erzbistümern geschlossen hat, insbesondere in Erfüllung des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche, seit dem 27. Mai 2012 in Rechtsnachfolge der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, vom 20. Januar 1994 (GS Meckl.-Vorp. GL Nr. 2221 - 3) Artikel 1 und Artikel 6 des Vertrages des Heiligen Stuhls und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997 (GS Meckl.-Vorp. GL. Nr. 2222 - 2) Artikel 1 und Artikel 4 regeln die Vertragspartner mit nachfolgender Geschäftsordnung ihre zukünftige Zusammenarbeit in der Gemischten Kommission:
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, das Erzbistum Hamburg, das Erzbistum Berlin und die Theologischen Fakultäten der Universitäten Rostock und Greifswald einigen sich für ihre gemeinsame Arbeit im Gremium der Gemischten Kommission (nachfolgend GK) auf nachfolgende Geschäftsordnung:
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1. Grundsätze und Aufgaben

( 1 ) Es wird einvernehmlich festgestellt, dass, ausgehend von einer gemeinsamen Bildungsverantwortung der Beteiligten für Fragen der religiösen Bildung, folgende Grundsätze Geschäftsgrundlage der gemeinsamen Arbeit in der GK sind:
  1. Die GK dient dem fachlichen Austausch und der gegenseitigen Information,
  2. Zwischen den Beteiligten werden verbindliche Verabredungen zu konkreten Einzelfragen im Rahmen der Aufgaben getroffen.
( 2 ) Themenfelder der GK sind:
  1. Religionsunterricht an den öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen,
  2. Fragen der religiösen Bildung und Erziehung im Vorschul-, Schul- und Jugendalter,
  3. Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Fächern Evangelische und Katholische Religion,
  4. Belange der Fächergruppe Religion und Philosophie,
  5. Belange evangelischer und katholischer Schulen.
( 3 ) Vor Entscheidungen zu den genannten Themenfeldern werden die Mitglieder der GK gehört. Darüber hinaus wird die GK zu grundlegenden Fragen der Bildungsentwicklung gehört.
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2. Mitglieder der Gemischten Kommission

( 1 ) Institutionelle Mitglieder der GK sind das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Theologischen Fakultäten der Universitäten Rostock und Greifswald, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, das Erzbistum Hamburg und das Erzbistum Berlin.
( 2 ) Jedes Mitglied entsendet Vertreterinnen und Vertreter in eigener Verantwortung wie folgt:
drei Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung,
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der beiden Theologischen Fakultäten, Fachrichtung Religionspädagogik, die oder der für Schulfragen zuständige Referentin oder zuständige Referent des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in der Außenstelle Schwerin sowie die oder der zuständige Dezernentin oder zuständige Dezernent im Landeskirchenamt,
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der katholischen Erzbistümer in Mecklenburg-Vorpommern.
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3. Arbeitsweise

( 1 ) Die Sitzungen der GK werden durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur einberufen. Eine Einladung ergeht spätestens 14 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung, der Beifügung von Beschlussvorlagen und ggf. weiterer Vorlagen.
( 2 ) Die Sitzungen der GK werden durch eine als Vorsitzende oder einen als Vorsitzenden benannte Vertreterin oder benannten Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur geleitet.
( 3 ) Sitzungen sollen in der Regel drei Mal jährlich einberufen werden.
( 4 ) Soweit möglich, sind Themen für die folgende Sitzung in der vorangegangenen Sitzung zu verabreden.
( 5 ) Über die Sitzungen wird eine Niederschrift über den wesentlichen Verlauf, getroffene Verabredungen, erteilte Arbeitsaufträge und sonstige wichtige Fakten gefertigt. Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung zur Verfügung gestellt.
( 6 ) Die institutionellen Mitglieder der GK können weitere Vertreterinnen oder Vertreter benennen, die zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
Schwerin, den 26. August 2015
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
gez. Mathias Brodkorb
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
gez. Prof. Dr. Bernd-Michael Haese
Erzbistum Berlin – Erzbistum Hamburg
gez. Thomas Weßler

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde undatiert veröffentlicht. Das Datum der Unterzeichnung ist der 26. August 2015.