.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2010
Geltungszeitraum bis: 31.05.2012
Rechtsverordnung
über das Promotionsförderungsprogramm der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
(Promotionsförderungsverordnung – PromFördVO)1#
Vom 12. Januar 2010
(GVOBl. S. 30)
####Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Absatz 1 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche die folgende Rechtsverordnung erlassen:
#§ 1
Promotionsförderung
1 Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche fördert die wissenschaftliche Kompetenz von Theologinnen und Theologen, indem sie Stipendien zur Erlangung eines Doktorgrades vergibt. 2 Sie hat ein besonderes Interesse an Themenstellungen, die sich mit der gegenwärtigen Situation und den Herausforderungen der Evangelischen Kirche beschäftigen.
#§ 2
Höhe des Stipendiums und Vergabezeitraum
(
1
)
Das Stipendium besteht aus einer monatlichen Zuwendung in Höhe von 820 Euro.
(
2
)
Notwendige und nachgewiesene Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen (zum Beispiel für Archivreisen oder Projektbegleitungen), die im Zusammenhang mit der Forschungstätigkeit anfallen, können auf Antrag während der Laufzeit des Stipendiums bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro erstattet werden.
(
3
)
1 Das Stipendium wird für zwei Jahre gewährt. 2 In Ausnahmefällen ist auf begründeten Antrag und unter Vorlage eines zustimmenden Votums der betreuenden Hochschullehrerin bzw. des betreuenden Hochschullehrers eine Verlängerung bis zu zwölf Monaten möglich.
#§ 3
Verfahren
(
1
)
Das Stipendium kann beantragen, wer die Erste Theologische Prüfung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche oder das Erste Staatsexamen für das Lehramt im Fach Evangelische Religion bzw. ein gleichwertiges Master-Examen an einer im Gebiet der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gelegenen Hochschule abgelegt hat.
(
2
)
1 Anträge sind jeweils bis zum 15. Mai oder 15. Oktober eines Jahres an das Nordelbische Kirchenamt zu richten. 2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- das Examenszeugnis nach Absatz 1,
- ein Exposé, welches das Ziel des Forschungsvorhabens, seine Einordnung in den aktuellen Forschungsstand, seine Bedeutung im Sinne von § 1 Satz 2 sowie eine Zeitplanung umfasst,
- jeweils ein Gutachten der betreuenden Hochschullehrerin bzw. des betreuenden Hochschullehrers und einer weiteren Fachvertreterin bzw. eines weiteren Fachvertreters desjenigen theologischen Faches, in dem das Promotionsvorhaben angesiedelt ist, sowie
- der Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, sofern dieser nicht bereits bei der Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung vorgelegen hat.
§ 4
Auswahlkommission
(
1
)
1 Über die Vergabe der Stipendien entscheidet eine Auswahlkommission, der folgende Personen angehören:
- jeweils eine habilitierte Hochschullehrerin bzw. ein habilitierter Hochschullehrer und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fachbereichs Theologie der Universität Hamburg und der theologischen Fakultät der Universität Kiel, die von dem Fachbereich bzw. der Fakultät für drei Jahre benannt werden,
- je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Nordelbischen Kirchenamtes, die für theologische Grundsatzfragen bzw. die religionspädagogische Ausbildung zuständig sind,
- die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes, der bzw. dem Vorsitz und Geschäftsführung der Auswahlkommission obliegen,
- die Leiterin bzw. der Leiter des Hauptbereichs 1.
2 Bei der Benennung nach Nummer 1 soll darauf geachtet werden, dass verschiedene theologische Disziplinen vertreten sind. 3 Eine erneute Benennung derselben Person ist unmittelbar nach Ablauf des dreijährigen Berufungszeitraumes nicht zulässig.
(
2
)
Die Auswahlkommission kann Antragstellerinnen bzw. Antragsteller zu einem Gespräch einladen.
(
3
)
Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit.
#§ 5
Sonstige Vergabebedingungen
(
1
)
Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat muss der Auswahlkommission ein Jahr nach Vergabe des Stipendiums einen Zwischenbericht vorlegen, der über den Stand der Arbeit Auskunft gibt.
(
2
)
Das Einreichen der Arbeit bei dem Fachbereich bzw. der Fakultät und der erfolgreiche Abschluss des Promotionsverfahrens sind dem Nordelbischen Kirchenamt mitzuteilen.
(
3
)
Bei der Veröffentlichung der Dissertation ist in geeigneter Form auf die Förderung durch die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche hinzuweisen.
(
4
)
Dem Nordelbischen Kirchenamt und der Nordelbischen Kirchenbibliothek ist je ein Belegexemplar der Arbeit zur Verfügung zu stellen.
#§ 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(
1
)
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung „Nordelbisches Promotionsförderungsprogramm“ außer Kraft.
(
2
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 31. Mai 2012 außer Kraft.