.Kooperationsvereinbarung
Geltungszeitraum von: 01.01.2001
Geltungszeitraum bis: 26.05.2012
Kooperationsvereinbarung
zwischen den Kirchenleitungen
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,
der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs und
der Pommerschen Ev. Kirche1#
Vom 29. September 2000
#Vorbemerkung
Mit dieser Vereinbarung soll die seit längerem auf verschiedenen Gebieten bestehende partnerschaftliche Zusammenarbeit
- auf festen Grund gestellt und vertieft werden,
- und sie soll durch neue Arbeitsfelder angesichts der Herausforderungen, vor denen wir zwar in unterschiedlichem Ausmaß, aber doch gemeinsam stehen, bereichert werden.
Die Vereinbarung wird geschlossen im Wissen um die historisch gewachsenen Unterschiede zwischen den kooperierenden Kirchen. Wir wollen uns diesen jeweils unterschiedlichen Prägungen stellen.
Im Bemühen unserer drei Kirchen, weiter aufeinander zuzugehen, werden wir die Partnerschaft zwischen der mecklenburgischen und bayerischen Kirche als ein Beispiel des notwendigen und intensiven Austausches zwischen dem Norden und Süden Deutschlands im Blick behalten. Wir bitten die bayerische Partnerkirche der mecklenburgischen Kirche sich beratend und unterstützend in unsere Zusammenarbeit einzubringen.
Unsere Kirchen haben bereits gute Erfahrungen in vielfältigen Partnerschaftsprogrammen gewonnen. Der Personalaustausch kommt in Gang und fördert die Zusammengehörigkeit von Gemeinden und Regionen in Norddeutschland. Für manche Ämter und Dienste sind bereits gemeinsame Werke und Institutionen gebildet worden, die sich bewähren. Die begonnene Zusammenarbeit im Umgang mit unserem Grundbesitz und Gebäuden, vor allem den Kirchengebäuden, sowie in der Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung wird fortgesetzt.
Unsere Kirchen spüren jedoch zunehmend, dass es nicht ausreicht, je für sich auf die veränderte Wirklichkeit nur mit Stellenreduzierungen, Teilzeitstellen, Gehaltskürzungen, Strukturveränderungen und punktuellen Kooperationen zu reagieren, aber ansonsten die bisherige Arbeit in gewohnter Weise infolge geringerer Kräfte und Mittel ausgedünnt fortzusetzen.
Wir sind davon überzeugt, dass wir eine neue Qualität in unserer Zusammenarbeit brauchen. Darum wollen wir neue Arbeitsformen im Gemeindeaufbau entwickeln und anwenden sowie in der dafür nötigen Personalentwicklung unserer Mitarbeiter gemeinsam handeln.
Unsere Kirchen werden für die Arbeit auf neuen Feldern kirchlichen Handelns ihre Kräfte zusammenführen und neue Wege miteinander gehen.
#Verkündigung und Mitarbeiter
1 Der Schwerpunkt unserer künftigen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet soll bei der konzeptionellen Erneuerung im Interesse des kirchlichen Auftrags nach innen und nach außen sowie bei deutlich verbesserter Personalentwicklung liegen. 2 Damit möchten wir das Leben der Gemeinden öffnen auch für Menschen, die noch nicht bzw. nicht mehr zu ihnen gehören, und wir möchten es stärken für die öffentliche Verantwortung.
#Schritte zur Erreichung dieser Ziele:
1 Die mittlere Ebene in unseren Kirchen ist hier das vorrangige Praxisfeld.
2 Die Kirchen richten einen gemeinsamen Ausschuss für Programme und Projekte ein. 3 Dieser Ausschuss wird möglichst paritätisch besetzt mit neun Personen und hat die Aufgabe,
- Modelle öffnender Gemeindeentwicklung in Städten und im ländlichen Raum zu konzipieren,
- Wege zur Beförderung von Teamarbeit zwischen den Mitarbeitern und
- zu mehr Zusammenarbeit von Gemeinden zu entwerfen,
- sowie Qualifizierungsprogramme für ehrenamtliche Mitarbeiter zu entwickeln,
- die gemeinsame Nutzung und Mitgestaltung der kulturellen und sozialen Infrastruktur Norddeutschlands (z. B. im Öffentlichkeitsbereich, in der Urlauberarbeit, im Bildungswesen, bei Kur- und Gesundheitseinrichtungen), möglichst in ökumenischer Zusammenarbeit, zu fördern,
- den Kirchenleitungen Vorschläge zu machen, welche Institutionen und Veränderungen für diese Vorhaben nötig sind, und zu prüfen, ob und ggf. welche Beratung und Hilfe von außen hinzugezogen werden soll.
4 Im Blick auf das gemeinsame Pastoralkolleg unserer Kirchen in Ratzeburg ist zu klären, wie gemeindliche Mitarbeitergruppen, – haupt- und ehrenamtliche –, in Richtung auf die uns leitenden Ziele gefördert werden können.
5 Die Ausbildung der Vikare und Vikarinnen soll gemeinsam erfolgen, sobald das Ergebnis des Auftrages vorliegt und verabschiedet ist, der mit dem diesbezüglichen Beschluss der Arbeitsgruppe der Kirchenleitungen vom 5. November 1999 erteilt wurde.
6 Unsere Kirchen benötigen für die Umsetzung unserer Vorhaben die ausreichende Anzahl motivierter, angemessen bezahlter, gut ausgebildeter und laufend zu qualifizierender Mitarbeiter, die sich mit ganzer Kraft einsetzen und die darauf vertrauen können, dass sie nicht nur voll beansprucht, sondern auch voll unterstützt werden.
7 Es ist absehbar, dass wir den zeitlichen und finanziellen Abstand von den Regelungen im öffentlichen Dienst nicht zu groß werden lassen können. 8 Außerdem können wir nicht wollen, dass gute Mitarbeiter wegen dieses Abstands aus östlichen in westliche Kirchen abwandern.
#Kirchengebäude
1 Die mit der Deutschen Stiftung Denkmalschutz vorgesehene Nordstiftung soll energisch vorangetrieben werden.
2 Bereits vorhandene Förderer sollen ermutigt, bestehende Vereine zur Erhaltung, Renovierung und Nutzung gefährdeter Kirchengebäude sollen gefördert, neue Vereine und Förderringe sollen gebildet und unterstützt werden.
3 Hierbei ist, – unter Einbeziehung der öffentlichen Hand, die nicht aus ihrer Verantwortung entlassen werden kann –, nach dem Prinzip der Subsidiarität vorzugehen.
4 Die Erstverantwortung für die Erhaltung und Verbesserung des Zustands der Kirchengebäude sowie für ihre angemessene und vielfältige Nutzung liegt vor Ort und muss dort bleiben.
5 Alle hiermit verbundenen Aufgaben werden der „Fachgruppe für Kirchbau und Denkmalpflege” zugewiesen.
#Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung
1 Die Kirchenleitungen wirken dahin, dass
- auf allen Gebieten der kirchlichen Gesetzgebung und Verwaltung eine schrittweise Angleichung stattfindet,
- weitere gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden, wo und so weit dies möglich und sinnvoll ist,
- die Kirchen sich zu wichtigen Vorgängen des kirchlichen und öffentlichen Lebens abstimmen und, so weit sinnvoll und möglich, mit einer Stimme sprechen,
- die drei Kirchen in bundesweite Gremien möglichst nur einen gemeinsamen Vertreter entsenden,
- sie sich gegenseitig über wichtige Vorhaben so rechtzeitig unterrichten, dass geprüft werden kann, ob man gemeinsam handeln möchte bzw. wie diese Vorhaben sich auf die Zusammenarbeit der Kirchen auswirken werden,
2 Die Kirchenverwaltungen der drei Kirchen leisten die notwendigen Vorarbeiten.
3 Die Präsidenten der Kirchenverwaltungen erstellen gemeinsam die Jahresprogramme für die Verwirklichung der Kooperationsvorhaben. 4 Sie sorgen dafür, dass die schriftlichen Vorlagen für die, mindestens einmal jährlich stattfindenden, gemeinsamen Sitzungen der drei Kirchenleitungen erarbeitet werden.
5 Wichtige Vorlagen sollen den Kirchenleitungen möglichst frühzeitig zugehen, damit angestrebte Beschlüsse in jeder der Kirchenleitungen vorher beraten werden können.
6 Die Arbeitsgruppe der drei Kirchenleitungen tagt in der Regel zweimal jährlich. 7 Sie soll den Prozess der Zusammenarbeit begleiten und Anregungen für seine weitere Vertiefung und Entwicklung geben.
Weitenhagen, 29. September 2000
Für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche:
Karl Ludwig Kohlwage
Bischof
Karl Ludwig Kohlwage
Bischof
Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs:
Hermann Beste
Landesbischof
Hermann Beste
Landesbischof
Für die Pommersche Evangelische Kirche:
Eduard Berger
Bischof
Eduard Berger
Bischof
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung beinhaltet kein ausdrückliches Inkrafttretensdatum; bekanntgemacht wurde sie am 1. November 2000 durch das Gesetz- und Verordnungsblatt der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und am 15. Dezember 2000 durch das Amtsblatt der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche. Durch den Vertrag über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 5. Februar 2009 wurde die Vereinbarung nicht aufgehoben, sondern durch dessen § 6 ausdrücklich im Bestand bekräftigt. Die Vereinbarung ist also erst mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 27. Mai 2012 als inhaltlich überholt anzusehen.
1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung beinhaltet kein ausdrückliches Inkrafttretensdatum; bekanntgemacht wurde sie am 1. November 2000 durch das Gesetz- und Verordnungsblatt der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und am 15. Dezember 2000 durch das Amtsblatt der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche. Durch den Vertrag über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 5. Februar 2009 wurde die Vereinbarung nicht aufgehoben, sondern durch dessen § 6 ausdrücklich im Bestand bekräftigt. Die Vereinbarung ist also erst mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 27. Mai 2012 als inhaltlich überholt anzusehen.