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Geltungszeitraum von: 19.08.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Richtlinie für die Liste der Theologiestudierenden der Pommerschen Evangelischen Kirche1#

Vom 19. August 2003

(ABl. S. 53)

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I.

  1. Die Liste der Pommerschen Theologiestudierenden gibt der Pommerschen Evangelischen Kirche einen vorläufigen Überblick über die Zahlen des theologischen Nachwuchses und ermöglicht den Kontakt zwischen den Theologiestudierenden und ihrer Landeskirche.
  2. Der Kontakt wird von der Pommerschen Evangelischen Kirche durch Treffen und Freizeiten, durch Begleitung landeskirchlicher Praktika, durch Rundbriefe und Gespräche mit den Studierenden gesucht. Darüber hinaus steht das Ausbildungsreferat des Konsistoriums zur Beratung bei studienbedingten Problemen der Studierenden zur Verfügung.
  3. In materieller Hinsicht kann die Pommersche Evangelische Kirche Studierende durch Büchergeld, in besonderen Fällen durch einmalige Beihilfen und übergangsweise gewährte Stipendien und Darlehen unterstützen.
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II.

  1. In die Liste können alle Studierenden der evangelischen Theologie aufgenommen werden, die Glieder der Pommerschen Evangelischen Kirche sind, aus dem Kirchengebiet Pommern stammen und nach Abschluss ihrer Ausbildung in den Pfarrdienst der Pommerschen Evangelischen Kirche treten wollen (vergleiche § 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 9. Juni 2002)
  2. Die Aufnahme erfolgt in der Regel am Beginn des Studiums aufgrund eines schriftlichen Antrages an das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche, dem folgende Unterlagen beizulegen sind:
    • ein Passbild
    • eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer Gemeinde der Pommerschen Evangelischen Kirche
    • eine Immatrikulationsbescheinigung
    • die Versicherung, denselben Antrag nicht auch an eine andere Landeskirche gerichtet zu haben.
    • ein Lebenslauf
  3. Studierende, die nicht Glieder der Pommerschen Evangelischen Kirche sind oder nicht aus dem Kirchengebiet Pommern stammen, können nur auf besonders begründeten Antrag aufgenommen werden.
  4. Studierende, die auf ihren Antrag hin in die Liste aufgenommen wurden, sind verpflichtet, ihrerseits und ohne Aufforderung Änderungen ihres Familienstandes, ihrer Anschrift und/oder ihrer E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Ähnliches mitzuteilen, damit seitens des Konsistoriums der Kontakt zu ihnen gehalten werden kann.
  5. Studierende, die in Liste aufgenommen wurden, sind gehalten, im Laufe ihres Studium viermal an einer der Rüstzeiten für Pommersche Theologiestudierende teilzunehmen. Wer durch spätere Aufnahme oder durch Studium im Ausland daran gehindert ist, soll bis zur Ersten Theologischen Prüfung mindestens zweimal teilgenommen haben.
  6. Aus der Liste wird gestrichen,
    • wer die Erste Theologische Prüfung bestanden hat,
    • wer das Studium der Theologie aufgegeben hat,
    • wer dieses beantragt,
    • wer zwei Jahre lang nicht auf Einladungen, Rundbriefe oder sonstige Informationen des Konsistoriums reagiert hat.
  7. Aus der Aufnahme in die Liste leitet sich kein Anspruch ab, nach Abschluss des Studiums in den Vorbereitungsdienst oder den Pfarrdienst der Pommerschen Evangelischen Kirche übernommen zu werden.
  8. Die Studierenden können nach ihrer Ersten Theologischen Prüfung die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Pommerschen Evangelischen Kirche bzw. in besonderen Fällen ein Gastvikariat beantragen.
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III.

Die vorstehende Verwaltungsvorschrift tritt am 19. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Richtlinie für die Liste der Theologiestudentinnen und -studenten der Pommerschen Evangelischen Kirche” vom 24. Februar 1992 (ABl. Nr. 9/1996) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.:
Diese Richtlinie trat gemäß Nummer 8.2 der Liste Theologiestudierende-Verwaltungsvorschrift vom 19. November 2012 (KABl. S. 321) mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.