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Empfehlung der Bischofskonferenz 
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands für den dienstrechtlichen Umgang
mit Eingetragenen Lebenspartnerschaften
und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
von Pfarrern und Pfarrerinnen
gemäß Artikel 9 Absatz 2 Satz 2
der Verfassung der VELKD

Vom 9. März 2004

(ABl. VELKD Bd. VII S. 240)

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Die unterschiedlichen Positionen zu Eingetragenen Lebenspartnerschaften und zu anderen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften berühren als Ordnungsfragen nicht den status confessionis. Diese Feststellung eröffnet Freiräume für den theologischen Diskurs, die durch den dienstrechtlichen Umgang mit Eingetragenen Lebenspartnerschaften und anderen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften nicht eingeengt werden dürfen. Die dienstrechtliche Praxis muss vielmehr so differenziert sein, dass das Ergebnis der theologischen Diskussion weder in die eine noch in die andere Richtung vorweggenommen wird.
Die Bischofskonferenz empfiehlt den Gliedkirchen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung der VELKD, sich beim dienstrechtlichen Umgang mit Eingetragenen Lebenspartnerschaften und anderen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften von Pfarrern und Pfarrerinnen an folgenden Grundsätzen zu orientieren:
  1. Aus den Formulierungen des Pfarrergesetzes (PfG), insbesondere aus § 51 PfG, wird deutlich, dass für Pfarrer und Pfarrerinnen, die in häuslicher Gemeinschaft mit anderen Personen leben, das Leitbild von Ehe und Familie maßgebend ist. Jede andere Form des Zusammenlebens, die mit dem Anspruch auf öffentliche Anerkennung gelebt wird, stellt eine begründungsbedürftige Ausnahme dar.
  2. Maßstab für die Zulässigkeit einer Ausnahme ist die in der Ordination begründete Verpflichtung zu einer dem Amt entsprechenden Lebensführung (§ 4 Abs. 2 PfG). Ausnahmen können daher nur in Betracht kommen, wenn besondere persönliche Gründe vorliegen und die Glaubwürdigkeit des pfarramtlichen Dienstes nicht beeinträchtigt wird.
  3. Besondere persönliche Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen, werden in der Regel nur vorliegen, wenn eine Lebensgemeinschaft aufgrund ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Gestaltung ein vergleichbar hohes Maß von Verlässlichkeit und gegenseitiger Verantwortung wie die Ehe ermöglicht.
  4. Pfarrer und Pfarrerinnen, die ausnahmsweise in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer anderen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben wollen, müssen in ihrem pastoralen Dienst die Leitbildfunktion der Ehe anerkennen. Sie dürfen die eigene Lebensform nicht als der Ehe gleichrangiges oder überlegenes Leitbild propagieren, und die eigene Lebensform darf nicht Gegenstand der Verkündigung oder der Amtsführung werden.
  5. Die Entscheidung, ob eine Eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine andere gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft mit dem pfarramtlichen Dienst zu vereinbaren ist, obliegt den nach gliedkirchlichem Recht zuständigen kirchenleitenden Organen. Pfarrer und Pfarrerinnen, die eine solche Form des Zusammenlebens eingehen wollen, sind verpflichtet, diese kirchenleitenden Organe rechtzeitig zu unterrichten, damit im Gespräch eine Lösung gefunden werden kann, die den Erfordernissen des pfarramtlichen Dienstes Rechnung trägt.
  6. Eine Eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine andere gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft ist nur in Gemeinden oder allgemeinkirchlichen Aufgaben zulässig, wenn dort diese Form akzeptiert wird. Insbesondere die einmütige Zustimmung des Kirchenvorstandes und der anderen an Personalentscheidungen beteiligten Personen und Gremien ist unverzichtbar (magnus consensus). Die Lebensform eines Pfarrers oder einer Pfarrerin darf die Einheit der Gemeinde und die Gedeihlichkeit des Wirkens in dieser Gemeinde nicht gefährden.
Die Bischofskonferenz stellt fest, dass es den Gliedkirchen der VELKD nach diesen Empfehlungen unbenommen bleibt, für ihre Pfarrer und Pfarrerinnen Eingetragene Lebenspartnerschaften oder andere gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften weiterhin generell auszuschließen.