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Hinweis
zu den Satzungen der Kirchenkreise,
der Kirchengemeinden und der kirchlichen Verbände

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Aus Platzgründen können leider nicht alle Inhalte der digitalen Ausgaben der Rechtssammlung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) in dieser Loseblattsammlung abgedruckt werden. Bei der Auswahl der zu druckenden Texte wurden u. a. die Vorschriften der Nordkirche – und hier die Gesetze, Rechtsverordnungen und die Verwaltungsvorschriften der landeskirchlichen Ebene sowie die wichtigsten Satzungen der Kirchenkreise der Nordkirche – vorrangig berücksichtigt.
In der Onlineversion der Rechtssammlung sind die geltenden Kirchenkreissatzungen und Kirchenkreisverbandssatzungen unter den Ordnungsnummern 1.400-511 ff. sowie die geltenden Kirchengemeindeverbandssatzungen unter den Ordnungsnummern 1.429-501 M ff. enthalten.
Die Satzungen der Kirchengemeinden sowie der im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg bestehenden örtlichen Kirchen sind nicht Bestandteil der Rechtssammlung.
Durch das Kirchengesetz zur Änderung von Genehmigungserfordernissen (Genehmigungserfordernisänderungsgesetz – GenErfÄndG) vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71) sind gewichtige Änderungen in der Verfassung und in der Kirchengemeindeordnung eingetreten. So ist das Landeskirchenamt u. a. nicht mehr zuständig für die Genehmigung von Verbandssatzungen der Kirchengemeindeverbände, der Beschluss und die Änderung der Verbandssatzung bedürfen nun der Genehmigung des Kirchenkreisrates (Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung).
Ab dem 1. Juli 2024 entfällt zusätzlich das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung der Satzungen der Kirchenkreise durch das Landeskirchenamt. Hiervon ausgenommen sind nach wie vor fachlich spezielle Genehmigungserfordernisse von Kirchenkreissatzungen, wie z. B. von Stiftungssatzungen nach § 15 Absatz 3 des Kirchlichen Stiftungsgesetzes auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirchen Mecklenburgs. Weiterhin gilt auch das Genehmigungserfordernis bezüglich der Regelungen zu der Anzahl der Pröpstinnen und Pröpste im Kirchenkreis, der Zuordnung von Propsteien und der Übertragung von Aufgabenbereichen gemäß Artikel 65 Absatz 3 der Verfassung.
Die Redaktion
Juli 2024