.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 27.05.2012
Geltungszeitraum bis: 02.05.2013
Vorläufige Kirchenkreisordnung für den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland1#
Vom 13. November 2011
Änderungen
#Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Satzung (Beschluss der Landessynode) | 18. März 2012 | § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 | Wörter gestrichen | |
Absatz 3 Satz 2 | Wörter gestrichen | ||||
§ 5 Absatz 5 | neu eingefügt | ||||
bisherige Absätze 5 bis 7 | werden Absätze 6 bis 8 |
Präambel
1 Im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis wird in der Verantwortung vor dem dreieinigen Gott auf der Grundlage von Schrift und Bekenntnis das Evangelium von Jesus Christus durch Wort und Tat bezeugt. 2 Im Kirchenkreis wird die Tradition der Pommerschen Evangelischen Kirche fortgeführt. 3 Die erste evangelische Kirchenordnung Johannes Bugenhagens, die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche der altpreußischen Union, die Erweckungsbewegung in Hinterpommern, die Erfahrungen aus der Zeit des Kirchenkampfes im Dritten Reich, das Wirken Dietrich Bonhoeffers in Pommern, die Bewahrung der christlichen Verkündigung unter der Bedingung eines staatlichen Atheismus und der Beitrag der Kirche zum Gelingen der friedlichen Revolution im Jahr 1989 gehören zum bleibenden Vermächtnis für Zeugnis und Dienst der Gemeinden. 4 In der Gemeinschaft der Landeskirche weiß sich der Pommersche Evangelische Kirchenkreis mit seinen Gemeinden, seinen Diensten und Werken zu Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung und Diakonie gerufen, um vielen Menschen den Reichtum des Glaubens und die Liebe Gottes nahezubringen und sie in die Gemeinschaft der evangelischen Kirche einzuladen. 5 Besondere Beziehungen werden zu den evangelischen Gemeinden gepflegt, die zu den Diözesen Wrocław und Pomorsko-Wielkopolska der Evangelisch-Lutherischen Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Polen gehören.
####§ 1
Grundlagen
(
1
)
Der Pommersche Evangelische Kirchenkreis dient der Förderung des geistlichen Wachstums der Kirchengemeinden und der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben.
(
2
)
Der Pommersche Evangelische Kirchenkreis unterstützt und ergänzt die Arbeit der Kirchengemeinden und sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
(
3
)
Für die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags und die Ordnung des kirchlichen Lebens findet im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis auch die Lebensordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1999 Anwendung.
#§ 2
Name, Rechtsnachfolge, Sitz
(
1
)
Der Kirchenkreis trägt den Namen: „Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis“.
(
2
)
1 Der Pommersche Evangelische Kirchenkreis wird aus den Kirchengemeinden mit ihren Diensten und Werken auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche gebildet. 2 Er vereinigt die früheren Kirchenkreise der Pommerschen Evangelischen Kirche Demmin, Greifswald, Pasewalk und Stralsund sowie deren Dienste und Werke und ist deren Gesamtrechtsnachfolger.
(
3
)
Kirchenkreissynode, Kirchenkreisrat und das Kirchenamt haben ihren Sitz in Greifswald.
#§ 3
Pröpstinnen und Pröpste, Propsteien
(
1
)
1 Der Pommersche Evangelische Kirchenkreis ist ein gegliederter Kirchenkreis. 2 Das leitende geistliche Amt im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis wird von drei Pröpstinnen bzw. Pröpsten wahrgenommen.
(
2
)
1 Den Pröpstinnen bzw. Pröpsten sind die nachfolgenden Propsteien zugeordnet:
- Demmin mit Dienstsitz der Pröpstin bzw. des Propstes in Demmin und Predigtstelle in St. Bartholomaei, Demmin;
- Pasewalk mit Dienstsitz der Pröpstin bzw. des Propstes in Pasewalk und mit Predigtstelle St. Marien, Pasewalk;
- Stralsund mit Dienstsitz der Pröpstin bzw. des Propstes in Stralsund und mit Predigtstelle Heilgeist, Stralsund.
2 Die Zuordnung der Kirchengemeinden des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises zu den einzelnen Propsteien wird in Anlage 1 zu dieser Satzung vorgenommen. 3 Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
(
3
)
1 Die Pröpstinnen und Pröpste nehmen Verantwortung für zusätzliche Aufgabenbereiche im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis wahr, nämlich:
- Bildung, Evangelisches Regionalzentrum einschließlich Kinder- und Jugendarbeit und Konfirmandenarbeit
- Diakonie, Kirchenkreislicher Konvent für Dienste und Werke
- Kirchenamt.
2 Die konkreten Aufgabenbereiche der einzelnen Pröpstinnen und Pröpsten werden durch Beschluss im Kirchenkreisrat festgelegt.
(
4
)
1 Für übergemeindliche Aufgaben können nach Maßgabe des Stellenplans Pfarrstellen beim Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis eingerichtet werden. 2 Die Dienstaufsicht führt die für den jeweiligen Sachbereich zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst.
#§ 4
Pastorinnen- und Pastorenkonvente und
Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterkonvente
1 Für die Pastorinnen- und Pastorenkonvente und Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterkonvente findet die Konventsordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 1. Juli 2003 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass Pastorinnen und Pastorenkonvente in der Propstei nach den Regelungen über die Pfarrkonvente im Kirchenkreis und der Pastorinnen- und Pastorenkonvent im Kirchenkreis nach den Regelungen über den Generalkonvent auf Einladung der Vorsitzenden des Kirchenkreisrates durchgeführt werden. 2 Das Recht der Konvente, weitere Regelungen zu treffen, bleibt unberührt.
#§ 5
Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Die Synode ist die Vertretung der Kirchengemeinden, ihrer Dienste und Werke und der Dienste und Werke des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises. 2 Sie ist berufen, die Kirchengemeinden zu gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben. 3 Sie kann zu allgemeinen und grundsätzlichen Fragen des kirchlichen Lebens und zu besonders bedeutsamen Vorkommnissen im Kirchenkreis Stellung nehmen. 4 Die Synode regt gemeinsame Arbeitsvorhaben der Kirchengemeinden an, trägt Sorge für die Förderung des kirchlichen Lebens und die Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung, fördert die Mission, die diakonische Arbeit und die Arbeit mit Kindern, Konfirmanden und Jugendlichen im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis, sorgt für die Verhinderung von Missständen und nimmt die Beschlüsse und Anregungen der Landessynode für die Arbeit im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis auf.
(
2
)
Die Zahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode beträgt sechsundsechzig, davon
- sechsunddreißig ehrenamtliche Mitglieder,
- zwölf Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen bzw. Pastoren, die im Kirchenkreis eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten,
- sechs Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter,
- sechs Mitglieder aus dem Bereich der Dienste und Werke, davon mindestens die Hälfte ehrenamtliche Mitglieder und
- sechs Mitglieder, die vom Kirchenkreisrat der vorangegangenen Wahlperiode berufen werden, davon mindestens die Hälfte ehrenamtliche Mitglieder.
(
3
)
1 Die Wahl erfolgt nach Wahlbezirken. 2 Wahlbezirke für die Gruppen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sind die Propsteien. 3 In jedem dieser Wahlbezirke wird jeweils ein Drittel aus jeder dieser Gruppen gewählt. 4 Für die Gruppe nach Absatz 2 Nummer 4 ist der Kirchenkreis Wahlbezirk.
(
4
)
Bei der Berufung der Mitglieder der Kirchenkreissynode soll die angemessene Vertretung der Propsteien mit berücksichtigt werden.
(
5
)
1 Drei Jugenddelegierte werden mit Rede- und Antragsrecht durch die Jugendgremien des Kirchenkreises in die Kirchenkreissynode entsandt. 2 Dabei soll die Vertretung der Propsteien beachtet werden.
(
6
)
1 Die Anzahl der Mitglieder von Ausschüssen wird durch die Kirchenkreissynode bei Einrichtung des Ausschusses festgelegt. 2 Die Anzahl ist ungerade und soll zwischen fünf und elf betragen. 3 Mindestens ein Ausschussmitglied muss Pastorin bzw. Pastor im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis sein.
(
7
)
Werden Ausschüsse im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit auch mit Nichtmitgliedern der Synode besetzt, muss die Mehrheit der Ausschussmitglieder aus Mitgliedern der Synode bestehen.
(
8
)
Die Kirchenkreissynode bildet neben den Pflichtausschüssen mindestens folgende weitere beratende Ausschüsse für:
#- Bildung
- Diakonie
- Kirche und Gesellschaft.
§ 6
Kirchenkreisrat
(
1
)
1 Über die in der Verfassung und in der Kirchgemeindeordnung bestimmten Genehmigungserfordernisse hinaus sind Kreditaufnahmen und -vergaben, Bürgschaften und ähnliches sowie Anstellungsverhältnisse der Kirchengemeinden genehmigungspflichtig. 2 Die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens regelt der Kirchenkreisrat.
(
2
)
1 Dem Kirchenkreisrat gehören neben den Pröpstinnen und Pröpsten zehn aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder an. 2 Dabei soll auf die regionale Verteilung geachtet werden.
#§ 7
Kirchenkreisverwaltung
(
1
)
1 Die Kirchenkreisverwaltung trägt die Bezeichnung „Pommersches Evangelisches Kirchenamt“. 2 Es hat seinen Sitz in Greifswald. 3 Das Kirchenamt nimmt seine Aufgaben in der Regel an seinem Sitz wahr. 4 Es bildet Außenstellen.
(
2
)
1 Die Verwaltungsaufgaben, die sich für den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis aus der Verfassung, Kirchengesetzen oder Satzung ergeben, werden durch das Kirchenamt im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrates in eigener Verantwortung wahrgenommen. 2 Das Kirchenamt berät die Kirchengemeinden in allen Bereichen der Verwaltung sowie der Finanz- und Vermögensbewirtschaftung.
(
3
)
1 Das Kirchenamt handelt bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben im Auftrage der Kirchengemeinderäte und des Kirchenkreisrates. 2 Es ist im Rahmen des geltenden Rechts an die von diesen gegebenen Weisungen gebunden. 3 Die Kirchengemeinden sind berechtigt, vom Kirchenamt in ihren Angelegenheiten jederzeit Auskunft zu verlangen und Einsicht in ihre Unterlagen zu nehmen.
(
4
)
1 Die kirchenaufsichtlichen Genehmigungsaufgaben des Kirchenkreisrates können der Leiterin bzw. dem Leiter des Kirchenamtes bzw. dessen Stellvertretung übertragen werden. 2 Das Kirchenamt berichtet dann der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Kirchenkreisrates und dem Kirchenkreisrat. 3 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Kirchenkreisrates und der Kirchenkreisrat können Genehmigungsverfahren und andere Verwaltungsvorgänge jederzeit an sich ziehen.
#§ 8
Dienste und Werke einschließlich Diakonie
(
1
)
Der Pommersche Evangelische Kirchenkreis fördert seine Dienste und Werke einschließlich Diakonie unabhängig von deren Rechtsform.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisrat beschließt über die Anerkennung der Dienste und Werke des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises und deren Ordnungen. 2 Bei finanziellen Belastungen entscheidet die Kirchenkreissynode.
(
3
)
Zur Förderung der Zusammenarbeit seiner Dienste und Werke unterhält der Pommersche Evangelische Kirchenkreis ein Evangelisches Regionalzentrum mit Sitz in Greifswald.
#§ 9
Finanzverteilung
(
1
)
Die innere Einheit innerhalb des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises findet ihren Ausdruck auch in einem Ausgleich der Mittel und Lasten zwischen den Kirchengemeinden, damit deren selbstständige und eigenverantwortliche Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist.
(
2
)
Die Finanzverteilung im Einzelnen ist in einer gesonderten Finanzsatzung geregelt.
#§ 10
Gemeinsame Regelungen für Gremien
des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
Unbeschadet der verfassungsrechtlichen Regelungen gilt ergänzend für die Geschäftsführung der kirchlichen Gremien des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises:
#- Die Einladung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Der Einladung sollen die Beschlussvorlagen oder Erläuterungen zur Tagesordnung beigefügt werden. In dringenden Fällen kann von der Einhaltung der Ladungsfrist abgesehen werden.
- Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung durch Mehrheitsbeschluss festgestellt. Über Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht angegeben sind, kann nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und keiner der Anwesenden Einspruch erhebt.
- Das vorsitzende Mitglied leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung verantwortlich. Schließt es die Sitzung, so ist jede weitere Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
- Über einen Beschlussgegenstand darf in einer Sitzung des Gremiums nur einmal abgestimmt werden.
- Die Sitzungen der kirchlichen Gremien mit Ausnahme der Kirchenkreissynode sind nicht öffentlich. Die Pröpstinnen und Pröpste, Vertreter des Kirchenkreisrates und Vertreter des Kirchenamtes können an den Beratungen jederzeit teilnehmen, das Wort ergreifen und Anträge stellen.
- Wenn zu einer Sitzung die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen ist, ist eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung anzuberaumen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde. Zwischen beiden Sitzungen müssen mindestens 48 Stunden liegen.
- Kirchliche Gremien mit Ausnahme der Kirchenkreissynode können einen Beschluss ausnahmsweise auch auf schriftlichem Wege fassen, wenn alle Mitglieder einer schriftlichen Beschlussfassung zugestimmt haben.
- Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht.
- Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom vorsitzenden Mitglied und der Protokollführung zu unterzeichnen und dem Gremium zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift.
- Über Gegenstände, die ihrer Natur nach vertraulich sind, insbesondere alle Personal- oder Auftragsangelegenheiten, oder deren Geheimhaltung besonders beschlossen wird, ist Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 11
Überleitung und Inkrafttreten
Dieser Beschluss der Landessynode ist durch das Einführungsgesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in eine Satzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises überzuleiten, die mit Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Kirchenkreissatzung in Kraft tritt.
#Anlage 1 – Propsteien2#,3#
1.1 Propstei Demmin bestehend aus den nachfolgenden 54 Kirchengemeinden:
Alt Plestlin
Altenhagen
Altentreptow
Bauer
Beggerow
Bentzin
Buchar
Daberkow
Demmin
Dersekow-Levenhagen
Görmin
Greifswald Christus
Greifswald St. Nikolai
Greifswald Johannes
Greifswald St. Jacobi
Greifswald St. Marien
Gristow-Neuenkirchen
Groß Bünzow
Groß Kiesow
Groß Teetzleben
Gültz
Gülzowshof
Gützkow St. Nikolai
Hanshagen
Hohenbollentin-Lindenberg
Hohendorf
Hohenmocker
Jarmen-Tutow
Kartlow-Völschow
Katzow
Kemnitz
Klatzow
Kröslin
Kummerow
Lassan
Loickenzin
Loitz
Lubmin-Wusterhusen
Meesiger
Neu Boltenhagen
Pinnow-Murchin
Schlatkow
Schönfeld
Siedenbollentin
Sophienhof
Verchen
Weitenhagen
Weltzin
Wieck/Eldena
Wolgast
Wotenick-Nossendorf
Ziethen
Züssow-Zarnekow-Ranzin
1.2 Propstei Pasewalk bestehend aus den nachfolgenden 69 Kirchengemeinden, davon 10 im Bundesland Brandenburg: |
davon im Land Brandenburg | |
Ahlbeck | |
Altwigshagen | |
Ahlbeck | |
Anklam St.Mar/Kreuzki. | |
Bansin | |
Benz | |
Blesewitz | |
Boldekow-Wusseken | |
Bismark | |
Blankensee | |
Blumberg | 1 |
Blumenhagen | |
Blumenthal | |
Boock | |
Brüssow | 1 |
Dargitz | |
Ducherow | |
Eggesin | |
Fahrenwalde | |
Ferdinandshof | |
Gartz/O. | 1 |
Gramzow | |
Groß Pinnow | 1 |
Heringsdorf | |
Hetzdorf | 1 |
Hintersee | |
Hohenselchow | 1 |
Iven | |
Jatznick | |
Koserow | |
Krien | |
Krackow-Nadrensee | |
Krummin-Karlshagen | |
Leopoldshagen | |
Liepe | |
Liepen-Medow-Stolpe | |
Löcknitz | |
Luckow-Altwarp | |
Meiersberg | |
Mewegen | |
Mönchow-Zecherin | |
Morgenitz | |
Mönkebude | |
Neuendorf | |
Papendorf | |
Pasewalk | |
Penkun | |
Retzin | |
Rollwitz | |
Rothemühl | |
Rothenklempenow | |
Sommersdorf | |
Stolzenburg | |
Storkow | |
Strasburg | |
Tantow-Hohenreinkendorf | 1 |
Torgelow | |
Trebenow | 1 |
Ueckermünde-Liepgarten | |
Wismar | 1 |
Woltersdorf | 1 |
Spantekow | |
Stolpe a.U. | |
Teterin-Lüskow | |
Usedom St.Marien | |
Wegezin | |
Zinnowitz | |
Zirchow | |
Zerrenthin |
1.3 Propstei Stralsund bestehend aus den nachfolgenden 66 Kirchengemeinden:
Abtshagen
Ahrenshagen
Altefähr
Baabe
Barth
Bergen
Binz
Bodstedt
Brandshagen
Damgarten-Saal
Elmenhorst
Franzburg
Grimmen
Groß Bisdorf
Flemendorf
Garz/Rügen
Glewitz
Gingst
Göhren
Groß Mohrdorf
Groß Zicker
Horst
Kasnevitz
Kenz
Kirch Baggendorf
Kloster
Lancken-Granitz
Lüdershagen
Middelhagen
Neuenkirchen/Rügen
Nord-Rügen
Patzig
Poseritz
Prerow
Prohn
Putbus
Pütte-Niepars
Rakow
Rambin
Rappin
Reinberg
Reinkenhagen
Richtenberg
Rolofshagen
Sagard
Samtens
Sassnitz
Schaprode
Sehlen
Sellin
Semlow-Eixen
Starkow und Velgast
Steinhagen
Tribsees
Stralsund Auferstehung
Stralsund Heil-geist/Voigdehg
Stralsund Luther KG
Stralsund St. Marien
Stralsund St. Nikolai
Trent
Vilmnitz
Vorland
Waase
Wiek
Zingst
Zudar
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1 ↑ Red. Anm.: Diese Kirchenkreissatzung trat gemäß § 12 Absatz 2 des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 22. März 2013 (KABl. S. 191) mit Ablauf des 2. Mai 2013 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Diese Kirchenkreissatzung trat gemäß § 12 Absatz 2 des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 22. März 2013 (KABl. S. 191) mit Ablauf des 2. Mai 2013 außer Kraft.