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Geltungszeitraum von: 01.01.1977

Geltungszeitraum bis: 26.05.2012

Verfassung
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1#

Vom 12. Juni 1976

(KGVOBl. S. 159)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte Artikel
Art der Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung von Artikel 111 Satz 1 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
28. Mai 1978
Art. 111 Satz 1
neu gefasst
2
Kirchengesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung des Bischofs- und Pröpstegesetzes der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
19. Januar 1985
Art. 41 Abs. 1 Satz 2
neu gefasst
Art. 93 Abs. 1 Satz 2
neu gefasst
Art. 93 Abs. 1 Satz 4
Wort „zwanzig“ ersetzt durch „dreißig“
Bischofsgesetz § 2 Abs. 2 und 3
neu gefasst
Bischofsgesetz § 5 Abs. 3
Wort „zwanzig“ ersetzt durch „dreißig“
Bischofsgesetz § 7a
eingefügt
Bischofsgesetz § 11
gestrichen
Pröpstegesetz § 2 Abs. 2 und 3
neu gefasst
Pröpstegesetz § 3 Abs. 2
Wort „kann“ ersetzt durch „soll“
Pröpstegesetz § 7 Abs. 1 Ziffer 1
Worte „drei Viertel“ ersetzt durch „zwei Drittel der Mitglieder der Kirchenkreissynode“
Pröpstegesetz § 7a
eingefügt
Pröpstegesetz § 12
gestrichen
3
Kirchengesetz über die Änderung der Verfassung, des Bischofs- und Pröpstegesetzes der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
31. Januar 1987
Art. 93 Abs. 1
angefügt
Pröpstegesetz § 8 Abs. 4 und 5
angefügt
Bischofsgesetz § 8 Abs. 4 und 5
angefügt
4
Kirchengesetz zur Änderung von Art. 69 Ab. 3 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
2. Juni 1989
Art. 69 Abs. 3
neu gefasst
5
Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
21. November 1989
Art. 5 Abs. 1
neu gefasst
Art. 10 Abs. 2
letzter Satz wird Abs. 3
Art. 11
neu gefasst
Art. 12
neu gefasst
Art. 14 Abs. 2
neu gefasst
Art. 15 Abs. 1
neu gefasst
Art. 16 Abs. 1, 3 und 4
neu gefasst
Art. 17 Abs. 2 bis 6
neu gefasst
Art. 18 Abs. 1 und 2
aufgehoben
Art. 21 Satz 2
neu gefasst
Art. 21 Satz 3
angefügt
Art. 23 Satz 1
wird Abs. 1
Art. 23 Abs. 2 und 3
neu gefasst
Art. 27 Abs. 3
neu gefasst
Art. 28
Wort „Mitarbeiterkonferenz“ ersetzt durch „Mitarbeiterkonvent“
Art. 30 Abs. 1
Buchstaben d), e) und h) neu gefasst
Art. 30 Abs. 2
neu gefasst
Art. 30 Abs. 3
eingefügt, bisheriger Abs. 3 wird Abs. 4
Art. 31 Abs. 2
Wort „Mitarbeiterkonferenz“ ersetzt durch „Mitarbeiterkonvent“
Art. 33
um Abs. 4 und 5 ergänzt
Art. 37 Abs. 3
neu gefasst
Art. 38
Buchstaben a) bis d) und g) neu gefasst,
Buchstabe k) bis p) angefügt
Art. 40 Abs. 5
neu gefasst
Art. 41
neu gefasst
Unterabschnitt III.5
Überschrift neu gefasst
Art. 42
neu gefasst
Art. 43
neu gefasst
Art. 47 Abs. 1
neu gefasst
Art. 49
Wort „Mitarbeiterkonferenzen“ ersetzt durch „Mitarbeiterkonvente“
Art. 52 Abs. 1
neu gefasst
Art. 53 Abs. 2
Worte „dürfen nur gehören“ ersetzt durch „gehören insbesondere“
Art. 55 Abs. 4
neu gefasst
Art. 57 Abs. 1
neu gefasst
Art. 58 Abs. 1
neu gefasst
Art. 60 Buchstabe b)
Satz 2 gestrichen
Art. 64 Abs. 3
neu gefasst
Art. 65 a
angefügt
Art. 67
neu gefasst
Art. 70 Abs. 2
an Abs. 1 angefügt
Art. 70 Abs. 2
eingefügt
Art. 70 Abs. 4
neu gefasst
Art. 71
neu gefasst
Art. 74 Abs. 1
neu gefasst
Art. 75
neu gefasst
Art. 77 Abs. 2 bis 4
neu gefasst
Art. 78 Abs. 1
neu gefasst
Arb. 78 Abs. 4
angefügt
Art. 79 Abs. 1
Buchstabe a) und b) neu gefasst
Art. 84
neu gefasst
Art. 87 Abs. 1
neu gefasst
Art. 88 Abs. 1 und 2
neu gefasst
Art. 91
Buchstabe h) neu gefasst
Art. 93 Abs. 2
neu gefasst
Art. 99
neu gefasst
Art. 101 Abs. 1
neu gefasst
Art. 106 Abs. 1
neu gefasst
Art. 109
neu gefasst
Art. 114 Abs. 4
angefügt
Art. 117 Abs. 3
neu gefasst
Art. 117 Abs. 4 und 5
eingefügt
Art. 117 Abs. 3
wird Abs. 6
Art. 118 Abs. 2
neu gefasst
Art. 118 Abs. 3 und 4
angefügt
Art. 119 Abs. 1 und 2
neu gefasst
Art. 121 Abs. 1
Wort „Mitarbeiterkonferenz“ ersetzt durch „Mitarbeiterkonvent“
Bekanntmachung der Neufassung der Verfassung vom 25. Januar 1990 (GVOBl. S. 46)
6
Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und de Pröpstegesetzes
21. November 1990
Art. 2a
eingefügt
Art. 14 Abs. 4
neu gefasst
Art. 33 Abs. 2
neu gefasst
Art- 41 Abs. 2
ergänzt
Art. 56 Abs. 2
neu gefasst
Art. 78 Abs. 3
neu gefasst
Art. 84 Abs. 1
ergänzt
Art. 101 Abs. 1
ergänzt
Art. 117 Abs. 3
neu gefasst
Art. 118a
eingefügt
7
7. Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung
30. Oktober 1993
Art. 15
neu gefasst
Art. 16 Abs. 5
ergänzt
Art. 16 Abs. 6
angefügt
Art. 32
wird Abs. 2
Art. 32 Abs. 2
angefügt
Art. 53 Abs. 2
Buchstabe g) eingefügt
Art. 53 Abs. 2
bisheriger Buchstabe g) wird Buchstabe h)
Art- 54 Abs. 3
angefügt
Bekanntmachung der Neufassung der Verfassung vom 8. Februar 1994 (GVOBl. S. 81)
8
Artikel 1 des Achten Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung
24. September 1994
Art. 35 Abs. 1 Satz 2
angefügt
Abs. 3 bis 5
neu gefasst
Abs. 6 (bisher Abs. 4)
neue Zählung
Art. 38 Buchst. b bis f, m und o
aufgehoben
Buchst. i
neu gefasst
Buchst. n
Wort gestrichen
Art. 44 Abs. 2
neu gefasst
Art. 73
aufgehoben
Art. 79 Abs. 1 Buchst. d
neu gefasst
Abs. 2
neue Zählung
Abs. 3 (bisher Abs. 2)
neu gefasst
Art. 91 Buchst. h
neu gefasst
Art. 120 Abs. 1
neu gefasst
9
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Neuntes Änderungsgesetz) und zur Änderung des Finanzgesetzes
3. Februar 1996
Art. 79 Abs. 1 Buchst. j
eingefügt
Artikel 112 a
eingefügt
10
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Zehntes Änderungsgesetz) und zur Änderung des Finanzgesetzes
8. Februar 1997
Art. 56 Abs. 3
angefügt
Art. 112 Abs. 3 Satz 2
Wörter eingefügt
11
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Elftes Änderungsgesetz) und zur Änderung des Finanzgesetzes (Achtes Änderungsgesetz)
5. Februar 2000
Art. 112 Abs. 2 Satz 2 und 3
aufgehoben
Art. 113 Abs. 1 letzter Satz
aufgehoben
12
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung (Zwölftes Änderungsgesetz) und zur Neuregelung der Wahl und des Ausscheidens der Pröpste und Pröpstinnen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
8. Februar 2000
Art. 41 Abs. 2 Satz 2 und 3
aufgehoben
13
Artikel 1 (13. Änderungsgesetz-13. ÄndG) des Kirchengesetzes zur Verwaltungsvereinfachung
5. Februar 2000
Art. 9 Abs. 1 Satz 3
angefügt
Art. 35 Abs. 2
aufgehoben unter Wegfall der Absatzbezeichnung von Absatz 1
Überschriften zwischen Art. 50 und 51
neu gefasst
Art. 51 und 52
neu gefasst
Art. 53, 54, 56 und 58
mit vorgeschalteter Überschrift aufgehoben und neu gefasst
Art. 55, 57
aufgehoben und neu gefasst
Überschrift zwischen Art. 56 und 57
eingefügt
Überschrift nach Art. 58
eingefügt
Art. 58 a
eingefügt
Überschrift vor Art. 59
neu gefasst
Artikelbezeichnung in Art. 59 Abs. 1
geändert in „Art. 58a“
14
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (14. Änderungsgesetz – 14. ÄndG)
3. Februar 2001
Art. 4 Abs. 1 (bisher Art. 4)
neue Zählung
Abs. 2
angefügt
Art. 15 Abs. 1 Buchst. g, Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 30 Abs. 1 Buchst. e, Art. 34 Abs. 1 Buchst. b
neu gefasst
Art. 38 Buchst. g
aufgehoben
Art. 40 Abs. 5 Satz 1
Wörter gestrichen
Art. 41 Abs. 1
neu gefasst
Überschrift des Abschnittes V
neu gefasst
Zwischenüberschrift „1. Allgemeines“
aufgehoben
Art. 60
aufgehoben
Überschrift „2. Die Kammer für Dienste und Werke“ vor Art. 61
aufgehoben
Art. 62 Abs. 1 Buchst. a, Art. 68 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 76 Abs. 1 Buchst. a Art. 93 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 107 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 und 2
neu gefasst
Art. 113 Abs. 2
aufgehoben unter Wegfall der Absatzbezeichnung
Art. 114 Abs. 1
neu gefasst
Art. 119 Abs. 3
neu gefasst
Art. 16 Abs. 4 und 5, 31 Abs. 2,
32 Abs. 1,
39 Abs. 1 Buchst b und Abs. 3,
42 Abs. 2,
73 Abs. 1,
77 Abs. 1 und 2,
84 Abs. 1 und 2,
99 Buchst. d
Das Wort „hauptamtlich“ in jeder Deklinationsform vor den Wörtern „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ wird gestrichen.
15
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (14. Änderungsgesetz – 14. ÄndG) gemäß erneuter Bekanntmachung
9. November 2001
Art. 4 Abs. 1 (bisher Art. 4)
neue Zählung
Abs. 2
angefügt
Art. 15 Abs. 1 Buchst. g
neu gefasst
Art. 20 Abs. 2 Satz 2
neu gefasst
Art. 30 Abs. 1 Buchst. e
neu gefasst
Art. 34 Abs. 1 Buchst. b
neu gefasst
Art. 38 Buchst. g
aufgehoben
Art. 40 Abs. 5 Satz 1
Wörter gestrichen
Art. 41 Abs. 1
neu gefasst
Überschrift des Abschnittes V
neu gefasst
Zwischenüberschrift „1. Allgemeines“
gestrichen
Art. 60
aufgehoben
Überschrift „2. Die Kammer für Dienste und Werke“ vor Art. 61
aufgehoben
Art. 62 Abs. 1 Buchst. a, Art. 68 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 76 Abs. 1 Buchst. a Art. 93 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 107 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 und 2
neu gefasst
Art. 113 Abs. 2
aufgehoben
Art. 114 Abs. 1
neu gefasst
Art. 119 Abs. 3
neu gefasst
Art. 16 Abs. 4 und 5, 17 Abs. 1 Satz 4, 31 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a und c, 32 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3, 42 Abs. 2, 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 7 und Abs. 8, 73 Abs. 1,
77 Abs. 1 und 2,
84 Abs. 1 und 2,
99 Buchst. d
Das Wort „hauptamtlich“ in jeder Deklinationsform vor den Wörtern „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ wird gestrichen.
16
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (15. Änderungsgesetz – 15. ÄndG)
9. Februar 2002
nach Absatz 2 der Präambel
Unterabsatz eingefügt
17
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (16. Änderungsgesetz – 16. ÄndG)
8. Februar 2005
Art. 112 Abs. 3
neu gefasst
Art. 113 Satz 3
neu gefasst
18
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (17. Änderungsgesetz – 17. ÄndG)
11. Oktober 2005
Art. 15 Abs. 1 Buchst. j
neu gefasst
Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Buchst. h
Satzzeichen ersetzt
Buchst. i
angefügt
Art. 34 Abs. 1 Buchst. e
Satzzeichen ersetzt
Buchstabe f
angefügt
Art. 35 Satz 1
neu gefasst
Art. 38 Buchst. n
neu gefasst
Art. 91 Buchst. g
neu gefasst
19
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (18. Änderungsgesetz – 18. ÄndG)
10. Oktober 2006
Art. 9 Abs. 3
angefügt
Art. 15 Abs. 1 Buchst. b und f
Wörter gestrichen
Buchst. g
neu gefasst
Abs. 2 Satz 2
wird zu Abs. 4
Abs. 3
neu gefasst
Wortlaut bish. Abs. 3
wird zu Abs. 5
Wortlaut Art. 26
wird zu Art. 26 Abs. 1
Abs. 2
angefügt
Art. 35
neu gefasst
Art. 55 Abs. 5 (bish. Art. 56)
angefügt und verschiebt die entspr. Unterabschnitts-
bezeichnung
Art. 56 (bisher 57)
neue Zählung
Art. 57 (bisher 58)
neue Zählung
Unterabschnitts-
bezeichnung vor Art. 58a
neu gefasst
Art. 58 (bisher 58a)
neue Zählung
20
Artikel 1 des 19. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (19. Verfassungsänderungsgesetz – 19. VerfÄndG)
8. Oktober 2007
Art. 13 Abs. 1 Satz 4
neu gefasst
Art. 17 Abs. 6
neu gefasst
Art. 62
neu gefasst
Art. 65
neu gefasst
Art. 65a
Wörter ersetzt
Art. 70 Abs. 2
neu gefasst
Abs. 4
Wörter ersetzt
Art. 74 Abs. 1 Satz 2
Wörter ersetzt
Art. 78 Abs. 1 Satz 4
aufgehoben
Art. 84 Abs. 1
neu gefasst
Art. 86, 87, 88, 89 90, 91
neu gefasst
Art. 93 Abs. 1 Satz 3 und 4
neu gefasst
Wortlaut Art. 93
wird Art. 92
Abs. 2
neu gefasst
Art. 93
neu gefasst
Art. 94 Abs. 1
Wörter ersetzt
Abs. 3 Satz 2
angefügt
Art. 95, 96
neu gefasst
Art. 97 – 99
aufgehoben
Art. 101 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f
neu gefasst
Art. 109 Abs. 1
Wörter ersetzt
21
Artikel 1 des 20. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (20. Verfassungsänderungsgesetz – 20. VerfÄndG)
9. Oktober 2007
Art. 28 Abs. 1 Satz 1
Wörter ersetzt
Art. 30 Abs. 1 Buchst. a bis c
neu gefasst
bisherige Buchst. b bis g
neue Zählung
Buchst. h
gestrichen
Art. 34 Abs. 1 Buchst. d
Wörter ersetzt
Art. 39 Abs. 1 und 3
neu gefasst
Abs. 4 Satz 2
Wort gestrichen
Art. 40, 41, 42, 43, 44
neu gefasst
vor Art. 45
Unterabschnitts-
bezeichnung eingefügt
bisheriger Art. 42 Abs. 1 und 2
Absätze neu gefasst und wird Art. 45
vor Art. 46
Unterabschnitts-
bezeichnung eingefügt
Art. 46
neu gefasst
vor Art. 47
Unterabschnitts-
bezeichnung eingefügt
Art. 47 (bisher 43)
neue Zählung
Art. 48 (bisher 44)
neue Zählung
Art. 49 (bisher 45)
neue Zählung
22
Artikel 1 des 21. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (21. Verfassungsänderungsgesetz – 21. VerfÄndG)
3. Dezember 2007
Art. 10
neu gefasst
Art. 51
neu gefasst
23
Artikel 1 des 22. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (22. Verfassungsänderungsgesetz – 22. VerfÄndG)
4. Dezember 2007
Art. 16
neu gefasst
24
Artikel 1 des 23. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
11. März 2008
Art. 4 Abs. 3
angefügt
Art. 112 Abs. 2
neu gefasst
bish. Abs. 2 bis 4
werden zu Abs. 3 bis 5
25
Artikel 1 und 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und des Zweiten Strukturreformgesetzes (24. Verfassungsänderungsgesetz – 24. VerfÄndG)
7. Oktober 2008
Art. 31
neu gefasst
Art. 45 Abs. 3
aufgehoben
bish. Abs. 4 und 5
werden Abs. 3 und 4
geänderter Art. 45
wird Art. 49
Art. 61 Buchst. c
neu gefasst
Art. 71
neu gefasst
Art. 72 Abs. 1
Wörter ersetzt
Art. 119 Abs. 3
Wort ersetzt
Artikel 1 Nr. 19 des 20. VerfÄndG
aufgehoben
26
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des 19. Verfassungsänderungsgesetzes
7. Oktober 2008
Artikel 1 Nr. 18 Buchst. a des 19. VerfÄnd
(betr. Art. 94 Abs. 1)
neu gefasst
(Wörter ersetzt)
27
Artikel 1 und 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (25. Verfassungsänderungsgesetz – 25. VerfÄndG)
2. Dezember 2008
Art. 62
neu gefasst
Art. 1 Nr. 15 des 20. VerfÄndG
(betr. Art. 46)
neu gefasst
28
Artikel 1 des 26. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (26. Verfassungsänderungsgesetz – 26. VerfÄndG)
30. März 2009
Art. 15 Abs. 2 Buchst. f
Satzzeichen ersetzt
Abs. 2 Buchst. g
angefügt
Abs. 3
neu gefasst
Art. 38
neu gefasst
Art. 102 Abs. 3 Satz 2
Wörter ersetzt
Art. 106 Abs. 1 Buchst. b
Wörter ersetzt
29
Artikel 1 des 27. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (27. Verfassungsänderungsgesetz – 27. VerfÄndG)
31. März 2009
Art. 85 Abs. 2 Satz 2
angefügt
Abs. 3
neu gefasst
Red. Anm.
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des 19. Verfassungsänderungsgesetzes, des Kirchengesetzes zur Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes und des Kirchenbesoldungsgesetzes
31. März 2009
Art. 3 § 1 des 19. VerfÄndG
Wörter ersetzt
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
§ 5
angefügt
30
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des 20. Verfassungsänderungsgesetzes
31. März 2009
Art. 1 Nr. 10 des 20. VerfÄndG
(betr. Art. 43 Abs. 3)
Wörter gestrichen
Bekanntmachung der Neufassung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 4. Mai 2009 (GVOBl. S. 150)
31
Artikel 1 des 28. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (28. Verfassungsänderungsgesetz - 28. VerfÄndG)
8. Juni 2009
Art. 39 Abs. 6 und 7
angefügt
32
Artikel 1 des 29. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (29. Verfassungsänderungsgesetz - 29. VerfÄndG)
9. Juni 2009
Art. 112a Abs. 2 Satz 1
„27“ durch „elf“ ersetzt
32
Artikel 1 des 30. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (30. Verfassungsänderungsgesetz - 30. VerfÄndG)
21. November 2009
Art. 112a Abs. 2
neu gefasst
Art. 79 Abs. 1 Buchstabe j
aufgehoben
Art. 34 Abs. 1 Buchstabe f
Satzzeichen ersetzt
Buchstabe g
angefügt

Inhaltsverzeichnis

Präambel
Artikel
I. Grundartikel
1–6
II. Die Kirchengemeinde
7–24
1. Auftrag und Aufgaben
7–8
2. Gemeindeformen und Gemeindeglieder
9–11
3. Gemeindeversammlung
12–13
4. Der Kirchenvorstand
14–17
5. Die Arbeitsausschüsse
18
6. Pastorinnen und Pastoren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
19–23
7. Kirchengemeindeordnung
24
III. Der Kirchenkreis
25–50
1. Allgemeines
25–28
2. Die Kirchenkreissynode
29–32
3. Der Kirchenkreisvorstand
33–39
4. Die Pröpstinnen und Pröpste
40–44
5. Konvente der Pastorinnen und Pastoren, Konvente der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
45
6. Die Bezirksvertretung
46
7. Die Dienste und Werke
47–49
8. Kirchenkreisordnung
50
IV. Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen
51–59
1. Verbände
51–55
2. Aufgabengemeinschaften; Aufgabendelegation
56–57
3. Auftragsverwaltung; Verwaltung in Kirchenkreisverbänden
58
4. Gesamtstädtische Aufgaben in Großstädten und übergreifende Aufgaben in Großräumen
59
V. Die Kammer für Dienste und Werke
60–63
VI. Die Nordelbische Kirche
64–109
1. Allgemeines
64–65a
2. Die Synode
66–77
3. Die Kirchenleitung
78–87
4. Die Bischöfinnen und Bischöfe
88–93
5. Die Sprengel
94–99
6. Der Theologische Beirat
100–101
7. Das Nordelbische Kirchenamt
102–107
8. Das Theologische Prüfungsamt
108–109
VII. Finanzwesen und Rechnungsprüfung
110–115
VIII. Rechtsschutz
116–117
IX. Allgemeine Bestimmungen
118–121
X. Schlussbestimmung
122
#

Präambel

Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche bekennt als ihre Grundlage das Evangelium von Jesus Christus, wie es im Zeugnis der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben und in den altkirchlichen Bekenntnissen und den evangelisch-lutherischen Bekenntnisschriften ausgelegt und bezeugt ist.
Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche hat den Auftrag, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Sie verkündigt Jesus Christus, den Gekreuzigten und Auferstandenen, den Herrn der einen, heiligen, allgemeinen, apostolischen Kirche, zu der er Menschen aus allen Ländern, Völkern und Rassen beruft.
Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche bezeugt die bleibende Treue Gottes zu seinem Volk Israel. Sie ist im Hören auf Gottes Weisung und in der Hoffnung auf die Vollendung der Gottesherrschaft mit dem Volk Israel verbunden.
Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ist zu ständiger Erneuerung ihres Lebens gerufen. Sie ist verpflichtet, ihr Bekenntnis, ihre Verkündigung und ihren Dienst am biblischen Zeugnis zu prüfen und Verfälschungen abzuwehren. Sie hört auf die Stimme der Christinnen und Christen gleichen oder anderen Bekenntnisses.
Der Erfüllung dieses Auftrages dient die folgende Verfassung:
#

I. Grundartikel

##

Artikel 1

Die Nordelbische Kirche trägt dafür Sorge, dass der ihr vom Herrn der Kirche gegebene Auftrag im Gottesdienst, in Mission, Unterricht, Seelsorge, Diakonie und in der Mitverantwortung für das öffentliche Leben wahrgenommen wird.
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Artikel 2

Die Nordelbische Kirche nimmt an der Zusammenarbeit der christlichen Kirchen in der Welt teil und sucht diese zu fördern. Sie ist Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie gehört dem Lutherischen Weltbund und dem Ökumenischen Rat der Kirchen an.
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Artikel 2a

Die Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche ist durch die Taufe in Jesus Christus gegeben. Diese Gemeinschaft gilt es im Leben der Kirche wirksam und erfahrbar werden zu lassen.
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Artikel 3

( 1 ) Die Nordelbische Kirche gestaltet ihre Ordnungen selbstständig. Sie ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig und verleiht ihre Ämter kraft eigenen Rechts.
( 2 ) Die Nordelbische Kirche, ihre Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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Artikel 4

( 1 ) Die Dienste, Werke und Einrichtungen der Nordelbischen Kirche sowie die in ihrem Bereich wirkenden freien kirchlichen Vereinigungen und Einrichtungen stehen unabhängig von ihrer Rechtsform unter dem einen Auftrag der Kirche. Sie genießen Schutz und Fürsorge der Nordelbischen Kirche und haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit.
( 2 ) Die Aufgaben der Dienste und Werke in der Nordelbischen Kirche werden im Rahmen der Grundartikel wahrgenommen durch
  1. Dienste und Werke, die von der Nordelbischen Kirche und ihren Körperschaften in rechtlich selbstständiger und unselbstständiger Form geordnet sind,
  2. Dienste und Werke in Gestalt von Vereinen, Stiftungen, Anstalten, Gesellschaften und Genossenschaften des staatlichen Rechts sowie freien Arbeitsgruppen, soweit die Zusammenarbeit mit den kirchlichen Körperschaften durch Vereinbarung geregelt ist.
( 3 ) Zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Dienste und Werke arbeiten die Nordelbische Kirche und ihre Körperschaften zusammen. Besondere Formen dieser Zusammenarbeit können durch Kirchengesetz geregelt werden.
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Artikel 5

( 1 ) Glieder der Nordelbischen Kirche sind alle getauften evangelischen Christinnen und Christen, die im Gebiet der Nordelbischen Kirche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.
( 2 ) Glieder der Nordelbischen Kirche sind zugleich Glieder einer Kirchengemeinde der Nordelbischen Kirche, in der Regel derjenigen, in deren Gebiet sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Glieder des Kirchenkreises ihrer Kirchengemeinde.
( 3 ) Die Gliedschaft in der Nordelbischen Kirche verliert, wer sich nach geltendem Recht von ihr getrennt hat.
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Artikel 6

( 1 ) Die Glieder der Kirche haben ein Recht darauf, dass das Wort Gottes auftragsgemäß verkündigt und die Sakramente einsetzungsgemäß verwaltet werden.
( 2 ) Alle Glieder sind für die Erfüllung des Auftrages der Kirche mitverantwortlich. Sie sollen nach ihren Gaben und Kräften Aufgaben übernehmen und die Lasten der Kirche mittragen.
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II. Die Kirchengemeinde

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1. Auftrag und Aufgaben

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Artikel 7

( 1 ) In der Kirchengemeinde sammeln sich die Glieder der Kirche um Wort und Sakrament.
( 2 ) Die Kirchengemeinde sorgt dafür, dass das Evangelium verkündigt, die Taufe empfangen und das Abendmahl gefeiert wird.
( 3 ) Zu ihren Aufgaben gehört die Förderung der Gemeinschaft unter ihren Gliedern, die Unterweisung im christlichen Glauben und der Dienst an den Nächsten, besonders an den Benachteiligten, Schwachen und Kranken. Sie ist mitverantwortlich für die ökumenische Zusammenarbeit, die Arbeit in der Diaspora, die Mission und den Dienst der Kirche in Öffentlichkeit und Gesellschaft.
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Artikel 8

Alle Glieder der Gemeinde, die Gemeindeversammlung, der Kirchenvorstand, die Arbeitsausschüsse, die Pastorinnen und Pastoren, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen in gemeinsamer Verantwortung der Erfüllung der Aufgaben in der Kirchengemeinde.
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2. Gemeindeformen und Gemeindeglieder

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Artikel 9

( 1 ) Die Kirchengemeinde ist in der Regel Ortsgemeinde. Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung. Zur Erfüllung von Aufgaben, die über ihre Grenzen hinauswirken, ihre Kräfte übersteigen oder die gemeinsam mit größerer Effektivität wahrgenommen werden können, soll sie mit benachbarten Kirchengemeinden oder anderen beteiligten kirchlichen Körperschaften nach Maßgabe der Artikel 51 bis 59 zusammenarbeiten.
( 2 ) Wenn sich Gemeindeglieder unabhängig von Ortsgemeinden zu kirchlicher Gemeinschaft sammeln, kann dieser durch die Nordelbische Kirche die Rechtsstellung einer Kirchengemeinde zuerkannt werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
( 3 ) Durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes durch Rechtsverordnung im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 können Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände dem Kirchenkreis zur Erledigung zugewiesen werden.
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Artikel 10

( 1 ) Zur besseren Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben nach Artikel 7 können Kirchengemeinden gegründet oder ihre Grenzen verändert werden. Benachbarte Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises können sich zusammenschließen. Über die Gründung, die Grenzveränderung und den Zusammenschluss von Kirchengemeinden beschließen nach vorheriger Unterrichtung der Gemeindeglieder und Anhörung der Gemeindeversammlung die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden und der Kirchenkreisvorstand. Das Nordelbische Kirchenamt trifft die erforderlichen Anordnungen.
( 2 ) Zur Sicherstellung der Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben nach Artikel 7 können die in Absatz 1 genannten Maßnahmen durch das Nordelbische Kirchenamt auf Antrag des Kirchenkreisvorstandes oder mit Zustimmung der Kirchenleitung von Amts wegen getroffen und auch wieder aufgehoben werden. Die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden und der Kirchenkreisvorstand sind vorher anzuhören.
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Artikel 11

Die Gemeindeglieder haben das Recht, sich einer anderen Kirchengemeinde anzuschließen. Sie können den Dienst einer anderen Pastorin oder eines anderen Pastors in Anspruch nehmen. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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3. Die Gemeindeversammlung

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Artikel 12

( 1 ) Die Gemeindeversammlung berät über Angelegenheiten der Kirchengemeinde. Einmal jährlich nimmt sie einen Bericht des Kirchenvorstandes entgegen.
( 2 ) Die Gemeindeversammlung kann Anregungen an den Kirchenvorstand und die Arbeitsausschüsse geben. Sie kann Anfragen an den Kirchenvorstand, die Arbeitsausschüsse und den Kirchenkreisvorstand sowie Anträge an den Kirchenvorstand richten. Der Kirchenvorstand hat seine Entscheidung über diese Anträge innerhalb von drei Monaten der Gemeinde bekanntzugeben.
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Artikel 13

( 1 ) An der Gemeindeversammlung können die konfirmierten Gemeindeglieder teilnehmen. Die Gemeindeversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch das vorsitzende Mitglied des Kirchenvorstandes einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn der Kirchenvorstand oder dreimal so viele teilnahmeberechtigte Gemeindeglieder, als der Kirchenvorstand Mitglieder hat, es verlangen. Ferner kann sie durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof, die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel oder durch die Pröpstin bzw. den Propst einberufen werden.
( 2 ) Die Gemeindeversammlung wählt aus den Mitgliedern des Kirchenvorstandes ein Mitglied in den Vorsitz, das die Gemeindeversammlung leitet.
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4. Der Kirchenvorstand

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Artikel 14

( 1 ) Der Kirchenvorstand ist für die Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinde verantwortlich. In seiner geistlichen Verantwortung wacht er darüber, dass die Kirchengemeinde ihren Auftrag wahrnimmt.
( 2 ) Im Rahmen der kirchlichen Ordnung entscheidet der Kirchenvorstand in allen Fragen des gemeindlichen Lebens.
( 3 ) Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Verpflichtungen erfüllt und ihre Rechte wahrt. Er trägt Verantwortung für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er schützt alle, die einen Dienst in der Kirchengemeinde wahrnehmen.
( 4 ) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde in allen Angelegenheiten. Im Rechtsverkehr handelt er durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied als gesetzlicher Vertreter der Kirchengemeinde. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, handeln die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied. Erklärungen, durch die die Kirchengemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
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Artikel 15

( 1 ) Der Kirchenvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er sorgt für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen;
  2. er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen und wählt die Pastorinnen und Pastoren;
  3. er richtet die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nötigen Stellen ein, sorgt für ihre Besetzung und führt die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  4. er beschließt über Einrichtungen der Kirchengemeinde;
  5. er sorgt für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume und beschließt über deren Verwendung;
  6. er beschließt über kirchliche Abgaben;
  7. er entscheidet über die Haushaltswirtschaft der Kirchengemeinde und nimmt die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss ab;
  8. er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;
  9. er widmet und entwidmet Kirchen sowie kirchliche Friedhöfe und Friedhofsflächen;
  10. er beschließt über Anträge an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand;
  11. er wählt die in andere Gremien zu entsendenden Mitglieder;
  12. er beschließt über Satzungen der Kirchengemeinde.
( 2 ) Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes in folgenden Angelegenheiten:
  1. Errichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen;
  2. Schaffung von Einrichtungen mit wesentlichen Folgelasten;
  3. Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften;
  4. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
  5. außerordentliche Nutzung des Vermögens, die dessen Bestand verändert, sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken;
  6. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen der Kirchengemeinde;
  7. Baumaßnahmen, soweit sie nicht nach Absatz 3 Buchstabe a zu genehmigen sind.
( 3 ) Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
  1. Baumaßnahmen an Kirchen und eingetragenen Kulturdenkmalen sowie an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
  2. Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Ausstattungsstücken mit besonderem Wert;
  3. Glocken- und Orgelbaumaßnahmen;
  4. Widmung und Entwidmung von Kirchen.
( 4 ) Im Übrigen sind Beschlüsse nur dann genehmigungspflichtig, wenn es durch Kirchengesetz oder Kirchenkreissatzung bestimmt ist. Der Haushaltsplan ist dem Kirchenkreisvorstand vorzulegen.
( 5 ) Das vorsitzende Mitglied hat einen Beschluss des Kirchenvorstandes zu beanstanden, wenn es ihn für rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Hebt der Kirchenvorstand den beanstandeten Beschluss nicht auf, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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Artikel 16

( 1 ) Der Kirchenvorstand besteht aus den Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den zu Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern gewählten oder berufenen Gemeindegliedern.
( 2 ) Es werden mindestens sechs Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher durch die Gemeindeglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
( 3 ) Bis zu zwei weitere Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher können durch den noch im Amt befindlichen Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand berufen werden. Die Zahl der nichtgewählten Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Kirchenvorstandes betragen.
( 4 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde können nach Absatz 2 gewählt oder nach Absatz 3 berufen werden. Ihre Zahl darf zusammen mit den Pastorinnen und Pastoren nicht mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Kirchenvorstandes betragen.
( 5 ) Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher wird vor jeder Wahl vom Kirchenvorstand mit Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes festgesetzt. Verändert sich die Zahl der Pastorinnen und Pastoren nach Absatz 1 während der Wahlperiode, so bleibt die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes im Übrigen bis zur nächsten Wahl unverändert.
( 6 ) Der Kirchenvorstand wird erstmals von dem bisherigen vorsitzenden Mitglied einberufen. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kirchenvorstandes leitet sodann die Wahl für den Vorsitz.
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Artikel 17

( 1 ) Der Kirchenvorstand überträgt durch Wahl je einem seiner Mitglieder in getrennten Wahlgängen den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Führt eine Pastorin oder ein Pastor den Vorsitz, soll eine Kirchenvorsteherin oder ein Kirchenvorsteher die Stellvertretung übernehmen. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sind nicht wählbar.
( 2 ) Der Kirchenvorstand kann aus seiner Mitte einen ständigen Ausschuss für die laufende Verwaltung bilden, der im Rahmen seiner Beauftragung selbstständig handelt. Er kann ferner einen Kirchensteuerausschuss bilden, dessen Zusammensetzung und Aufgabenbereich durch Kirchengesetz geregelt werden.
( 3 ) Der Kirchenvorstand kann andere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören muss und die nach Weisung Maßnahmen zur Vorbereitung oder Ausführung von Beschlüssen des Kirchenvorstandes durchführen.
( 4 ) Der Kirchenvorstand kann den Ausschüssen nach Absatz 3 oder einem Mitglied des Kirchenvorstandes für einzelne Aufgaben die Entscheidung übertragen.
( 5 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sind bei der tagesordnungsmäßigen Beratung ihres Sachgebietes durch den Kirchenvorstand hinzuzuziehen.
( 6 ) An den Sitzungen des Kirchenvorstandes nehmen die der Kirchengemeinde nach Artikel 34 Absatz 2 oder nach Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe e oder nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe d zugeordneten Pastorinnen und Pastoren mit beratender Stimme teil.
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5. Die Arbeitsausschüsse

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Artikel 18

Aus freier Initiative gebildete Arbeitskreise können vom Kirchenvorstand als Arbeitsausschüsse anerkannt werden. Der Kirchenvorstand entsendet ein Mitglied des Kirchenvorstandes in den anerkannten Arbeitsausschuss.
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6. Pastorinnen und Pastoren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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Artikel 19

Das der Kirche anvertraute Amt gliedert sich in verschiedene Dienste. Die in diese Dienste haupt-, neben- und ehrenamtlich Berufenen tragen die Verantwortung dafür, dass jeweils in ihren Aufgabenbereichen der Auftrag der Kirche wahrgenommen wird. Damit dienen sie der Einheit der Kirche.
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Artikel 20

( 1 ) Der besondere Dienst der Pastorinnen und Pastoren, der ihnen mit der Ordination übertragen wird, liegt in der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament im Gottesdienst und in den Amtshandlungen. Sie tragen die Verantwortung für den Dienst der Seelsorge und der Unterweisung.
( 2 ) In Verkündigung und Seelsorge sind die Pastorinnen und Pastoren im Rahmen der Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren.
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Artikel 21

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen im Rahmen ihres besonderen Dienstes verantwortlich an der Ausrichtung von Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung teil. Sie haben über alles, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut und bekannt geworden ist, Verschwiegenheit zu wahren. Bei der Wahrung dieser Pflicht gewährt die Nordelbische Kirche den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Schutz und Fürsorge.
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Artikel 22

Die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher üben ihren Dienst als Ehrenamt so aus, wie sie es bei ihrer Einführung gelobt haben.
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Artikel 23

( 1 ) Jedes Gemeindeglied hat die Aufgabe, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen, und das Recht, zur Verkündigung Stellung zu nehmen.
( 2 ) Evangelischen Gemeindegliedern kann die Pastorin bzw. der Pastor im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand die Predigt im öffentlichen Gottesdienst übertragen. Bei einem regelmäßigen Dienst ist die Zustimmung der Pröpstin bzw. des Propstes erforderlich.
( 3 ) Im Einzelfall kann die Predigt im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand auch Mitgliedern anderer christlicher Kirchen übertragen werden.
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7. Kirchengemeindeordnung

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Artikel 24

Nähere Bestimmungen können durch eine Kirchengemeindeordnung getroffen werden (Artikel 68 Absatz 2).
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III. Der Kirchenkreis

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1. Allgemeines

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Artikel 25

( 1 ) Der Kirchenkreis ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens. In ihm sind die Kirchengemeinden seines Bereiches zusammengeschlossen. Er ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
( 2 ) Der Kirchenkreis nimmt die Aufgaben wahr, die den örtlichen Bereich der Kirchengemeinden überschreiten.
( 3 ) Der Kirchenkreis unterstützt und ergänzt die kirchliche Arbeit in den Kirchengemeinden. Er fördert das Zusammenwirken in den Arbeitsbereichen und sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
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Artikel 26

( 1 ) Der Kirchenkreis ist Aufsichts- und Verwaltungsbezirk der Nordelbischen Kirche. Besondere Verwaltungsaufgaben können einzelnen Kirchenkreisen durch Kirchengesetz zugewiesen werden.
( 2 ) Zwischen der Nordelbischen Kirche und ihren Kirchenkreisen können zur Erledigung von Aufgaben, die sich regional ergeben und von kirchenkreisübergreifender oder gesamtkirchlicher Bedeutung sind, besondere Formen der Zusammenarbeit2# vereinbart werden.
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Artikel 27

( 1 ) Der Kirchenkreis soll eine raum- und situationsgerechte Einheit bilden, in der seine Aufgaben sachgemäß wahrgenommen werden können.
( 2 ) Die Neubildung, Aufhebung und Zusammenlegung von Kirchenkreisen erfordert ein Kirchengesetz. Die betroffenen Kirchenkreise sind vorher zu hören.
( 3 ) Sollen die Grenzen von Kirchenkreisen geändert werden, so beschließen darüber die Kirchenkreissynoden nach Anhörung der von der Änderung betroffenen Kirchenvorstände. Besteht Einverständnis zwischen ihnen, so trifft das Nordelbische Kirchenamt die erforderlichen Anordnungen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Kirchenleitung.
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Artikel 28

Das Leben des Kirchenkreises wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisvorstand und die Pröpstinnen und Pröpste in gemeinsamer Verantwortung gefördert und geordnet. Hierbei wirken der Konvent der Pastorinnen und Pastoren, der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Konvent der Dienste und Werke mit.
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2. Die Kirchenkreissynode

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Artikel 29

( 1 ) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen der kirchlichen Ordnung über die Angelegenheiten des Kirchenkreises.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode ist dazu berufen, die Kirchengemeinden des Kirchenkreises zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben anzuregen, das kirchliche Leben im Kirchenkreis zu fördern und die einzelnen Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung nehmen.
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Artikel 30

( 1 ) Die Kirchenkreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie beschließt über die Satzungen des Kirchenkreises;
  2. sie wählt die Pröpstinnen und Pröpste sowie in einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst eine Pastorin oder einen Pastor zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung;
  3. sie wählt die weiteren Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes aus ihrer Mitte und Mitglieder der Synode;
  4. sie kann Anträge an die Synode richten;
  5. sie beschließt über Einrichtungen des Kirchenkreises und deren Ordnung;
  6. sie beschließt über Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises, bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden nach Anhörung des zuständigen Kirchenvorstandes;
  7. sie beschließt über die Art des Rechnungswesens, den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan sowie den Stellenplan des Kirchenkreises und nimmt die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss ab;
  8. sie beschließt über die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften;
  9. sie beschließt nach Maßgabe des kirchlichen Rechts über die Verteilung der Mittel an die Kirchengemeinden.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss, der den Kirchenkreisvorstand in finanziellen Angelegenheiten berät und im Rahmen der Beschlüsse der Kirchenkreissynode auf Antrag des Kirchenkreisvorstandes über- und außerplanmäßigen Ausgaben zustimmt sowie den vom Kirchenkreisvorstand vorzulegenden Haushaltsplan und die Jahresrechnung des Kirchenkreises prüft und der Kirchenkreissynode darüber berichtet.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode kann Arbeitsausschüsse für die Arbeitsbereiche innerhalb des Kirchenkreises bilden. Sie kann einen Kirchensteuerausschuss bilden, dessen Zusammensetzung und Aufgabenbereich durch Kirchengesetz geregelt werden.
( 4 ) Der Haushalt des Kirchenkreises ist dem Nordelbischen Kirchenamt vorzulegen.
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Artikel 31

( 1 ) Die Kirchenkreissynode besteht aus mindestens vierundvierzig, höchstens einhundertvierundfünfzig Mitgliedern. Innerhalb dieses Rahmens setzt die Kirchenkreissynode vor jeder Wahl die Zahl ihrer Mitglieder fest; diese muss ein Mehrfaches von elf betragen. Wird die Zahl der Mitglieder auf mehr als vierundvierzig festgelegt, gilt das in Absatz 2 und 3 festgelegte Zahlenverhältnis entsprechend.
( 2 ) Besteht die Kirchenkreissynode aus vierundvierzig Mitgliedern, so werden
  1. vierundzwanzig Mitglieder, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen dürfen,
  2. acht Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen bzw. Pastoren, die im Kirchenkreis eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten,
  3. vier Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter,
  4. vier Mitglieder aus dem Bereich der Dienste und Werke, davon höchstens ein Drittel aus den Gruppen der Pastorinnen bzw. Pastoren oder der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter
von den Mitgliedern der Kirchenvorstände gewählt. Überschreitet in einer Kirchengemeinde die Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes eine kirchengesetzlich festzulegende Obergrenze, so ist nur die der Obergrenze entsprechende Zahl von Mitgliedern wahlberechtigt.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand beruft vier Mitglieder, davon höchstens ein Drittel aus den Gruppen der Pastorinnen bzw. Pastoren und der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern.
( 4 ) Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Kirchenkreissynode gewählt worden sind, sind persönliche stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. Für die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder sind persönliche stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode zu berufen. Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
( 5 ) Die Pröpstinnen und Pröpste sind nicht Mitglieder der Kirchenkreissynode. Sie nehmen an den Sitzungen der Synode ihres Kirchenkreises mit beratender Stimme teil. Dasselbe gilt für die im Kirchenkreis wohnenden Mitglieder der Synode, sofern sie nicht Mitglieder der Kirchenkreissynode sind.
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Artikel 32

( 1 ) Die Kirchenkreissynode überträgt durch Wahl einem ihrer Mitglieder, das nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen darf, den Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern den stellvertretenden Vorsitz.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode wird erstmals von dem Kirchenkreisvorstand einberufen und von dessen vorsitzendem Mitglied bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes der Kirchenkreissynode geleitet.
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3. Der Kirchenkreisvorstand

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Artikel 33

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand verwaltet in eigener Zuständigkeit die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Er führt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsicht über die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände. Er sorgt für die Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen des Nordelbischen Kirchenamtes.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten. Im Rechtsverkehr handelt er durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied als gesetzlicher Vertreter des Kirchenkreises. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, handeln die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied. Erklärungen, durch die der Kirchenkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
( 3 ) Außerhalb der Tagungen der Kirchenkreissynode nimmt der Kirchenkreisvorstand in dringenden Fällen die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahr. Über seine Maßnahmen hat er der Kirchenkreissynode auf ihrer nächsten Tagung zu berichten. Die Kirchenkreissynode entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
( 4 ) Der Kirchenkreisvorstand hat einen Beschluss eines Kirchenvorstandes zu beanstanden, wenn er ihn für rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
( 5 ) Der Kirchenkreisvorstand kann bei Gefahr im Verzuge auch anstelle eines Kirchenvorstandes die dringend erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anordnen oder durchführen.
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Artikel 34

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er bereitet die Verhandlungen der Kirchenkreissynode vor und führt ihre Beschlüsse aus;
  2. er bringt den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan sowie den Stellenplan ein und ist für die Durchführung verantwortlich;
  3. er berichtet der Kirchenkreissynode regelmäßig über seine Tätigkeit und über wichtige Ereignisse des kirchlichen Lebens;
  4. er berät die Pröpstinnen und Pröpste;
  5. er führt die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises;
  6. er widmet und entwidmet Kirchen des Kirchenkreises;
  7. er beruft zu Beginn seiner Amtszeit ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Finanzbeirates der Kirchenkreise und kann diese jederzeit abberufen.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand kann Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises mit allgemeinkirchlichen Aufgaben einer Kirchengemeinde zur Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament zuordnen. Die Zuordnung ist nur mit Zustimmung der Pastorin bzw. des Pastors und des Kirchenvorstandes zulässig.
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Artikel 35

Der Kirchenkreisvorstand kann Aufgaben und Befugnisse nach Maßgabe eines Kirchengesetzes oder einer Kirchenkreissatzung auf die Verwaltung des Kirchenkreises übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird.
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Artikel 36

Der Kirchenkreisvorstand hat einen Beschluss der Kirchenkreissynode zu beanstanden, wenn er ihn für rechtswidrig hält. Das Gleiche gilt gegenüber einem Beschluss des Kirchenkreisvorstandes für dessen vorsitzendes Mitglied. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Heben die Kirchenkreissynode oder der Kirchenkreisvorstand ihren Beschluss nicht auf, so entscheidet die Kirchenleitung.
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Artikel 37

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand kann Kirchenvorstände sowie Verbandsausschüsse und Verbandsvertretungen von Kirchengemeindeverbänden, wenn sie beharrlich ihre Pflichten versäumen, auflösen und Beauftragte bestellen, die die Rechte und Pflichten des aufgelösten Gremiums bis zu dessen Neubildung wahrnehmen. Die Beteiligten sind anzuhören. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
( 2 ) Wird die Verbandsvertretung eines Kirchengemeindeverbandes aufgelöst, so endet damit gleichzeitig die Amtszeit des Verbandsausschusses. Die Mitglieder des Verbandsausschusses können zu Beauftragten im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden.
( 3 ) Sinkt die Zahl der Mitglieder von Kirchenvorständen sowie Verbandsausschüssen und Verbandsvertretungen von Kirchengemeindeverbänden auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, so bestellt der Kirchenkreisvorstand unverzüglich ein Beauftragtengremium. Mit der Beauftragung endet das Amt der verbliebenen Mitglieder. Das Beauftragtengremium nimmt die Rechte und Pflichten des jeweiligen Gremiums wahr. Der Kirchenkreisvorstand entscheidet über den Zeitpunkt der Neuwahl für die laufende Wahlperiode. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Beauftragung und dem Ablauf der Amtsperiode des jeweiligen Gremiums weniger als achtzehn Monate, so ist eine Neuwahl ausgeschlossen.
( 4 ) Gelingt es nicht, einen Kirchenvorstand, den Verbandsausschuss oder die Verbandsvertretung eines Kirchengemeindeverbandes nach dem durch kirchliche Ordnung vorgeschriebenen Verfahren zu bilden, so bestellt der Kirchenkreisvorstand an ihrer Stelle ein Beauftragtengremium. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
( 5 ) Sind aus anderen als den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Gründen Kirchenvorstände sowie Verbandsausschüsse und Verbandsvertretungen von Kirchengemeindeverbänden nicht in der Lage, die ihnen obliegenden Aufgaben zu erfüllen, so bestellt der Kirchenkreisvorstand ein Beauftragtengremium, das bis zum Wegfall der Behinderung die Rechte und Pflichten für das jeweilige Gremium wahrnimmt. Mit der Beauftragung ruht das Amt der Mitglieder des jeweiligen Gremiums.
( 6 ) Für die Gremien der durch kirchliche Ordnung zustande gekommenen Dienste und Werke gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
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Artikel 38

Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes bedürfen der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
  1. Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises;
  2. Baumaßnahmen an Kirchen und eingetragenen Kulturdenkmalen des Kirchenkreises sowie an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
  3. Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Ausstattungsstücken des Kirchenkreises mit besonderem Wert;
  4. Glocken- und Orgelbaumaßnahmen des Kirchenkreises;
  5. Errichtung selbstständiger Stiftungen des Kirchenkreises;
  6. Widmung und Entwidmung von Kirchen des Kirchenkreises;
  7. Kirchenkreissatzungen im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit.
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Artikel 39

( 1 ) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
  1. die Pröpstinnen und Pröpste sowie die bzw. der nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin oder Pastor,
  2. weitere von der Kirchenkreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied aus den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren oder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 2 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b wählt die Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte stellvertretende Mitglieder und bestimmt die Reihenfolge der Stellvertretung. Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig Ersatzmitglieder.
( 3 ) Die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Kirchenkreisvorstandes im Übrigen wird durch die Kirchenkreissatzung bestimmt, wobei Pastorinnen und Pastoren zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht die Mehrheit der Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes bilden dürfen.
( 4 ) Der Kirchenkreisvorstand überträgt durch Wahl je einem seiner Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises dürfen den Vorsitz nicht führen. Das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisvorstandes kann an Sitzungen aller kirchlichen Gremien im Kirchenkreis teilnehmen und ist auf seinen Wunsch zu hören.
( 5 ) Das vorsitzende Mitglied der Kirchenkreissynode ist nicht Mitglied des Kirchenkreisvorstandes. Es nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil.
( 6 ) Der Kirchenkreisvorstand kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Er kann diesen nach Maßgabe der Kirchenkreissatzung für einzelne Aufgaben die Entscheidung übertragen, wenn und soweit seine Gesamtverantwortung für die Leitung des Kirchenkreises nicht beeinträchtigt wird. Der Kirchenkreisvorstand ist über Entscheidungen zeitnah zu unterrichten.
( 7 ) Das vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisvorstandes können in dringenden Fällen die nicht aufschiebbaren Maßnahmen veranlassen. Die Verwaltung des Kirchenkreises ist zu beteiligen. Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes sind über die Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
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4. Die Pröpstinnen und Pröpste

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Artikel 40

( 1 ) Die Pröpstinnen und Pröpste sind Pastorinnen und Pastoren, denen der leitende geistliche Dienst in ihrem Kirchenkreis übertragen ist.
( 2 ) Die Pröpstinnen und Pröpste dienen in ihrem Kirchenkreis den Kirchengemeinden, Diensten und Werken sowie der Pastorenschaft und der Mitarbeiterschaft durch Verkündigung, Seelsorge, Beratung und Visitation. Sie üben die Aufsicht über die Pastorinnen und Pastoren aus.
( 3 ) Der Dienst der Pröpstinnen und Pröpste ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden. Den Pröpstinnen und Pröpsten wird eine Predigtstätte zugewiesen.
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Artikel 41

( 1 ) Zum Dienst der Pröpstinnen und Pröpste gehört insbesondere,
  1. bei der Wahl der Pastorinnen und Pastoren mitzuwirken und diese einzuführen,
  2. die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu theologischer Arbeit, zu Aussprachen über Fragen ihres Arbeitsgebietes und zu gegenseitiger Information zu versammeln und dafür zu sorgen, dass diese ihre Verpflichtung zur Fortbildung wahrnehmen.
( 2 ) Die Pröpstinnen und Pröpste können an Sitzungen aller kirchlichen Gremien in ihrem Kirchenkreis teilnehmen und sind auf ihren Wunsch zu hören. Sie können die Einberufung von Sitzungen kirchengemeindlicher Gremien ihres Kirchenkreises verlangen und in diesen Sitzungen den Vorsitz übernehmen.
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Artikel 42

( 1 ) Die Pröpstinnen und Pröpste werden von der Kirchenkreissynode mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder auf zehn Jahre gewählt. Die Zehnjahresfrist kann gemäß kirchengesetzlicher Regelung unterschritten werden. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Ein Wahlausschuss der Kirchenkreissynode, dem die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel angehört, unterbreitet einen Wahlvorschlag, der mindestens zwei Namen enthalten soll.
( 3 ) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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Artikel 43

( 1 ) Der leitende geistliche Dienst im Kirchenkreis wird durch Kirchenkreissatzung mehreren Pröpstinnen und Pröpsten oder einer Pröpstin bzw. einem Propst übertragen. Die Kirchenkreissatzung bedarf insoweit der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.
( 2 ) In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen und Pröpsten vertreten sich diese gegenseitig.
( 3 ) In einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst wählt die Kirchenkreissynode auf Vorschlag der Pröpstin bzw. des Propstes für die Dauer ihrer Amtszeit eine Pastorin oder einen Pastor zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung.
( 4 ) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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Artikel 44

In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen und Pröpsten wird jeder Pröpstin bzw. jedem Propst ein Kirchenkreisbezirk zugeordnet. Zusätzlich können den Pröpstinnen und Pröpsten Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen werden. Das Nähere regelt eine Kirchenkreissatzung, die insoweit der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes bedarf.
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5. Konvente der Pastorinnen und Pastoren,
Konvente der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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Artikel 45

( 1 ) Die Pastorenschaft des Kirchenkreises sowie die nach Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe e oder nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe d einer Kirchengemeinde zugeordneten Pastorinnen und Pastoren treten unter dem Vorsitz einer Pröpstin bzw. eines Propstes regelmäßig zum Konvent der Pastorinnen und Pastoren zusammen. Ebenso werden Konvente der Pastorinnen und Pastoren für jeden Kirchenkreisbezirk gebildet. Das Nähere regelt eine Kirchenkreissatzung, die insoweit der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes bedarf.
( 2 ) Die Mitarbeiterschaft des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände tritt unter dem Vorsitz eines ihrer Mitglieder regelmäßig zum Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammen. Ebenso sollen Konvente der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für jeden Kirchenkreisbezirk gebildet werden. Das Nähere regelt eine Kirchenkreissatzung, die insoweit der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes bedarf.
( 3 ) Die Konvente der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen vor allem der theologischen Arbeit, der Aussprache über Fragen der Arbeitsgebiete und der gegenseitigen Information.
( 4 ) In Angelegenheiten ihrer Arbeitsbereiche können die Konvente an die Kirchenkreissynode und an den Kirchenkreisvorstand Anträge richten.
( 5 ) Die Konvente geben sich eine Konventsordnung.
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6. Die Bezirksvertretung

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Artikel 46

( 1 ) In jedem Kirchenkreisbezirk kann durch Kirchenkreissatzung eine Bezirksvertretung gebildet werden.
( 2 ) Die Bezirksvertretung behandelt Angelegenheiten, die den Kirchenkreis oder den Bezirk betreffen, und berät die Pröpstin bzw. den Propst in Angelegenheiten des Bezirks. Sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode und an den Kirchenkreisvorstand richten.
( 3 ) Die Bezirksvertretung besteht aus den Mitgliedern der Kirchenkreissynode, die Glieder einer Kirchengemeinde des Bezirks sind. Die Kirchenkreissatzung nach Absatz 1 kann bestimmen, dass Kirchengemeinden, die nicht nach Satz 1 vertreten sind, jeweils ein Mitglied ihres Kirchenvorstandes in die Bezirksvertretung entsenden. Die Pröpstin bzw. der Propst nimmt an den Sitzungen der Bezirksvertretung des Bezirks, der ihr oder ihm zugeordnet ist, mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Die Bezirksvertretung überträgt durch Wahl je einem ihrer Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
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7. Die Dienste und Werke

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Artikel 47

Die Dienste und Werke nehmen solche Aufgaben im Kirchenkreis wahr, bei denen der Auftrag der Kirche aus fachlichen, personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine eigenständige Arbeitsweise über Kirchengemeindegrenzen hinweg erforderlich macht.
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Artikel 48

( 1 ) Die Dienste und Werke bedürfen der Anerkennung durch den Kirchenkreisvorstand, soweit sie nicht durch kirchliche Ordnung zustande gekommen sind. Der Kirchenkreisvorstand kann eine von ihm ausgesprochene Anerkennung zurücknehmen. Vor der Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes muss die Stellungnahme des Konvents der Dienste und Werke vorliegen.
( 2 ) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und ihre Rücknahme regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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Artikel 49

( 1 ) Die Dienste und Werke im Kirchenkreis bilden den Konvent der Dienste und Werke. Der Kirchenkreisvorstand entsendet eines seiner Mitglieder zu seiner Vertretung mit Stimmrecht in den Konvent.
( 2 ) Der Konvent entwickelt, fördert und koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreisvorstand die Arbeit der ihm angehörenden Mitglieder. Die Eigenständigkeit und Entscheidungsbefugnis der Mitglieder bleibt unberührt.
( 3 ) In Angelegenheiten seines Arbeitsbereiches kann der Konvent an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand Anträge richten.
( 4 ) Im Konvent hat jedes dort vertretene Mitglied eine Stimme.
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8. Kirchenkreisordnung

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Artikel 50

Nähere Bestimmungen können durch eine Kirchenkreisordnung getroffen werden (Artikel 68 Absatz 2).
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IV. Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen

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1. Verbände

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Artikel 51

( 1 ) Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises oder Kirchenkreise können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu Verbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen. Die Verbandsmitglieder vereinbaren eine Verbandssatzung, die der Verband erlässt. Kirchengemeinden können auf ihren Antrag an einen bestehenden Kirchengemeindeverband angeschlossen werden.
( 2 ) Zur Sicherstellung der Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben nach Artikel 7 können Kirchengemeinden durch das Nordelbische Kirchenamt auf Antrag des Kirchenkreisvorstandes oder mit Zustimmung der Kirchenleitung von Amts wegen zu Kirchengemeindeverbänden zusammengeschlossen oder bestehenden Kirchengemeindeverbänden angeschlossen werden. Die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden und der Kirchenkreisvorstand sind vorher anzuhören. Vereinbaren die beteiligten Kirchengemeinden nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Verbandssatzung, erlässt diese das Nordelbische Kirchenamt.
( 3 ) Die Eigenständigkeit der Mitglieder des Verbandes darf in ihrem Wesensgehalt nicht beeinträchtigt werden. Das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung der übertragenen Verbandsaufgaben gehen von den beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreisen auf den Verband über.
( 4 ) Die Verbände unterliegen der Aufsicht in gleicher Weise wie die ihnen angehörenden Kirchengemeinden oder Kirchenkreise.
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Artikel 52

( 1 ) Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Errichtung eines Verbandes bedarf bei Kirchengemeindeverbänden der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes, bei Kirchenkreisverbänden der Zustimmung der Kirchenkreissynoden aller beteiligten Kirchenkreise. Die vereinbarte Verbandssatzung unterliegt darüber hinaus der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.
( 2 ) Die Verbandssatzung muss bestimmen
  1. Name, Sitz und Kirchensiegel des Verbandes,
  2. die Aufgaben,
  3. die Verbandsmitglieder und ihr Stimmrecht,
  4. die Organe des Verbandes einschließlich der Zahl ihrer Mitglieder und der Amtszeit,
  5. die Aufgaben und Befugnisse der Organe einschließlich der Genehmigungsvorbehalte,
  6. den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfes beizutragen haben,
  7. die Geschäftsführung und ihre Organisation,
  8. das Verfahren bei Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes und bei Aufhebung des Verbandes sowie die Grundsätze der Auseinandersetzung.
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Artikel 53

( 1 ) Die Verbandsvertretung erlässt die Verbandssatzung und ändert sie mit Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes. Sie wählt oder bestellt die Mitglieder des Verbandsausschusses. Darüber hinaus nimmt sie alle Aufgaben wahr, die ihr durch die Verbandssatzung und die weiteren Satzungen des Verbandes zugewiesen sind. Bei Aufhebung des Verbandes überwacht sie die Durchführung des von den Verbandsmitgliedern in entsprechender Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 1 abzuschließenden Aufhebungsvertrages.
( 2 ) Die Verbandsvertretung kann aus ihrer Mitte einen Verbandsrat bilden, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen und nach Art und Umfang der ihr obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Sie kann weitere Gemeindeglieder in den Verbandsrat berufen. Der Verbandsrat ist Organ des Verbandes und nimmt nach Maßgabe der Verbandssatzung Aufgaben der Verbandsvertretung wahr.
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Artikel 54

( 1 ) Die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes besteht aus den Vertretern der verbandsangehörigen Kirchengemeinden; dies ist jeweils ein Mitglied des Kirchenvorstandes.
( 2 ) Die Verbandsvertretung des Kirchenkreisverbandes besteht aus den Vertretern der verbandsangehörigen Kirchenkreise; dies ist jeweils ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes.
( 3 ) Die Verbandssatzung kann die Entsendung weiterer Vertreter oder Vertreterinnen vorsehen.
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Artikel 55

( 1 ) Der Verbandsausschuss leitet die Verwaltung des Verbandes und ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich. Er ist der gesetzliche Vertreter des Verbandes und handelt im Rechtsverkehr durch sein vorsitzendes und ein weiteres Mitglied. Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, handelt an seiner Stelle das mit der Stellvertretung beauftragte Mitglied. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
( 2 ) Durch die Verbandssatzung kann ein Mitglied des Verbandsausschusses mit der Führung der Geschäfte beauftragt werden.
( 3 ) Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt nicht, wenn der wirtschaftliche Wert der Rechtshandlung des Verbandes einen in der Verbandssatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.
( 4 ) Der Verbandsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird von der Verbandsvertretung nach den Vorschriften der Verbandssatzung gewählt oder bestellt.
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2. Aufgabengemeinschaften; Aufgabendelegation

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Artikel 56

Kirchengemeinden und Kirchenkreise können durch Vertrag vereinbaren, ihnen obliegende Aufgaben gemeinschaftlich wahrzunehmen. Werden gemeinsame Einrichtungen geschaffen, so muss der Vertrag Regelungen enthalten über eine zweckmäßige Mitwirkung der Beteiligten und über die Aufsicht. Im Vertrag sind Regelungen über die Vertragsaufhebung vorzusehen.
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Artikel 57

Kirchengemeinden und Kirchenkreise können durch Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen auf die übernehmende Körperschaft über. Im Vertrag sind Regelungen über die Vertragsaufhebung vorzusehen.
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3. Auftragsverwaltung; Verwaltung in Kirchenkreisverbänden

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Artikel 58

( 1 ) Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände können eine andere kirchliche Körperschaft auf der Grundlage eines Vertrages damit beauftragen, Verwaltungsgeschäfte zu erledigen, die dieser nicht bereits durch Kirchengesetz zur Erledigung zugewiesen sind. Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände können durch Vertrag die Verwaltung eines anderen Kirchenkreises oder eines Kirchenkreisverbandes mit der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben beauftragen. Die Auftrag gebende Körperschaft bleibt Träger der Verwaltungsaufgaben; sie kann fachliche Weisungen erteilen. Im Vertrag sind Regelungen über die Vertragsaufhebung vorzusehen.
( 2 ) In dem Vertrag können der Auftrag gebenden Körperschaft weitergehende Rechte eingeräumt werden.
( 3 ) Die Auftrag nehmende Körperschaft kann die nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Regelungen auch allgemein durch Satzung treffen. Sie werden Bestandteil des Vertrages, wenn die Auftrag gebende Körperschaft zustimmt.
( 4 ) Für die Zusammenarbeit von Kirchenkreisen bei der Erledigung von Verwaltungsgeschäften im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 ist ein Kirchenkreisverband zu errichten. Bei der Aufsicht über die Verwaltung des Kirchenkreisverbandes sind die Kirchenkreisvorstände zu beteiligen. Von der Errichtung eines Kirchenkreisverbandes kann abgesehen werden, wenn und soweit nur einzelne Verwaltungsbereiche betroffen sind; Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
( 5 ) In Kirchenkreisverbänden, die ausschließlich zur Erledigung von Verwaltungsgeschäften errichtet werden, kann der Verbandsausschuss als einziges Organ vorgesehen werden. In diesem Falle besteht er aus jeweils mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern der verbandsangehörigen Kirchenkreise, die nach Maßgabe der Verbandssatzung von den Kirchenkreissynoden gewählt oder bestellt werden. Artikel 53 Absatz 1 gilt für diesen Verbandsausschuss entsprechend. Artikel 55 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.
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4. Gesamtstädtische Aufgaben in Großstädten und
übergreifende Aufgaben in Großräumen

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Artikel 59

( 1 ) In Großstädten sind die in ihnen bestehenden Kirchenkreise in ihrer Gesamtheit dafür verantwortlich, dass die gesamtstädtischen Aufgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Nordelbischen Kirche übernommen werden, im Rahmen der Artikel 51 bis 58 wahrgenommen werden.
( 2 ) Dasselbe gilt für übergreifende Aufgaben in Räumen, die über den Bereich einzelner Kirchenkreise hinausgehen.
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V. Die Kammer für Dienste und Werke

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Artikel 60

[weggefallen]
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Artikel 61

Die Kammer für Dienste und Werke hat folgende Aufgaben:
  1. sie entwickelt, fördert und koordiniert die Arbeit der Dienste und Werke im Bereich der Nordelbischen Kirche und wirkt bei der Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit; in grundsätzlichen Angelegenheiten ist das Einvernehmen mit der Kirchenleitung herzustellen;
  2. sie kann in Angelegenheiten ihres Arbeitsbereiches Anträge an die Kirchenleitung und die Synode stellen;
  3. sie schlägt Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl von Synodalen gemäß Artikel 71 Absatz 4 vor.
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Artikel 62

( 1 ) Der Kammer für Dienste und Werke gehören an
  1. die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof,
  2. siebzehn Vertreterinnen und Vertreter aus den zu Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit zusammengefassten Diensten und Werken der Nordelbischen Kirche, die von den Hauptbereichskuratorien und den Steuerungsgremien der Hauptbereiche berufen werden,
  3. die zur Leitung oder als Sprecherin bzw. Sprecher eines Hauptbereichs bestellten Personen,
  4. je ein Mitglied aus den beiden Gruppen der Pröpstinnen und Pröpste sowie der Gemeindepastorinnen und -pastoren,
  5. sechs Vertreterinnen und Vertreter von Diensten und Werken nach Artikel 4 Absatz 2, davon mindestens drei Vertreterinnen und Vertreter von Diensten und Werken der Kirchenkreise.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe d und e werden von der Kirchenleitung auf Vorschlag der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a bis c berufen. Die Vorschlagsliste muss mehr Namen enthalten als Mitglieder zu berufen sind.
( 3 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a und c können sich in der Kammer durch ihre Vertretung im Amt vertreten lassen.
( 4 ) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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Artikel 63

Die Kammer für Dienste und Werke kann zur Planung, Entwicklung und Durchführung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse bilden. Den Fachausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Kammer sind.
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VI. Die Nordelbische Kirche

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1. Allgemeines

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Artikel 64

( 1 ) In der Nordelbischen Kirche sind die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Dienste und Werke zu einer kirchlichen Einheit zusammengefasst.
( 2 ) Der Nordelbischen Kirche ist die Nordschleswigsche Gemeinde angeschlossen.
( 3 ) Anderen evangelisch-lutherischen Gemeinden kann der Anschluss an die Nordelbische Kirche durch Kirchengesetz ermöglicht werden.
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Artikel 65

Die Nordelbische Kirche wird von der Synode, der Kirchenleitung und der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
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Artikel 65a

Die Annahme der Ergebnisse interkonfessioneller Lehrgespräche durch die Nordelbische Kirche bedarf, wenn sich daraus Konsequenzen für eine Kirchengemeinschaft ergeben, übereinstimmender Beschlüsse der Synode, der Kirchenleitung und des Bischofsrates.
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2. Die Synode

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Artikel 66

Die Synode verkörpert Einheit und Mannigfaltigkeit der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Dienste und Werke. Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung der Nordelbischen Kirche berufen.
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Artikel 67

( 1 ) Die Synode kann über alle Angelegenheiten der Nordelbischen Kirche beraten und, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, beschließen. Ihr allein steht das Recht der kirchlichen Gesetzgebung zu. Sie wählt die Bischöfinnen oder Bischöfe, die Mitglieder der Kirchenleitung, die Mitglieder der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Die Synode kann sich mit Kundgebungen an die Öffentlichkeit wenden.
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Artikel 68

( 1 ) Die Synode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Ordnung des Gottesdienstes, das Gesangbuch und die Ordnungen des kirchlichen Lebens nach Beschlussfassung der zuständigen Gremien der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands nach deren Verfassung und nach erfolgter Stellungnahme durch die Kirchenkreise der Nordelbischen Kirche zu beschließen,
  2. den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan der Nordelbischen Kirche einschließlich des Stellenplanes festzustellen und die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss abzunehmen,
  3. das Kirchensteuerrecht und die Verteilung des Kirchensteueraufkommens gemäß Artikel 111 bis 113 zu regeln,
  4. die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Kirche zu regeln,
  5. die Ordnung der kirchlichen Wahlen zu beschließen,
  6. Grundsätze für die Gründung, die Bestandsveränderung und die Aufhebung von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden aufzustellen,
  7. die Voraussetzungen für die Errichtung, Aufhebung und Besetzung von Pfarrstellen und für die Anstellung der Pastorinnen und Pastoren zu bestimmen,
  8. die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ordnen,
  9. über Verträge zu beschließen, die die Rechtsbeziehungen der Nordelbischen Kirche zum Staat oder zu anderen Kirchen regeln.
( 2 ) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c bis i sowie der Artikel 24 und 50 bedarf es eines Kirchengesetzes.
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Artikel 69

( 1 ) Vorlagen von Kirchengesetzen werden von der Kirchenleitung oder aus der Mitte der Synode mit einer Stellungnahme der Kirchenleitung eingebracht.
( 2 ) Die Synode beschließt über ein Kirchengesetz in zweimaliger Lesung an verschiedenen Tagen.
( 3 ) Änderungen der Verfassung bedürfen in der zweiten Lesung der Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder der Synode und der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden.
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Artikel 70

( 1 ) Gegen ein von der Synode beschlossenes Kirchengesetz oder einen anderen Beschluss der Synode kann die Kirchenleitung innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn sie das Gesetz oder den Beschluss für unvereinbar mit dem Bekenntnis oder der Verfassung der Nordelbischen Kirche erachtet. Der Beschluss der Kirchenleitung über den Einspruch bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenleitung.
( 2 ) Ein gleiches Einspruchsrecht steht dem Bischofsrat zu, wenn er das Gesetz oder den Beschluss für unvereinbar mit dem Bekenntnis hält.
( 3 ) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Synode entscheidet erneut frühestens auf ihrer nächsten Tagung. Artikel 69 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
( 4 ) Bezieht sich der Einspruch auf die Unvereinbarkeit des Kirchengesetzes oder Beschlusses mit dem Bekenntnis, so wird die erneute Entscheidung nach Absatz 3 nur wirksam, wenn die Kirchenleitung oder der Bischofsrat nicht innerhalb eines Monats ihren Einspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 erneuern.
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Artikel 71

( 1 ) Die Synode besteht aus einhundertvierzig Mitgliedern.
( 2 ) Die Kirchenkreissynoden wählen
  1. neunundsechzig Synodale, die weder Pastorinnen bzw. Pastoren noch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter sein dürfen,
  2. siebenundzwanzig Synodale aus der Gruppe der Pastorinnen bzw. Pastoren und
  3. zwölf Synodale aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.
( 3 ) Jede Kirchenkreissynode wählt aus der Gruppe nach Absatz 2 Buchstabe a mindestens zwei Synodale und aus den Gruppen nach Absatz 2 Buchstabe b und c mindestens je eine Synodale bzw. einen Synodalen. Im Kirchenkreis darf nicht mehr als eine Pröpstin bzw. ein Propst gewählt werden.
( 4 ) Die amtierende Synode wählt auf ihrer letzten Tagung achtzehn Synodale aus dem Bereich der Dienste und Werke, davon sechs aus den Gruppen der Pastorinnen bzw. Pastoren und der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter. Die Kammer für Dienste und Werke erstellt die Wahlvorschlagsliste.
( 5 ) Die Kirchenleitung beruft zwölf Synodale, von denen höchstens drei den Gruppen der Pastorinnen bzw. Pastoren und der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter angehören sollen.
( 6 ) Die Theologische Fakultät der Universität Kiel und der Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg entsenden je eine Synodale bzw. einen Synodalen aus der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren der Theologie.
( 7 ) Die Nordschleswigsche Gemeinde entsendet zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme.
( 8 ) Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Synode gewählt worden sind, sind persönliche stellvertretende Mitglieder der Synode in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. Für die nach Absatz 5 berufenen und die nach Absatz 6 entsandten Mitglieder sind jeweils persönliche stellvertretende Mitglieder der Synode zu berufen und zu entsenden. Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
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Artikel 72

( 1 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe sowie die Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes können nicht Mitglieder der Synode sein.
( 2 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe sowie die Präsidentin bzw. der Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes nehmen an den Sitzungen der Synode mit beratender Stimme teil. Sie müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden und sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
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Artikel 73

( 1 ) Die Synode wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten; sie bilden das Präsidium. Die Präsidentin oder der Präsident darf nicht der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren oder der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören.
( 2 ) Das Präsidium leitet die Verhandlungen und Geschäfte der Synode und vertritt die Synode in ihren Angelegenheiten in der Öffentlichkeit.
( 3 ) Das Präsidium bereitet nach Beratung mit der Kirchenleitung die Tagungen der Synode vor.
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Artikel 74

( 1 ) Die Synode tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der gesetzlichen Mitglieder, die Kirchenleitung oder die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof es beantragen.
( 2 ) Die Synode wird erstmals von der Kirchenleitung einberufen und von dem vorsitzenden Mitglied der Kirchenleitung bis zur Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten geleitet.
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Artikel 75

( 1 ) Die Synode wählt den Hauptausschuss aus ihrer Mitte, den Rechnungsprüfungsausschuss und den Wahlausschuss der Richterinnen und Richter. Diese Ausschüsse bleiben bis zur Neuwahl durch die Synode im Amt.
( 2 ) Die Synode kann weitere Ausschüsse bilden. Sie kann zur Prüfung einzelner Angelegenheiten einen Ausschuss einsetzen oder ein Mitglied der Synode beauftragen, mit dem Recht der Akteneinsicht, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
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Artikel 76

( 1 ) Der Hauptausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan vorzuberaten,
  2. auf Antrag der Kirchenleitung über die Freigabe von Mitteln im Rahmen des Haushaltsplanes zu entscheiden,
  3. an Beschlüssen der Kirchenleitung nach Artikel 82 Absatz 1 und 5 mitzuwirken.
( 2 ) Die Synode kann dem Hauptausschuss weitere in ihrer Zuständigkeit liegende Aufgaben übertragen.
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Artikel 77

( 1 ) Dem Hauptausschuss gehören die Mitglieder des Präsidiums der Synode an. Fünfzehn weitere Mitglieder, davon höchstens fünf aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren oder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, werden von der Synode aus ihrer Mitte gewählt.
( 2 ) Für die Mitglieder des Hauptausschusses, die der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren oder der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören, wählt die Synode in einer gemeinsamen Liste zwei Personen zur Stellvertretung und für die übrigen gewählten Mitglieder in einer weiteren Liste vier Personen zur Stellvertretung.
( 3 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen die Vertretung jeweils in der Reihenfolge ihrer Wahl wahr und rücken bei Ausscheiden eines Mitgliedes in dieser Reihenfolge in den Hauptausschuss nach.
( 4 ) Der Hauptausschuss überträgt durch Wahl je einem seiner Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
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3. Die Kirchenleitung

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Artikel 78

( 1 ) Die Kirchenleitung leitet die Nordelbische Kirche im Rahmen der Gesetze und der Beschlüsse der Synode. Sie sorgt für die Wahrung der kirchlichen Ordnung. Sie kann zu kirchlichen und allgemeinen Fragen öffentlich Stellung nehmen.
( 2 ) Die Kirchenleitung vertritt die Nordelbische Kirche im kirchlichen und öffentlichen Leben.
( 3 ) Im Rechtsverkehr handelt die Kirchenleitung durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied als gesetzliche Vertreterin der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, handeln eine oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied. Erklärungen, durch die die Nordelbische Kirche verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
( 4 ) Sitz der Kirchenleitung ist Kiel.
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Artikel 79

( 1 ) Die Kirchenleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. bei der Wahl der Bischöfinnen und Bischöfe sowie der Pröpstinnen und Pröpste mitzuwirken,
  2. die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Mitglieder des Nordelbischen Kirchenamtes zu berufen,
  3. der Synode Vorlagen zu machen und zu Gesetzesvorlagen aus der Mitte der Synode Stellung zu nehmen,
  4. [weggefallen]
  5. Grundsätze kirchlicher Planung zu entwickeln und die regionale Planung zu koordinieren,
  6. in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Pastorinnen und Pastoren sowie der Kirchenbeamtinnen und -beamten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden,
  7. Gnadenentscheidungen zu treffen,
  8. bei der Wahl oder Berufung der Pastorinnen und Pastoren, der Kirchenbeamtinnen und -beamten sowie der leitenden Angestellten für einen gesamtkirchlichen Dienst zu entscheiden oder mitzuwirken und deren Stellung und Aufgaben zu regeln, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
  9. die Freigabe von Mitteln im Rahmen des Haushalts beim Hauptausschuss zu beantragen,
  10. [weggefallen]
  11. den Kollektenplan aufzustellen und gesamtkirchliche Sammlungen auszuschreiben.
( 2 ) Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Kirchengesetze und Rechtsverordnungen werden von dem vorsitzenden Mitglied der Kirchenleitung ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Artikel 70 Absatz 1 und 2 ist zu beachten. Jedes Kirchengesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetz und Verordnungsblatt herausgegeben worden ist.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f dem Nordelbischen Kirchenamt im Einzelfall oder im Ganzen zur Erledigung übertragen.
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Artikel 80

( 1 ) Die Kirchenleitung kann Kirchenkreisvorstände, Verbandsvertretungen und Verbandsausschüsse von Kirchenkreisverbänden und die entsprechenden Gremien der Dienste und Werke der Nordelbischen Kirche, die beharrlich ihre Pflicht versäumen, auflösen und zur einstweiligen Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten Beauftragte bestellen.
( 2 ) Artikel 37 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
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Artikel 81

( 1 ) Die Kirchenleitung kann innerhalb ihrer Zuständigkeit Angelegenheiten, die nicht den Erlass eines Kirchengesetzes erfordern, durch Rechtsverordnung regeln.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann zu Kirchengesetzen Ausführungsverordnungen erlassen.
( 3 ) Zum Erlass weitergehender Rechtsverordnungen kann die Kirchenleitung im Einzelfall durch Kirchengesetz ermächtigt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Kirchengesetz bestimmt werden.
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Artikel 82

( 1 ) Die Kirchenleitung kann mit Zustimmung des Hauptausschusses Angelegenheiten, die einen Beschluss der Synode erfordern, in dringenden Fällen vorläufig regeln. Die Entscheidung ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Synode mitzuteilen.
( 2 ) Handelt es sich um eine Angelegenheit, die ein Kirchengesetz erfordert, so ist eine Rechtsverordnung zu erlassen und wie ein Kirchengesetz zu verkünden. Eine Änderung der Verfassung durch Rechtsverordnung ist unzulässig.
( 3 ) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern der Kirchenleitung.
( 4 ) Die Kirchenleitung hat auf der nächsten Tagung der Synode über ihre Entscheidung zu berichten. Die Synode kann die Maßnahme mit Wirkung für die Zukunft ändern oder aufheben. Die Entscheidung der Synode ist im kirchlichen Gesetzblatt bekanntzugeben.
( 5 ) In vertraulichen Fällen gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
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Artikel 83

( 1 ) Die Kirchenleitung kann Grundsätze für das Handeln des Nordelbischen Kirchenamtes aufstellen. Sie führt die Aufsicht über das Nordelbische Kirchenamt.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann Beschlüsse des Nordelbischen Kirchenamtes mit der Folge beanstanden, dass die Angelegenheit noch einmal vom Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes behandelt werden muss. Hält das Kollegium den beanstandeten Beschluss aufrecht und befindet die Kirchenleitung, dass es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt, so entscheidet die Kirchenleitung.
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Artikel 84

( 1 ) Die Kirchenleitung besteht aus der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof und den Bischöfinnen oder Bischöfen im Sprengel sowie zehn von der Synode aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern, darunter insgesamt drei aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei beide Gruppen durch mindestens ein Mitglied vertreten sein müssen. Ist die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof verhindert, an einer Sitzung der Kirchenleitung teilzunehmen, tritt die bzw. der nach Artikel 92 Absatz 2 zu ihrer bzw. seiner Stellvertretung bestimmte Bischöfin oder Bischof im Sprengel in ihre bzw. seine Funktion ein. Ist eine Bischöfin oder ein Bischof im Sprengel verhindert, an einer Sitzung der Kirchenleitung teilzunehmen, nimmt das zu ihrer oder seiner ständigen Stellvertretung im Sprengel bestimmte Mitglied des Konvents der Pröpstinnen und Pröpste mit Stimmrecht an der Sitzung teil.
( 2 ) Für die Mitglieder der Kirchenleitung, die der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören, wählt die Synode in einer gemeinsamen Liste zwei Mitglieder zur Stellvertretung und für die übrigen gewählten Mitglieder in einer weiteren Liste vier zur Stellvertretung.
( 3 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen die Vertretung jeweils in der Reihenfolge ihrer Wahl wahr und rücken bei Ausscheiden eines Mitgliedes in dieser Reihenfolge in die Kirchenleitung nach.
( 4 ) Die Mitglieder der Kirchenleitung und die stellvertretenden Mitglieder werden auf der dritten Tagung der jeweiligen Synode gewählt.
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Artikel 85

( 1 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode ist berechtigt, an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie bzw. er kann sich durch ein anderes Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.
( 2 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes, im Verhinderungsfall das Kollegiumsmitglied, das die präsidiale Stellvertretung innehat, nimmt an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil. Weitere Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes können zu den Sitzungen der Kirchenleitung hinzugezogen werden.
( 3 ) Eine Landespastorin bzw. ein Landespastor nimmt an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil. Sie bzw. er kann sich im Verhinderungsfall durch eine andere Landespastorin bzw. einen anderen Landespastor vertreten lassen. Beide werden von der Kirchenleitung auf ihrer konstituierenden Sitzung berufen.
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Artikel 86

Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof führt den Vorsitz in der Kirchenleitung3#. Sie bzw. er erstattet der Synode den Jahresbericht. Die zur ersten und zweiten Stellvertretung der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs bestimmten Bischöfinnen oder Bischöfe im Sprengel haben den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitz inne.
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Artikel 87

( 1 ) Die Kirchenleitung wird von ihrer bzw. ihrem Vorsitzenden einberufen.
( 2 ) Die Kirchenleitung muss einberufen werden, wenn fünf Mitglieder der Kirchenleitung oder die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode es beantragen.
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4. Die Bischöfinnen und Bischöfe4#

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Artikel 88

( 1 ) Bischöfinnen und Bischöfe der Nordelbischen Kirche sind die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof sowie die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel.
( 2 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe sind Pastorinnen und Pastoren, denen der leitende geistliche Dienst in der Nordelbischen Kirche übertragen ist. Dieser Dienst wird in der gesamten Nordelbischen Kirche von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof und in den Sprengeln von den Bischöfinnen und Bischöfen im Sprengel wahrgenommen.
( 3 ) Zum Dienst der Bischöfinnen und Bischöfe gehört insbesondere, Pastorinnen und Pastoren zu ordinieren, Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie kirchliche Einrichtungen zu visitieren, Kirchen zu weihen und den Gottesdienst aus Anlass einer Entwidmung zu leiten. Ihnen ist die Sorge für die Einheit und für das Wachstum der Kirche im Glauben und in der Liebe besonders aufgetragen. Sie stehen für das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche ein und wachen über die rechte Verbindung von lebendiger Verkündigung, dem Dienst der Liebe und theologischer Arbeit.
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Artikel 89

( 1 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof hat das Recht, in allen Gemeinden der Nordelbischen Kirche das Evangelium in Wort und Sakrament zu verkündigen. Sie bzw. er kann sich mit Kundgebungen an die Öffentlichkeit wenden und Stellungnahmen zu gesamtkirchlichen und ökumenischen Fragen für die Nordelbische Kirche abgeben.
( 2 ) Zum Dienst der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs gehört insbesondere,
  1. die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel, die Pröpstinnen und Pröpste sowie die Pastorinnen und Pastoren zu berufen und bei der Besetzung von gesamtkirchlichen Pfarrstellen mitzuwirken,
  2. die Nordelbische Kirche gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein sowie im gesamten kirchlichen und öffentlichen Leben zu vertreten,
  3. den Nachwuchs für den kirchlichen Dienst und die Aus- und Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern,
  4. die Dienste und Werke in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
  5. das Recht, eine Pastorin oder einen Pastor mit gesamtkirchlichen Aufgaben einer Kirchengemeinde zur Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament zuzuordnen. Die Zuordnung ist nur nach Anhörung des Kirchenkreisvorstandes sowie mit Zustimmung der Pastorin oder des Pastors und des Kirchenvorstandes zulässig.
( 3 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel. Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof leitet den Gesamtkonvent der Pröpstinnen und Pröpste. Sie bzw. er kann die Einberufung aller in der Verfassung vorgesehen Gremien verlangen und an deren Sitzungen teilnehmen. Ihr bzw. ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
( 4 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof hat das Recht, in Gremien kirchlicher Einrichtungen mitzuwirken, soweit die Wahrnehmung des leitenden geistlichen Dienstes für die gesamte Nordelbische Kirche und die gesamtkirchliche Verantwortung für die Aus- und Fortbildung sowie für die Wahrnehmung missionarischer, ökumenischer und diakonischer Aufgaben dies erfordert.
( 5 ) Sitz der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs ist Kiel. Predigtstätte der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs ist der Dom zu Lübeck.
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Artikel 90

( 1 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel haben das Recht, in allen Gemeinden ihres Sprengels das Evangelium zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten. Sie können sich mit Kundgebungen an die Pastorinnen und Pastoren und die Kirchengemeinden und Einrichtungen ihres Sprengels wenden.
( 2 ) Zum Dienst der Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel gehört insbesondere,
  1. die Nordelbische Kirche im kirchlichen und öffentlichen Leben ihres Sprengels in Abstimmung mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof zu vertreten,
  2. bei der Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen sowie bei der Wahl der Pröpstinnen und Pröpste mitzuwirken,
  3. die Pröpstinnen und Pröpste in ihr Amt einzuführen,
  4. das Recht, eine Pastorin oder einen Pastor eines Kirchenkreisverbandes einer Kirchengemeinde zur Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament zuzuordnen. Die Zuordnung ist nur nach Anhörung des Kirchenkreisvorstandes sowie mit Zustimmung der Pastorin oder des Pastors und des Kirchenvorstandes zulässig.
( 3 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel sind Dienstvorgesetzte5# der Pröpstinnen und Pröpste und stehen den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und deren Einrichtungen, den Pastorinnen und Pastoren sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Rat und Hilfe zur Seite. Sie leiten den Konvent der Pröpstinnen und Pröpste. Sie können ferner die Einberufung der in der Verfassung vorgesehenen Gremien in ihrem Sprengel verlangen und an deren Sitzungen teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
( 4 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel erstatten der Synode regelmäßig einen Bericht über das kirchliche Leben ihres Sprengels.
( 5 ) Eine Bischöfin oder ein Bischof im Sprengel hat ihren oder seinen Sitz in Schleswig; die Predigtstätte ist der Dom zu Schleswig. Eine Bischöfin oder ein Bischof im Sprengel hat ihren oder seinen Sitz in Hamburg; die Predigtstätte ist die Hauptkirche St. Michaelis in Hamburg.
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Artikel 91

Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof wird in der Wahrnehmung gesamtkirchlicher Aufgaben von den Bischöfinnen und Bischöfen im Sprengel unterstützt. Sie bzw. er kann die Wahrnehmung einzelner dieser Aufgaben auf die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel übertragen. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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Artikel 92

( 1 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe werden von der Synode mit qualifizierter Mehrheit auf zehn Jahre gewählt, dabei kann die Zehn-Jahresfrist gemäß kirchengesetzlicher Regelung unterschritten werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag eines Wahlausschusses, dem die Bischöfinnen und Bischöfe, weitere Mitglieder der Kirchenleitung und Mitglieder der Synode sowie des Theologischen Beirates angehören. Der Wahlausschuss muss einen Wahlvorschlag, der von mindestens einem Viertel der Synodalen unterstützt wird, in seinen Vorschlag aufnehmen. Im Fall der Wiederwahl findet Satz 4 nur Anwendung, wenn die Wahlzeit von 42 Monaten überschritten wird.
( 2 ) Auf Vorschlag der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs bestimmt die Kirchenleitung die Bischöfinnen oder Bischöfe im Sprengel zur ersten und zweiten Stellvertretung der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs. Für die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel bestimmt die Kirchenleitung auf deren Vorschlag je ein Mitglied des Konvents der Pröpstinnen und Pröpste auf Zeit zur ständigen bischöflichen Stellvertretung im Sprengel.
( 3 ) Das Nähere über die Wahl und das Ausscheiden der Bischöfinnen und Bischöfe regelt ein Kirchengesetz.
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Artikel 93

( 1 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof beruft die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel regelmäßig zum Bischofsrat ein und leitet diesen.
( 2 ) Der Bischofsrat dient dem Austausch sowie der Absprache und Koordinierung der bischöflichen Aufgaben im Interesse einer einheitlichen Wahrnehmung. Kommt eine Verständigung nicht zustande, ist die Entscheidung der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs maßgeblich.
( 3 ) Der Bischofsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder über einen Einspruch nach Artikel 70 Absatz 2, über die Erneuerung des Einspruchs nach Artikel 70 Absatz 4 sowie über einen Beschluss nach Artikel 65a.
( 4 ) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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5. Die Sprengel

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Artikel 94

( 1 ) Die Nordelbische Kirche gliedert sich in den Sprengel Schleswig und Holstein sowie den Sprengel Hamburg und Lübeck.
( 2 ) Die Sprengel sind geistliche Aufsichtsbezirke.
( 3 ) Die Sprengel müssen aus mehreren Kirchenkreisen bestehen. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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Artikel 95

In den Sprengeln steht der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel der Konvent der Pröpstinnen und Pröpste zur Seite.
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Artikel 96

Die Konvente der Pröpstinnen und Pröpste in den Sprengeln treten zum Gesamtkonvent der Pröpstinnen und Pröpste zusammen. Dieser wird von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof mindestens einmal im Jahr einberufen.
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Artikel 97

[weggefallen]
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Artikel 98

[weggefallen]
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Artikel 99

[weggefallen]
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6. Der Theologische Beirat

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Artikel 100

( 1 ) Der Theologische Beirat unterstützt die Synode, die Kirchenleitung und die Bischöfinnen und Bischöfe durch theologische Stellungnahmen zur Vorbereitung wesentlicher Entscheidungen und durch theologische Gutachten zu Fragen des kirchlichen Lebens.
( 2 ) Der Theologische Beirat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er kann zu allen Synodalvorlagen theologisch Stellung nehmen,
  2. er kann Gutachten zu Fragen des kirchlichen Lebens erarbeiten, auf Ersuchen der Synode oder der Kirchenleitung ist er dazu verpflichtet.
( 3 ) Zu Vorlagen an die Synode, die das Bekenntnis, das gottesdienstliche Leben und Ordnungen des kirchlichen Lebens betreffen, muss eine Stellungnahme des Theologischen Beirates eingeholt werden.
( 4 ) Eine Vorlage nach Absatz 3, die der Theologische Beirat in seiner Stellungnahme ganz oder teilweise ablehnt, kann, wenn sie nicht entsprechend geändert wird, nicht am Tage der ersten Beratung von der Synode beschlossen werden.
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Artikel 101

( 1 ) Der Theologische Beirat besteht aus 15 Mitgliedern:
  1. zwei Mitgliedern, die vom Gesamtkonvent der Pröpstinnen und Pröpste aus seiner Mitte gewählt werden,
  2. je einem Mitglied aus jedem Sprengel, das von den Konventen der Pastorinnen und Pastoren des Sprengels aus ihrer Mitte gewählt wird,
  3. je einem von der Theologischen Fakultät der Universität Kiel und dem Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg entsandten Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
  4. drei von der Nordelbischen Synode aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern, darunter einem Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren,
  5. drei von der Kammer für Dienste und Werke gewählten Mitgliedern, darunter einem Mitglied aus der Gruppe der Theologinnen und Theologen,
  6. drei von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof berufenen Mitgliedern aus der Gruppe der Theologinnen und Theologen.
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Einzelheiten der Wahlen zum Theologischen Beirat durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
( 2 ) Mitglieder der Kirchenleitung und des Nordelbischen Kirchenamtes können nicht Mitglieder des Theologischen Beirates sein.
( 3 ) Der Theologische Beirat überträgt durch Wahl je einem seiner Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
( 4 ) Der Theologische Beirat kann Arbeitsgruppen bilden, in die er auch Personen berufen kann, die nicht Mitglieder des Beirates sind.
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7. Das Nordelbische Kirchenamt

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Artikel 102

( 1 ) Das Nordelbische Kirchenamt ist die Verwaltungsbehörde der Nordelbischen Kirche mit Sitz in Kiel. Es führt innerhalb der kirchlichen Ordnung und der von der Kirchenleitung aufgestellten Grundsätze in eigener Verantwortung die Verwaltung aller Angelegenheiten der Nordelbischen Kirche, soweit nicht die Verwaltung anderen kirchlichen Stellen zusteht.
( 2 ) Das Nordelbische Kirchenamt regt Maßnahmen der Kirchenleitung an, bereitet Beschlüsse der Kirchenleitung vor und führt sie aus.
( 3 ) Das Nordelbische Kirchenamt hat vornehmlich die Aufgabe, in Verwaltungsangelegenheiten zu beraten und entstehende Schwierigkeiten auszugleichen. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung der Verwaltung kann das Nordelbische Kirchenamt Verwaltungsvorschriften erlassen.
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Artikel 103

( 1 ) Das Nordelbische Kirchenamt führt im Rahmen der Verfassung und der Kirchengesetze unter Wahrung des Selbstverwaltungsrechts die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise, der Verbände, der Dienste und Werke der Nordelbischen Kirche und sonstiger kirchlicher Einrichtungen.
( 2 ) Das Nordelbische Kirchenamt kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeit jederzeit über Vorgänge in den in Absatz 1 genannten Körperschaften und Einrichtungen unterrichten und hierzu Berichte und Unterlagen anfordern. Es ist berechtigt, durch Vertreterinnen und Vertreter an den Beratungen der Gremien der Körperschaften und Einrichtungen teilzunehmen.
( 3 ) Die Aufsicht des Nordelbischen Kirchenamtes über die Kirchengemeinden und deren Verbände beschränkt sich auf die Wahrung der rechtlichen Ordnung und des gesamtkirchlichen Interesses. Die unmittelbare Aufsicht wird von den Kirchenkreisen ausgeübt.
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Artikel 104

( 1 ) Als Maßnahmen der Aufsicht sind zulässig:
  1. Beanstandung und Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse und Anordnungen,
  2. Anordnung der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche,
  3. Zwangsetatisierung zur Sicherung von Ausgaben, zu deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung besteht,
  4. Ersatzvornahme.
( 2 ) Die Beteiligten sind anzuhören.
( 3 ) Gegen Entscheidungen des Nordelbischen Kirchenamtes nach Absatz 1 ist die Beschwerde an die Kirchenleitung zulässig.
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Artikel 105

Das Nordelbische Kirchenamt führt die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren sowie über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen.
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Artikel 106

( 1 ) Das Nordelbische Kirchenamt beschließt als Kollegium insbesondere über
  1. Vorlagen an die Kirchenleitung,
  2. Erlass von Verwaltungsvorschriften,
  3. Maßnahmen der Aufsicht nach Artikel 104,
  4. Entscheidungen über Rechtsbehelfe,
  5. Anerkennung selbstständiger kirchlicher Stiftungen.
( 2 ) Soweit nicht das Kollegium zuständig ist, führen seine Mitglieder ihren Geschäftsbereich in eigener Verantwortung.
( 3 ) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, entscheidet das Kollegium.
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Artikel 107

( 1 ) Das Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und den hauptamtlichen Mitgliedern, die von der Kirchenleitung berufen werden; diese Berufung soll grundsätzlich auf Zeit erfolgen. Die Kirchenleitung kann auf Zeit auch nebenamtliche Mitglieder berufen.
( 2 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe sind berechtigt, an den Sitzungen des Kollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen.
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8. Das Theologische Prüfungsamt

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Artikel 108

( 1 ) Das Theologische Prüfungsamt ist im Rahmen kirchengesetzlicher Regelung für das theologische Prüfungswesen verantwortlich.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt beruft die Prüfungskommissionen. Dabei sind für die Prüfungskommissionen der ersten theologischen Prüfung vorwiegend Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zu berufen.
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Artikel 109

( 1 ) Das Theologische Prüfungsamt besteht aus der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof6#, einem weiteren theologischen Mitglied sowie einer Juristin oder einem Juristen des Nordelbischen Kirchenamtes, die von der Kirchenleitung berufen werden, sowie dem für die theologische Ausbildung zuständigen Mitglied des Nordelbischen Kirchenamtes.
( 2 ) Für jedes Mitglied ist ein persönlich stellvertretendes Mitglied zu berufen. Das für die theologische Ausbildung zuständige Mitglied des Nordelbischen Kirchenamtes wird nach dem Geschäftsverteilungsplan des Nordelbischen Kirchenamtes vertreten.
( 3 ) Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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VII. Finanzwesen und Rechnungsprüfung

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Artikel 110

Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, zu den Lasten der Kirche beizutragen. Das Recht, von ihnen kirchliche Abgaben zu erheben, steht den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu.
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Artikel 111

Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern vom Einkommen, deren Höhe durch Kirchengesetz einheitlich festgesetzt werden soll. Das Aufkommen dient insgesamt der Erfüllung der den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Nordelbischen Kirche obliegenden Aufgaben.
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Artikel 112

( 1 ) Die Kirchenkreise sorgen für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Kirchengemeinden. Dabei können sonstige Einnahmen der Kirchengemeinden berücksichtigt werden. Die Nordelbische Kirche erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach näherer kirchengesetzlicher Regelung für jeden Haushaltszeitraum einen Anteil aus dem Aufkommen an Kirchensteuern nach Artikel 111.
( 2 ) Die Nordelbische Kirche und die Kirchenkreise sorgen für eine angemessene finanzielle Ausstattung der von ihnen geordneten Dienste und Werke. Durch Kirchengesetz können sie verpflichtet werden, zur Erfüllung dieser Aufgabe und für besondere Formen der Zusammenarbeit bestimmte Anteile ihrer Kirchensteuermittel vorzuhalten.
( 3 ) Die Dienstbezüge der Pastorinnen und Pastoren, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie die Vergütungen und Löhne der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sind deren Anteil zuzurechnen.
( 4 ) Neben dem der Nordelbischen Kirche nach Absatz 1 zugewiesenen Anteil ist ein weiterer Anteil aus dem Aufkommen an Kirchensteuern nach Artikel 111 einem Sonderfonds zur Verfügung zu stellen. Der Sonderfonds dient der Unterstützung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise für einen zeitlich begrenzten Sonderbedarf. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
( 5 ) Bei einem Minder- oder Mehraufkommen an Kirchensteuern sind die Nordelbische Kirche, der Sonderfonds und die Kirchenkreise nach kirchengesetzlich festgelegten Anteilen zu berücksichtigen.
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Artikel 112a

( 1 ) Gegen Veränderungen des Anteils der Kirchenkreise nach Artikel 112 Absatz 1 zu deren Lasten kann der Finanzbeirat der Kirchenkreise mit der Mehrheit seiner Mitglieder Einspruch erheben. Dies gilt auch, wenn Ausgaben oder neue Aufgaben beschlossen werden sollen, deren Leistung durch den für die Nordelbische Kirche festgelegten Anteil nicht gedeckt ist. Gegen einen Einspruch des Finanzbeirats der Kirchenkreise ist eine Veränderung oder Überschreitung des Anteils der Nordelbischen Kirche nicht zulässig, wenn der Einspruch nicht von der Synode bei entsprechender Anwendung von Artikel 69 Absatz 3 zurückgewiesen wird.
( 2 ) Der Finanzbeirat der Kirchenkreise besteht aus elf Mitgliedern. Jeder Kirchenkreisvorstand entsendet ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Artikel 118 Absatz 1 findet keine Anwendung.
( 3 ) Der Finanzbeirat der Kirchenkreise überträgt durch Wahl einem seiner Mitglieder den Vorsitz und zweien seiner Mitglieder den stellvertretenden Vorsitz.
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Artikel 113

Das Kirchensteueraufkommen wird im Übrigen nach Maßgabe eines Kirchengesetzes unabhängig von dem örtlichen Aufkommen durch Schlüsselzuweisungen auf die Kirchenkreise verteilt. Ein ausgewogener Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen ist zu gewährleisten. Der Verteilungsmaßstab wird in einem Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 114

( 1 ) Die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der kirchlichen Körperschaften sind offenzulegen und unterliegen der Rechnungsprüfung.
( 2 ) Für die Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss verantwortlich. Die Zusammensetzung des Rechnungsprüfungsausschusses, seine Aufgaben und das Prüfungsverfahren werden durch Kirchengesetz geregelt.
( 3 ) Die Durchführung der Rechnungsprüfung obliegt einem Rechnungsprüfungsamt, das der Aufsicht des Rechnungsprüfungsausschusses untersteht und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Vorschlag des Ausschusses durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Synode bestellt, befördert und entlassen werden.
( 4 ) Durch kirchengesetzliche Regelung können Aufgaben der Rechnungsprüfung auf die Kirchenkreise übertragen werden.
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Artikel 115

Weitere Bestimmungen über die Finanzverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen werden durch Kirchengesetz getroffen.
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VIII. Rechtsschutz

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Artikel 116

( 1 ) Jedes Gemeindeglied hat das Recht zu Gegenvorstellungen und Beanstandungen.
( 2 ) Wer durch eine kirchliche Körperschaft oder Amtsstelle in seinen Rechten verletzt wird, kann dagegen Beschwerde einlegen.
( 3 ) Dienstaufsichtsbeschwerden sind bei der Aufsicht führenden Stelle einzulegen.
( 4 ) Das Recht auf Anhörung wird gewährleistet.
( 5 ) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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Artikel 117

( 1 ) Durch Kirchengesetz werden kirchliche Gerichte für Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten und für Amtspflichtverletzungen eingerichtet sowie das Verfahren bei Lehrbeanstandungen geregelt.
( 2 ) Die Mitglieder eines kirchlichen Gerichtes sind unabhängig und nur an das geltende Recht gebunden.
( 3 ) Die Mitglieder der kirchlichen Gerichte werden von einem Wahlausschuss der Richterinnen und Richter gewählt, der aus sieben Mitgliedern besteht. Die Synode wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder sowie je ein Mitglied aus der Kirchenleitung und dem Nordelbischen Kirchenamt. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt; hierdurch kann bestimmt werden, dass einzelne Mitglieder kirchlicher Gerichte nicht von dem Wahlausschuss gewählt werden.
( 4 ) Mitglieder der Synode, der Kirchenleitung und des Nordelbischen Kirchenamtes dürfen nicht Mitglieder des kirchlichen Gerichts für Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten sein.
( 5 ) Mitglieder der Kirchenleitung und des Nordelbischen Kirchenamtes dürfen nicht Mitglieder eines kirchlichen Gerichts für Amtspflichtverletzung sein.
( 6 ) Es kann bestimmt werden, dass Rechtspflegeeinrichtungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland in Anspruch genommen werden.
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IX. Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 118

( 1 ) Die Mitglieder kirchlicher Gremien werden für sechs Jahre gewählt, entsandt oder berufen, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie bleiben bis zum ersten Zusammentreten der neugebildeten Gremien im Amt.
( 2 ) Haben kirchliche Gremien aus ihrer Mitte zu wählen, sind stellvertretende Mitglieder nicht wählbar.
( 3 ) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Vollendung des sechzehnten Lebensjahres und für die Wählbarkeit die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Weitere Voraussetzungen können durch Kirchengesetz bestimmt werden.
( 4 ) Wer durch eine Abstimmung oder eine Tätigkeit für sich oder für Angehörige einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann, darf an solchen Tätigkeiten oder Entscheidungen nicht mitwirken. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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Artikel 118a7#

Die kirchlichen Ordnungen dienen der Verwirklichung des Auftrags der Kirche. Hierzu gehört die Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche. Soweit kirchliche Ordnungen noch nicht die weibliche und männliche Sprachform verwenden, richten sie sich wie die Bestimmungen der Verfassung in gleicher Weise an Männer und Frauen.
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Artikel 119

( 1 ) Die Mitglieder der Synode vertreten die ganze Nordelbische Kirche. Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und in Bindung an ihr Gelöbnis nur ihrem Gewissen unterworfen. Satz 2 gilt entsprechend für die Mitglieder der Kirchenkreissynoden und die Kirchenvorsteherinnen und -vorsteher.
( 2 ) Bei Übernahme ihres Amtes werden die Mitglieder der Kirchenvorstände, der Kirchenkreissynoden und der Synode auf ihr Amt verpflichtet. Die Ablegung des Gelöbnisses ist Voraussetzung für die Ausübung des Amtes.
( 3 ) Das Amt eines gewählten, entsandten oder berufenen Mitgliedes eines kirchlichen Gremiums endet vorzeitig aufgrund der im Wahlrecht genannten Gründe.
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Artikel 120

( 1 ) Die nach dieser Verfassung geordneten kirchlichen Gremien sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
( 2 ) Die Verhandlungen der Synode, der Kirchenkreissynoden und der Verbandsvertretungen sind öffentlich, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit für einzelne Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden.
( 3 ) Unter welchen Voraussetzungen die anderen kirchlichen Gremien öffentlich tagen, regelt deren Geschäftsordnung.
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Artikel 121

( 1 ) Die kirchlichen Gremien, mit Ausnahme der Gemeindeversammlung und des Konvents der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Die zu Beginn einer Tagung der Synode und der Kirchenkreissynoden getroffene Feststellung der Beschlussfähigkeit braucht im Laufe der Tagung nur wiederholt zu werden, wenn die Beschlussfähigkeit angezweifelt wird. Wenn zu einer Sitzung der anderen kirchlichen Gremien die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erschienen ist, so ist eine zweite Sitzung anzuberaumen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
( 3 ) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass bei einzelnen Entscheidungen zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit einer höheren Anzahl von Mitgliedern erforderlich ist.
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X. Schlussbestimmung

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Artikel 122

(Inkrafttreten)8#
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Anhang 1

Hinweis: Anhang 1 ist nicht Bestandteil des geltenden Textes der Verfassung
(Auszug)
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19. Kirchengesetz
zur Änderung der Verfassung der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(19. Verfassungsänderungsgesetz – 19. VerfÄndG)

Vom 8. Oktober 2007
(GVOBl. S. 262, geändert durch Kirchengesetz vom 7. Oktober 2008, GVOBl. S. 280 und durch Kirchengesetz vom 31. März 2009, GVOBl. S. 109, 118)
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[Artikel 1 und 2]

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Artikel 3
Überleitungsbestimmungen

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§ 1
Kammer für Dienste und Werke

Bis zum Amtsantritt der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs beruft die Kirchenleitung abweichend von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung eine Bischöfin oder einen Bischof im Sprengel in die Kammer für Dienste und Werke.
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§ 2
Vorsitz der Kirchenleitung
Einberufung der Kirchenleitung
Theologisches Prüfungsamt

( 1 ) Bis zum Amtsantritt der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs überträgt die Kirchenleitung abweichend von Artikel 86 der Verfassung einer Bischöfin bzw. einem Bischof im Sprengel den Vorsitz der Kirchenleitung und der anderen Bischöfin bzw. dem anderen Bischof im Sprengel den ersten stellvertretenden Vorsitz. Den zweiten stellvertretenden Vorsitz überträgt die Kirchenleitung einem weiteren Mitglied aus ihrer Mitte.
( 2 ) Bis zum Amtsantritt der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs nimmt abweichend von Artikel 109 Absatz 1 der Verfassung eine Bischöfin oder ein Bischof im Sprengel, die oder der dazu von der Kirchenleitung berufen wird, die Mitgliedschaft im Theologischen Prüfungsamt wahr.
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§ 3
Bischofskollegium

Bis zum Amtsantritt der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs nehmen die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel den leitenden geistlichen Dienst in der Nordelbischen Kirche gemeinsam als Kollegium nach Maßgabe der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (GVOBl. S. 81), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 174), wahr.
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§ 4
Wahrnehmung gesamtkirchlicher Interessen
in der Freien und Hansestadt Hamburg

Bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand nimmt die bisherige Bischöfin für den Sprengel Hamburg auf der Gesprächsebene mit der Bürgerschaft und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg nach Abstimmung mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof wie bislang auch gesamtkirchliche Interessen wahr. Die Verantwortung der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs, die Nordelbische Kirche gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg sowie im gesamten kirchlichen und öffentlichen Leben zu vertreten, bleibt unberührt.
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§ 5
Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigter
der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel

( 1 ) Für den Sprengel der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel, der bzw. dem nach § 2 Absatz 1 der Vorsitz der Kirchenleitung übertragen worden ist, bestellt die Kirchenleitung auf Vorschlag des Bischofskollegiums nach § 3 eine Pastorin bzw. einen Pastor zur bzw. zum Bevollmächtigten der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel.
( 2 ) Abweichend von Artikel 88 Absatz 3 und Artikel 90 Absatz 1 bis 4 der Verfassung nimmt die bzw. der Bevollmächtigte der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel den Dienst der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel in ihrem bzw. seinem Auftrag wahr mit Ausnahme
  1. des Dienstes, Pastorinnen und Pastoren zu ordinieren, und
  2. der Leitung des Konvents der Pröpstinnen und Pröpste.
Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel kann die Aufgaben nach Satz 1 Buchstabe a und b im Einzelfall auf die Bevollmächtigte bzw. den Bevollmächtigten der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel übertragen.
( 3 ) Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der bzw. des Bevollmächtigten der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel.
( 4 ) Die bzw. der Bevollmächtigte der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel wird in der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben von der ständigen bischöflichen Stellvertretung im Sprengel nach Artikel 92 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung vertreten. Abschnitt 3 § 4 des Kirchengesetzes zur Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes findet keine Anwendung.
( 5 ) Die bzw. der Bevollmächtigte der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel nimmt an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil. Im Verhinderungsfall kann sie bzw. er sich durch die ständige bischöfliche Stellvertretung im Sprengel vertreten lassen. Artikel 84 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung findet keine Anwendung.
( 6 ) Die bzw. der Bevollmächtigte der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel nimmt an den Sitzungen des Bischofskollegiums nach § 3 mit beratender Stimme teil.
( 7 ) Die bzw. der Bevollmächtigte der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel hat ihren bzw. seinen Sitz am Sitz der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel nach Artikel 90 Absatz 5 der Verfassung.
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[Artikel 4]


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1 ↑ Red. Anm.: Die Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche ist gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 19 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten, soweit im genannten Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.
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2 ↑ Red. Anmerkung: vgl. z. B. die Beschlüsse der Synode vom 21./23. September 2006 zur „Koordinierungskommission Hamburg (KoKo)“
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3 ↑ Red. Anm.: s. Anhang 1
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4 ↑ Red. Anm.: s. Anhang 1
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5 ↑ Red. Anm.: s. Anhang 1
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6 ↑ Red. Anm.: s. Anhang 1.
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7 ↑ Red. Anm.: Artikel 118a ist in den beiden Neubekanntmachungen des Verfassungstextes 1994 (GVOBl. S. 81) und 2009 (GVOBl. S. 150) versehentlich nicht mit abgedruckt worden. Gleichwohl ist er seit seiner Einfügung in die Verfassung durch Kirchengesetz vom 21. November 1990 (GVOBl. S. 313) immer Bestandteil der Verfassung gewesen.
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8 ↑ Die Verfassung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1977 in Kraft getreten.