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Geltungszeitraum von: 01.10.1950

Geltungszeitraum bis: 26.05.2012

Kirchenordnung
der Pommerschen Evangelischen Kirche1#,2#

Vom 2. Juni 1950

(ABl. S. 29)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Bekanntmachung der Neufassung vom 17. November 1997
(ABl. 1998 S. 3)3#
1
Änderungen zur "Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche"4#
13. Janu-
ar 2000
Art. 8 Abs. 3
Art. 13 Abs. 1 Satz 2
Art. 20 Abs. 1 Satz 2
Art. 28 Satz 1
Art. 44 Abs. 1 Satz 1
Art. 52 Abs. 1
Art. 58 Abs. 2 Satz 1
Art. 68 Abs. Nr. 4
Art. 74 Abs. 1
Art. 81 Abs. 3 Nr. 4
Art. 89 Nr. 5
Art. 104 Abs. 1
Art. 116 Abs. 1
Art. 121 Abs. 1
Art. 130 Abs. 8 Satz 3
Art. 146 Satz 2
Art. 152 Abs. 1 Satz 2
Art. 158 Abs. 4 Satz 2
2
23. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung
15. Okto-
ber 2000
Art. 91 Abs. 2 Nr. 1
3
24. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung
14. Okto-
ber 2001
Art. 152
4
25. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung
26. Okto-
ber 2003
Artikel 103 Abs. 1
5
Artikel 1 des 1. Kirchengesetzes zur Änderung der Verwaltungsstruktur der Pommerschen Evangelischen Kirche (26. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung)
14. März 2004
Art. 89 Abs. 1 und 2
Art. 139 Abs. 3
6
27. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung
28. Au-
gust 2004
Art. 81 Abs. 2
Art. 91 Abs. 2 Nr. 2
Art. 102 Abs. 6
Art. 104 Abs. 1
Art. 136 Abs. 4
Art. 142 Abs. 2 Satz 2
Art. 143 Abs. 2 Satz 1
7
29. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung5#
10. Okto-
ber 2004
Art. 143 Abs. 3
8
Artikel 1 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes (30. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung)
23. Okto-
ber 2005
Art. 28 Satz 1
9
31. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung
23. Okto-
ber 2005
Art. 78
10
Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950
18. Okto-
ber 2009
Art. 15 Abs. 2
Art. 16
Art. 17 Abs. 2 Satz 2
Art. 52 Abs. 4 Satz 3
Art. 66 Abs. 2 bis 5
Art. 136 Abs. 3 bis 5

Inhaltsübersicht

Artikel
Erster Abschnitt: Die Kirchengemeinde
I. Aufgaben und Bereich
II. Ämter und Dienste
1. Das Pfarramt
Aufgaben und Stellung der Pfarrerinnen und Pfarrer
2. Weitere Ämter und Dienste
3. Das Ältestenamt
III. Der Gemeindekirchenrat
IV. Besondere Bestimmungen
Zweiter Abschnitt: Der Kirchenkreis
I. Aufgaben und Bereich
II. Die Superintendentin und der Superintendent
III. Die Kreissynode
IV: Der Kreiskirchenrat
Dritter Abschnitt: Die Pommersche Evangelische Kirche
I. Aufgaben und Bereich
II. Das leitende geistliche Amt
1. Die Pröpstin und Pröpste
2. Die Bischöfin und der Bischof
III. Die Landessynode
IV. Die Kirchenleitung
V. Das Konsistorium
VI. Besondere Ämter und Dienststellen
Vierter Abschnitt: Die kirchlichen Werke
I. Werke des Gemeindedienstes
II. Werke des diakonisch-missionarischen Dienstes
III. Andere kirchliche Werke
Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Schlussbestimmungen
Das walte Gott Vater, Sohn und heiliger Geist! »Alles ist euer, ihr aber seid Christi, Christus aber ist Gottes.« 1 Kor 3,22-23
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Präambel

Die Pommersche Evangelische Kirche bekennt sich zu Christus, dem Sohn des lebendigen Gottes, dem für uns gekreuzigten und auferstandenen Herrn. Damit steht sie in der Einheit der einen heiligen christlichen Kirche, die überall da ist, wo das Wort Gottes lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden. Ihre unantastbare Grundlage ist das Evangelium, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments bezeugt ist. Sie erkennt die fortdauernde Geltung ihrer Bekenntnisse an: des apostolischen und der anderen altkirchlichen, ferner der Augsburgischen Konfession, der Apologie, der Schmalkaldischen Artikel und des Kleinen und Großen Katechismus Luthers.
Sie weiß sich zu immer neuer Vergegenwärtigung und Anwendung dieser Bekenntnisse verpflichtet, wie dies auf der Bekenntnissynode in Barmen 1934 beispielhaft geschehen ist. Sie erkennt und erinnert daran, dass Gottes Verheißung für sein Volk Israel gültig bleibt. Sie weiß sich zur Anteilnahme am Weg des jüdischen Volkes verpflichtet. Sie bleibt im Hören auf Gottes Weisung und in der Hoffnung auf die Vollendung der Gottesherrschaft mit ihm verbunden.
Im Gehorsam des Glaubens an Gott, der ein Gott der Ordnung und des Friedens ist und will, dass alles ehrbar und ordentlich zugehe, hat sie sich folgende Ordnung gegeben.
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Einleitende Bestimmungen

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Artikel 1

Das Evangelium von Jesus Christus ist die Gabe Gottes an die Welt. Die Kirche hat den Auftrag, das Evangelium zu verkündigen und auszubreiten. Aufgrund des evangelischen Verständnisses vom allgemeinen Priestertum sind alle Gläubigen berechtigt und verpflichtet, diesen Dienst zu tun.
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Artikel 2

Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament sammeln, ist die Gemeinde Jesu Christi: In der örtlichen Kirchengemeinde ebenso wie in den übergreifenden Bereichen des Kirchenkreises, der Pommerschen Evangelischen Kirche, der Gesamtkirche und in den Werken der Diakonie und Mission sowie in den übrigen Werken der kirchlichen Arbeit. Sie alle leben von der einen Gabe und stehen in dem einen Dienst, den sie mit den Mitteln erfüllen, die ihrer besonderen Aufgabe entsprechen.
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Artikel 3

( 1 ) Die Erfüllung des Auftrages Jesu Christi erfordert mancherlei Ämter und Dienste in der Kirche.
( 2 ) Alle Gemeindeglieder sind gerufen, ihre Gaben in den Dienst Jesu Christi zu stellen, indem sie bestimmte Aufgaben der Gemeinde übernehmen.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung der Sakramente berufen. Ihnen sind in der örtlichen Kirchengemeinde das Pfarramt, in den übergreifenden Bereichen der Kirche entsprechende Ämter anvertraut.
( 4 ) Außerdem gibt es in der Gemeinde weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ämtern und Diensten, die der Verkündigung und Unterweisung, der Kirchenmusik und Diakonie, der Verwaltung sowie der Pflege kirchlicher Grundstücke und Gebäude dienen.
( 5 ) Zusammen mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern tragen die Ältesten Verantwortung für die Gemeinde.
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Artikel 4

( 1 ) Die Kirche nimmt bei der Durchführung ihrer Aufgaben auch am allgemeinen Rechtsleben teil. Die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände, die Kirchenkreise und die Pommersche Evangelische Kirche sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Über ihre Lehre und über die Ordnung urteilt und entscheidet die Kirche selbstständig. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der politischen Gemeinde.
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Erster Abschnitt
Die Kirchengemeinde

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I. Aufgaben und Bereich

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Artikel 5

( 1 ) Die Kirchengemeinde trägt die Verantwortung dafür, dass das Evangelium verkündigt wird: Im Gottesdienst und in der Seelsorge, in der Erziehung der Jugend, im Dienst der Nächstenliebe und im missionarischen Dienst.
( 2 ) Sie ist dafür verantwortlich, dass zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß der Ordnung der Kirche die erforderlichen Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde eingerichtet, besetzt und ausgeübt werden.
( 3 ) Sie hat die notwendigen gottesdienstlichen Stätten und sonstigen Einrichtungen zu schaffen.
( 4 ) Sie hat die ihr anvertrauten Mittel gewissenhaft für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu verwenden. Eingedenk ihrer Gliedschaft am Ganzen der Kirche trägt sie nach Kräften auch zur Erfüllung der gesamtkirchlichen Aufgaben und zur Abhilfe der Nöte in anderen Gemeinden bei.
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Artikel 6

( 1 ) Die Kirchengemeinden erfüllen ihre Aufgaben in den Grenzen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die Kirchengemeinden nehmen am Leben der Kirche und durch ihre Vertretung in den Synoden auch an der Leitung der Kirche teil. Sie stehen im Besonderen in der lebendigen Gemeinschaft des Kirchenkreises.
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Artikel 7

( 1 ) Die Kirchengemeinden bleiben in ihren bisherigen Grenzen bestehen.
( 2 ) Über eine Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden beschließt nach Anhörung der Beteiligten, wenn diese einverstanden sind, das Konsistorium, anderenfalls die Kirchenleitung.
( 3 ) Wird eine Vermögensauseinandersetzung erforderlich, über die die Beteiligten sich nicht einigen, so entscheidet das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche.
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Artikel 8

( 1 ) Glieder einer Kirchengemeinde sind alle getauften evangelischen Christen, die im Bezirk der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, wenn nicht ihre Zugehörigkeit zu einer anderen Gemeinde begründet ist. Die Verlegung des Wohnsitzes aus einer Kirchengemeinde in eine andere hat den Wechsel der Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde zur Folge, soweit nicht besondere abweichende Vorschriften bestehen. Das Gleiche gilt beim Zuzug von Gliedern anderer evangelischer Landeskirchen. Das Nähere bestimmt die Kirchenleitung.
( 2 ) Personen, die nicht Gemeindeglieder sind, können nach den Bestimmungen der Ordnung des kirchlichen Lebens in die Gemeinde aufgenommen werden.
( 3 ) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.6#
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Artikel 9

Wer nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts aus der Kirche austritt oder wer zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertritt, verliert die Gemeindegliedschaft.
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Artikel 10

In besonderen Fällen kann zugelassen werden, dass Gemeindeglieder nicht der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts, sondern einer anderen Kirchengemeinde angehören. Das Nähere bestimmt die Kirchenleitung.
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Artikel 11

Von den Gemeindegliedern wird erwartet, dass sie ihr persönliches Leben in Haus und Beruf in der Verantwortung vor Gott und in der Zucht der Liebe führen, dass sie am Gottesdienst und am Heiligen Abendmahl teilnehmen und dafür sorgen, dass ihre Ehe kirchlich eingesegnet wird, ihre Kinder getauft, christlich erzogen und konfirmiert, ihre Entschlafenen unter Mitwirkung der Kirche bestattet werden. Das Nähere bestimmt die Ordnung des kirchlichen Lebens; sie trifft auch Bestimmungen über die kirchliche Zucht.
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Artikel 12

( 1 ) Die Gemeindeglieder haben das Recht und die Pflicht, nach dem Maß ihrer Gaben, Kräfte und Möglichkeiten in der Gemeinde mitzuarbeiten. Ämter und Dienste, die ihnen die Gemeinde überträgt, sollen sie hingebend und gewissenhaft wahrnehmen.
( 2 ) Die Gemeindeglieder tragen durch ihre Abgaben und Opfer die Lasten der Kirche mit.
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II. Ämter und Dienste

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1. Das Pfarramt
Aufgaben und Stellung der Pfarrerinnen und Pfarrer

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Artikel 13

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung der Sakramente berufen. Sie haben in der Gemeinde vor allem die Pflicht, das Evangelium lauter und rein zu verkündigen, die Sakramente recht zu verwalten, die christliche Unterweisung durchzuführen, die Glieder der Gemeinde in ihren Häusern zu besuchen, den Dienst der Seelsorge mit tröstendem und die Gewissen schärfendem Worte auszuüben und in der diakonischen Arbeit der Gemeinde anregend und helfend mitzuwirken.
( 2 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer leitet die Gemeinde nach dem Worte Gottes im Geist der Liebe und der Zucht.
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Artikel 14

In ihrem geistlichen Amt sind die Pfarrerinnen und Pfarrer innerhalb der kirchlichen Ordnung selbstständig und nur an ihr Ordinationsgelübde gebunden.
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Artikel 15

( 1 ) Mehrere Kirchengemeinden können unter einem Pfarramt zu einem Pfarrsprengel verbunden sein.
( 2 ) In großen Kirchengemeinden und Pfarrsprengeln kann das Pfarramt mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern besetzt werden.
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Artikel 16

( 1 ) In Kirchengemeinden oder Pfarrsprengeln mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern nehmen diese ihre Aufgaben gleichberechtigt in gegliederter Verantwortung wahr.
( 2 ) Jeder Pfarrerin und jedem Pfarrer ist ein bestimmter Teil der Gemeinde oder des Pfarrsprengels als selbstständig zu verwaltender Seelsorgebezirk und in der Regel gleicher Anteil an den pfarramtlichen Pflichten zuzuweisen, sofern ihr oder ihm nicht ein besonderes Arbeitsgebiet übertragen ist.
( 3 ) Das Nähere regelt eine Pfarrdienstordnung, die vom Gemeindekirchenrat oder den Gemeindekirchenräten des Pfarrsprengels einvernehmlich aufgestellt wird und der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten bedarf. Ist die Superintendentin oder der Superintendent selbst beteiligt, so liegt die Genehmigung dem Konsistorium ob.
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Artikel 17

( 1 ) Falls es der Pfarrerin oder dem Pfarrer vorübergehend nicht möglich ist, die ihr oder ihm obliegenden Amtspflichten zu erfüllen, hat sie oder er für Vertretung zu sorgen.
( 2 ) Zu Amtshandlungen für Gemeindeglieder, die nicht zu ihrem oder seinem Pfarrsprengel gehören, bedarf es der Vorlage eines Dimissoriales, sofern nicht etwas anderes ortsüblich ist. In Kirchengemeinden und Pfarrsprengeln mit mehreren Seelsorgebezirken können der Gemeindekirchenrat bzw. die Gemeindekirchenräte des Pfarrsprengels bestimmen, dass die Vorlage eines Dimissoriales auch dann erforderlich ist, wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer eines anderen Seelsorgebezirkes zu einer Amtshandlung in Anspruch genommen werden soll.
( 3 ) In einer anderen Kirchengemeinde darf sie oder er nur mit Zustimmung der zuständigen Pfarrerin oder des Pfarrers amtieren. Versagt diese oder dieser die Zustimmung, so kann die Entscheidung des Gemeindekirchenrates angerufen werden. Versagt sie auch der Gemeindekirchenrat, so entscheidet die Superintendentin oder der Superintendent.
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Artikel 18

Die Pfarrerin oder der Pfarrer darf ihren oder seinen Dienst, insbesondere auch die Spendung des Heiligen Abendmahles, einem evangelischen Christen nicht deshalb versagen, weil dieser einem anderen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Bekenntnis angehört.
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Artikel 19

( 1 ) Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.
( 2 ) Die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit enthält Artikel 156.
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Artikel 20

( 1 ) Von Pfarrerinnen und Pfarrern wird erwartet, dass sie täglich im Umgang mit dem Worte Gottes und im Gebet leben und mit ihrem oder seinem Hause ein Leben in christlichem Geist und in christlicher Zucht führen. Sie stehen in der Gemeinschaft des Dienstes und Lebens mit den anderen Pfarrerinnen und Pfarrern des Kirchenkreises, mit denen sie sich regelmäßig im Konvent zusammenfinden. Das Nähere regelt eine Konventsordnung. Die Teilnahme am Konvent gehört zu den Amtspflichten.
( 2 ) Von den Trägerinnen und Trägern des leitenden geistlichen Amtes erfahren die Pfarrerin und der Pfarrer Rat, Hilfe und seelsorgerlichen Dienst. Sie sollen sich in allen Nöten vertrauensvoll an sie wenden, in der Regel zunächst an die Superintendentin oder den Superintendenten. Ihre Besuche und Visitationen haben sie als einen geistlichen Dienst der Kirche an Amt und Gemeinde anzunehmen.
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Artikel 21

( 1 ) Die Pfarrerin und der Pfarrer stehen in Lehre, Dienst und Leben in der Verantwortung gegenüber den anderen Pfarrerinnen und Pfarrern im Pfarrkonvent, insbesondere gegenüber der Superintendentin oder dem Superintendenten.
( 2 ) Reicht weder die Mahnung noch die Vermahnung der leitenden geistlichen Amtsträgerinnen oder Amtsträger aus, um Anstöße zu beseitigen, so tritt die Disziplin der Kirche ein. Das Nähere bestimmt ein Kirchengesetz.
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Artikel 22

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer stehen als verordnete Diener des Wortes auf Lebenszeit zur Kirche in einem Dienstverhältnis besonderer Art.
( 2 ) Sie haben ein Anrecht auf Hilfe, Schutz und Fürsorge der Kirche. Mit ihrem Unterhalt sind sie, solange sie eine Gemeindepfarrstelle verwalten, an die Kirchengemeinde gewiesen, der die Kirche im Bedarfsfall die notwendige Hilfe gewährt. Bekleidet die Pfarrerin oder der Pfarrer infolge von Umständen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, kein Amt, so sorgt die Kirche für sie oder ihn.
( 3 ) Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, unter Beachtung der in dieser Kirchenordnung gegebenen Grundsätze zu einer Ordnung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer zusammengefasst. In ihr werden auch die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in ein anderes Amt, in den Wartestand und in den Ruhestand versetzt werden kann.
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Artikel 23

Die Kirchenleitung ist ermächtigt, einer Pfarrerin oder einem Pfarrer mit besonderen Aufgaben eine entsprechende Amtsbezeichnung beizulegen.
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Die Zulassung zum Amt

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Artikel 24

Die Kirche kann das Pfarramt nur solchen Frauen und Männern anvertrauen, die im Evangelium wurzeln, für das Amt zugerüstet sind und die Haltung zeigen, die einer kirchlichen Amtsträgerin oder einem kirchlichen Amtsträger eignen muss. Sie prüft daher die, die das Amt begehren, auf ihre Vorbildung und ihre Eignung und überträgt ihnen aufgrund dieser Prüfung das Predigtamt durch die Ordination.
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Artikel 25

( 1 ) Die theologische Vorbildung erfolgt auf staatlichen Hochschulen und theologisch-wissenschaftlichen Ausbildungsstätten der Kirche. Aufgrund einer theologisch-wissenschaftlichen Prüfung und der sonstigen Eignung entscheidet die Kirchenleitung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Kirche.
( 2 ) Der Vorbereitungsdienst wird mit einer zweiten Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt abgeschlossen. Wer sie besteht und für geeignet befunden wird, kann von der Kirchenleitung in den Dienst der Kirche übernommen und ordiniert werden. Wer ordiniert ist, führt die Amtsbezeichnung Pastorin oder Pastor und kann zur Pfarrerin oder zum Pfarrer berufen werden. Bis zur festen Anstellung wird sie oder er mit der Unterstützung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers oder mit der Verwaltung einer Pfarrstelle widerruflich beauftragt.
( 3 ) Das Nähere über die Vorbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer und über die Zulassung zum Amt bestimmen besondere Ordnungen.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann auch Frauen und Männer zum pfarramtlichen Dienst zulassen, die eine andere Vorbildung haben, als sie in Absatz 1 Satz 1 vorgesehen ist. Das Nähere bestimmt eine besondere Ordnung.
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Artikel 26

( 1 ) Die Ordination wird im Auftrag der Kirche unter Gebet und Handauflegung in einer gottesdienstlichen Handlung vollzogen, in der die zukünftige Pastorin oder der zukünftige Pastor durch ein Gelübde ihre oder seine im Bekenntnis der Kirche bezeugte Bindung an die Heilige Schrift bejaht und sich zur Treue im Amt, zum Gehorsam gegen die Ordnung der Kirche und zu einem, ihrem oder seinem Beruf innerlich und äußerlich entsprechenden Wandel verpflichtet.
( 2 ) Die Ordination gehört zu den Obliegenheiten der Bischöfin oder des Bischofs.
( 3 ) Die mit der Ordination verliehenen Rechte können nach näherer Bestimmung der kirchlichen Ordnung entzogen oder abgelegt werden.
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Die Berufung in das Amt

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Artikel 27

Die Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer einer Kirchengemeinde setzt voraus, dass eine ordnungsgemäß errichtete Pfarrstelle besetzt werden kann.
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Artikel 28

Die Gemeindepfarrstellen werden abwechselnd durch die Kirchengemeinde unter Bestätigung durch das Konsistorium und durch das Konsistorium unter vorhergehender Beteiligung der Kirchengemeinde besetzt. Das Nähere über das Besetzungsverfahren regelt das Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen.
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Artikel 29

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer wird im Gemeindegottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten eingeführt. Dabei wird ihr oder ihm die Berufungsurkunde übergeben. Der Beginn des Dienstverhältnisses wird durch besondere Ordnung geregelt.
( 2 ) Nach der Einführung hält die Pfarrerin oder der Pfarrer die Antrittspredigt und begrüßt damit zugleich die Gemeinde. Hat die Ordination noch nicht stattgefunden, so ist sie mit der Einführung zu verbinden.
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Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen

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Artikel 30

Über die Errichtung neuer und die Aufhebung, Stilllegung oder Einschränkung bestehender Gemeindepfarrstellen wie auch über die Herstellung und Aufhebung dauernder pfarramtlicher Verbindungen von Kirchengemeinden beschließt nach Anhörung des Gemeinde- und des Kreiskirchenrates, wenn die Beteiligten einverstanden sind, das Konsistorium, andernfalls die Kirchenleitung.
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Artikel 31

( 1 ) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren sowie Hilfskräfte auch im übergemeindlichen Dienst beschäftigt werden. Hierfür können übergemeindliche Stellen errichtet werden.
( 2 ) Stellen des Kirchenkreises werden durch Beschluss der Kreissynode errichtet und vom Kreiskirchenrat besetzt. Die Errichtung und die Besetzung bedürfen der Bestätigung des Konsistoriums.
( 3 ) Gesamtkirchliche Stellen werden durch Beschluss der Landessynode errichtet und von der Kirchenleitung besetzt.
( 4 ) Für diese Amtsträgerinnen und Amtsträger im übergemeindlichen Dienst gelten die Bestimmungen sinngemäß, die für die Amtsträgerinnen und Amtsträger in den Kirchengemeinden gelten.
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2. Weitere Ämter und Dienste

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Artikel 32

( 1 ) Die Erfüllung des Auftrages Jesu Christi erfordert in der Gemeinde weitere Ämter und Dienste. Sie dienen der Verkündigung des Evangeliums, der christlichen Unterweisung, der Seelsorge und dem Dienst der Liebe, der Gestaltung des Gottesdienstes und des Gemeindelebens, der Verwaltung und der Pflege kirchlicher Grundstücke und Gebäude.
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den verschiedenen Ämtern und Diensten sind in ihrem Tätigkeitsbereich selbstständig, unbeschadet der Befugnisse des Gemeindekirchenrates und anderer kirchlicher Organe und Dienststellen. Ihre Beteiligung an der Arbeit des Gemeindekirchenrates richtet sich nach Artikel 66.
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Artikel 33

( 1 ) Für bestimmte Aufgabenbereiche in Verkündigung und Unterweisung können in der Gemeinde neben der Pfarrerin oder dem Pfarrer andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sein. Ihr Dienst macht sie mitverantwortlich für das Leben in der Kirchengemeinde. Sie halten deshalb ständige Verbindung untereinander.
( 2 ) Der Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann sich auf die Aufgaben der Unterweisung beziehen, auf die Arbeit an den Kindern aller Altersstufen, Jugend-, Eltern- und Familienarbeit, den Dienst im kirchlichen Kindergarten, aber auch auf die Besuchsarbeit, Seelsorge oder Gemeindekreise.
( 3 ) Der Verantwortungsbereich der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters muss klar umgrenzt sein. Sie sind in ihrem Dienst an Schrift und Bekenntnis gebunden.
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Artikel 34

( 1 ) Für die Pflege der Kirchenmusik und der Singearbeit in der Gemeinde trägt die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker die Verantwortung. Der Dienst der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers umfasst die Aufgaben der Organistin oder des Organisten und der Chorleiterin oder des Chorleiters. Deren Tätigkeit dient der Verkündigung, der Anbetung und dem Gemeindeaufbau.
( 2 ) Der Dienst der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers in einer Kirchengemeinde kann verbunden sein mit anderen Aufgaben, insbesondere der Verkündigung und Unterweisung, der Diakonie und Verwaltung.
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Artikel 35

Der diakonische Dienst in der Gemeinde erstreckt sich auf den Dienst an Alten, Kranken, Hilfsbedürftigen und Geschädigten. Durch diesen Dienst trägt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der Gemeindediakonie zur engeren Verbindung zwischen Kirche und Familie sowie zwischen Kirchengemeinde und diakonischen Anstalten bei.
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Artikel 36

Für Verwaltungsaufgaben können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haupt- oder nebenberuflich angestellt werden. Die Anstellung erfolgt in der Regel im Vertragsverhältnis. Falls sie Dienste von besonderer Verantwortung wahrnehmen, können sie auf Lebenszeit berufen werden.
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Artikel 37

Für die würdige Vorbereitung der gottesdienstlichen Räume und für die äußere Ordnung während der gottesdienstlichen Feier sorgt die Küsterin oder der Küster. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört unter anderem, für die Durchführung der Läuteordnung sowie für Ordnung und Sauberkeit kirchlicher Gebäude und Grundstücke zu sorgen.
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Artikel 38

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeinde müssen für den kirchlichen Dienst geeignet und für ihr Aufgabengebiet vorgebildet sein. Einzelheiten hierüber regeln die betreffenden Kirchengesetze und Ordnungen.
( 2 ) Die Einsegnung und Einführung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach den für sie geltenden Ordnungen.
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Artikel 39

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen im Dienst der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises. Die Anstellung kann auch durch die Landeskirche sowie durch kirchliche Anstalten und Einrichtungen erfolgen. Die Mitwirkung anderer Organe und Dienststellen bei der Anstellung richtet sich nach den dafür geltenden Ordnungen.
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Artikel 40

Geeignete Gemeindeglieder können für verschiedene Ämter und Dienste sowie für besondere Aufgaben der Gemeinde eingesetzt werden. Den Einsatz regelt die zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat.
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Artikel 41

Zum Predigtdienst können besonders befähigte und vorgebildete Gemeindeglieder auf Antrag des Gemeindekirchenrates durch das Konsistorium widerruflich zugelassen werden.
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3. Das Ältestenamt

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Artikel 42

Aufgabe der Ältesten ist es, gemeinsam mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer und den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sie nicht der Pfarrerin oder dem Pfarrer oder einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorbehalten sind, so zu ordnen, dass es in der Gemeinde dem Geist Jesu Christi gemäß recht und ordentlich zugeht.
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Artikel 43

Die Ältesten sollen in der Teilnahme am kirchlichen Leben, in der Mitarbeit an den Aufgaben der Gemeinde und in ihrer eigenen Lebensführung den Gemeindegliedern ein Vorbild geben und sie zu lebendiger Teilnahme an Leben und Arbeit der Gemeinde führen. Sie wollen sich über die innere und äußere Lage der Gemeinde Kenntnis und Urteil verschaffen und beides in der Gemeindeleitung fruchtbar machen.
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Artikel 44

( 1 ) Für das Ältestenamt dürfen nur Gemeindeglieder aufgestellt werden, die sich treu zu den Gottesdiensten und Abendmahlsfeiern halten, die kirchlichen Lasten mittragen und sich nach Gabe und Bewährung zum Ältestenamt eignen. Sie müssen am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gemeindeglieder über 70 Jahre können nur mit Zustimmung des Kreiskirchenrates für das Ältestenamt aufgestellt werden.
( 2 ) Gemeindeglieder, die in Anwendung von Artikel 10 der Kirchengemeinde angehören, ohne in ihr ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zu haben, dürfen für das Ältestenamt nur mit vorheriger Zustimmung des Kreiskirchenrates aufgestellt werden.
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Artikel 45

Die Zahl der Ältesten richtet sich nach der Größe der Kirchengemeinde. Es sollen wenigstens vier und höchstens zwölf gewählt werden. Das Nähere bestimmt der Gemeindekirchenrat mit Zustimmung des Kreiskirchenrates.
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Artikel 46

( 1 ) Die Wahl der Ältesten erfolgt durch den Wahlausschuss sowie die Gemeindeglieder, die in eine Wahlliste eingetragen sind oder sich dort haben eintragen lassen.
( 2 ) Der Wahlausschuss besteht aus den Mitgliedern des Gemeindekirchenrates und des Gemeindebeirates.
( 3 ) In eine Wahlliste können sich Gemeindeglieder eintragen lassen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlliste wird im Pfarramt geführt. Auf die Möglichkeit der Eintragung ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.
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Artikel 47

Der Wahltermin für fällige Ältestenwahlen wird von der Kirchenleitung festgesetzt.
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Artikel 48

( 1 ) Sind Älteste zu wählen, so stellt der Gemeindekirchenrat nach Beratung mit dem Gemeindebeirat spätestens acht Wochen vor der Wahl eine vorläufige Vorschlagsliste, in der die einzelnen Seelsorgebezirke oder Ortschaften angemessen zu berücksichtigen sind und die mehr Namen enthalten muss als Älteste zu wählen sind.
( 2 ) Wer bei der Kirchengemeinde hauptberuflich angestellt ist, ist nicht in diese Vorschlagsliste aufzunehmen. Die Wahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gemeindekirchenrat richtet sich nach Artikel 66 Absatz 2.
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Artikel 49

Die in die vorläufige Vorschlagsliste aufgenommenen Gemeindeglieder sind durch den Gemeindekirchenrat zu befragen, ob sie bereit sind, das Amt einer oder eines Ältesten zu übernehmen und das Ältestengelübde abzulegen.
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Artikel 50

( 1 ) Nach Befragung gemäß Artikel 49 hat der Gemeindekirchenrat die Gemeinde von der bevorstehenden Ältestenwahl sowie von der vorläufigen Vorschlagsliste durch Kanzelabkündigung in zwei aufeinander folgenden Gottesdiensten an verschiedenen Sonntagen und möglichst durch Aushang in Kenntnis zu setzen. Dabei ist mitzuteilen, dass aus der Gemeinde innerhalb einer Woche seit der letzten Kanzelabkündigung bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates Vorschläge zur Ergänzung der vorläufigen Vorschlagsliste oder auch Einsprüche gegen die vorläufige Vorschlagsliste eingereicht werden können. Auf die Voraussetzungen des Artikels 44 ist die Gemeinde hinzuweisen.
( 2 ) Zur Einreichung von Ergänzungsvorschlägen oder Einsprüchen sind Gemeindeglieder berechtigt, die mindestens 16 Jahre alt und im vollen Besitz der kirchlichen Rechte sind.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat berät mit dem Gemeindebeirat die Ergänzungsvorschläge und Einsprüche und weist solche zurück, die den Erfordernissen der Artikel 44 und 50 Absatz 2 nicht entsprechen. Gegen die Zurückweisung können die Beteiligten innerhalb einer Woche Beschwerde beim Gemeindekirchenrat einlegen. Gibt dieser der Beschwerde nicht statt, so legt er sie dem Kreiskirchenrat vor, der hierüber binnen zwei Wochen endgültig entscheidet.
( 4 ) Die zugelassenen Ergänzungsvorschläge sind der Gemeinde durch Kanzelabkündigung in einem Gottesdienst und möglichst durch Aushang bekannt zugeben mit dem Hinweis, dass aus der Gemeinde innerhalb einer Woche seit der Kanzelabkündigung gegen die Ergänzungsvorschläge Einspruch bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates eingelegt werden kann; die Bestimmung des Absatz 3 gilt hierfür entsprechend.
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Artikel 51

Nach Ablauf der im Artikel 50 genannten Fristen stellt der Gemeindekirchenrat auf der Grundlage der vorläufigen Vorschlagsliste unter Berücksichtigung der zugelassenen Ergänzungsvorschläge und Einsprüche der Gemeinde eine endgültige Vorschlagsliste entsprechend Artikel 48 auf.
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Artikel 52

( 1 ) Die Wahl der Ältesten erfolgt aufgrund der endgültigen Vorschlagsliste in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates; stehen diese selbst zur Wahl, wird die Wahl durch die Pfarrerin oder den Pfarrer geleitet.
( 2 ) Die Stimmzettel haben die Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge nach Namen, Vornamen, Beruf und Anschrift zu bezeichnen und bei jeder oder jedem Vorgeschlagenen eine Stelle zum Ankreuzen zu enthalten. Es dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Älteste zu wählen sind; Stimmzettel mit mehr Ankreuzungen sind ungültig. Weiterhin ungültig sind Stimmzettel,
  1. die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber einer oder einem Vorgeschlagenen enthalten,
  2. die auf andere Namen lauten als in dem Stimmzettel gemäß der endgültigen Vorschlagsliste aufgeführt sind.
( 3 ) Gewählt sind in der festgesetzten Zahl zu Ältesten diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit an der Grenze der festgesetzten Ältestenzahl entscheidet das Los.
( 4 ) Ehegatten, Geschwister, Eltern und Kinder dürfen nicht gleichzeitig Älteste derselben Gemeinde sein. Werden sie gleichzeitig gewählt, so gilt nur die Wahl der- oder desjenigen, die oder der die höhere Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Satz 1 gilt sinngemäß für Ehegatten, Geschwister, Eltern und Kinder von Amtsträgerinnen und Amtsträgern, die nach Artikel 66 Absatz 1 Kirchenordnung Mitglied im Gemeindekirchenrat sind.
( 5 ) Das Wahlergebnis wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates bekannt gegeben und ist in der Niederschrift zu vermerken, der alle abgegebenen Stimmzettel beizufügen sind. Die Niederschrift und die Stimmzettel werden vom Gemeindekirchenrat in Verwahrung genommen.
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Artikel 53

( 1 ) Die Namen der gewählten Ältesten werden im nächsten Gottesdienst der Gemeinde bekannt gegeben.
( 2 ) Die Ältesten werden im Gottesdienst vor der versammelten Gemeinde in ihr Amt eingeführt. Sie haben dabei das Amtsgelöbnis abzulegen. Dabei wird gefragt: »So frage ich euch vor Gott und dieser Gemeinde: Wollt ihr das Amt der Ältesten und des Ältesten treu dem Worte Gottes, gemäß dem Bekenntnis unserer Kirche und nach ihren Ordnungen verwalten, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.« Die Ältesten antworten: »Ja, mit Gottes Hilfe.«
( 3 ) Erst nach Ablegung des Gelöbnisses kann das Ältestenamt ausgeübt werden. Wer das Gelöbnis verweigert, kann nicht Älteste oder Ältester sein.
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Artikel 54

( 1 ) Das Ältestenamt dauert acht Jahre. Von vier zu vier Jahren scheidet die Hälfte der Ältesten aus.
( 2 ) Bei völliger Neubildung eines Gemeindekirchenrates scheidet bereits nach vier Jahren die Hälfte der Ältesten aus; wer ausscheidet, wird durch das Los bestimmt.
( 3 ) Die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.
( 4 ) Älteste, die wiedergewählt sind, werden unter Hinweis auf das früher geleistete Gelöbnis durch Handschlag für die neue Amtszeit verpflichtet.
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Artikel 55

Das Ältestenamt kann nur aus erheblichen Gründen niedergelegt werden, u. a. wenn durch Krankheit oder aufgrund anderer außerordentlicher Schwierigkeiten das Amt nicht mehr ständig ausgeübt werden kann.
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Artikel 56

( 1 ) Ältesten, die ihre Pflichten versäumen oder sich unwürdig verhalten, kann der Gemeindekirchenrat eine Mahnung oder, falls das nicht ausreicht, der Kreiskirchenrat einen Verweis erteilen. Liegt eine grobe Pflichtwidrigkeit vor, so kann der Kreiskirchenrat die Entlassung aus dem Ältestenamt beschließen. Er hat vorher den Gemeindekirchenrat und die Älteste oder den Ältesten zu hören.
( 2 ) Gegen den Beschluss ist binnen zwei Wochen Beschwerde beim Konsistorium zulässig, das endgültig entscheidet.
( 3 ) Wer aus dem Ältestenamt entlassen ist, darf nur mit Zustimmung des Kreiskirchenrates wieder in die Vorschlagsliste (Artikel 48 Absatz 1, 52 Absatz 1) aufgenommen werden.
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Artikel 57

( 1 ) Gleichzeitig mit der Wahl der Ältesten werden Ersatzälteste gewählt, die das Amt einer oder eines Ältesten übernehmen, wenn das Amt nicht angetreten wurde oder wenn eine Älteste oder ein Ältester während ihrer oder seiner Amtsdauer ausscheidet.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat stellt erforderlichenfalls anhand der Wahlniederschrift fest, welche Ersatzälteste das Amt einer oder eines Ältesten übernehmen.
( 3 ) Ist die Liste der Ersatzältesten erschöpft, erfolgt für die Zeit bis zur nächsten Neuwahl eine Nachwahl in sinngemäßer Anwendung von Artikel 42 ff.
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III. Der Gemeindekirchenrat

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Artikel 58

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat obliegt die Mitverantwortung für die Pflege des kirchlichen Lebens und damit zugleich für die rechte Verkündigung des Evangeliums. In dieser Verantwortung leitet er die Gemeinde unbeschadet des besonderen Auftrags der Pfarrerin oder des Pfarrers.
( 2 ) Er sorgt dafür, dass der Gemeinde Gottes Wort vielfältig angeboten wird und trägt die Verantwortung dafür, dass die Gottesdienste regelmäßig und in ausreichender Zahl gehalten werden und dass, sofern die Pfarrerin oder der Pfarrer oder eine Vertretung den Gottesdienst nicht versehen kann, Lesegottesdienste durch eine oder einen Ältesten oder ein anderes Gemeindeglied gehalten werden. Er regelt auch die von den Ältesten im Gottesdienst zu übernehmenden Aufgaben und tritt für die Heiligung der Sonn- und Feiertage ein.
( 3 ) Er hat dafür zu sorgen, dass der Dienst aller Amtsträgerinnen und Amtsträger der Kirchengemeinde durch die Mitarbeit der Ältesten und anderer Gemeindeglieder wirksam unterstützt wird.
( 4 ) Er hat darauf zu achten, dass die persönliche Verbindung zwischen Amtsträgerinnen und Amtsträgern und Gemeindegliedern durch Hausbesuche gepflegt wird.
( 5 ) Er ist für die Ausübung der Kirchenzucht in der Gemeinde verantwortlich.
( 6 ) Er ist mitverantwortlich dafür, dass die kirchliche Unterweisung der Jugend sowohl in der Christenlehre als auch im Konfirmandenunterricht in rechter Weise durchgeführt werden kann.
( 7 ) Er hat dafür zu sorgen, dass die anerkannten Werke der Kirche in der Kirchengemeinde Stützung und Mitarbeit finden.
( 8 ) Er soll sich der Armen und Kranken sowie der Hilfsbedürftigen annehmen.
( 9 ) Er hat darüber hinaus die Pflicht, die äußeren Voraussetzungen zu schaffen, die notwendig sind, um den Dienst der Kirche zu ermöglichen und wirksam zu gestalten.
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Artikel 59

Wenn die Gemeinde durch das Verhalten einer Pfarrerin, eines Pfarrers, einer Ältesten oder eines Ältesten Schaden erleidet, soll der Gemeindekirchenrat hierüber – wenn persönliche Aussprache nicht zum Ziel führt – zunächst selbst beraten und erforderlichenfalls der Superintendentin oder dem Superintendenten berichten. Das Gleiche gilt bei Verstößen anderer Amtsträgerinnen oder Amtsträger der Kirchengemeinde, soweit nicht der Gemeindekirchenrat nach der kirchlichen Ordnung selbst weitere Maßnahmen zu treffen vermag.
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Artikel 60

Zur Abänderung der üblichen Zeit der öffentlichen Gottesdienste bedarf es des Einverständnisses zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Gemeindekirchenrat, ebenso zur Vermehrung oder Verminderung der regelmäßigen Gottesdienste. Bei Meinungsverschiedenheiten kann die Entscheidung des Kreiskirchenrates herbeigeführt werden. Eine dauernde Verminderung der Gottesdienste bedarf der Zustimmung des Konsistoriums.
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Artikel 61

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat entscheidet, wenn kirchliche Werke oder Vereinigungen Räume der Gemeinde für gottesdienstliche Veranstaltungen in Anspruch nehmen wollen. Die Kirchenleitung entscheidet über Einsprüche und hat das Recht, allgemeine Richtlinien zu geben.
( 2 ) Das Gleiche gilt, wenn in den Räumen der Kirchengemeinde nicht-gottesdienstliche Veranstaltungen stattfinden sollen; sie dürfen nur zugelassen werden, wenn sie mit der Bestimmung und der Würde des Raumes in Einklang stehen.
( 3 ) Bestimmungen darüber, inwieweit kirchliche Räume anderen Kirchen oder religiösen Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden dürfen, bleiben dem Konsistorium vorbehalten.
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Artikel 62

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat errichtet und besetzt die Amtsstellen der Kirchengemeinde unter Beachtung eines etwa bestehenden Stellenplanes der Pommerschen Evangelischen Kirche und regelt deren Obliegenheiten, soweit erforderlich, durch eine Dienstordnung.
( 2 ) Er verwaltet das kirchliche Vermögen einschließlich der kirchlichen Stiftungen und Anstalten der Kirchengemeinde, soweit deren Satzungen die Verwaltung nicht anders regeln und führt die Wirtschaft der Kirchengemeinde nach den Bestimmungen der kirchlichen Verwaltungsordnung. Insbesondere stellt er den Haushaltsplan auf und nimmt die Rechnungen der kirchlichen Kassen ab.
( 3 ) Er erhebt die Kirchensteuern nach Maßgabe der hierfür geltenden Ordnung, beschließt im Rahmen der von der Kreissynode oder Landessynode aufgestellten Richtlinien über die Erhebung von Umlagen und über die Aufstellung von Gebührenordnungen und bestimmt über die Verwendung der kirchlichen Opfer und Kollekten, die er im Rahmen eines von der Kirchenleitung aufgestellten Planes ausschreibt.
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Artikel 63

Der Gemeindekirchenrat vertritt die Kirchengemeinde in Rechtsangelegenheiten, insbesondere auch vor Gericht.
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Artikel 64

Für besondere Einrichtungen kann der Gemeindekirchenrat kirchengemeindliche Ordnungen oder Satzungen beschließen. Diese können die Kirchenordnung ergänzen, dürfen ihr aber nicht widersprechen. Sie unterliegen der Genehmigung der Kirchenleitung, die vorher den Kreiskirchenrat hört.
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Artikel 65

In welchen Fällen Entschließungen des Gemeindekirchenrates zu ihrer Wirksamkeit einer Mitwirkung anderer kirchlicher Stellen, insbesondere des Kreiskirchenrates, des Konsistoriums oder der Kirchenleitung bedürfen, richtet sich nach den jeweils hierfür bestehenden besonderen Bestimmungen.
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Artikel 66

( 1 ) Zum Gemeindekirchenrat gehören die gewählten Ältesten, die nach Absatz 27# gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Amtsträgerinnen und Amtsträger, die in einem Pfarramt der Kirchengemeinde fest angestellt oder mit der Verwaltung oder Mitverwaltung eines solchen Amtes betraut sind.
( 2 ) Ist nach Artikel 15 Absatz 2 Kirchenordnung ein Pfarramt mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern besetzt, so üben in großen Kirchengemeinden die Amtsträgerinnen bzw. Amtsträger im Gemeindekirchenrat jeweils eine Stimme aus, auch bei Beschäftigung im eingeschränkten Dienst in dafür vorgesehenen Pfarrstellen. In Pfarrsprengeln sollen jedoch nicht mehr als jeweils zwei der Amtsträgerinnen bzw. Amtsträger in jedem Gemeindekirchenrat der unter dem Pfarramt verbundenen Kirchengemeinden Mitglieder sein. Das Nähere ist in der Pfarrdienstordnung nach Artikel 16 Absatz 3 zu regeln.
( 3 ) Ist Ehegatten gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen worden, so üben beide Ehegatten im Gemeindekirchenrat eine Stimme gemeinsam aus. Ist ein Ehegatte an der Teilnahme verhindert, so übt der andere Ehegatte das Stimmrecht allein aus.
( 4 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die hauptberuflich in der Kirchengemeinde angestellt sind, können bis zu 25 Prozent der Gesamtzahl der Ältesten (Artikel 45) gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit einer angeordneten Neuwahl von Ältesten (Artikel 47) in einem gesonderten Wahlgang in den Gemeindekirchenrat gewählt werden. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln. Die Bestimmungen des Artikels 52 finden sinngemäß Anwendung. Eine Wahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gemeindekirchenrat erfolgt für die Dauer von acht Jahren. Wiederwahl ist möglich.
( 5 ) Vikarinnen und Vikare der Kirchengemeinde, die nicht nach Absatz 1 dem Gemeindekirchenrat angehören, sind zu den Sitzungen mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Das Gleiche gilt in den Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes für die Trägerinnen und Träger sonstiger kirchlicher Ämter und Dienste, soweit sie nicht nach Absatz 2 dem Gemeindekirchenrat angehören. Diese sind auch zur Stellung von Anträgen berechtigt.
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Artikel 67

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat wählt aus seiner Mitte nach jeder Neuwahl die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Eine oder einer von beiden muss Älteste oder Ältester sein.
( 2 ) Scheitert die nach Absatz 1 vorgeschriebene Wahl oder liegen andere wichtige Gründe vor, so trifft der Kreiskirchenrat eine Regelung.
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Artikel 68

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates und deren oder dessen Stellvertreter wirken bei der Vorbereitung der Sitzung des Gemeindekirchenrates und bei der Ausführung der Beschlüsse zusammen.
( 2 ) Für die Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates gilt:
  1. Der Gemeindekirchenrat soll einmal im Monat zusammentreten. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder die leitenden Amtsträgerinnen oder Amtsträger oder Organe des Kirchenkreises oder der Pommerschen Evangelischen Kirche es begehren. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  2. Die Verhandlungen werden mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet beschlossen. Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.
  3. Wer an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, stimmt nicht mit. Bei der Verhandlung darf sie oder er nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Gemeindekirchenrates anwesend sein, vor der Abstimmung hat sie oder er sich zu entfernen. Die Beachtung dieser Vorschriften ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
  4. Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch aufzuzeichnen. Die Niederschrift ist vorzulesen und – nachdem sie genehmigt ist – von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer oder einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
  5. Die Verhandlungen des Gemeindekirchenrates sind nicht öffentlich. Die leitenden Amtsträgerinnen und Amtsträger und die Vertreterinnen und Vertreter des Kreiskirchenrates, des Konsistoriums und der Kirchenleitung können an den Beratungen jederzeit teilnehmen, das Wort ergreifen und Anträge stellen. In besonderen Fällen können sie den Vorsitz übernehmen.
  6. Geschäftliche Maßnahmen zur Ausführung der Beschlüsse obliegen in der Regel der oder dem Vorsitzenden. Sie oder er ist für den Schriftverkehr verantwortlich. In eiligen Fällen ordnet sie oder er bis zum Zusammentritt des Gemeindekirchenrates einstweilen das Erforderliche im Einvernehmen mit ihrer oder seiner Stellvertreterin oder mit ihrem oder seinem Stellvertreter an.
  7. Ausfertigungen der Beschlüsse des Gemeindekirchenrates werden von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet.
  8. Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Verträge, die die Kirchengemeinde Dritten gegenüber verpflichten sollen und Vollmachten sind namens der Kirchengemeinde von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter unter Beidrückung des Siegels zu vollziehen; dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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Artikel 69

( 1 ) Die Ältesten sollen möglichst nach dem Maß ihrer Gaben für bestimmte Aufgaben persönlich verantwortlich sein, sei es, dass sie im Gottesdienst mitwirken, die Gemeindeglieder besuchen oder dass ihnen die Fürsorge für die Aufgaben und Einrichtungen der kirchlichen Unterweisung oder der Diakonie oder bestimmte äußere Angelegenheiten oder andere Dienste übertragen werden.
( 2 ) Bei gegebenem Anlass kann der Gemeindekirchenrat abweichend von Artikel 68 Absatz 2 Ziffer 6 die Geschäftsführung anders regeln.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat kann eine Älteste oder einen Ältesten, ausnahmsweise auch ein anderes kirchlich bewährtes Gemeindeglied, zur Kirchmeisterin oder zum Kirchmeister wählen. Ihnen obliegt die Sorge für die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Kirchengemeinde. Sie sind dem Gemeindekirchenrat verantwortlich. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich; mit ihr verbundene Ausgaben werden vergütet.
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Artikel 70

Der Gemeindekirchenrat kann zur Vorbereitung oder Durchführung seiner Beschlüsse oder zur Betreuung bestimmter Einrichtungen oder Arbeitsgebiete Ausschüsse oder Arbeitskreise bilden. Diese sind ihm verantwortlich und erstatten ihm regelmäßig Bericht. Beschlüsse, die der Kirchengemeinde rechtliche Verpflichtungen auferlegen, können sie nicht fassen. Die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates kann an ihren Beratungen jederzeit teilnehmen.
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Artikel 71

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat bildet zu seiner Beratung und Unterstützung einen Gemeindebeirat.
( 2 ) In den Gemeindebeirat beruft der Gemeindekirchenrat Gemeindeglieder, die sich im kirchlichen Leben bewähren und die Arbeit in der Gemeinde mittragen. Dabei sind die Gemeindekreise zu berücksichtigen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde, die nicht nach Artikel 66 Absatz 28# dem Gemeindekirchenrat angehören, werden in der Regel in den Beirat berufen.
( 3 ) Die Zahl der Mitglieder des Gemeindebeirates richtet sich nach der Größe der Kirchengemeinde. Sie muss mindestens die gesetzmäßige Zahl der Mitglieder des Gemeindekirchenrates (Artikel 66 Absatz 1) erreichen, wobei die hauptberuflichen im Dienst der Kirchengemeinde stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gemeindebeirat nicht mitzuzählen sind. Sie soll insgesamt die vierfache gesetzmäßige Zahl der Mitglieder des Gemeindekirchenrates nicht übersteigen.
( 4 ) Die Berufung in den Gemeindebeirat erfolgt durch den Gemeindekirchenrat für die Dauer von vier Jahren jeweils nach vollzogener Ältestenwahl. Für den Rest dieser Zeit können Nachberufungen erfolgen. Die Zusammensetzung des Gemeindebeirates wird durch Kanzelabkündigung oder Aushang der Gemeinde bekannt gegeben mit dem Hinweis, dass innerhalb zwei Wochen seit der Bekanntgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates Ergänzungsvorschläge oder auch Einsprüche gegen die Zusammensetzung eingereicht werden können; Artikel 50 Absatz 2 findet Anwendung. Über die Ergänzungsvorschläge und Einsprüche beschließt der Gemeindekirchenrat. Gegen dessen Entscheidung können die Beteiligten innerhalb zwei Wochen nach Mitteilung Beschwerde beim Kreiskirchenrat einlegen, der endgültig entscheidet. Abschließend stellt der Gemeindekirchenrat die Zusammensetzung des Gemeindebeirates fest und gibt sie in der Adventszeit der Gemeinde bekannt; dem Kreiskirchenrat ist alsdann hierüber zu berichten.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates beruft den Gemeindebeirat mindestens dreimal im Jahr zur Beratung und Aussprache mit dem Gemeindekirchenrat ein. Vor wichtigen Entscheidungen soll der Gemeindekirchenrat den Beirat hören. Die Bestimmungen des Artikel 68 Absatz 2 Ziffer 5 gelten entsprechend.
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Artikel 72

Der Gemeindekirchenrat soll jährlich mindestens einmal die Gemeindeglieder zu einer Gemeindeversammlung zusammenrufen. Er kann die Gemeindeversammlung zu einem Kirchentag ausgestalten. Er berichtet in der Versammlung über seine Arbeit und stellt den Bericht zur Aussprache. Dabei soll er für berechtigte Beanstandungen und Vorschläge zur Besserung und Bereicherung des Gemeindelebens aufgeschlossen sein.
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Artikel 73

( 1 ) Wenn ein Gemeindekirchenrat beharrlich die Erfüllung seiner Pflichten vernachlässigt oder verweigert, kann die Kirchenleitung ihm nach Anhörung des Kreiskirchenrates die weitere Ausübung seiner Tätigkeit untersagen. Damit enden die Ämter der Ältesten. Die Schuldigen können in eine Vorschlagsliste und in den Gemeindebeirat nur mit Zustimmung des Kreiskirchenrates wieder aufgenommen werden.
( 2 ) Bis zu einer Neuwahl von Ältesten hat der Kreiskirchenrat die Aufgabe des Gemeindekirchenrates einem anderen Gemeindekirchenrat oder Bevollmächtigten zur Wahrnehmung zu übertragen; diese haben dafür zu sorgen, dass möglichst bald wieder Älteste gewählt werden. Mit deren Einführung kann der Gemeindekirchenrat seine Tätigkeit wieder aufnehmen.
( 3 ) Der vorhergehende Absatz ist auch anzuwenden bis zur Bildung eines Gemeindekirchenrates in einer neu gebildeten Kirchengemeinde oder wenn ein Gemeindekirchenrat wegen ungenügender Mitgliederzahl nicht mehr Beschlussfähig ist.
( 4 ) In den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt die Ältestenwahl in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Artikel 42 ff.
( 5 ) Nach der Neubildung einer Kirchengemeinde ist entsprechend zu verfahren.
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IV. Besondere Bestimmungen

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Artikel 74

( 1 ) Für Anstalts- und Personalgemeinden werden etwa erforderliche besondere Bestimmungen von der Kirchenleitung erlassen; bis dahin gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
( 2 ) Über die Anerkennung neuer Anstaltsgemeinden entscheidet die Kirchenleitung. Die Anerkennung setzt in der Regel voraus, dass die Anstaltsgemeinde die Gewähr der Dauer bietet, ein eigenes ständiges Pfarramt und eine eigene gottesdienstliche Stätte besitzt.
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Artikel 75

Große Kirchengemeinden können in Gemeindebezirke gegliedert werden. Über die Bildung von Gemeindebezirken beschließt der Gemeindekirchenrat im Wege der kirchengemeindlichen Ordnung oder die Kirchenleitung nach Anhörung der Gemeinde- und des Kreiskirchenrates. Die kirchengemeindliche Ordnung oder der Beschluss der Kirchenleitung müssen die Verteilung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Ältesten auf die Bezirke und die Bildung von Bezirkskirchenräten vorsehen; sie sollen den Bezirken alle wesentlichen Aufgaben, insbesondere die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Ältesten, in eigener Verantwortung übertragen. Die Vertretung und Verwaltung verbleibt dem Gemeindekirchenrat.
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Artikel 76

( 1 ) Sind mehrere Kirchengemeinden unter einem Pfarramt verbunden, so treten die Gemeindekirchenräte in den gemeinsamen Angelegenheiten des Pfarrsprengels zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen. Für die Führung der Geschäfte gelten die gleichen Bestimmungen wie für den einzelnen Gemeindekirchenrat.
( 2 ) Die gemeinsame Beschlussfassung der vereinigten Gemeindekirchenräte kann durch gleichlautende Beschlüsse der einzelnen Gemeindekirchenräte ersetzt werden.
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Artikel 77

( 1 ) Gemeindekirchenräte benachbarter Kirchengemeinden können für gemeinsame Angelegenheiten und Einrichtungen unter dem Vorsitz der oder des dienstältesten Vorsitzenden zu einem gemeinsam beratenden und beschließenden Organ zusammentreten, für dessen Geschäftsführung die gleichen Bestimmungen wie für den einzelnen Gemeindekirchenrat gelten. Aufgaben der einzelnen Kirchengemeinde dürfen nur mit deren Einwilligung oder mit Zustimmung der Kirchenleitung dem gemeinsamen Organ übertragen werden.
( 2 ) Dem Kreiskirchenrat muss der Zusammentritt angezeigt werden. Er oder die Kirchenleitung kann ihn auch von sich aus anordnen, den Vorsitz anders regeln und bestimmen, dass das gemeinsame Organ nur aus Abgeordneten der einzelnen Gemeindekirchenräte zu bilden ist.
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Artikel 78

( 1 ) Kirchengemeinden können zur Verbesserung und Vereinfachung ihrer Wirtschaftsführung oder zum Ausgleich der kirchlichen Lasten insgesamt oder in Teilbereichen in einem Kirchengemeindeverband oder einem kirchlichen Zweckverband zusammengeschlossen werden.
( 2 ) Über die Bildung, Veränderung oder Aufhebung von Kirchengemeindeverbänden und von kirchlichen Zweckverbänden beschließt nach Anhörung der Beteiligten die Kirchenleitung. Sie trifft in einer Verbandsordnung über die Aufgaben des Verbandes, seine Vertretung und seine Geschäftsführung nähere Bestimmungen.
( 3 ) Bis zum Erlass neuer Verbandsordnungen gelten für die bestehenden Kirchengemeindeverbände die bisherigen Vorschriften weiter.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann die Rechtsverhältnisse der Kirchengemeindeverbände und der kirchlichen Zweckverbände durch Verordnung regeln.
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Zweiter Abschnitt
Kirchenkreis

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I. Aufgaben und Bereich

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Artikel 79

( 1 ) Die Kirchenkreise dienen der Förderung des geistlichen Wachstums der Gemeinden und der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben. Sie setzen sich aus Kirchengemeinden zusammen.
( 2 ) Die Kirchenkreise unterstützen und ergänzen die Arbeit in den Kirchengemeinden und sorgen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
( 3 ) Die Kirchenkreise erfüllen ihre Aufgaben in den Grenzen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
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Artikel 80

( 1 ) Über eine Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchenkreisen beschließt nach Anhörung der Beteiligten die Kirchenleitung.
( 2 ) Änderungen von Kirchengemeindegrenzen, die zugleich Grenzen eines Kirchenkreises sind, ziehen die Veränderungen der Kirchenkreisgrenzen ohne weiteres nach sich.
( 3 ) Wird eine Vermögensauseinandersetzung erforderlich, über die die Beteiligten sich nicht einigen, so entscheidet das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche.
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II. Die Superintendentin und der Superintendent

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Artikel 81

( 1 ) Die Superintendentin und der Superintendent üben den Dienst geistlicher Leitung im Kirchenkreis aus. Sie achten auf die rechte Verkündigung des Evangeliums und sind Berater und Seelsorger der Pfarrerinnen und Pfarrer und anderen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis. Sie fördern das kirchliche Leben in den Kirchengemeinden und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises.
( 2 ) Sie leiten den Kirchenkreis unter Beachtung der Verantwortung anderer, insbesondere der oder des Vorsitzenden der Kreissynode und des Konsistoriums.
( 3 ) Sie haben insbesondere
  1. regelmäßige Visitationen in den Kirchengemeinden durchzuführen,
  2. die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises regelmäßig im Pfarrkonvent zusammenzurufen, sofern dies nicht durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Pfarrkonventes geschieht. Das Nähere regelt die Konventsordnung.
  3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises zu gemeinsamer Arbeit zusammenzuführen,
  4. für die Zurüstung der Ältesten zu sorgen,
  5. die Dienstaufsicht zu führen,
  6. bei der Pfarrstellenbesetzung mitzuwirken,
  7. an den von der Bischöfin oder dem Bischof oder der Pröpstin oder dem Propst einberufenen Superintendentenkonventen teilzunehmen,
  8. für die Einhaltung der kirchlichen Ordnung im Kirchenkreis zu sorgen.
( 4 ) Sie sorgen für die Ausführung von Beschlüssen und Anordnungen der Organe der Landeskirche unbeschadet der Verantwortung anderer Pfarrerinnen oder Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis.
( 5 ) Die Superintendentin oder der Superintendent vertritt den Kirchenkreis gegenüber den Organen der Landeskirche, den anderen christlichen Konfessionen im Kirchenkreis sowie gegenüber der Öffentlichkeit, sofern nicht eine besondere Zuständigkeit anderer Pfarrerinnen oder Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierfür vorliegt.
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Artikel 82

Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, in jeder Gemeinde des Kirchenkreises Gottesdienste zu halten und das heilige Abendmahl zu spenden.
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Artikel 83

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent wird auf Vorschlag eines Ausschusses von der Kreissynode gewählt. Dieser Ausschuss besteht aus fünf Vertreterinnen und Vertretern des Kirchenkreises, die vom Kreiskirchenrat benannt werden sowie der Bischöfin oder dem Bischof und vier weiteren Vertreterinnen und Vertretern der Landeskirche, die von der Kirchenleitung benannt werden. Er tritt unter dem Vorsitz der Bischöfin oder des Bischofs zusammen. Aufgrund der durch die Kreissynode vollzogenen Wahl wird die Superintendentin oder der Superintendent durch die Kirchenleitung in das Amt berufen.
( 2 ) Die Berufung der Superintendentin oder des Superintendenten erfolgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, unbefristet. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Ausschuss gemäß Absatz 1 und der oder dem Vorzuschlagenden kann eine Befristung festgelegt werden.
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Artikel 84

( 1 ) Zur Superintendentin oder zum Superintendenten sollen nur Pfarrerinnen oder Pfarrer berufen werden, die sich im Dienst bewährt haben und mindestens zehn Jahre seit der Ordination im Amt stehen.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent bekleidet selbst ein Pfarramt. Sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen, soll sie oder er ein kleineres Pfarramt verwalten und in Anwendung von Artikel 67 keinen Vorsitz im Gemeindekirchenrat führen. Das Dienstverhältnis der Superintendentin oder des Superintendenten unterliegt, soweit es nicht in der Kirchenordnung geregelt ist, den allgemeinen Bestimmungen.
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Artikel 85

Die Superintendentin oder der Superintendent wird in einem Gottesdienst durch die Bischöfin oder den Bischof oder in deren Vertretung durch die Pröpstin oder den Propst in ihr oder sein Amt eingeführt. Dabei wird die Berufungsurkunde übergeben.
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Artikel 86

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent wird durch eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger vertreten, die oder der von der Kreissynode jedes Mal nach ihrer Neubildung in den ersten Tagen gewählt wird und bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt bleibt.
( 2 ) Eine Vertretung von längerer Dauer kann das Konsistorium mit Zustimmung der Bischöfin oder des Bischofs anders regeln.
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Artikel 87

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann durch Erklärung gegenüber dem Kreiskirchenrat von ihrem oder seinem Amt zurücktreten. Sie oder er hat die Absicht des Rücktritts mindestens sechs Wochen vorher der Kirchenleitung und dem Kreiskirchenrat anzuzeigen.
( 2 ) Die Bischöfin oder der Bischof kann der Superintendentin oder dem Superintendenten den Rücktritt nahe legen. Folgt die Superintendentin oder der Superintendent dem Rat der Bischöfin oder des Bischofs nicht, kann diese oder dieser die Entscheidung der Kirchenleitung herbeiführen. Die Kirchenleitung beschließt über die Abberufung nach Anhörung des Kreiskirchenrates.
( 3 ) Scheidet die Superintendentin oder der Superintendent aus ihrem oder seinem Amt aus, bleibt das Pfarramt, das sie oder er innehat, davon unberührt, sofern nicht durch kirchliche Ordnung etwas anderes bestimmt ist. Scheidet die Superintendentin oder der Superintendent aus ihrem oder seinem Pfarramt aus, so endet gleichzeitig ihr oder sein Amt als Superintendentin oder Superintendent, sofern nicht durch kirchliche Ordnung etwas anderes bestimmt ist.
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III. Die Kreissynode

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Artikel 88

( 1 ) Die Kreissynode ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden innerhalb des Kirchenkreises. Sie ist berufen, die Kirchengemeinden zu gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben. Sie kann zu allgemeinen und grundsätzlichen Fragen des kirchlichen Lebens und zu besonders bedeutsamen Vorkommnissen im Kirchenkreis Stellung nehmen. Sie ist durch den Kreiskirchenrat auf jeder Tagung über alle wichtigen Ereignisse im Kirchenkreis und über die Tätigkeit des Kreiskirchenrates zu unterrichten. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, ihr auf Verlangen Auskünfte zu geben und Rat und Mahnung von ihr entgegenzunehmen.
( 2 ) Die Kreissynode hat insbesondere
  1. gemeinsame Arbeitsvorhaben von Kirchengemeinden anzuregen und zu fördern,
  2. für die Förderung des kirchlichen Lebens und die Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung Sorge zu tragen,
  3. die kirchliche Kinder- und Jugendarbeit zu fördern,
  4. die diakonische Arbeit in ihren verschiedenen Formen zu fördern und zu vertreten,
  5. auf die Beseitigung von Missständen hinzuwirken,
  6. die Beschlüsse und Anregungen der Landessynode für die Arbeit im Kirchenkreis aufzunehmen.
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Artikel 89

( 1 ) Der Kreissynode ist vorbehalten:
  1. die Vorlagen des Kreiskirchenrates oder übergeordneter kirchlicher Organe zu erledigen und über Anträge der Kirchengemeinden zu beschließen,
  2. die ihr von der Kirche aufgetragenen Wahlen zu vollziehen,
  3. kreiskirchliche Ämter einzurichten,
  4. besondere Einrichtungen für den Kirchenkreis zu schaffen und Grundsätze für ihre Verwaltung aufzustellen,
  5. über die Zustimmung zu Maßnahmen der kreiskirchlichen Vermögensverwaltung nach näherer Vorschrift der kirchlichen Verwaltungsordnung zu befinden sowie die Haushaltspläne zu beschließen und die Rechnungen zu entlasten,
  6. über Bürgschaften des Kirchenkreises und über die Aufnahme von Anleihen, durch die der Schuldenbestand des Kirchenkreises vermehrt wird und nicht aus laufenden Einkünften derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet werden können, nach näheren Bestimmungen der kirchlichen Verwaltungsordnung zu beschließen.
( 2 ) Die laufende Verwaltung bleibt dem Konsistorium vorbehalten.
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Artikel 90

Zur Regelung besonderer Einrichtungen kann die Kreissynode kreiskirchliche Ordnungen oder Satzungen beschließen, die die kirchliche Ordnung ergänzen können, ihr aber nicht widersprechen dürfen. Sie unterliegen der Genehmigung der Kirchenleitung.
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Artikel 91

( 1 ) Die Kreissynode wird von sechs zu sechs Jahren neu gebildet.
( 2 ) Ihr gehören an:
  1. Mitglieder aus den Kirchengemeinden, die von den Gemeindekirchenräten gewählt werden. Für diese werden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind.
  2. die Superintendentin oder der Superintendent,
  3. Gemeindeglieder, die als Vertreterinnen oder Vertreter der kirchlichen Werke, Einrichtungen, Ämter und Dienste im Kirchenkreis entsandt werden und
  4. bis zu fünf weitere Mitglieder, die der Kreiskirchenrat berufen kann.
( 3 ) Die Anzahl der gemäß Absatz 2 Ziffer 1 zu wählenden Mitglieder und ihre Verteilung auf die Kirchengemeinden bestimmt die Kreissynode auf Vorschlag des Kreiskirchenrates vor jeder Neuwahl. Dabei sind Anzahl der Kirchengemeinden, Pfarrstellen, Gemeindegliederzahl und geographische Ausdehnung der Kirchengemeinden angemessen zu berücksichtigen. Der Kreiskirchenrat legt die Anzahl und Verteilung der Mitglieder gemäß Absatz 2 Ziffer 3 fest.
( 4 ) Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Mitglieder der Kreissynode soll zusammen geringer sein als die Zahl der Ältesten; mindestens ein Drittel sollen Frauen sein.
( 5 ) Jedes Mitglied der Kreissynode muss ein zum Ältestenamt befähigtes Gemeindeglied sein.
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Artikel 92

Landespfarrerinnen und Landespfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren sowie Mitglieder der Landessynode, die im Kirchenkreis ihren Wohnsitz haben und der Kreissynode nicht gemäß Artikel 91 angehören, können an den Tagungen der Kreissynode mit beratender Stimme teilnehmen.
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Artikel 93

( 1 ) Die Mitgliedschaft in der Kreissynode endet, wenn
  1. die im Artikel 91 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
  2. das Mitglied aus dem Kirchenkreis verzieht oder
  3. ein Mitglied der Kreissynode, das zugleich Mitglied im Gemeindekirchenrat ist, aus seinem Amt als Älteste oder Ältester entlassen wird.
( 2 ) Die Mitgliedschaft ruht, solange einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Ausführung des Dienstes untersagt ist.
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Artikel 94

( 1 ) Die Kreissynode tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Kreiskirchenrat, die Kirchenleitung oder das Konsistorium es verlangen.
( 2 ) Ort und Zeit der Tagung bestimmen die oder der Vorsitzende der Kreissynode und ihre oder seine Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat. Sie bestimmen in Abstimmung mit dem Kreiskirchenrat die Tagesordnung unter Berücksichtigung etwaiger Vorlagen der Kirchenleitung, des Konsistoriums oder der Landessynode. Die oder der Vorsitzende macht von der Einberufung der Bischöfin oder dem Bischof, der Pröpstin oder dem Propst, dem Präsidium der Landessynode und dem Konsistorium Mitteilung.
( 3 ) Die Tagungen der Kreissynode werden mit einem Gottesdienst eröffnet. Die Sitzungen werden mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet beschlossen. Der Tagung der Kreissynode wird innerhalb des Kirchenkreises im vorangehenden Hauptgottesdienst gedacht.
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Artikel 95

( 1 ) Bei Eintritt in die Synode legen die Mitglieder das Gelöbnis ab.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende fragt: »Ich frage Euch vor Gott: Wollt Ihr Euer Amt als Mitglieder dieser Synode sorgfältig und treu, dem Worte Gottes, dem Bekenntnis und den Ordnungen der Kirche gemäß verwalten und danach trachten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus?«.
( 3 ) Die Mitglieder antworten: »Ja, mit Gottes Hilfe.«
( 4 ) Wer das Gelöbnis verweigert, kann nicht Mitglied der Synode sein.
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Artikel 96

( 1 ) Die oder der Vorsitzende der Kreissynode wird bei jeder ersten Tagung aus den Mitgliedern der Kreissynode gewählt, und zwar in der Regel aus dem Kreis der nicht hauptberuflich beim Kirchenkreis oder einer ihrer oder seiner Kirchengemeinden Tätigen. Die Superintendentin oder der Superintendent stehen nicht zur Wahl. Die oder der Vorsitzende der Kreissynode bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers im Amt. Die Kreissynode wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus den Mitgliedern der Kreissynode. Sie kann eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter wählen.
( 2 ) Zu den Aufgaben der oder des Vorsitzenden der Kreissynode gehört die Vorbereitung der Kreissynode und die vorläufige Legitimationsprüfung in Abstimmung mit dem Kreiskirchenrat. Die oder der Vorsitzende koordiniert die Arbeit der Kreissynode und ihrer Ausschüsse mit den Organen und Einrichtungen des Kirchenkreises.
( 3 ) Der Kirchenkreis stellt der oder dem Vorsitzenden der Kreissynode die für ihre oder seine Arbeit erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Hilfsmittel zur Verfügung.
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Artikel 97

Für den Geschäftsgang der Kreissynode gilt Folgendes:
  1. Die oder der Vorsitzende der Kreissynode beruft diese ein, eröffnet und schließt die Tagung, leitet die Verhandlungen, handhabt die äußere Ordnung und führt den Schriftwechsel.
  2. Die Verhandlungen der Kreissynode sind für alle Glieder der Kirche öffentlich. Die Kreissynode kann die Öffentlichkeit ausschließen. Zu den Verhandlungen der Ausschüsse haben nur die Mitglieder der Kreissynode Zutritt.
  3. Die Bischöfin oder der Bischof, die Pröpstin oder der Propst und das Präsidium der Landessynode sowie beauftragte Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenleitung und des Konsistoriums können an den Verhandlungen der Kreissynode und ihrer Ausschüsse jederzeit teilnehmen, das Wort ergreifen und Anträge stellen.
  4. Die Kreissynode ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der verfassungsmäßig zulässigen Höchstzahl ihrer Mitglieder anwesend ist.
  5. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen können durch Zuruf erfolgen. Wird dagegen Widerspruch erhoben, so findet Mehrheitswahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so muss ihm mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
  6. Außerhalb der Tagung ist auf Beschluss des Kreiskirchenrates in besonderen Fällen schriftliche Abstimmung zulässig.
  7. Im Übrigen wird der Geschäftsgang der Kreissynode, durch eine Geschäftsordnung geregelt.
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Artikel 98

( 1 ) Die Kreissynode bildet für bestimmte Sachgebiete oder Angelegenheiten Ausschüsse oder bestellt für einzelne Vorhaben oder Aufgaben Beauftragte. Die Bildung oder Bestellung der Ausschüsse oder Beauftragten erfolgt für einen begrenzten Zeitraum, der in der Regel nicht über den Zeitraum der Amtsdauer der Kreissynode hinausreicht.
( 2 ) Die Ausschüsse (Beauftragten) werden im Rahmen der nach der kirchlichen Ordnung gegebenen Zuständigkeiten und der ihnen von der Kreissynode oder Kreiskirchenrat erteilten Aufträge tätig.
( 3 ) Die Ausschüsse (Beauftragten) sind der Kreissynode für ihre Arbeit verantwortlich.
( 4 ) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende der Kreissynode und die Superintendentin oder der Superintendent können an den Sitzungen der Ausschüsse jederzeit beratend teilnehmen, das Wort ergreifen und Anträge stellen.
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Artikel 99

( 1 ) Auf Beschluss oder mit Genehmigung der Kirchenleitung können mehrere Kreissynoden zur Beschlussfassung über gemeinsame Angelegenheiten und Einrichtungen zu vereinigter Versammlung berufen werden. Die Kirchenleitung regelt den Vorsitz und den Geschäftsgang.
( 2 ) Aufgaben der einzelnen Kirchenkreise können gegen deren Willen von den vereinigten Kreissynoden nur mit Zustimmung der Landessynode übernommen werden.
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IV. Der Kreiskirchenrat

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Artikel 100

( 1 ) Der Kreiskirchenrat trägt die Verantwortung für alle Angelegenheiten des Kirchenkreises, die nicht der Synode oder der Superintendentin oder dem Superintendenten vorbehalten sind.
( 2 ) Wenn die Synode nicht versammelt, ihre Einberufung nicht möglich ist oder der Bedeutung des Gegenstandes nicht entspricht und die Erledigung der Angelegenheiten keinen Aufschub duldet, dann kann der Kreiskirchenrat auch die in den Artikeln 88 bis 90 der Synode vorbehaltenen Aufgaben einstweilen wahrnehmen.
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Artikel 101

( 1 ) Der Kreiskirchenrat unterstützt die Superintendentin oder den Superintendenten im Dienst der Leitung. Er soll von der Superintendentin oder dem Superintendenten an Visitationen in den Kirchengemeinden und an der Einführung von Pfarrerinnen und Pfarrern beteiligt werden.
( 2 ) Der Kreiskirchenrat führt die Beschlüsse der Kreissynode aus.
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Artikel 102

( 1 ) Der Kreiskirchenrat ist auf lebendige Teilhabe des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden am Leben der Landeskirche bedacht.
( 2 ) Der Kreiskirchenrat vertritt den Kirchenkreis in Rechtsangelegenheiten, insbesondere auch vor Gericht.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat besetzt die kreiskirchlichen Stellen.
( 4 ) Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und führt dessen Wirtschaft nach den Bestimmungen der kirchlichen Verwaltungsordnung. Er leitet der Kreissynode die Haushaltspläne zu und berichtet ihr über die Rechnungen.
( 5 ) Er schreibt im Rahmen eines von der Kirchenleitung aufgestellten Planes die kreiskirchlichen Kollekten aus und bestimmt über ihre Verwendung.
( 6 ) Er beaufsichtigt die Vermögensverwaltung und die Wirtschaftsführung der Kirchengemeinden und der durch besondere Vorstände vertretenen kirchlichen Kassen, Stiftungen und Anstalten unbeschadet der Verantwortung des Konsistoriums.
( 7 ) Er achtet auf die Wahrnehmung der Verantwortung für das kirchliche Kunst- und Kulturgut.
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Artikel 103

Die Kirchenleitung kann aus zwingenden Gründen nach Anhörung der Gemeindekirchenräte den Kreiskirchenrat beauftragen, namens der einzelnen Kirchengemeinden des Kirchenkreises Rechtsgeschäfte vorzunehmen, insbesondere das Vermögen der Kirchengemeinde oder Teile desselben seinerseits zu verwalten.
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Artikel 104

( 1 ) Der Kreiskirchenrat besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten als Vorsitzender oder Vorsitzendem, ihrer oder seiner Vertreterin oder Vertreter gemäß Artikel 86 Absatz 1, der oder dem Vorsitzenden der Kreissynode sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern.
( 2 ) Die weiteren Mitglieder des Kreiskirchenrates werden von der Kreissynode bei jeder ersten Tagung aus den Mitgliedern der Kreissynode gewählt. Sie bleiben im Amt, bis die nächste Kreissynode einen neuen Kreiskirchenrat gebildet hat. Die Zahl der hauptberuflichen beim Kirchenkreis oder bei einer seiner Kirchengemeinden Tätigen darf mit Einschluss der Superintendentin oder des Superintendenten die Hälfte aller Mitglieder des Kreiskirchenrates nicht übersteigen.
( 3 ) Für die Mitglieder des Kreiskirchenrates gemäß Absatz 2 werden Stellvertreter gewählt. Die Voraussetzungen und die Reihenfolge ihres Eintritts regelt die Kreissynode.
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Artikel 105

Für den Geschäftsgang des Kreiskirchenrates gilt Folgendes:
  1. Der Kreiskirchenrat muss mindestens alle drei Monate einmal zusammentreten. Er muss ferner einberufen werden, wenn zwei Mitglieder, die Kirchenleitung oder das Konsistorium es verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Artikel 68 Absatz 2 Ziffer 2, 3, 5 und 6 findet entsprechend Anwendung. Schriftliche Befragung und Abstimmung ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
  2. Jedes Mitglied des Kreiskirchenrates soll für bestimmte Aufgaben im Besonderen verantwortlich sein. Im Rahmen dieser Aufgaben soll es die laufenden Geschäfte unter Mitwirkung der oder des Vorsitzenden erledigen.
  3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kreiskirchenrates ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer oder einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Ausfertigungen der Beschlüsse werden von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet. Urkunden über Rechtsgeschäfte, die den Kirchenkreis Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten sind namens des Kirchenkreises von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem Stellvertreter unter Beidrückung des Siegels zu vollziehen; dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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Dritter Abschnitt
Die Pommersche Evangelische Kirche

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I. Aufgaben und Bereich

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Artikel 106

( 1 ) In der Pommerschen Evangelischen Kirche sind ihre Kirchengemeinden und Kirchenkreise zu gemeinsamem kirchlichen Leben und Handeln zusammengeschlossen. Mit der Aufgabe, das heimatkirchliche Leben zu pflegen, verbindet die Landeskirche das Bestreben, in den Kirchengemeinden das Bewusstsein der kirchlichen Einheit wach zu halten, ihnen die Weite und Erfahrung des gesamtkirchlichen Lebens zu vermitteln und den brüderlichen Dienst der Gemeinden aneinander zu verwirklichen.
( 2 ) Die Pommersche Evangelische Kirche ist Rechtsnachfolgerin des Provinzialsynodalverbandes der ehemaligen Kirchenprovinz Pommern und der Evangelischen Landeskirche Greifswald.
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Artikel 107

Änderungen der Grenzen der Pommerschen Evangelischen Kirche können vorbehaltlich der gesamtkirchlichen Bestimmungen mit den benachbarten Kirchen vereinbart werden; die Vereinbarungen bedürfen der Bestätigung durch die Landessynode.
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Artikel 108

( 1 ) Die Pommersche Evangelische Kirche ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. Sie ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Sie gewährt allen Gliedern evangelischer Kirchen Anteil an der Gemeinschaft des Gottesdienstes und der Sakramente.
( 3 ) Sie ist Mitgliedskirche des Lutherischen Weltbundes und des Ökumenischen Rates der Kirchen.
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II. Das leitende geistliche Amt

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Artikel 109

( 1 ) Das leitende geistliche Amt der Pommerschen Evangelischen Kirche wird durch die Bischöfin oder den Bischof wahrgenommen. Zur Unterstützung im seelsorgerlichen Dienst an Pfarrerinnen und Pfarrern und Gemeinden werden Pröpstinnen oder Pröpste berufen.
( 2 ) Die Bischöfin oder der Bischof und die Pröpstinnen oder Pröpste sind zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung der Sakramente berufene Pfarrerinnen oder Pfarrer. Sie leiten die Kirchengemeinden, ihre Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, indem sie darauf achten, dass das Wort Gottes lauter und rein verkündigt wird, die Sakramente recht verwaltet werden und die Gemeinden ihrer Berufung eingedenk bleiben, Salz der Erde und Licht der Welt zu sein. Ihr Hirtenamt weist sie auf eine ständige Verbindung zu den Gemeinden, Pfarrerinnen und Pfarrern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie versehen an ihnen einen persönlichen seelsorgerlichen Dienst in geistlicher Beratung und Gespräch. Sie stehen allen zur Verfügung, die ihres Dienstes bedürfen.
( 3 ) Der Dienst der Bischöfin oder des Bischofs erstreckt sich auf den ganzen Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche, der Dienst der Pröpstin oder des Propstes auf den Sprengel, der ihr oder ihm übertragen ist. Die Zahl der Sprengel und deren Abgrenzung bestimmt die Landessynode.
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1. Pröpstinnen und Pröpste

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Artikel 110

( 1 ) Die Pröpstin oder der Propst ist in ihrem oder seinem Sprengel zur Vertretung für die Bischöfin oder den Bischof in allen geistlichen Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Verwaltung sind, berufen.
( 2 ) Sie führen ihr Amt im Einvernehmen mit der Bischöfin oder dem Bischof. In der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Pröpstinnen oder Pröpste selbstständig. In grundsätzlichen Fragen müssen sie sich mit der Bischöfin oder dem Bischof verständigen.
( 3 ) Auf Einladung der Bischöfin oder des Bischofs und unter deren oder dessen Vorsitz treffen sich die Bischöfin oder der Bischof und die Pröpstinnen oder Pröpste zu regelmäßigen Beratungen, an denen in der Regel auch die weitere Dezernentin oder der weitere Dezernent des Konsistoriums teilnimmt.
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Artikel 111

( 1 ) Die Pröpstin oder der Propst hat in ihrem oder seinem Sprengel die Aufgabe geistlicher Begleitung und der Förderung der Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel, dass ihr Dienst evangeliumsgemäß und situationsgerecht geschieht.
( 2 ) Die Pröpstin oder der Propst begleitet die Vikarinnen und Vikare in ihrem kirchlichen Vorbereitungsdienst und hält Verbindung zu denen in ihrem oder seinem Sprengel, die in der Ausbildung für einen kirchlichen Beruf stehen.
( 3 ) Die Pröpstin oder der Propst betreut in ihrem oder seinem Sprengel die im Ruhestand lebenden Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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Artikel 112

( 1 ) Durch Besuche der Gemeinden, durch Teilnahme an Pfarr- und Mitarbeiterkonventen, Kreissynoden und Kreiskirchentagen und durch Beteiligung an von der Bischöfin oder dem Bischof veranstalteten Visitationen fördert die Pröpstin oder der Propst das geistliche Leben in den Kirchengemeinden und -kreisen ihres oder seines Sprengels.
( 2 ) Die Berichte der Visitationskommission über die in den Gemeinden durchgeführten Visitationen gehen der Pröpstin oder dem Propst in Abschrift zu. Sie oder er wertet sie unter dem Gesichtspunkt des geistlichen Lebens der Kirchengemeinden aus.
( 3 ) In den Kreissynoden und Pfarrkonventen sowie in den Sitzungen der Gemeinde- und Kreiskirchenräte kann die Pröpstin oder der Propst jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen. Auf Verlangen der Pröpstin oder des Propstes sind die Vorsitzenden der Kreis- und Gemeindekirchenräte verpflichtet, den Kreiskirchenrat oder den Gemeindekirchenrat zu einer Sitzung einzuberufen. Das Gleiche gilt für die Einberufung der Konvente durch deren Vorsitzenden.
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Artikel 113

Die Pröpstin oder der Propst fördert durch wechselseitige Information die Verbindung zwischen den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen ihres oder seines Sprengels und den Organen der Leitung und Verwaltung der Landeskirche. Sie oder er bringt in die Beratung der Kirchenleitung die geistlichen Belange der Kirchengemeinden und Kirchenkreise ein. Sie tragen dazu bei, dass die Beschlüsse der Kirchenleitung in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen partnerschaftliche Hilfe erfahren werden.
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Artikel 114

( 1 ) Die Pröpstin oder der Propst übt ihren oder seinen Dienst unbeschadet der Verantwortung der Superintendentin oder des Superintendenten aus.
( 2 ) Zusätzliche Dienste können der Pröpstin oder dem Propst übertragen werden, sofern sie sich mit den Aufgaben nach Artikel 110 bis 113 vereinbaren lassen.
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Artikel 115

Die Pröpstin oder der Propst hat das Recht, in jeder Gemeinde ihres oder seines Sprengels Gottesdienst zu halten und das Heilige Abendmahl zu spenden.
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Artikel 116

( 1 ) Die Pröpstin oder der Propst wird nach Anhörung der Superintendentinnen oder der Superintendenten ihres oder seines Sprengels auf Vorschlag der Bischöfin oder des Bischofs durch die Kirchenleitung berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Landessynode.
( 2 ) Die Berufung erfolgt in der Regel im Hauptamt. Eine befristete Berufung ist möglich. Der Pröpstin oder dem Propst wird ein Predigtauftrag in einer Kirchengemeinde ihres oder seines Sprengels übertragen.
( 3 ) Die Pröpstin oder der Propst wird von der Bischöfin oder dem Bischof in einem Gottesdienst eingeführt. Das Amtskreuz und die Berufungsurkunde werden ihr oder ihm bei ihrer oder seiner Einführung übergeben.
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Artikel 117

Die Vertretung der Pröpstin oder des Propstes regelt die Bischöfin oder der Bischof. Bei einer Verhinderung von längerer Dauer und im Falle der Vakanz des Amtes kann die Kirchenleitung eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen.
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Artikel 118

Die Pröpstin oder der Propst kann von ihrem oder seinem Amt zurücktreten, wenn die Kirchenleitung zustimmt. Die Bischöfin oder der Bischof kann ihr oder ihm nach Beratung der Kirchenleitung den Rücktritt nahe legen. Folgt die Pröpstin oder der Propst dem Rat der Bischöfin oder des Bischofs nicht, kann die Kirchenleitung erforderlichenfalls die Abberufung beschließen.
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2. Die Bischöfin und der Bischof

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Artikel 119

( 1 ) Die Bischöfin oder der Bischof übt den Dienst geistlicher Leitung für den gesamten Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche aus. Ihr oder ihm ist die Fürsorge für die Einigkeit der Kirche im Glauben und in der Liebe sowie für das Wachstum der Kirche in der Fülle ihrer Ämter und ihrer lebendigen Kräfte besonders anbefohlen.
( 2 ) Durch Besuche sowie durch Visitationen dient die Bischöfin oder der Bischof den Gemeinden und nimmt Einblick in das Gemeindeleben.
( 3 ) Zu gegenseitiger Information und geistlicher Beratung hält sie oder er regelmäßig Konvente mit den Superintendentinnen und den Superintendenten und den Pröpstinnen und den Pröpsten, an denen in der Regel auch die Mitglieder des Kollegiums sowie die Landespfarrerinnen und die Landespfarrer teilnehmen. Beraterinnen und Berater sowie Gäste können eingeladen werden.
( 4 ) Sie oder er ordiniert die Pfarrerinnen und Pfarrer, sofern sie oder er diesen Dienst nicht der zuständigen Pröpstin oder dem zuständigen Propst oder Superintendentin oder Superintendenten überträgt.
( 5 ) Sie oder er bemüht sich um die Förderung des theologischen Nachwuchses und leitet die theologischen Prüfungen.
( 6 ) Sie oder er hat die oberste Leitung des katechetischen Dienstes.
( 7 ) Zur Pflege der wissenschaftlichen Arbeit in der Kirche hält sie oder er Verbindungen mit der Theologischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald.
( 8 ) Zu ihrer oder seiner Zuständigkeit gehört die Einweihung von Kirchen und Kapellen.
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Artikel 120

Es ist besondere Aufgabe der Bischöfin oder des Bischofs, die geistigen Bewegungen der Zeit zu verfolgen und sich von der Lage der Kirche in Zeit und Welt und den besonders hervortretenden kirchlichen Aufgaben ständig Rechenschaft zu geben. Es ist Gegenstand ihrer oder seiner Sorge, dass die Kirche die Erkenntnisse und Kräfte, die die Heilige Schrift und die Bekenntnisse darbieten, für das gesamte Leben des Volkes fruchtbar macht. Sie oder er hat das Recht, in Hirtenbriefen zu den Gemeinden zu sprechen und das Zeugnis des Evangeliums auch in bedeutsamen Fragen des öffentlichen Lebens mahnend und warnend, erbauend und tröstend zu verkündigen.
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Artikel 121

( 1 ) Die Bischöfin oder der Bischof vertritt die Pommersche Evangelische Kirche inmitten der Pfarrerinnen und Pfarrer und Gemeinden, im Kreise der Bischöfinnen und Bischöfe und leitenden Amtsträgerinnen und Amtsträger der deutschen evangelischen Kirchen, gegenüber den Kirchen der Ökumene sowie gegenüber den anderen christlichen Konfessionen und in der Öffentlichkeit der Welt.
( 2 ) Die Vorschriften des Artikels 134 Absatz 1 über die rechtlichen Vertretungen der Kirche bleiben hierdurch unberührt.
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Artikel 122

( 1 ) Die Bischöfin oder der Bischof wird auf Vorschlag des Bischofswahlkollegiums durch die Landessynode gewählt und im Hauptamt berufen. Eine befristete Berufung ist möglich. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz, das auch die Vorschriften über die Beendigung des Dienstes enthält.
( 2 ) Die Einführung findet in einem Gottesdienst statt. Dabei werden der Bischöfin oder dem Bischof das Amtskreuz und die Berufungsurkunde übergeben. Damit übernimmt sie oder er das bischöfliche Amt.
( 3 ) Der Bischöfin oder dem Bischof wird von der Kirchenleitung gleichzeitig ein Predigtamt in einer Kirchengemeinde ihres oder seines Amtssitzes übertragen. Von den übrigen Pflichten eines Gemeindepfarrers ist sie oder er entbunden.
( 4 ) Die Bischöfin oder der Bischof hat das Recht, in allen Gemeinden der Pommerschen Evangelischen Kirche Gottesdienst zu halten und das Heilige Abendmahl zu spenden.
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Artikel 123

( 1 ) Die Kirchenleitung stellt der Bischöfin oder dem Bischof diejenigen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung, deren sie oder er für sein Amt bedarf. Sie oder er kann auch die Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Konsistoriums zur Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben heranziehen.
( 2 ) Die Bischöfin oder der Bischof wird in ihren oder seinen rein geistlichen Obliegenheiten insbesondere in allen gottesdienstlichen Handlungen durch die oder den zuständigen – im Zweifelsfall durch die dienstälteste oder den dienstältesten – Pröpstin oder Propst vertreten. Bei einer Verhinderung von längerer Dauer und im Falle der Vakanz des bischöflichen Amtes kann die Kirchenleitung eine Amtsverweserin oder einen Amtsverweser bestellen.
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III. Die Landessynode

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Artikel 124

( 1 ) Die Landessynode ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche.
( 2 ) Die Landessynode hat dafür einzutreten, dass das Evangelium von Jesus Christus mit Wort und Tat schriftgemäß und gegenwartsnah verkündigt und bezeugt wird. Damit trägt sie zur ständigen Erneuerung der Kirche bei. Sie wird auf Gefahren und Schäden im Leben und Dienst der Kirche rechtzeitig hinweisen und ihnen entgegentreten. Durch das Evangelium ist sie in die Verantwortung für das Leben in der Gesellschaft und in der Welt gerufen.
( 3 ) Die Landessynode begleitet mit ihrer Arbeit das Leben und den Dienst der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und vermittelt ihnen Anregungen und Hilfe. Sie kann sich an alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise und kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wenden und zu allen wichtigen kirchlichen Fragen Stellung nehmen.
( 4 ) Die Landessynode handelt als Gemeinschaft im Vertrauen auf den Herrn und in seiner Nachfolge. Sie soll im Gehorsam gegen ihn frei handeln und ihre Unabhängigkeit wahren.
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Artikel 125

( 1 ) Die Landessynode beschließt die Kirchenordnung.
( 2 ) Die Landessynode beschließt die Kirchengesetze und entsprechende Ordnungen, soweit nicht gesamtkirchliche Ordnungen dem entgegenstehen. Sie kann Gesetzgebungsrechte auf die Evangelische Kirche in Deutschland und andere kirchliche Zusammenschlüsse übertragen.
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Artikel 126

( 1 ) Die Landessynode erledigt die Vorlagen der Kirchenleitung, der Bischöfin oder des Bischofs, des Konsistoriums und der ständigen Ausschüsse der Landessynode sowie die Vorlagen der gesamtkirchlichen Organe.
( 2 ) Sie beschließt über die aus ihrer Mitte gestellten Anträge und über Anträge der Kreissynoden, Kreiskirchenräte, Pfarr- und Mitarbeiterkonvente.
( 3 ) Die Landessynode entscheidet insbesondere über
  1. die Einführung neuer Agenden und Gesangbücher,
  2. die Einrichtung landeskirchlicher Werke und Dienste sowie die Grundsätze für deren Arbeit,
  3. den landeskirchlichen Haushalt und die Ausschreibungen der Umlagen,
  4. die Richtlinien für die Aufstellung des Kollektenplanes der Landeskirche.
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Artikel 127

( 1 ) Die Landessynode nimmt die Berichte, die ihr von der Kirchenleitung, von der Bischöfin oder dem Bischof und vom Konsistorium zu geben sind, entgegen. Sie prüft diese Berichte und nimmt dazu Stellung.
( 2 ) Die Landessynode hat das Recht, sich über alle Vorgänge im Leben der Landeskirche unterrichten zu lassen. Sie kann diese zum Gegenstand ihrer Beratung machen und im Rahmen der kirchlichen Ordnungen und ihrer Zuständigkeit darüber beschließen.
( 3 ) Die Landessynode vollzieht die ihr aufgetragenen Wahlen.
( 4 ) Die Landessynode nimmt die ihr aus kirchlichen Zusammenschlüssen entstehenden Aufgaben wahr.
( 5 ) Die Landessynode nimmt an den theologischen Prüfungen durch Mitglieder teil, die sie aus ihrer Mitte wählt.
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Artikel 128

( 1 ) Die Landessynode wird von sechs zu sechs Jahren neu gebildet.
( 2 ) Ihr gehören an:
  1. Mitglieder aus den Kirchengemeinden, die gemäß Absatz 3 von den Kreissynoden gewählt werden,
  2. Mitglieder, die von den Werken und Einrichtungen bestimmt werden und die die Ämter und Dienste gemäß Artikel 32 bis 39 vertreten; das Nähere bestimmt Absatz 4,
  3. die Bischöfin oder der Bischof, die Pröpstinnen und die Pröpste, die Superintendentinnen und die Superintendenten, die Leiterin oder der Leiter des Konsistoriums, die weitere Dezernentin oder der weitere Dezernent sowie die Professorin oder der Professor der Theologie, die oder der durch Zuwahl in die Kirchenleitung berufen wird,
  4. eine oder ein von der Theologischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald gewählte Professorin oder gewählter Professor der Theologie und
  5. bis zu fünf weitere Mitglieder, die von der Kirchenleitung berufen werden.
( 3 ) Jede Kreissynode wählt aus ihrem Kirchenkreis elf Mitglieder der Landessynode, darunter drei Inhaberinnen oder Inhaber eines Gemeindepfarramtes. Die anderen acht dürfen nicht in einem kirchlichen Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen. Für diese acht werden drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind.
( 4 ) Die Kirchenleitung und das Präsidium der Landessynode legen gemeinsam fest,
  1. welche Werke und Einrichtungen sowie Ämter und Dienste gemäß Absatz 2 Ziffer 2 in der Landessynode vertreten sein sollen,
  2. durch welche Vertretungen diese Mitglieder der Landessynode zu wählen sind,
  3. ob eine Berufung vorzunehmen ist, die durch die Kirchenleitung und das Präsidium der Landessynode erfolgt.
( 5 ) Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Mitglieder der Landessynode soll zusammen geringer sein als die Zahl der Ältesten; mindestens ein Drittel sollen Frauen sein.
( 6 ) Jedes Mitglied der Landessynode muss ein zum Ältestenamt befähigtes Gemeindeglied sein.
( 7 ) Beim Eintritt in die Landessynode findet Artikel 95 Anwendung.
( 8 ) Die Mitglieder der Landessynode sind in ihren Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden. Sie sind jedoch den Kreissynoden berichtspflichtig.
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Artikel 129

( 1 ) Die Landessynode wählt während ihrer ersten Tagung nach der Neuwahl aus ihrer Mitte das Präsidium.
( 2 ) Das Präsidium der Landessynode besteht aus der oder dem Präses und der oder dem ersten und zweiten Vizepräses. Unter den drei Mitgliedern des Präsidiums soll nur eine Theologin oder ein Theologe sein. Die Bischöfin oder der Bischof, die Pröpstinnen oder Pröpste sowie die Leiterin oder der Leiter des Konsistoriums und die weitere Dezernentin oder der weitere Dezernent stehen nicht zur Wahl. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
( 3 ) Das Präsidium sorgt für die Vorbereitung, Durchführung und Nacharbeit der Tagungen der Landessynode. Es vertritt die Landessynode, insbesondere gegenüber den Kreissynoden.
( 4 ) Das Präsidium beruft die Landessynode ein und setzt Ort und Beginn der Tagung nach Absprache mit der Kirchenleitung fest. Auf Verlangen von einem Drittel ihrer Mitglieder oder auf Verlangen der Kirchenleitung hat das Präsidium die Landessynode einzuberufen.
( 5 ) In Absprache mit der Kirchenleitung bereitet das Präsidium die Tagungen vor und legt die vorläufige Tagesordnung fest. Die Landessynode beschließt die Tagesordnung.
( 6 ) Das Präsidium prüft die Mitgliedschaft in der Landessynode und stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest.
( 7 ) Die Tagungen der Landessynode werden vom Präsidium geleitet.
( 8 ) Das Präsidium teilt die von der oder dem Präses ausgefertigten Beschlüsse der Landessynode, der Kirchenleitung und dem Konsistorium mit, soweit sich aus dem Inhalt der Beschlüsse nicht etwas anderes ergibt.
( 9 ) Das Präsidium achtet auf die Durchführung der Beschlüsse der Landessynode. Es begleitet die Arbeit der Ausschüsse der Landessynode.
( 10 ) Das Präsidium hält enge Verbindung zu den Kreissynoden und delegiert nach Möglichkeit ein Mitglied des Präsidiums zu deren Tagungen.
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Artikel 130

( 1 ) Die Landessynode tritt in der Regel mindestens einmal im Jahr zusammen.
( 2 ) Die Landessynode versammelt sich während ihrer Tagung zum Gottesdienst. Ihre Sitzungen werden mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
( 3 ) Der Tagung der Landessynode wird in allen Gemeinden der Pommerschen Evangelischen Kirche im Gottesdienst fürbittend gedacht.
( 4 ) Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
( 5 ) Die Verhandlungen der Landessynode sind für alle Glieder der Kirche öffentlich. Die Landessynode kann die Öffentlichkeit ausschließen. Zu den Verhandlungen der Tagungsausschüsse haben nur die Mitglieder der Synode, mitarbeitende Gäste und die erforderlichen Beraterinnen und Berater Zutritt.
( 6 ) Änderungen der Kirchenordnung müssen in zwei Lesungen an verschiedenen Tagen beschlossen werden und bedürfen in der zweiten Lesung der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
( 7 ) Kirchengesetze erfordern eine zweimalige Beratung und Beschlussfassung.
( 8 ) Kirchengesetze werden von der oder dem Präses der Landessynode ausgefertigt und von der Kirchenleitung im Amtsblatt verkündet. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach der Ausgabe des Blattes in Kraft. Ist die baldige Verkündung im Amtsblatt nicht möglich, so ist auf anderem Wege für eine möglichst umfassende Bekanntgabe Sorge zu tragen. In diesem Falle treten die Kirchengesetze, wenn nichts anders bestimmt ist, einen Monat nach der Beschlussfassung in Kraft.
( 9 ) Im Übrigen regelt die Landessynode ihren Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.
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Artikel 131

( 1 ) Die Landessynode kann für bestimmte Sachgebiete oder Angelegenheiten ständige Ausschüsse bilden. Die Bildung dieser Ausschüsse erfolgt für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel für die Dauer der Amtszeit der Landessynode.
( 2 ) Die ständigen Ausschüsse stehen in ihrem Sachgebiet der Landessynode sowie der Kirchenleitung und dem Konsistorium für die Erledigung von Aufträgen zur Verfügung. Die Erteilung der Aufträge der Kirchenleitung und des Konsistoriums erfolgt unter Mitteilung an das Präsidium der Landessynode. Die Ausschüsse sind an die ihnen erteilten Arbeitsaufträge gebunden.
( 3 ) Die ständigen Ausschüsse sind der Landessynode verantwortlich. Zwischen deren Tagungen halten sie Verbindung zur Kirchenleitung und zum Präsidium der Landessynode und unterrichten diese über ihre Arbeit.
( 4 ) Die ständigen Ausschüsse übergeben ihre Arbeitsergebnisse dem kirchenleitenden Organ, von dem sie den entsprechenden Auftrag erhalten haben. Bei Vorlagen an die Landessynode ist zuvor ein Einvernehmen mit der Kirchenleitung anzustreben.
( 5 ) Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von der Landessynode gewählt. Erforderlichenfalls kann die Kirchenleitung für den Zeitraum bis zur nächsten Tagung der Landessynode weitere Mitglieder in die Ausschüsse berufen. Vertreterinnen und Vertreter des Präsidiums, der Kirchenleitung und des Konsistoriums können beratend an der Arbeit der Ausschüsse teilnehmen.
( 6 ) Die ständigen Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 7 ) Die Abstimmung der Arbeit der ständigen Ausschüsse untereinander erfolgt, soweit dies im Interesse der Arbeit der Landessynode erforderlich ist, durch das Präsidium.
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IV. Die Kirchenleitung

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Artikel 132

( 1 ) Die Kirchenleitung ist für alle Leitungsaufgaben der Landeskirche zuständig, die nicht der Landessynode oder anderen Leitungsorganen der Landeskirche vorbehalten sind. Wenn die Landessynode nicht versammelt ist, nimmt die Kirchenleitung auch die in Artikel 124 Absatz 2 und 3 genannten Aufgaben wahr.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann auch Aufgaben wahrnehmen, die der Landessynode vorbehalten sind, wenn deren Einberufung nicht möglich ist oder der Bedeutung des Gegenstandes nicht entspricht und die Erledigung der Angelegenheiten keinen Aufschub duldet. In solchen Fällen kann die Kirchenleitung Angelegenheiten, die den Erlass eines Kirchengesetzes erfordern, durch Verordnung regeln. Die Verordnung ist der Landessynode bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird sie nicht genehmigt, so hat die Kirchenleitung sie aufzuheben. Eine Änderung der Kirchenordnung auf diesem Wege ist nicht möglich.
( 3 ) Die Kirchenleitung führt die Beschlüsse der Landessynode durch und erlässt insbesondere die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
( 4 ) Die Kirchenleitung ist an die Beschlüsse der Landessynode gebunden und ihr gegenüber berichtspflichtig. Gegen Beschlüsse der Landessynode kann die Kirchenleitung innerhalb von drei Monaten Einspruch erheben, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder zustimmen. Der Gegenstand ist der Landessynode bei ihrer nächsten Zusammenkunft nochmals vorzulegen. Hält sie ihre Entscheidung aufrecht, so ist danach zu verfahren.
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Artikel 133

( 1 ) Die Kirchenleitung soll sich vor allem für Angelegenheiten von allgemeinkirchlicher Bedeutung und für Einzelfragen von besonderer Wichtigkeit verantwortlich wissen. Sie kann sich über alle Vorgänge im Leben der Landeskirche unterrichten lassen, diese zum Gegenstand ihrer Beratung machen und im Rahmen der kirchlichen Ordnung und ihrer Zuständigkeit darüber beschließen.
( 2 ) Die Kirchenleitung beruft, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Stellen, die Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums sowie die anderen Amtsträgerinnen und Amtsträger der kirchenleitenden Dienste.
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Artikel 134

( 1 ) Die Kirchenleitung vertritt die Pommersche Evangelische Kirche. Zur Vertretung in Rechtsangelegenheiten, insbesondere vor Gericht, ist auch das Konsistorium ermächtigt.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann auch andere Angelegenheiten, die die kirchliche Ordnung ihr zuweist, in geeigneten Fällen dem Konsistorium zur Erledigung übertragen. Das Konsistorium hat in solchen Fällen auf die Ermächtigung Bezug zu nehmen.
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Artikel 135

( 1 ) Die Kirchenleitung hat Beschlüsse der Gemeindekirchenräte, der Kreissynode und ihrer Ausschüsse, der Kreiskirchenräte sowie der Leitungsorgane landeskirchlicher Einrichtungen außer Kraft zu setzen, wenn sie mit Schrift und Bekenntnis nicht vereinbar sind und die dadurch für das kirchliche Leben entstehende Gefahr auf andere Weise nicht zu beheben ist. Bis zur Entscheidung in der Sache ist der Beschluss nicht auszuführen. Die Körperschaft, deren Beschluss außer Kraft gesetzt wird, kann eine nochmalige Prüfung und Entscheidung verlangen, die nicht früher als zwei Monate nach der ersten erfolgen darf.
( 2 ) Beschlüsse der in Absatz 1 genannten Körperschaften, die das Recht verletzen oder die einheitliche Finanzwirtschaft der Kirche gefährden, setzt das Konsistorium außer Kraft. Hiergegen ist innerhalb eines Monates die Beschwerde an die Kirchenleitung zulässig.
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Artikel 136

( 1 ) Der Kirchenleitung gehören an:
  1. die Bischöfin oder der Bischof und die Pröpstinnen und Pröpste,
  2. die oder der Präses der Landessynode,
  3. acht weitere Mitglieder der Landessynode, die von der Synode jedes Mal nach ihrer Neubildung in der ersten Tagung gewählt werden und bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt bleiben. Nicht mehr als die Hälfte sollen hauptberuflich in der Kirche tätig sein. Wiederwahl ist zulässig.
  4. die Leiterin oder der Leiter des Konsistoriums und die weitere Dezernentin oder der weitere Dezernent.
( 2 ) Falls sich unter den gemäß Absatz 1 Ziffer 3 gewählten Synodalen keine Professorin oder kein Professor der Theologie der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald befindet, kann die Kirchenleitung durch Zuwahl eine oder einen solchen berufen.
( 3 ) Für die von der Landessynode gewählten Mitglieder ist je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen, die oder der im Falle einer Verhinderung des ordentlichen Mitgliedes an deren oder dessen Stelle an den Beratungen der Kirchenleitung teilnimmt und auch Ersatzmitglied ist.
( 4 ) Der oder die Präses der Landessynode wird durch die erste oder den ersten bzw. die zweite oder den zweiten Vizepräses der Landessynode vertreten (Artikel 129 Absatz 2).
( 5 ) Die nicht zur Kirchenleitung gehörenden Mitglieder des Kollegiums, weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Konsistoriums, Beraterinnen oder Berater sowie Gäste können von der Kirchenleitung erforderlichenfalls zu ihren Sitzungen hinzugezogen werden.
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Artikel 137

( 1 ) Vorsitzende oder Vorsitzender der Kirchenleitung ist die Bischöfin oder der Bischof, in deren Stellvertretung die oder der Präses der Landessynode. Eine weitere Stellvertretung wählt die Kirchenleitung aus ihrer Mitte.
( 2 ) Die Kirchenleitung tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sofern besondere Verhältnisse die Einberufung oder den Zusammentritt von mehr als der Hälfte der Mitglieder außer der oder dem Vorsitzenden nicht möglich machen, ist die Kirchenleitung auch beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mehr als ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
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Artikel 138

Urkunden, welche die Pommersche Evangelische Kirche Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten sind namens der Pommerschen Evangelischen Kirche entweder von der oder dem Vorsitzenden der Kirchenleitung oder von der Leiterin oder dem Leiter des Konsistoriums, bei deren Verhinderung von deren Vertreterinnen oder Vertretern im Amt unter Beidrückung des Siegels zu vollziehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse festgestellt.
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V. Das Konsistorium

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Artikel 139

( 1 ) Das Konsistorium führt die laufenden Geschäfte der Pommerschen Evangelischen Kirche. Es berät und unterstützt die Kirchenleitung, bereitet ihre Beschlüsse vor und führt sie aus.
( 2 ) Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchlichen Verwaltung verantwortlich, die die kirchliche Ordnung nicht einer anderen Stelle überträgt, insbesondere für die Aufsicht über die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger.
( 3 ) Das Konsistorium nimmt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Kirchenkreise und Kirchengemeinden nach dem geltenden Recht und entsprechend den von der Kirchenleitung aufgestellten Grundsätzen wahr.
Das Konsistorium berät und unterstützt die kirchenleitenden Organe der Pommerschen Evangelischen Kirche sowie der Kirchenkreise und Kirchengemeinden.
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Artikel 140

( 1 ) Das Konsistorium handelt im Rahmen der kirchlichen Ordnung und der von der Landessynode und der Kirchenleitung ihm gegebenen Weisungen unter eigener Verantwortung.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann sich über die Tätigkeit des Konsistoriums jederzeit unterrichten und auf seine Maßnahmen Einfluss nehmen. Das Konsistorium kann seinerseits in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung um eine Entscheidung oder Weisung der Kirchenleitung nachsuchen.
( 3 ) Struktur und Arbeitsweise des Konsistoriums unterliegen der Mitverantwortung der Landessynode.
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Artikel 141

Das Konsistorium steht den gesamtkirchlichen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
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Artikel 142

( 1 ) Das Konsistorium soll die Selbstverwaltung und Initiative der Kirchengemeinden und Kirchenkreise auf jede Weise zu stärken suchen.
( 2 ) Bestimmte Aufgaben des Konsistoriums können auf Organe und Einrichtungen der Kirchenkreise übertragen werden.
( 3 ) Das Nähere bestimmt die Kirchenleitung.
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Artikel 143

( 1 ) Das Konsistorium besteht aus dem Kollegium und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Konsistoriums.
( 2 ) Zum Kollegium gehören die Bischöfin oder der Bischof, die Superintendentinnen und Superintendenten sowie weitere, in der Regel theologische und juristische, Mitglieder, die von der Kirchenleitung im Haupt- und Nebenamt berufen werden. Die Berufung erfolgt in der Regel für die Dauer von zehn Jahren. Wiederberufung ist möglich. Das Mitglied kann in begründeten Fällen seinen Rücktritt erklären. Ebenso kann die Kirchenleitung den Rücktritt nahe legen oder erforderlichenfalls die Abberufung beschließen.
( 3 ) Die Kirchenleitung bestellt aus den Mitgliedern des Kollegiums (mit Ausnahme der Bischöfin oder des Bischofs) in der Regel eine Juristin oder einen Juristen zur Leiterin oder zum Leiter des Konsistoriums. Die Bestellung der Dezernentinnen und Dezernenten bedarf der Bestätigung durch die Synode. Die Vertretung der Leiterin oder des Leiters des Konsistoriums regelt die Geschäftsordnung.
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Artikel 144

Die Bischöfin oder der Bischof leitet die Sitzungen des Kollegiums, bei deren Verhinderung die Leiterin oder der Leiter des Konsistoriums. Die Mitglieder der Kirchenleitung können an den Beratungen des Kollegiums teilnehmen.
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Artikel 145

( 1 ) Die Berufung oder Anstellung der Mitglieder des Kollegiums und ihr Dienst- oder Arbeitsrechtsverhältnis richten sich nach den kirchlichen Ordnungen.
( 2 ) Den hauptamtlichen theologischen Mitgliedern des Kollegiums soll Gelegenheit gegeben werden, ihren Verkündigungsauftrag in einer bestimmten Gemeinde wahrzunehmen.
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VI. Besondere Ämter und Dienste

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Artikel 146

Die Aufgaben des Theologischen Prüfungsamtes richten sich nach der Pfarrervorbildungsordnung. Die Leitung liegt der Bischöfin oder dem Bischof ob, bei deren Verhinderung der für die theologische Ausbildung zuständigen Dezernentin oder dem Dezernenten bzw. der Referentin oder dem Referenten. Die Mitglieder werden – soweit nicht in Artikel 127 Absatz 5 etwas anderes bestimmt ist – auf Vorschlag der Bischöfin oder des Bischofs von der Kirchenleitung berufen.
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Artikel 147

Inwieweit zur Betreuung einzelner Arbeitsgebiete besondere Ämter, Dienststellen, Arbeitskreise oder beratende Kollegien (Kammern und Ausschüsse) einzusetzen sind, bestimmt die Landessynode; beratende Kollegien können auch von der Kirchenleitung gebildet werden. Die Bischöfin oder der Bischof trägt dafür Sorge, dass die Arbeit solcher Stellen im engen Einvernehmen mit der Kirchenleitung und dem Konsistorium geschieht.
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Artikel 148

(weggefallen)
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Vierter Abschnitt
Die kirchlichen Werke

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I. Werke des Gemeindedienstes

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Artikel 149

( 1 ) Die Pommersche Evangelische Kirche fördert die Arbeit an den verschiedenen Gruppen ihrer Glieder, insbesondere an den Männern, den Frauen und der Jugend, und fasst sie zusammen, soweit sie über den Bereich der Kirchengemeinden und Kirchenkreise hinausgeht und zentraler Ordnungen und Organe bedarf.
( 2 ) Die für diese Arbeit bestehenden Werke, nämlich
  1. das Männerwerk,
  2. das Frauenwerk,
  3. die Jugendarbeit
sind in Leben, Arbeit und Leitung der Pommerschen Evangelischen Kirche einbezogen.
( 3 ) Das Nähere über die Aufgaben und die Gestaltung dieser Werke wird durch Kirchengesetz geregelt. Die Kirchenleitung kann den Werken Richtlinien für ihre Arbeit in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden geben. Dabei ist die Mitarbeit freiwilliger Kräfte zu gewährleisten.
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II. Werke des diakonisch-missionarischen Dienstes

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Artikel 150

Alle Glieder der Kirche sind zum Dienst am Nächsten gerufen. In besonderer Weise gewinnt die helfende Liebe Gestalt im Diakonat der Kirche; demgemäß sind die Werke des diakonisch-missionarischen Dienstes Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.
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Artikel 151

Die Pommersche Evangelische Kirche fördert die in ihrem Bereich arbeitenden diakonischen Einrichtungen und Werke ungeachtet der Rechtsform der einzelnen Werke.
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Artikel 152

( 1 ) Das Diakonische Werk – Landesverband – in der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. (Diakonisches Werk – Landesverband) ist ein Werk der Kirche. Die im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche bestehenden diakonischen Einrichtungen und Arbeitszweige sollen sich im Diakonischen Werk – Landesverband – zusammenschließen. Das Diakonische Werk – Landesverband – nimmt seine Aufgaben im Rahmen einer eigenen Satzung selbstständig wahr.
( 2 ) Das Diakonische Werk – Landesverband – steht den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Pommerschen Evangelischen Kirche unterstützend zu Seite.
( 3 ) Die Zugehörigkeit der Pommerschen Evangelischen Kirche zum Diakonischen Werk – Landesverband – wird durch Kirchengesetz geregelt.
( 4 ) Die Satzungen der Einrichtungen und die Ordnungen der Arbeitszweige der Diakonie bedürfen der Bestätigung durch das Diakonische Werk – Landesverband-. Dieses informiert die Pommersche Evangelische Kirche.
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III. Andere kirchliche Werke

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Artikel 153

Die Pommersche Evangelische Kirche fördert im Gehorsam gegen den Sendungsauftrag ihres Herrn die Arbeit der Äußeren Mission in Zusammenarbeit mit den Missionsgesellschaften. Die Missionsgesellschaften sind gehalten, vor der Bestellung ihrer Vertretung für den Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche mit der Kirchenleitung Fühlung zu nehmen. Nähere Bestimmungen werden im Wege der Vereinbarung mit den Missionsgesellschaften getroffen.
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Artikel 154

( 1 ) Die Pommersche Evangelische Kirche fördert die zur Erfüllung des Dienstes an der evangelischen Diaspora bestehenden Einrichtungen und die anderen kirchlichen Werke.
( 2 ) Über die Anerkennung als kirchliches Werk entscheidet die Kirchenleitung. Die Anerkennung setzt voraus, dass sich die Arbeit des Werkes in Bindung an Schrift und Bekenntnis und unter Wahrung der kirchlichen Ordnung vollzieht.
( 3 ) Die anerkannten Werke haben der Kirchenleitung jederzeit Einblick in ihre Arbeit zu gewähren und Rechenschaft abzulegen. Die Berufung ihrer geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger bedarf der Bestätigung durch das Konsistorium.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann diesen Werken unter Wahrung ihrer sachlich erforderlichen Selbstständigkeit für ihre Arbeit und ihre Ordnung Richtlinien geben. Über die Ausübung geistlichen Dienstes in den Kirchengemeinden müssen sich die Werke mit den örtlichen Stellen vorher verständigen.
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Artikel 155

Zur Herstellung einer laufenden Arbeitsverbindung der Werke untereinander und mit dem Konsistorium und der Kirchenleitung soll ein Amt für kirchlichen Gemeindeaufbau eingerichtet werden. Das Nähere bestimmt bis zum Erlass eines Kirchengesetzes die Kirchenleitung.
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Fünfter Abschnitt
Allgemeine Schlussbestimmungen

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Artikel 156

Die Mitglieder aller kirchlichen Kollegien und Synoden und die kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger und Angestellten haben über alle Angelegenheiten, die amtlich zu ihrer Kenntnis kommen und ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu beachten, auch wenn die Mitgliedschaft oder das Dienstverhältnis nicht mehr bestehen. Von dieser Verpflichtung können nur das Kollegium oder die Synode, dem das Mitglied angehört, oder die Leiterin oder der Leiter oder die oder der Vorgesetzte der Dienststelle der kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger oder Angestellten befreien. Für die Pfarrerinnen und Pfarrer erteilt die Befreiung das Konsistorium.
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Artikel 157

( 1 ) Weigern sich die Organe der Kirchengemeinden, Gemeindeverbände oder der Kirchenkreise, gesetzliche Leistungen, die aus dem ihrer Verwaltung unterliegenden kirchlichen Vermögen zu bestreiten sind, auf den Haushaltsplan zu bringen, so ist das Konsistorium befugt, die Eintragung in den Haushaltsplan zu bewirken und die weiter erforderlichen Verfügungen zu treffen.
( 2 ) Gegen die Verfügung ist innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Kirchenleitung zulässig.
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Artikel 158

( 1 ) Die vorstehende Kirchenordnung tritt am 1. Oktober 1950 in Kraft.
( 2 ) Die geltende kirchliche Ordnung bleibt in Kraft, soweit sich nicht aus dieser Kirchenordnung etwas anderes ergibt. Das gilt auch für diejenigen Gebiete der Ordnung, für die nach den Bestimmungen dieser Kirchenordnung neue Ordnungen erlassen werden sollen, solange sie noch nicht erlassen sind.
( 3 ) Soweit im fortgeltenden Recht auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch die Kirchenordnung aufgehoben sind, werden sie in Ermangelung anderer Vorschriften durch die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung ersetzt.
( 4 ) Ebenso treten an die Stelle aufgehobener Organe und Dienststellen die entsprechenden Organe und Dienststellen der Kirchenordnung. Insbesondere treten an die Stelle der Gemeindevertretung der Gemeindekirchenrat, an die Stelle des Kreissynodalvorstandes der Kreiskirchenrat und an die Stelle des Provinzialkirchenrates die Kirchenleitung.
( 5 ) Soweit zur Durchführung oder Ergänzung dieser Kirchenordnung kirchengesetzliche Regelungen erfolgen sollen, kann bis zu deren Erlass die Kirchenleitung einstweilige Bestimmungen treffen.
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Die Synode hat sich in Einmütigkeit diese Kirchenordnung gegeben. Sie weiß sich dabei in Erkenntnis aller menschlichen Schwachheit getragen von der Gnade Gottes.
»Dem aber, der überschwenglich tun kann über alles, das wir bitten oder verstehen, nach der Kraft, die da in uns wirkt, dem sei Ehre in der Gemeinde, die in Christus Jesus ist zu aller Zeit, von Ewigkeit zu Ewigkeit! Amen.«
Eph 3,20.21

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1 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenordnung der Pommerschen Ev. Kirche trat gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 31 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 ( (KABl. S. 30, 127, 234) mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Erfassung dieses Rechtstextes erfolgte auf der Basis der Bekanntmachung vom 17. November 1997 (ABl. 1998 S. 3).
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3 ↑ Red. Anm.: Die Bekanntmachung berücksichtigte alle früheren Änderungen der Kirchenordnung einschließlich des 22. Änderungsgesetzes vom 17. November 1997, das nicht gesondert bekannt gemacht wurde. Die Textfassung der Kirchenordnung im Sonderdruck des Amtsblattes der Pommerschen Evangelischen Kirche aus dem Jahr 1998 enthält ergänzende Anmerkungen und Verweise zur besseren Texthandhabung und weicht im Text geringfügig von der Bekanntmachung der Neufassung vom 17. November 1997 (ABl. 1998 S. 3) ab.
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4 ↑ Red. Anm.: Hier handelte es sich um redaktionelle Änderungen und Druck-Korrekturen.
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5 ↑ Red. Anm: Ein 28. Änderungsgesetz wurde nicht verkündet. Nach dem 27. Änderungsgesetz wurde die Zählung versehentlich mit dem 29. Änderungsgesetz fortgesetzt.
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6 ↑ (Kirchensenat über die Gemeindezugehörigkeit „Amtsblatt Stettin 1928 Nr. 7 S. 63“ siehe auch Artikel 158 Absatz 2 der Kirchenordnung)
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7 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten: Absatz 4.
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8 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten: Absatz 4.