.Richtlinien
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Richtlinien
der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
in Mecklenburg-Vorpommern
Vom 7. September 1993
Vollzitat:
Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. September 1993, die durch Richtlinien vom 19. November 2024 geändert worden sind
###Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. September 1993, die durch Richtlinien vom 19. November 2024 geändert worden sind
1. Grundlage
1 Die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern sich begegnenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften bemühen sich um gemeinsames Zeugnis und gemeinsamen Dienst. 2 Sie bekennen den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland und trachten darum, gemeinsam zu erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
#2. Mitgliedschaft1#
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen sind die unterzeichnenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften.
#3. Aufnahme
1 Mitglied der Arbeitsgemeinschaft können Kirchen und kirchliche Gemeinschaften werden, die die unter Ziffer 1. genannte Grundlage anerkennen. 2 Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller bisherigen Mitglieder.
#4. Gaststatus2#
1 Kirchen oder kirchliche Gemeinschaften, die eine volle Mitgliedschaft nicht oder noch nicht verantworten können, haben die Möglichkeit, bei Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder einen Gaststatus in der Arbeitsgemeinschaft zu erhalten. 2 Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der unter 1. genannten Grundlage.
#5. Aufgaben
Die Arbeitsgemeinschaft hat besonders folgende Aufgaben:
#5.1
Sie ist bestrebt, ein Klima zwischenkirchlichen Vertrauens zu schaffen und ökumenisches Bewusstsein zu fördern.
#5.2
Sie sorgt für authentische Information über ihre Mitglieder und versucht nach ihren Möglichkeiten, zwischen Mitgliedern bestehende oder aufkommende Schwierigkeiten abzubauen.
#5.3
Sie pflegt Kontakte, die für eine ökumenische Zusammenarbeit notwendig sind und führt die dazu erforderlichen Gespräche.
#5.4
Sie fördert theologische Gespräche untereinander mit dem Ziel der Klärung und Verständigung.
#5.5
Sie gibt Impulse zu geistlicher Gemeinschaft in Gebet, Zeugnis und Dienst.
#5.6
Sie fördert den ökumenischen Arbeitsprozess für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
#5.7
Sie unterstützt ausländische Christinnen und Christen in ihrem Bereich bei der Ausübung ihres Glaubens und ist bereit, mit deren entstehenden Gemeinden, die die unter 1. genannte Grundlage anerkennen, zusammenzuarbeiten.
#5.8
Sie vertritt gemeinsame Anliegen ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit.
#5.9
Sie arbeitet eng mit der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. zusammen.
#6. Organe
Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
7. Die Mitgliederversammlung
#7.1 Zusammensetzung:
1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder bzw. deren Stellvertretern und Stellvertreterinnen, die von den Leitungsorganen der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften für die Dauer von drei Jahren wie folgt bestimmt werden:
- für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland– Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg:bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter und jeweils bis zu zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter– Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis:bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter und jeweils bis zu zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter
- Erzbistum Hamburg – für den Bereich Mecklenburg:bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter und jeweils bis zu zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter
- Erzbistum Berlin – für den Bereich Vorpommern:bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter und jeweils bis zu zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter
- für jedes weitere Vollmitglied:ein Vertreter bzw. eine Vertreterin und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.
2 Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, wenn sie nicht an Stelle eines Vertreters bzw. einer Vertreterin anwesend sind und dann volles Stimmrecht haben. 3 Die Gastmitglieder entsenden je einen Vertreter bzw. eine Vertreterin mit beratender Stimme und benennen einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.
#7.2 Arbeitsweise:
1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2 Sie muss darüber hinaus einberufen werden, wenn entweder der Vorstand oder mindestens fünf Vertreter bzw. Vertreterinnen der Mitgliederversammlung dies beantragen. 3 Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreterinnen bzw. Vertreter anwesend ist. 4 Über die Sitzung wird ein Protokoll angefertigt.
5 Beschlüsse werden mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst. 6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die über das Mandat der Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Mitglieder.
#8. Der Vorstand
1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. 2 Sie bilden den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft. 3 Bei seiner Wahl ist die konfessionelle Zusammensetzung der Mitglieder zu berücksichtigen.
#9. Kosten
1 Alle durch die Arbeitsgemeinschaft entstehenden Kosten werden nach Maßgabe der Möglichkeiten der Mitglieder und der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften im Gaststatus gemeinsam getragen. 2 Das Nähere wird durch besonderen Beschluss der Arbeitsgemeinschaft geregelt.
#10. Änderungen
Änderungen der Richtlinien bedürfen der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
#11. Inkrafttreten
Die Richtlinien in der vorliegenden Fassung treten nach der Annahme durch die einzelnen Mitgliedskirchen in Kraft.3#
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1 ↑ Red. Anm.: Die Mitgliederliste mit Stand vom Juli 2025 führt folgende Kirchen und Religionsgemeinschaften als Vollmitglieder: Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis und Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg); Römisch-Katholische Kirche, Erzbistum Hamburg; Römisch-Katholische Kirche, Erzbistum Berlin; Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden/Landesverband Mecklenburg-Vorpommern; Evangelisch-methodistische Kirche; Alt-Katholische Gemeinde (Katholisches Bistum der Altkatholiken); Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK)/Kirchenbezirk Berlin-Brandenburg; Evangelisch-reformierte Kirche (seit 1994); Neuapostolische Kirche in Norddeutschland.
1 ↑ Red. Anm.: Die Mitgliederliste mit Stand vom Juli 2025 führt folgende Kirchen und Religionsgemeinschaften als Vollmitglieder: Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis und Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg); Römisch-Katholische Kirche, Erzbistum Hamburg; Römisch-Katholische Kirche, Erzbistum Berlin; Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden/Landesverband Mecklenburg-Vorpommern; Evangelisch-methodistische Kirche; Alt-Katholische Gemeinde (Katholisches Bistum der Altkatholiken); Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK)/Kirchenbezirk Berlin-Brandenburg; Evangelisch-reformierte Kirche (seit 1994); Neuapostolische Kirche in Norddeutschland.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Mitgliederliste mit Stand vom Juli 2025 führt folgende Kirchen und Religionsgemeinschaften als Gäste: Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten; Apostelamt Jesu Christi KöR; Bund freie Evangelische Gemeinden; Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR; Netzwerk charismatischer Gemeinden in M.-V.
2 ↑ Red. Anm.: Die Mitgliederliste mit Stand vom Juli 2025 führt folgende Kirchen und Religionsgemeinschaften als Gäste: Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten; Apostelamt Jesu Christi KöR; Bund freie Evangelische Gemeinden; Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR; Netzwerk charismatischer Gemeinden in M.-V.