.Satzung
########§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung
für die „Conrad-Gessner-Stiftung“ in Wismar
Vom 30. November 2000
Vollzitat:
Satzung für die „Conrad-Gessner-Stiftung“ in Wismar in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2013 (KABl. S. 243), die durch Satzung vom 25. November 2024 (KABl. A 2025 Nr. 2 S. 3) geändert worden ist
Satzung für die „Conrad-Gessner-Stiftung“ in Wismar in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2013 (KABl. S. 243), die durch Satzung vom 25. November 2024 (KABl. A 2025 Nr. 2 S. 3) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
Bekanntmachung der Neufassung vom 9. April 2013 (KABl. S. 243) | |||||
1 | Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Conrad-Gessner-Stiftung“ in Wismar | 25. November 2024 | Präambel Satz 8 | Wort ersetzt | |
§ 1 Abs. 1 Satz 2 | Wörter eingefügt | ||||
§ 2 Abs. 2 Satz 1 | Wörter gestrichen | ||||
§ 3 Abs. 2 Satz 4 | angefügt | ||||
§ 4 | neu gefasst | ||||
§ 7 | neu gefasst | ||||
§ 8 | neu gefasst | ||||
§ 9 Abs. 2 Satz 3 | gestrichen | ||||
§ 11 | neu gefasst |
Präambel
Die Conrad-Gessner-Stiftung ist Ausdruck des Willens ihrer Gründerin, Frau Katharina Springer, den Bildungsauftrag und das soziale Engagement insbesondere im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg zu unterstützen.
Der besonders durch seine ornithologischen Untersuchungen bekannt gewordene Schweizer Naturforscher Conrad Gessner (1516 bis 1565) stand in Verbindung zur Rostocker Universität.
Neben der theologischen Reflexion seiner Arbeit lag ihm besonders an einer pädagogisch fundierten Wissensvermittlung seiner Forschungsergebnisse.
Es ist deshalb Anliegen der Stiftung, mit dem Bezug zu Conrad Gessner eine Sicht der Natur zu vermitteln, die sich an christlichen Glaubensgrundsätzen und Werten orientiert.
Diesem Ansatz folgend gilt das Engagement der Stiftung der Evangelischen Schule in Wismar.
Zu diesem Zweck hält sie Kontakt zur Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Trägerin dieser Schule und zu den evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden im Bereich der Hansestadt Wismar.
Darüber hinaus fördert die Stiftung Maßnahmen, die Menschen in Mecklenburg-Vorpommern Zukunftsperspektiven eröffnen.
Dazu gehören zum Beispiel die Förderung berufsbildender Maßnahmen in evangelischen Einrichtungen, Projekte, die Jugendarbeitslosigkeit verhindern und Vorhaben, die Langzeitarbeitslose in Arbeitsverhältnisse integrieren helfen.
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(
1
)
1 Die Stiftung führt den Namen „Conrad-Gessner-Stiftung“ und ist ein Werk im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg. 2 Sie ist eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 Absatz 1 StiftG M-V vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Oktober 2023 (GVOBl. M-V S. 734) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Wismar.
(
3
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
4
)
Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
#§ 2
Zweck
(
1
)
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung und Projekten der Jugendhilfe sowie von Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit.
(
2
)
1 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Zurverfügungstellung von Mitteln für die Evangelische Schule in Wismar und evangelische Kindergärten. 2 Ferner werden Projekte gefördert, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, ältere Arbeitslose, deren soziale Situation eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erschwert, zu unterstützen. 3 Ebenso sollen Langzeitarbeitslose und jüngere Arbeitslose mit schlechten Eingangsvoraussetzungen in Berufsleben durch Arbeit, Berufsförderung und seelische Betreuung zurückgeführt werden.
(
3
)
Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Werke und Einrichtungen innerhalb des kirchlichen Auftrages.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3 Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben begünstigen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen darstellen. 4 Die Stifterin und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen.1# 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.
(
2
)
1 Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. 3 Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a AO a. F. dem Stiftungsvermögen zuführen.
(
3
)
Mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht kann, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für eine angemessene Zeit gewährleistet ist, das Grundstockvermögen in einzelnen Geschäftsjahren maximal in Höhe von fünf Prozent des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit der Vorstand zuvor einstimmig durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszweckes dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb des nächsten Geschäftsjahres sichergestellt sein.
(
4
)
Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträge des Grundstockvermögens sowie Zuwendungen und sonstiges Stiftungsvermögen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(
5
)
Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
#§ 5
Zuteilung von Stiftungsmitteln
(
1
)
1 Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. 2 Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Regelungen dieser Satzung gebunden.
(
2
)
1 Die Zuwendungsempfänger dürfen Leistungen der Stiftung nicht für Bauinvestitionen an Dach und Fach verwenden. 2 Ausgenommen hiervon sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Betriebsführung einer Einrichtung des Zuwendungsempfängers entstehen.
#§ 6
Stiftungsvorstand
(
1
)
Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus fünf Personen besteht.
(
2
)
1 Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten, im Vertretungsfall durch die stellvertretend vorsitzende Person. 2 Die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes ist dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
#§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand besteht aus:
- der Stifterin,
- einem vom Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg ernannten, in steuer- und betriebswirtschaftlichen Fragen sachkundigen, Mitglied als Rechnungsführerin bzw. Rechnungsführer,
- einem vom Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg ernannten rechtskundigen Mitglied, das möglichst ein Mitglied des Kirchenkreisrates oder der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg sein soll,
- der Pastorin bzw. dem Pastor der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai und
- einem vom Vorstand des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. zu bestimmendes Mitglied.
(
2
)
Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, einer anderen Gliedkirche der EKD oder einer zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche angehört und die Stiftungszwecke unterstützen will.
(
3
)
1 Die Vorstandsmitglieder nach Nummern 2 und 3 sowie Nummer 5 werden für jeweils vier Jahre ernannt. 2 Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
(
4
)
Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
- durch Niederlegung,
- durch Abberufung oder Auswahl,
- durch Austritt aus einer zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche,
- durch Tod.
(
5
)
1 Im Falle des Ausscheidens des Mitgliedes eines Organs vor Ablauf der Amtszeit wird von dem berufenden Gremium für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied benannt. 2 Bei Ausscheiden der Stifterin durch Niederlegung hat diese einen Nachfolger zu bestimmen. 3 Macht sie von ihrem Recht keinen Gebrauch oder ist für den Fall des Todes der Stifterin kein Nachfolger benannt, fällt dieses Recht an den Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
(
6
)
Eine Wiederberufung ist zulässig.
(
7
)
In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter sowie eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer.
(
8
)
1 Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. 2 Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
#§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
(
2
)
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, entweder aufgrund mündlicher Beratung bzw. Beratung per Video- oder Audiokonferenz, zu der ein Vorstandsmitglied mindestens 14 Tage vorher in Textform eingeladen haben muss, oder aufgrund eines mehrheitlich in Textform vereinbarten Termins.
(
3
)
Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
(
4
)
Über die Sitzungen und Beschlüsse ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer ein Protokoll in Schrift- oder Textform zu fertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
(
5
)
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder.
#§ 9
Verwaltung
(
1
)
1 Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer übertragen werden. 2 Für den letzteren Fall gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf.
(
2
)
1 Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2 Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden.
#§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung
(
1
)
Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(
2
)
Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
(
3
)
Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
#§ 11
Aufhebung und Auflösung der Stiftung
Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten, soweit nicht für zugestiftetes Vermögen eine besondere Zweckbindung im Rahmen dieser Stiftungszwecke besteht, an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat.
#§ 12
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach ihrem Anerkenntnis durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs mit dem Tage des Zugangs der Genehmigung des Stiftungsaktes durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommerns in Kraft.2# 2 Die in der Sitzung des Vorstandes am 9. April 2013 beschlossenen Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. September 2013 in Kraft.3#
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1 ↑ Red. Anm.: Siehe KABl 2000 S. 104.
1 ↑ Red. Anm.: Siehe KABl 2000 S. 104.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 12. Dezember 2000 in Kraft (KABl S. 107).
2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 12. Dezember 2000 in Kraft (KABl S. 107).
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3 ↑ Red. Anm.: Die Genehmigung der Satzungsänderungen erfolgte am 30. April 2013 (KABl. S. 243).
3 ↑ Red. Anm.: Die Genehmigung der Satzungsänderungen erfolgte am 30. April 2013 (KABl. S. 243).