.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 27.05.2012
Geltungszeitraum bis: 01.07.2012
Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchenkreises Mecklenburg1#
Vom 17. März 2012
#Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburgs hat am 17. März 2012 auf der Grundlage des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 9 des Finanzgesetzes2# die folgende Finanzsatzung beschlossen:
#Präambel
1 Die finanziellen Mittel für die kirchliche Arbeit werden in gemeinsamer Verantwortung der Kirchengemeinden sowie des Kirchenkreises und dessen Einrichtungen, Diensten und Werken aufgebracht und verwendet.
1 Durch die Finanzierung sollen die Kirchengemeinden sowie der Kirchenkreis und seine Einrichtungen und Werke in die Lage versetzt werden, ihre jeweiligen Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich zu erfüllen.
1 Ziel dieser Satzung ist die Transparenz der Verteilung der finanziellen Mittel im Kirchenkreis unter Beachtung der regionalen Ausgeglichenheit und die Stärkung der Solidarität zwischen Kirchengemeinden sowie Kirchenkreis und dessen Einrichtungen, Diensten und Werken.
####§ 1
Einnahmen
(
1
)
Als Einnahmen im Sinne dieser Satzung stehen zur Verfügung:
- Finanzmittel ohne unmittelbare Zweckbestimmung:
- Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 und 2 Finanzgesetz ohne Anteil Staatsleistungen für Dotationen, Kirchenregiment und Patronatsleistungen,
- weitere Einnahmen des Kirchenkreises;
- Zweckgebundene Mittel:
- Anteil Staatsleistungen für Dotationen nach § 6 Absatz 3 Finanzgesetz,
- Anteil Staatsleistungen für Kirchenregiment nach § 6 Absatz 3 Finanzgesetz,
- Patronatsleistungen nach § 6 Absatz 3 Finanzgesetz,
- Kollekten und Spenden,
- sonstige Einnahmen;
- Mittel der Kirchengemeinden:
- Kollekten der Kirchengemeinden, Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen,
- freiwillige Beiträge,
- sonstige Einnahmen;
- Zweckgebundene Mittel der örtlichen Kirchen:
- die Vermögenserträge der örtlichen Kirchen,
- sonstige Patronatsleistungen,
- Dienstwohnungsvergütungen,
- sonstige mit einer Zweckbindung versehene Einnahmen.
(
2
)
1 Soweit Mittel mit einer besonderen Zweckbindung versehen sind, ist deren Beachtung in den jeweiligen Haushaltsplänen sicherzustellen. 2 § 1 Absatz 2 Finanzgesetz gilt entsprechend.
#§ 2
Verteilmasse
(
1
)
1 Grundlage für die Finanzverteilung innerhalb des Kirchenkreises ist die Verteilmasse nach § 10 Absatz 1 Finanzgesetz. 2 Zur Verteilmasse gehören die Einnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a. 3 Weitere Einnahmen des Kirchenkreises nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b können in die Verteilmasse einfließen.
(
2
)
Die Verteilmasse wird im Wege eines Vorwegabzuges gekürzt um Mittel für
- den Gemeinschaftsanteil,
- die Kirchenkreisfonds und
- die Rücklagen auf Kirchenkreisebene.
(
3
)
Aus der gemäß Absatz 2 gekürzten Verteilmasse werden Anteile für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis gebildet.
#§ 3
Gemeinschaftsanteil
(
1
)
Für den Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen:
- die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 Finanzgesetz für die Pastorinnen und Pastoren der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises (Personalkostenbudget) einschließlich der vom Kirchenkreis an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Norddeutschland abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, sofern sie nicht aus dem Kirchenkreisanteil oder durch Drittmittel finanziert sind;
- Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben und Verpflichtungen, auch soweit sie auf einen Kirchenkreisverband übertragen oder mit anderen Kirchenkreisen oder mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen werden;
- Gemeinschaftsprojekte, die von der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
(
2
)
Einnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie 60 von Hundert der Netto-Vermögenserträge der örtlichen Kirche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Deckungsumlage nach Absatz 1 Nummer 1 heranzuziehen.
#§ 4
Fonds im Kirchenkreis
Für besondere Aufgaben im Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende Fonds gebildet:
- im Sinne des 2-Prozent-Appelles,
- für Schwerpunktarbeit des Kirchenkreises (Schwerpunktfonds) und
- zur Entschuldung von Kirchengemeinden, die infolge besonderer Aufgaben oder Verhältnisse mit den ihnen zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht auskommen können (Sonderfonds für Härtefälle).
§ 5
Rücklagen des Kirchenkreises
(
1
)
Für den Kirchenkreis und seine Einrichtungen, Dienste und Werke sind beim Kirchenkreis insbesondere folgende Rücklagen zu bilden:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Allgemeine Ausgleichsrücklage,
- eine Bau- und Substanzerhaltungsrücklage,
- eine Bürgschaftssicherungsrücklage und
- eine Strukturrücklage zur Absicherung der Finanzierung von Stellen.
(
2
)
1 Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die Leistung der Ausgaben im Kirchenkreis zu sichern. 2 Wird die Rücklage in Anspruch genommen, soll sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufgefüllt werden.
(
3
)
Die Allgemeine Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen sowie rechtlich unvermeidbare Ausgabeerhöhungen auszugleichen.
(
4
)
Die Bau- und Substanzerhaltungsrücklage ist zur Finanzierung von Neubauten und größeren Instandsetzungen an Gebäuden sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken bestimmt.
(
5
)
Die Bürgschaftssicherungsrücklage soll das Ausfallrisiko von übernommen Bürgschaften abdecken (mindestens zehn von Hundert der übernommenen Bürgschaften).
(
6
)
Die Strukturrücklage ist für eventuell notwendige Anpassungen in den Stellenplänen bestimmt.
(
7
)
1 Zuführungen und Entnahmen erfolgen grundsätzlich durch Haushaltsbeschluss. 2 Die Inanspruchnahme der Rücklagen gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 5 außerhalb des Haushaltsbeschlusses bedarf der Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisrates.
#§ 6
Kirchengemeindeanteil
(
1
)
Die Verteilung der Zuweisungen an die Kirchengemeinden erfolgt
- in Form von 80 von Hundert der Personalkosten laut Stellenplänen der Kirchengemeinden gemäß Absatz 2 unter Berücksichtigung der Deckungsumlage gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und
- als Betrag in Höhe von 13 von Hundert der Schlüsselzuweisungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Vorvorjahres des Haushaltsjahres nach dem Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahl zu der Gemeindegliederzahl des Kirchenkreises.
(
2
)
Die von den Kirchengemeinden in der Region unter Beachtung der durch die Kirchenkreissynode festgelegten Kriterien erarbeiteten Stellenpläne werden im Kirchenkreis abgestimmt und bei Vorliegen der Rechtmäßigkeit und Finanzierbarkeit durch den Kirchenkreisrat genehmigt und der Kirchenkreissynode als Anlage zum Haushaltsplan vorgelegt.
#§ 7
Anteil des Kirchenkreises
(
1
)
Die Mittel werden dem Kirchenkreis für seine allgemeinen Aufgaben im Verkündigungsdienst und solche Aufgaben, die den Bereich der Kirchengemeinden überschreiten, sowie für die Finanzierung der Leitung und Verwaltung auf der Ebene des Kirchenkreises zur Verfügung gestellt.
(
2
)
Die Mittel sind für die Einrichtungen, Dienste und Werke sowie für die Leitung und Verwaltung als Personalkosten laut Stellenplan unter Berücksichtigung der Deckungsumlage gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und als Sachkostenzuweisung zu veranschlagen.
(
3
)
Einnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Leitung und Verwaltung heranzuziehen.
(
4
)
Die Mittel für die personelle und finanzielle Ausstattung der Arbeit in den Einrichtungen, Diensten und Werken sollen mindestens zehn Prozent der Einnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a betragen.
(
5
)
Die Stellenpläne für den allgemeinkirchlichen Bereich werden vom Kirchenkreisrat erarbeitet und von der Kirchenkreissynode beschlossen.
(
6
)
Die Stellenpläne sind Bestandteil des Haushaltsbeschlusses.
#§ 8
In den Kirchengemeinden zu finanzierende Aufgaben
(
1
)
Die Mittel der Kirchengemeinden und örtlichen Kirchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 Buchstaben b und d dienen unter Berücksichtigung der Zweckbindung der Finanzierung aller Ausgaben der Kirchengemeinden und örtlichen Kirchen und bleiben bei der Verteilung unberücksichtigt.
(
2
)
20 von Hundert der Netto-Vermögenserträge der örtlichen Kirchen dienen unter Berücksichtigung der Zweckbindung der Finanzierung aller Ausgaben der jeweiligen Kirchengemeinden und örtlichen Kirchen.
#§ 9
Verteilung der Baumittel
(
1
)
1 Die Patronatsleistungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden als Komplementärmittel zur Finanzierung von Bauvorhaben an Patronatsgebäuden zur Verfügung gestellt. 2 Der Kirchenkreisrat entscheidet über den Einsatz der Mittel.
(
2
)
1 20 von Hundert der Netto-Vermögenserträge gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden dem Kirchenkreis zugewiesen. 2 Der Kirchenkreisrat entscheidet über den Einsatz der Mittel.
(
3
)
Die unter § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c genannten Dienstwohnungsvergütungen sind der Baukasse der örtlichen Kirchen für das Pfarrhaus zuzuweisen.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 27. Mai 2012 in Kraft.
#§ 11 Evaluierung
Der Kirchenkreisrat berichtet der Kirchenkreissynode nach Anhörung der Kirchengemeinden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten über die Erfahrungen mit dieser Finanzsatzung.
#
1 ↑ Red. Anm.: Diese Finanzsatzung trat gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vom 22. März 2013 (KABl. S. 276) mit Ablauf des 1. Juli 2013 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Diese Finanzsatzung trat gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vom 22. März 2013 (KABl. S. 276) mit Ablauf des 1. Juli 2013 außer Kraft.