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Kirchengesetz vom 29. Januar 1994
über die Zustimmung zum Vertrag zwischen
dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
und der Pommerschen Evangelischen Kirche
vom 20. Januar 19941#, 2#

(KABl S. 26)

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§ 1

( 1 ) Die Landessynode stimmt dem in Güstrow am 20. Januar 1994 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche zu.
( 2 ) Der Vertrag wird als Anlage3# zu diesem Kirchengesetz veröffentlicht.
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§ 2

Der Tag, an dem der Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 nach Austausch der Mitteilungen über die Zustimmungen in Kraft tritt, wird vom Oberkirchenrat festgestellt und im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs gesondert bekanntgegeben.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt sofort in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Die aktuelle Fassung des Vertrages ist als Ordnungsnummer 2.203-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung.