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Protokollnotiz zur Fortgeltung des Güstrower Vertrages
für den Fall einer Fusion
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und
der Pommerschen Evangelischen Kirche
zu einer gemeinsamen Kirche in Norddeutschland
zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
und der Pommerschen Evangelischen Kirche

Vom 24. März 2009

(ABl. S. 4)

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Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Vertrag1# der Kirchen über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der dazu gehörenden Anlage (Grundsätze für eine Verfassung der gemeinsamen Kirche und für ein Einführungsgesetz) gemäß § 2 Absatz 2 des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Kenntnis genommen.
Nach Überprüfung des Vertrages wird vom Land Mecklenburg-Vorpommern, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche festgestellt, dass die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland Rechtsnachfolgerin auch der beiden Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern werden würde, mit denen die Landesregierung den Güstrower Vertrag geschlossen hat.
Die Durchsicht des Vertrages hat ergeben, dass die Bestimmungen des Güstrower Vertrages unberührt bleiben. Das Land geht davon aus, dass die Versorgungssicherheit der seelsorgerlichen Betreuung auch nach der Errichtung einer gemeinsamen Kirche im Norden in Mecklenburg-Vorpommern erhalten bleibt.
Auch nach Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird sich diese Kirche an den Baulasten der Kirchen, die einem landesherrlichen Patronat unterstehen, mit mindestens dem gleichen Betrag wie das Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligen.
Die Landesregierung hält fest, dass an ihrem Sitz ein Regierungsbeauftragter bestellt werden wird und in Schwerin eine Außenstelle des Kirchenamtes zur Wahrnehmung funktionaler oder regionaler Aufgaben vorzusehen ist. Die Landesregierung begrüßt ausdrücklich, dass der leitende Bischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und seine Bischofskanzlei ihren Dienstsitz in Schwerin nehmen werden. Ebenso begrüßt sie die Einsetzung eines Bischofs im Sprengel Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in Greifswald. Im Übrigen geht die Landesregierung davon aus, dass auch nach der Errichtung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland jährliche Begegnungen zwischen der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern und der Kirchenleitung stattfinden.
Die beiden Kirchen erklären, dass diese Protokollnotiz mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche abgestimmt ist und diese keine Einwände erhoben hat.
Schwerin, den 24. März 2009
Erwin Sellering
Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Andreas von Maltzahn
Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche Mecklenburgs
Andreas Flade
Amtierender Oberkirchenratspräsident
Dr. Hans-Jürgen Abromeit
Bischof der Pommerschen Evangelischen Kirche
Peter von Loeper
Konsistorialpräsident

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1 ↑ Red. Anm.: Die aktuelle Textfassung des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 5. Februar 2009 (GVOBl. S. 94; KABl S. 23; ABl. S. 6) ist unter der Ordnungsnummer 1.106-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung.