.Allgemeine Verwaltungsanordnung
Geltungszeitraum von: 01.01.1995
Geltungszeitraum bis: 31.07.2013
Allgemeine Verwaltungsanordnung
über die Ausstellung von Dienstausweisen
Vom 27. September 1994
#Aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung hat das Nordelbische Kirchenamt folgende allgemeine Verwaltungsanordnung beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Pastorin oder der Pastor sowie die kirchliche Mitarbeiterin oder der kirchliche Mitarbeiter können einen Dienstausweis für ihre Tätigkeit beantragen.
(
2
)
Der Dienstausweis soll zur Legitimation bei der Erfüllung seelsorgerlicher oder anderer dienstlicher Aufgaben dienen.
#§ 2
(
1
)
1 Das Nordelbische Kirchenamt ist für Dienstausweise der gesamtkirchlichen Pfarrstellen sowie der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nordelbischen Kirche zuständig. 2 Das Nordelbische Kirchenamt kann diese Aufgabe an die Dienste und Werke delegieren.
(
2
)
Die Kirchenkreise sind für die Pastorinnen und Pastoren sowie die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenkreise, der Kirchengemeindeverbände, der Kirchengemeinden sowie der Dienste, Werke und Einrichtungen innerhalb des Kirchenkreises zuständig.
(
3
)
Die Kirchenkreisverbände sind ausstellende Behörde für ihre Pastorinnen und Pastoren sowie ihre kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
#§ 3
Der Dienstausweis wird auf Antrag ausgestellt.
#§ 4
(
1
)
Für die Dienstausweise ist das anliegende Muster zu verwenden.
(
2
)
Der Dienstausweis enthält neben dem Lichtbild der Dienstausweisinhaberin oder des Dienstausweisinhabers und ihrer oder seiner Unterschrift folgende Angaben:
- Familienname und ggf. Namenszusätze,
- Vornamen,
- Tag der Geburt,
- Amts- bzw. Berufsbezeichnung,
- Anstellungsträger,
- Ausstellende Behörde, Datum und Unterschrift,
- Gültigkeitsdauer.
(
3
)
Abdrucke des Kirchensiegels der ausstellenden Behörde sind anzubringen:
#- überlappend auf zwei Ecken des Lichtbildes,
- neben der Unterschrift der ausstellenden Mitarbeiterin oder des ausstellenden Mitarbeiters,
- neben dem Gültigkeitsvermerk.
§ 5
(
1
)
Die Dienstausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
(
2
)
1 Bei Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst oder Wechsel innerhalb des kirchlichen Dienstes, insbesondere Wechsel der Pfarrstelle, ist der Dienstausweis der ausstellenden Behörde zurückzugeben. 2 Der Verlust eines Dienstausweises ist der ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen.
#§ 6
Die Mitteilung vom 18. April 1972 (KGVOBl. S. 72) wird aufgehoben.
#§ 7
Die bisher vom Nordelbischen Kirchenamt ausgestellten Dienstausweise behalten noch bis zum Ablauf der eingetragenen Geltungsdauer ihre Gültigkeit.
#§ 8
Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
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