.Rechtsverordnung
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 02.04.1993
Geltungszeitraum bis: 31.08.2012
Rechtsverordnung
zur Regelung der Durchführung des Vorbereitungsdienstes der Vikarinnen und Vikare
in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1#
Vom 9. Februar 1993
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Regelung der Durchführung des Vorbereitungsdienstes der Vikarinnen und Vikare in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche | 9. Februar 1999 | § 1 Abs. 4 und 5 | angefügt |
Aufgrund von § 12 Absatz 6 des Pastorenausbildungsgesetzes vom 8. Oktober 1978 in der Fassung vom 28. Januar 1989 (GVOBl. S. 44) regelt die Kirchenleitung auf Vorschlag des Ausbildungsausschusses durch Rechtsverordnung die Durchführung des Vorbereitungsdienstes der Vikarinnen und Vikare in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche wie folgt:
####§ 1
Grundsätze
(
1
)
Im Vorbereitungsdienst wird die Vikarin oder der Vikar in Bindung an die Heilige Schrift des Alten und Neuen Testaments und das Bekenntnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in die Aufgaben einer Pastorin oder eines Pastors eingeführt (§ 5 Pastorenausbildungsgesetz).
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2
)
1 In Predigt und Liturgie, Bildung und Erziehung, Seelsorge und Beratung, Diakonie, Mission und öffentlicher Mitverantwortung soll sie oder er fähig und bereit werden, den Dienst der Kirche auszuüben. 2 Sie oder er soll dabei die gegenwärtige Situation des Lebens der Kirche auf der Ebene von Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Nordelbischer Ev.-Luth. Kirche und Ökumene und deren Beziehungen zum individuellen und gesellschaftlichen Leben wahrzunehmen, zu verstehen und in ihr oder sein Handeln aufzunehmen und geistlich zu durchdringen lernen.
(
3
)
1 Die Einübung der für den Dienst einer Pastorin oder eines Pastors erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten schließt das Kennenlernen humanwissenschaftlicher Methoden ein. 2 Es geht in allen Phasen der Ausbildung um ein vertieftes Verstehen und Aneignen theologischer und kirchlicher Lehre und dabei um eine Vergewisserung der eigenen theologischen Existenz, vor allem durch ständige Begegnung mit der Heiligen Schrift. 3 Die ganze Ausbildung dient der Aufgabe, sich Rechenschaft davon zu geben, wie das kirchliche Handeln dem Auftrag des Evangeliums von Jesus Christus entspricht.
(
4
)
1 Die Durchführung der gemäß § 6 Absatz 2 Pastorinnen- und Pastorenausbildungsgesetz i. d. F. des Kirchengesetzes vom 11. Februar 1999 (GVOBl. S. 53) möglichen berufsbegleitenden Ausbildung mit dem Ziel der Ordination in das Ehrenamt orientiert sich an den in dieser Rechtsverordnung (§§ 1 und 2) festgelegten Grundsätzen und Zielen des Vorbereitungsdienstes. 2 Dabei ist das besondere Ziel der späteren ehrenamtlichen Arbeit innerhalb und außerhalb der klassischen pastoralen Arbeitsfelder zu berücksichtigen.
(
5
)
1 Der Ausbildungsausschuss der Kirchenleitung entscheidet über das besondere Ausbildungsverhältnis nach § 6 Absatz 2 Pastorinnen- und Pastorenausbildungsgesetz. 2 Dafür werden gesonderte Richtlinien erlassen. 3 Die Ausbildung ist, in Anlehnung an den regulären Vorbereitungsdienst, nach folgenden Grundsätzen zu gestalten:
- Voraussetzung für die Zulassung ist
- die Absolvierung der Ersten Theologischen Prüfung,
- eine regelmäßige Berufstätigkeit, einschließlich der häuslichen Familienarbeit (Kindererziehung) sowie
- ein Lebensalter, das den Abschluss der Ausbildung innerhalb der im Pfarrergesetz und im Pastorenausbildungsgesetz festgelegten Grenzen erwarten lässt.
Über besonders begründete Ausnahmen zu a) und c) entscheidet der Ausbildungsausschuss. - Auf Vorschlag des Direktors bzw. der Direktorin des Predigerseminars legt der Beirat einen Ausbildungsplan fest, der den besonderen Bedingungen berufsbegleitenden Lernens angepasst ist. Ein Schulvikariat findet nicht statt.
- Die Auszubildenden erhalten keine Ausbildungsvergütung. Ihre dienst- und versicherungsrechtliche Stellung ist in Anlehnung an die Regelungen bei ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gestalten. Dem Antrag auf Aufnahme in das berufsbegleitende Ausbildungsverhältnis ist ein Finanzierungskonzept beizufügen.
- Die berufsbegleitende Ausbildung kann frühestens nach drei Jahren abgeschlossen werden und soll fünf Jahre nicht überschreiten. Die abschließende Prüfung findet nach Maßgabe der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche statt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsplanes kann auf einzelne der dort vorgeschriebenen Prüfungsleistungen verzichtet werden. Die Lehrprobe findet nicht statt.
§ 2
Ziele der Ausbildung
(
1
)
1 Das Ziel der Ausbildung ist es, Kenntnisse, Einsichten und Fähigkeiten zu entwickeln und die Freude am Beruf einer Pastorin oder eines Pastors zu fördern. 2 Die Ausbildung soll sich in der Ortskirchengemeinde und einer Schule in der Region und in einem der Prediger- und Studienseminare vollziehen.
(
2
)
1 (Ortskirchengemeinde und Schule) In der Ortskirchengemeinde nimmt die Vikarin oder der Vikar am Leben der Gemeinde teil und übernimmt schrittweise pastorale Aufgaben. 2 Darin wird sie oder er angeleitet und begleitet von der zuständigen Vikariatsleiterin oder dem zuständigen Vikariatsleiter. 3 In Zusammenarbeit mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes, mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Gemeindegliedern macht sie oder er sich mit allen Tätigkeiten, Institutionen und Problemfeldern in der Gemeinde vertraut und achtet auf die Beziehungen der Kirchengemeinde zu den benachbarten Kirchengemeinden und zum Kirchenkreis sowie auf ihre Verflechtungen mit dem sozialen Umfeld (Kommunen, Schulen, Verbände, Gruppen und Institutionen).
4 Durch Teilnahme und Mitarbeit an den verschiedenen Veranstaltungen lernt die Vikarin oder der Vikar die Inhalte, Ziele, Voraussetzungen und Methoden der Gemeindearbeit kennen. 5 Sie oder er lässt sich in den Sinn und die Aufgabe des besonderen Dienstes als Pastorin oder Pastor nach dem evangelischen Verständnis von Amt und Gemeinde im Spannungsverhältnis zwischen Auftrag und Erwartung einführen. 6 Sie oder er übt sich in die Aufgabe der Sammlung und Sendung der Gemeinde ein, indem sie oder er die vorhandenen Gaben wahrzunehmen und Gemeindeglieder zur Mitarbeit zu gewinnen lernt. 7 Dabei soll ihre oder seine theologische Bildung um praktisch-theologische Zusammenhänge erweitert werden.
8 In den Gottesdiensten unterschiedlicher Art und im Gespräch mit den Gemeindegliedern erlebt die Vikarin oder der Vikar den Gottesdienst in seinem Sinngefüge und Bezugsfeld. 9 Die Vikarin oder der Vikar lernt unter Anleitung und Verantwortung der Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters Wort- und Sakramentsgottesdienste selbstständig zu halten. 10 Ziel der Einführung ist die Befähigung zur selbstständigen Vorbereitung und Gestaltung von Gottesdiensten. 11 Ebenso lernt die Vikarin oder der Vikar unter Anleitung und Verantwortung der Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters die Feier der Konfirmation, Trauung und Beerdigung vorzubereiten und durchzuführen. 12 Einüben und Einleben in die Tradition und in die Formen liturgischen Handelns haben hier ihren Ort.
13 Die seelsorgerliche Tätigkeit einer Pastorin oder eines Pastors lernt die Vikarin oder der Vikar durch Teilnahme an der Arbeit der Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters kennen und unter Anleitung einüben. 14 Sie oder er besucht regelmäßig Gemeindeglieder. 15 Die Vikarin oder der Vikar beteiligt sich an der Vorbereitung von Gruppen- und Konfirmandenarbeit und übt deren selbstständige Durchführung ein.
16 Nach Absprache mit der Vikariatsleiterin oder dem Vikariatsleiter soll sie oder er in ihrer Arbeit oder seiner Arbeit Schwerpunkte setzen.
17 Der Vikarin oder dem Vikar ist Gelegenheit zu geben, die soziale, diakonische und missionarische Arbeit einer Kirchengemeinde bzw. eines Kirchenkreises kennenzulernen.
18 Sie oder er nimmt an den Pastorenkonventen im Kirchenkreis und Sprengel teil.
19 Sie oder er nimmt regelmäßig mit beratender Stimme an den Sitzungen und an der weiteren Arbeit des Kirchenvorstandes teil. 20 Mit Verwaltungsaufgaben, die die Arbeit in der Kirchengemeinde betreffen, soll die Vikarin oder der Vikar bekannt gemacht werden. 21 Sie oder er erhält Einblick in die Aufgaben des Kirchenkreises und – nach Möglichkeit – in die Arbeit des Nordelbischen Kirchenamtes.
22 In einer Schule – nach Möglichkeit im Bereich ihrer oder seiner Kirchengemeinde – wird die Vikarin oder der Vikar mit den Voraussetzungen, Möglichkeiten und praktischen Erfordernissen des Religionsunterrichtes vertraut gemacht. 23 Hospitierend und durch eigenes Unterrichten unter Anleitung einer Schulmentorin oder eines Schulmentors erwirbt und entwickelt sie oder er die methodischen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie oder ihn befähigen, selbstständig Religionsunterricht zu erteilen und anschließend in der Gemeinde pädagogisch zu arbeiten.
(
3
)
1 (Region) Die Regionalgruppe ist der Ort für Entwicklung und Erprobung geistlichen und gemeinschaftlichen Lebens. 2 Im gegenseitigen Teilgeben und Teilnehmen an den Erfahrungen der anderen Vikarinnen und Vikare wird der Erfahrungshorizont erweitert. 3 Auf regionaler Ebene werden die Vikarinnen und Vikare durch alle Phasen der Ausbildung hindurch kontinuierlich begleitet. 4 Unter Leitung der Mentorin oder des Mentors werden Predigten, Kasualien, Seelsorgeprotokolle, Unterrichtsentwürfe, Fragen der Gemeindeleitung u. Ä. besprochen, Arbeits- und Lernerfahrungen ausgetauscht und reflektiert, Fragen der persönlichen Entwicklung, des theologischen Verstehens und des menschlichen Umgangs bearbeitet und Gegenwartsthemen des kirchlichen und allgemeinen öffentlichen Lebens behandelt. 5 Die Vikarin oder der Vikar erhält Einblick in die Organisation und Arbeit gesamtkirchlicher Dienste und Werke.
6 Die Ausbildungsarbeit in der Region ist in enger Verschränkung mit der in den Seminaren zu planen und zu gestalten. 7 Sie ist dem gemeinsamen Curriculum verpflichtet. 8 Die Leitungsverantwortung dafür liegt bei der Seminardirektorin oder dem Seminardirektor. 9 Unbeschadet abweichender Arbeitsformen in den verschiedenen Seminaren gelten diese Grundsätze einheitlich.
(
4
)
1 (Prediger- und Studienseminare) Der Aufenthalt im Seminar dient der Einübung und Gestaltung des gemeinsamen Lebens auf die Gemeinschaft der Ordinierten hin.
2 In den Prediger- und Studienseminaren nehmen die Vikarinnen und Vikare an Kursen teil, die curricular bezogen sind auf Schwerpunkte des Arbeitens und Lernens in Schule, Gemeinde, Kirche und Gesellschaft. 3 Dies geschieht insbesondere in den Arbeitsfeldern Bildung und Erziehung, Pastoralsoziologie, Homiletik und Liturgik, Seelsorge, Amtshandlungen, Gemeindeaufbau und Gemeindeleitung, Kirchenrecht, Mission, Ökumene und Diakonie.
4 Der theologische Abschlusskurs dient der biblisch-systematischen und praktisch-theologischen Integration und Vertiefung der verschiedenen Inhalte und Arbeitszweige der Ausbildung. 5 Die Erschließung der lutherischen Tradition ist dabei die Grundlage.
6 Das Seminar pflegt den Reichtum liturgischer Lebensformen der lutherischen Kirchen und berücksichtigt dabei auch die anderer Kirchen.
7 Das Leben und Arbeiten in Gruppen dient dem Austausch unterschiedlicher Erfahrungen in der Vielfalt volkskirchlicher Möglichkeiten, der Begegnung und Auseinandersetzung mit Theologien und Glaubensweisen unterschiedlicher Prägung und Tradition und der Selbstklärung im Umgang mit anderen.
#§ 3
Durchführung der Ausbildung
(
1
)
1 Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre (§ 12 Absatz 1 Pastorenausbildungsgesetz). 2 Er beginnt in der Regel am 1. März und 1. September eines jeden Jahres.
(
2
)
Der Vorbereitungsdienst geschieht
- in der Gemeinde unter Leitung und Verantwortung der Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters; in der Schulphase liegen Leitung und Verantwortung zudem bei der Schulmentorin oder dem Schulmentor und bei der Mentorin oder dem Mentor,
- in der Region unter Leitung und Verantwortung der Mentorin oder des Mentors,
- im Prediger- und Studienseminar unter Leitung und Verantwortung der Direktorin oder des Direktors.
Zu 1.:
In die Zuständigkeit der Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters gehören
- Einführen und Begleiten in den unterschiedlichen Feldern gemeindlicher Praxis;
- Einüben liturgischer Praxis;
- Vor- und Nachbesprechen von Aufgabenstellungen und Arbeitsergebnissen, insbesondere im Bereich von Gottesdienst und Predigt, Amtshandlungen, Seelsorge und Unterricht;
- theologische Durchdringung und Einordnung der Einzelerfahrungen gemeindlicher Arbeit in Gesamtzusammenhänge praktischer Theologie;
- Einbeziehen in deren oder dessen persönliches Leben unter den Bedingungen pastoralen Dienstes.
Zu 2.:
In die Zuständigkeit der Mentorin oder des Mentors gehören
- die organisatorische Betreuung der einzelnen Vikarinnen und Vikare und der Regionalgruppen vor Ort;
- die seelsorgerliche Betreuung der Vikarinnen oder Vikare und ihre Begleitung als ihre Spiritualin oder ihr Spiritual;
- die Wahrnehmung theologischer Lehre in den Regionalgruppen in inhaltlicher Abstimmung mit der Arbeit in den Seminaren;
- die Durcharbeitung der Praxiserfahrungen (Supervision);
- die Mitarbeit als Dozentin oder als Dozent in den Seminarkursen;
- die Teilnahme an Prüfungen, soweit nicht die Vikarinnen oder Vikare der jeweils eigenen Regionalgruppe betroffen sind.
Zu 3.:
1 Die Direktorinnen oder Direktoren der Studienseminare sind mit den Studienleiterinnen oder Studienleitern und den Mentorinnen oder Mentoren für die gesamte Ausbildung der Vikarinnen und Vikare verantwortlich. 2 In Hamburg gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenkreissatzung Alt-Hamburg. 3 Nachdem der Gemeinde besonders die Einführung in die kirchliche Praxis und der Regionalgruppe besonders die Ausbildung kommunikativer pastoraler Kompetenz anvertraut ist, sollen die Prediger- und Studienseminare vor allem für praktisch-theologische Reflexion und geistliche Vergewisserung durch theologische Lehre und geistliches Leben sorgen.
(
3
)
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Phasen:
#- Schulphase in Verbindung mit Kursen des Seminars1 Diese Phase dauert etwa ein halbes Jahr. 2 Die Vikarin oder der Vikar lernt in der Regel in einer Grund-, Haupt-, Real- oder Gesamtschule unter Anleitung einer Schulmentorin oder eines Schulmentors. 3 Die Vikarin oder der Vikar nimmt zunächst hospitierend am Unterricht teil. 4 Die Schulmentorin oder der Schulmentor leitet die Vikarin oder den Vikar an, durch begleitende Gespräche die Gesamtdidaktik einer Unterrichtstunde zu verstehen. 5 Später werden eigene Unterrichtsentwürfe angefertigt, besprochen und auch selbstständig durchgeführt. 6 Die Vikarin oder der Vikar soll wöchentlich vier bis sechs Unterrichtsstunden vorwiegend im Fach Religion erteilen. 7 Die Vikarin oder der Vikar nimmt am Leben der Schule teil. 8 In der Regel legt die Vikarin oder der Vikar die Examenslehrprobe in der Schule ab. 9 Für die Vorbereitung der ausgeführten, didaktischen und methodischen Vorarbeiten gibt es 14 Tage Zeit. 10 Die Schulmentorin oder der Schulmentor wirkt als Prüferin oder als Prüfer bei der Beurteilung der Examenslehrprobe mit. 11 Für die Auswahl geeigneter Schulen ist die zuständige Mentorin oder der zuständige Mentor verantwortlich.12 Während der Ausbildungszeit in der Schule hält die Vikarin oder der Vikar Kontakt zu ihrer oder seiner Vikariatsgemeinde.
- Gemeindephase in Verbindung mit Kursen des Seminars1 Diese Ausbildungsphase dauert in der Regel ein Jahr. 2 In der Vikariatsgemeinde ist die Vikarin oder der Vikar unter der Leitung und Verantwortung der Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters mit der gesamten Arbeit innerhalb einer Kirchengemeinde durch Hospitationen sowie durch die selbstständige Bearbeitung einzelner ihr oder ihm von der Vikariatsleiterin oder dem Vikariatsleiter übertragener Aufgaben vertraut zu machen. 3 Die Vikariatsleiterin oder der Vikariatsleiter führt wöchentlich Gespräche mit der Vikarin oder dem Vikar im Sinne ihrer oder seiner Zuständigkeiten (§ 3 Absatz 2 zu 1.) und gibt Raum für die theologische Arbeit der Vikarin oder des Vikars. 4 Die Vikarin oder der Vikar arbeitet in der Gemeinschaft aller in der Kirchengemeinde tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 5 Sie oder er nimmt am Leben der Gemeinde, der sie oder er zugewiesen ist, teil. 6 Sie oder er hält regelmäßig Gottesdienste, erteilt Konfirmandenunterricht, bereitet andere Veranstaltungen vor und führt sie durch. 7 Sie oder er erhält Gelegenheit, Amtshandlungen selbstständig vorzubereiten und durchzuführen. 8 Sie oder er begleitet die Vikariatsleiterin oder den Vikariatsleiter bei Gemeindebesuchen und macht auch selbstständig Seelsorgebesuche. 9 Sie oder er beteiligt sich an Leitungs- und Planungsaufgaben und an der Öffentlichkeitsarbeit. 10 Die Vikarin oder der Vikar wird in einem Kursus in die Grundfragen des kirchlichen Rechts eingeführt und lernt den Umgang mit kirchlichen Gesetzen, Verordnungen und Strukturen kennen.
- Abschlussphase und Gesamtauswertung
- 1 Diese Phase umfasst in der Regel einen Zeitraum von einem halben Jahr, in dem die Vikarin oder der Vikar für die Dauer von etwa einem Monat in Abstimmung mit den Ausbilderinnen und Ausbildern in Einrichtungen der Dienste und Werke mitarbeitet, eine besondere Ausbildung in klinischer Seelsorge erhält oder in anderer Weise ein geeignetes Praktikum kirchlicher Arbeit absolviert. 2 Theologischer und kirchenrechtlicher Abschlusskursus beschließen die Ausbildung in den Seminaren. 3 Der Vikarin oder dem Vikar ist ausreichend Gelegenheit zur Examensvorbereitung zu geben.
- 1 Die verantwortlichen Leiterinnen oder Leiter der Schul- und Gemeindephase fertigen über jede Vikarin oder jeden Vikar eine schriftliche Beurteilung über deren oder dessen Verhalten und Leistungen während der Ausbildungsphase an. 2 Dabei muss die Vikariatsleiterin oder der Vikariatsleiter über Lernprozesse berichten und insbesondere auf die theologische Entwicklung der Vikarin oder des Vikars eingehen.
- 1 Die Vikarin oder der Vikar verfasst einen Bericht über ihre oder seine Ausbildung in den drei Ebenen. 2 Dieser Bericht wird nach Kenntnisnahme der Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters zusammen mit deren oder dessen schriftlicher Beurteilung den Prediger- und Studienseminaren zu Beginn des Theologischen Abschlusskurses zugeleitet. 3 Aufgrund des Berichtes und der Beurteilung durch die Vikariatsleiterin oder den Vikariatsleiter und der Schulmentorin oder des Schulmentors führen die Direktorin oder der Direktor des jeweiligen Seminars bzw. seine oder ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter mit jeder Vikarin und jedem Vikar ein Abschlussgespräch. 4 Über das Gespräch wird eine Niederschrift angefertigt, die der Kirchenleitung bzw. dem Nordelbischen Kirchenamt und dem Bischofskollegium zur Beschlussfassung über die Übernahme in das Probedienstverhältnis und die Ordination zugeleitet wird. 5 Diese Niederschrift wird der Vikarin oder dem Vikar zur Kenntnis gegeben.
- Die Vikarin oder der Vikar hat die Möglichkeit eine eigene Stellungnahme abzugeben, jedoch muss die Niederschrift auch dann von ihr oder ihm unterzeichnet werden, wenn von Seiten des Seminars die Übernahme in das Probedienstverhältnis nicht oder noch nicht empfohlen werden kann.
- Die Niederschrift hat zu enthalten:
- Feststellung, dass die Vikarin oder der Vikar ihre oder seine Ausbildung ordnungsgemäß absolviert hat.
- Hinweis auf die theologische Entwicklung der Vikarin oder des Vikars, auf Schwerpunkte der Ausbildung und auf persönliche Stärken und Schwächen, die in der Ausbildung sichtbar geworden sind.
- Empfehlung an die zuständige nordelbische Instanz, die Vikarin oder den Vikar als Pastorin oder Pastor in das Probedienstverhältnis zu übernehmen bzw. nicht oder noch nicht zu übernehmen.
§ 4
Seminare und Regionen
1 Die Ausbildung in der NEK ist regional gegliedert. 2 Die Regionen sind den Prediger- und Studienseminaren zugeordnet. 3 Die Einrichtung der Regionen sowie die Gruppengröße regelt der Ausbildungsausschuss der Kirchenleitung.
4 Die Entscheidung über die Zuordnung der Vikarinnen und Vikare trifft der Ausbildungsausschuss der Kirchenleitung.
#§ 5
Einweisung
1 Nach bestandener Erster Theologischer Prüfung wird die Vikarin oder der Vikar durch den Ausbildungsausschuss der Kirchenleitung in den kirchlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen. 2 Sie oder er wird durch das Nordelbische Kirchenamt in eine Kirchengemeinde eingewiesen und einer Pastorin oder einem Pastor dieser Gemeinde zur Ausbildung zugewiesen. 3 Andere Pastorinnen und Pastoren der Kirchengemeinde können durch die Vikariatsleiterin oder den Vikariatsleiter an der Ausbildung der Vikarin oder des Vikars in der Kirchengemeinde beteiligt werden.
4 Zur Vorbereitung der Einweisung stellt das Nordelbische Kirchenamt eine Liste mit den Namen derjenigen Pastorinnen und Pastoren zusammen, die zum nächsten Termin als Vikariatsleiterinnen oder Vikariatsleiter in Betracht kommen. 5 Diese Liste wird mit der jeweiligen Mentorin oder dem jeweiligen Mentor abgestimmt und mit den zuständigen Pröpstinnen und Pröpsten beraten. 6 Für die Zuordnung der Vikarinnen und Vikare zu den jeweiligen Vikariatsleiterinnen und -leitern macht die jeweils zuständige Mentorin oder der jeweils zuständige Mentor einen Vorschlag.
7 Die Vikarin oder der Vikar soll in der Vikariatsgemeinde ihren bzw. seinen Wohnsitz nehmen. 8 Ausnahmen sind von der Mentorin oder dem Mentor zu genehmigen. 9 Ein Wechsel der Vikariatsgemeinde während der Ausbildungszeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. 10 Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder und des Nordelbischen Kirchenamtes möglich.
#§ 6
Datenverarbeitung
Das Nordelbische Kirchenamt und die Prediger- und Studienseminare dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung die notwendigen Daten der Vikarinnen und Vikare erheben, verarbeiten und nutzen.
#§ 7
Sonstiges
1 Nach dem Dienstantritt hat die Vikarin oder der Vikar sich unverzüglich bei der zuständigen Pröpstin oder bei dem zuständigen Propst vorzustellen. 2 Sie oder er gehört der Gemeinschaft der Pastorinnen und Pastoren im Kirchenkreis an und nimmt an den Pastorenkonventen mit beratender Stimme teil. 3 Der Erholungsurlaub der Vikarin oder des Vikars ist im Einvernehmen mit der Vikariatsleiterin oder dem Vikariatsleiter und der Mentorin oder dem Mentor so zu legen, dass den Erfordernissen der Arbeit in der Vikariatsgemeinde und in der Region Rechnung getragen und der Besuch der Kurse im Predigerseminar davon nicht berührt wird. 4 Darüber hinausgehende Dienstbefreiung darf nur ausnahmsweise mit Zustimmung der Ausbildungsdezernentin oder des Ausbildungsdezernenten erteilt werden.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung trat gemäß § 10 Absatz 1 und 2 der Pastorenvorbereitungsdienstverordnung vom 11. Juni 2012 (KABl. S. 106) mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung trat gemäß § 10 Absatz 1 und 2 der Pastorenvorbereitungsdienstverordnung vom 11. Juni 2012 (KABl. S. 106) mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.