.Ordnung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 112#
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 30.09.2012
Ordnung
über die Erste Theologische Prüfung in der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(O Erste Theologische Prüfung – 1. TheolPO)1#
Vom 5. Mai 2009
####Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 25 des Pastorinnen- und Pastorenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 1999 (GVOBl. S. 53), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 2. Dezember 2008 (GVOBl. 2009 S. 2) geändert worden ist, die folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Ziel der Ersten Theologischen Prüfung
1 Die Erste Theologische Prüfung schließt das Studium der Evangelischen Theologie ab. 2 In ihr belegen die Kandidatinnen bzw. Kandidaten ihre Qualifikation als Theologinnen bzw. Theologen. 3 Ziel der Prüfung ist es, die Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kandidatinnen bzw. Kandidaten in einem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang auszuweisen.
#§ 2
Regelstudienzeit
(
1
)
1 Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung zwölf Semester. 2 Dies basiert auf einer für das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von neun Semestern und einem Prüfungssemester; zusätzlich werden für den Erwerb der vorgeschriebenen Sprachkenntnisse zwei Studiensemester angerechnet.
(
2
)
Die Prüfung kann vor Ende der Regelstudienzeit abgelegt werden, wenn die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 4) nachgewiesen sind.
#§ 3
Prüfungsamt; Prüfungskommission
(
1
)
1 Das Theologische Prüfungsamt ist für das theologische Prüfungswesen zuständig. 2 Die Geschäftsführung bei der Durchführung der Ersten Theologischen Prüfung obliegt dem Nordelbischen Kirchenamt.
(
2
)
Das Theologische Prüfungsamt beruft Prüfungskommissionen und besetzt diese
- im Einvernehmen mit dem Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg und der Theologischen Fakultät der Universität Kiel mit Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern des Fachbereichs bzw. der Fakultät sowie anderen nach Landes- oder Kirchenrecht prüfungsberechtigten Personen und
- mit Bischöfinnen bzw. Bischöfen sowie weiteren ordinierten Theologinnen bzw. Theologen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
(
3
)
1 Das Theologische Prüfungsamt bestimmt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter. 2 Die Vorsitzenden der Prüfungssenate und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden vom Nordelbischen Kirchenamt bestimmt.
(
4
)
1 Die Prüferinnen bzw. Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. 2 Die prüfenden Personen unterliegen der Pflicht zur Verschwiegenheit.
(
5
)
1 Für die mündlichen Prüfungen werden aus den Prüfungskommissionen in der erforderlichen Anzahl Senate gebildet. 2 Jedem Senat sollen nicht weniger als drei Mitglieder angehören, darunter jeweils mindestens ein nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 berufenes Mitglied.
#§ 4
Meldung; Zulassungsvoraussetzungen
(
1
)
1 Zur Ersten Theologischen Prüfung und der ihr zuzurechnenden Wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 7 kann sich melden, wer in der Liste der Theologiestudierenden der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche eingetragen ist. 2 Über besonders begründete Ausnahmefälle entscheidet das Theologische Prüfungsamt.
(
2
)
1 Für die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung sind vorzulegen:
- Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Ausbildungsweges,
- Geburtsurkunde, gegebenenfalls standesamtliche Heiratsurkunde,
- Tauf- und Konfirmationsschein, bei Verheirateten auch der kirchliche Trauschein,
- Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche oder zu einer anderen Mitgliedskirche des Ökumenischen Rates der Kirchen,
- Reifezeugnis oder ein anderer Nachweis der Hochschulreife,
- Nachweis über das erfolgreiche Bestehen einer Zwischenprüfung nach einer Diplomprüfungsordnung oder einer landeskirchlichen Prüfungsordnung, die jeweils den Rahmenordnungen der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 7. Dezember 1995 und vom 21. März 2002 entspricht,
- Nachweis über die Ableistung des nordelbischen Gemeindepraktikums,
- Studienbuch oder Nachweis über ein ordnungsgemäßes Studium der EvangelischenTheologie im Sinne der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der Theologischen Prüfungen“,
- Nachweis über die Teilnahme an mindestens einem Hauptseminar in jedem der Hauptfächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie und Praktische Theologie,
- drei benotete Scheine auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten aus drei verschiedenen der folgenden Fächer: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie; in jedem der genannten Fächer muss eine Pro- oder Hauptseminararbeit geschrieben worden sein.
- Nachweis über die Anfertigung einer Predigtarbeit und einer weiteren praktisch-theologischen Ausarbeitung aus den Fächern Religionspädagogik, Seelsorge, Kybernetik, Diakonik, Öffentlichkeits- bzw. Medienarbeit oder Liturgik,
- Nachweis über die Beschäftigung mit einer lebenden nichtchristlichen Religion im Rahmen einer Lehrveranstaltung im Bereich der Religions-, Missions- oder Ökumenewissenschaften,
- Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums,
- Nachweis über ein Philosophicum, sofern dies studienbegleitend abgelegt wurde (§ 11 Absatz 2 Buchstabe f),
- Themen für die mündlichen Prüfungen (vergleiche § 11); diese dürfen sich inhaltlich weder untereinander noch mit dem Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit überschneiden,
- gegebenenfalls die für die Wahl der Klausurfächer erforderlichen Angaben (§ 10 Absatz 2 und 3),
- eine mit mindestens vier Punkten bewertete Wissenschaftliche Hausarbeit nach § 7,
- Angaben über etwa früher anderweitig abgegebene Meldungen zu einer theologischen Prüfung oder über die Teilnahme an einer theologischen Prüfung und deren Ergebnis.
2 Über Ausnahmen von Nummer 3, 6, 7 und 17 entscheidet das Theologische Prüfungsamt. 3 Als Wissenschaftliche Hausarbeit gemäß Nummer 17 kann auch eine angenommene theologische Dissertation oder eine akademische Arbeit, die von einem habilitierten Mitglied der Prüfungskommission als einer Wissenschaftlichen Hausarbeit gleichwertig beurteilt wurde, anerkannt werden.
#§ 5
Zulassungsverfahren
(
1
)
1 Die Erste Theologische Prüfung findet in der Regel zweimal im Jahr statt. 2 Der Antrag auf Zulassung ist jeweils zum 15. Januar bzw. zum 15. Juni an das Theologische Prüfungsamt zu richten, das über die Zulassung entscheidet.
(
2
)
Der Antrag wird zurückgewiesen, wenn
- die Anmeldefrist gemäß Absatz 1 versäumt ist oder die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig fristgemäß eingereicht wurden,
- die Kandidatin bzw. der Kandidat eine vergleichbare Prüfung im Studiengang Evangelische Theologie endgültig nicht bestanden hat oder sich in demselben oder einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
(
3
)
Die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält binnen sechs Wochen eine Mitteilung über die Zulassung bzw. die Nichtzulassung zur Ersten Theologischen Prüfung.
#§ 6
Prüfungsleistungen
Die Erste Theologische Prüfung besteht aus:
- der Wissenschaftlichen Hausarbeit,
- der praktisch-theologischen Ausarbeitung in Gestalt einer Predigtarbeit und
- den Fachprüfungen.
§ 7
Wissenschaftliche Hausarbeit
(
1
)
1 Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2 Sie kann in jedem der fünf Hauptfächer (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) sowie im Fach Religions-, Missions- und Ökumenewissenschaften geschrieben werden.
(
2
)
1 Die Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit soll frühestens nach einem Studium von vier Semestern nach abgelegter Zwischenprüfung beim Theologischen Prüfungsamt beantragt werden. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Theologische Prüfungsamt.
(
3
)
1 Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat das Recht, eine Gutachterin bzw. einen Gutachter aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer des Fachbereichs Evangelische Theologie der Universität Hamburg bzw. der Theologischen Fakultät der Universität Kiel zu wählen (Erstgutachterin bzw. Erstgutachter) und mit ihr bzw. ihm das Stoffgebiet abzusprechen, aus dem die Gutachterin bzw. der Gutachter dem Nordelbischen Kirchenamt ein Thema vorschlägt. 2 Absprachen über Themenformulierungen sind unzulässig. 3 Das Theologische Prüfungsamt stimmt mit der Gutachterin bzw. dem Gutachter das Thema ab. 4 Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat von dem Wahlrecht nach Satz 1 keinen Gebrauch, so stellt das Nordelbische Kirchenamt ein Thema. 5 Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann auch eine habilitierte Hochschullehrerin bzw. einen habilitierten Hochschullehrer einer deutschsprachigen evangelisch-theologischen Fakultät, eines deutschsprachigen evangelisch-theologischen Fachbereichs oder einer Kirchlichen Hochschule unter Vorlage eines schriftlichen Einverständnisses der habilitierten Hochschullehrerin bzw. des habilitierten Hochschullehrers benennen.
(
4
)
1 Die Zustellung des Themas für die Arbeit erfolgt zu Beginn der ersten Woche der auf den Meldetermin folgenden vorlesungsfreien Zeit durch das Nordelbische Kirchenamt. 2 Die Bearbeitungsfrist beträgt acht Wochen. 3 Diese Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung des Themas. 4 Sie endet mit Ablauf des Tages der achten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage der Zustellung entspricht. 5 Maßgeblich ist der Poststempel.
(
5
)
1 Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, die die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu vertreten hat, kann das Nordelbische Kirchenamt auf Antrag die laufende Bearbeitungszeit verlängern. 2 Dem Nordelbischen Kirchenamt ist bei Erkrankung unverzüglich ein vertrauensärztliches Zeugnis vorzulegen.
(
6
)
1 Wird die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben oder mit „mangelhaft“ (1 bis 3 Punkte) bewertet, kann die Kandidatin bzw. der Kandidat ein weiteres Mal, und zwar spätestens zum übernächsten Termin, die Anfertigung einer Wissenschaftlichen Hausarbeit beantragen. 2 Tritt erneut ein Fall des Satzes 1 ein, ist die Kandidatin bzw. der Kandidat zum zweiten Teil der Ersten Theologischen Prüfung endgültig nicht zugelassen. 3 Bei Vorliegen besonderer Gründe kann das Theologische Prüfungsamt auf schriftlichen Antrag eine weitere Meldung zur Wissenschaftlichen Hausarbeit zulassen.
(
7
)
Wird eine Arbeit mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet, ist ein weiterer Antrag auf Anfertigung einer Wissenschaftlichen Hausarbeit unzulässig.
(
8
)
1 Der Gesamtumfang des Textes der Arbeit darf einschließlich der Anmerkungen nicht mehr als 40 Seiten DIN A 4 (40 Zeilen und 2400 Zeichen pro Seite) betragen. 2 Ein darüber hinausgehender Text bleibt bei der Bewertung unberücksichtigt. 3 Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat zu versichern, dass sie bzw. er diese selbständig angefertigt, andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen oder inhaltlichen Anführungen aus der Literatur als solche kenntlich gemacht hat. 4 Die Arbeit ist in Form einer gebundenen Druckfassung und in einer nicht veränderbaren elektronischen Form einzureichen. 5 Die Einzelheiten bestimmt das Nordelbische Kirchenamt.
(
9
)
1 Die Arbeit wird von der Erstgutachterin bzw. dem Erstgutachter nach Absatz 3 und einer Zweitgutachterin bzw. einem Zweitgutachter bewertet, die bzw. den das Theologische Prüfungsamt bestimmt. 2 Im Fall des Absatzes 3 Satz 4 bestimmt das Theologische Prüfungsamt sowohl die Erstgutachterin bzw. den Erstgutachter wie die Zweitgutachterin bzw. den Zweitgutachter. 3 Wird eine Arbeit unterschiedlich bewertet und kommt ein Einverständnis nicht zustande, entscheidet das Theologische Prüfungsamt im Rahmen der vorgeschlagenen Noten. 4 Es kann weitere Voten heranziehen.
(
10
)
Das Ergebnis der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens vier Monate nach Abgabe der Arbeit schriftlich mitzuteilen.
(
11
)
§ 15 Absatz 4 gilt entsprechend.
#§ 8
Praktisch-theologische Ausarbeitung in Form einer Predigt
(
1
)
1 Im Fach Praktische Theologie ist der Entwurf einer Predigt mit ausgeführter Exegese und Meditation anzufertigen. 2 Das Thema darf sich mit dem Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit und den Themen der mündlichen Prüfungen nicht überschneiden.
(
2
)
Der Umfang der Arbeit darf 15 Seiten DIN A 4 (40 Zeilen und 2400 Zeichen pro Seite) nicht überschreiten; § 7 Absatz 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(
3
)
Der Predigttext wird durch das Theologische Prüfungsamt auf Vorschlag der an der Prüfung beteiligten Hochschullehrkräfte für das Fach Praktische Theologie gestellt und in der Regel Mitte Februar bzw. Mitte September mitgeteilt.
(
4
)
Die Frist für die Anfertigung der Arbeit beträgt zwei Wochen; § 7 Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(
5
)
Die Arbeit ist beim Nordelbischen Kirchenamt einzureichen.
(
6
)
Die Arbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet, die das Nordelbische Kirchenamt bestimmt; § 7 Absatz 9 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
#§ 9
Fachprüfungen
(
1
)
Eine Fachprüfung besteht in den Fächern, in denen eine Klausur geschrieben wird, aus Klausur und mündlicher Prüfung.
(
2
)
In den Fächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, gelten für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens die mündliche Prüfung und der Predigtentwurf als Fachprüfung.
(
3
)
Sowohl die Wissenschaftliche Hausarbeit als auch der Predigtentwurf werden als Fachprüfungen behandelt.
#§ 10
Klausuren
(
1
)
In den Klausuren soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Themen mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches bearbeiten kann.
(
2
)
Die Klausurfächer sind
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte, einschließlich Religions-, Missions- und Ökumenewissenschaften und
- Systematische Theologie.
(
3
)
1 Es entfällt die Klausur in demjenigen Fach, in dem die Wissenschaftliche Hausarbeit angefertigt wurde. 2 Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Wissenschaftliche Hausarbeit im Fach Praktische Theologie oder im Fach Religions-, Missions- und Ökumenewissenschaften geschrieben, entfällt die Klausur in einem der in Absatz 2 genannten Fächer nach ihrer bzw. seiner Wahl. 3 In diesem Fach muss die Kandidatin bzw. der Kandidat einen Leistungsnachweis gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 10 vorlegen.
(
4
)
1 In jeder Klausur sind zwei Aufgaben zu behandeln. 2 Die Aufgaben stammen
- im Fach Altes Testament aus den Bereichen
- Pentateuch,
- Propheten,
- übriges Schrifttum;
- im Fach Neues Testament aus den Bereichen
- synoptische Evangelien,
- Paulus,
- übriges Schrifttum;
- im Fach Kirchen- und Dogmengeschichte (einschließlich Religions-, Missions- und Ökumenewissenschaften) aus den Bereichen
- Alte Kirche und Mittelalter,
- Reformationszeit und Frühe Neuzeit,
- Neuzeit und Religions-, Missions- und Ökumenewissenschaften;
- im Fach Systematische Theologie aus den Bereichen
- theologische Prinzipienlehre,
- Dogmatik,
- Ethik.
3 In den Fächern Altes Testament, Neues Testament und Systematische Theologie werden vom Nordelbischen Kirchenamt auf Vorschlag der an der Prüfung beteiligten Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer aus zwei der drei Bereiche jeweils zwei Themen gestellt. 4 Im Fach Kirchen- und Dogmengeschichte entstammen die zwei Themen jeweils den beiden Teilbereichen. 5 Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten wählen aus jedem Bereich ein Thema bzw. einen Teilbereich. 6 In den Fächern Altes Testament und Neues Testament ist jeweils ein Thema mit Übersetzung zu wählen.
(
5
)
1 Die Klausurarbeiten werden an verschiedenen Tagen angefertigt. 2 Die Termine setzt das Nordelbische Kirchenamt fest. 3 Die zulässigen Hilfsmittel werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mit der Meldung mitgeteilt. 4 Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt vier Zeitstunden. 5 Die Klausuren werden ohne Namensnennung abgegeben. 6 Das Nordelbische Kirchenamt teilt jeder Kandidatin bzw. jedem Kandidaten eine Kennzahl zu.
(
6
)
1 Die Aufsicht bei der Anfertigung der Klausuren führt das Nordelbische Kirchenamt. 2 Über den Verlauf der Klausur wird eine Niederschrift angefertigt.
(
7
)
Die Benotung der Klausuren erfolgt durch zwei Mitglieder der Prüfungskommission; § 7 Absatz 9 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
#§ 112#
Mündliche Prüfungen
(
1
)
Durch die mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und ein von ihr bzw. ihm gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermag.
(
2
)
1 Die mündlichen Prüfungsfächer sind
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchen- und Dogmengeschichte,
- Systematische Theologie,
- Praktische Theologie,
- Philosophie, sofern ein Philosophicum nicht studienbegleitend abgelegt wurde,
- Religions-, Missions- und Ökumenewissenschaften.
2 Die Prüfungsdauer beträgt in jedem Fach mindestens zwanzig Minuten.
(
4
)
1 Das Nordelbische Kirchenamt setzt den Termin für die mündliche Prüfung fest und stellt einen Prüfungsplan auf. 2 Die Fachprüferin bzw. der Fachprüfer führt vorwiegend das Prüfungsgespräch.
(
5
)
Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende eines Senats leitet die mündliche Prüfung.
(
6
)
1 Die Bewertung wird im Anschluss an jede Einzelprüfung von den Mitgliedern des Senats mit Stimmenmehrheit beschlossen. 2 Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(
7
)
Ergibt sich während der mündlichen Prüfungen aufgrund der bisher erbrachten Leistungen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden hat, kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende mit dem Einverständnis der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Prüfung vorzeitig beenden.
(
8
)
1 Über den Hergang jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2 Darin werden festgehalten:
- die Besetzung des Senats,
- der Name der Kandidatin bzw. des Kandidaten,
- das Prüfungsfach und die Prüfungsthemen,
- der Prüfungstag, Beginn und Ende der Prüfung sowie der Name der Fachprüferin bzw. des Fachprüfers,
- die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung.
(
9
)
Wird die mündliche Prüfung ohne triftigen Grund versäumt, so ist die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden.
###§ 12
Zuhörerinnen bzw. Zuhörer
(
1
)
An den mündlichen Prüfungen können Studierende an einem Tag als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer teilnehmen, die die Wissenschaftliche Hausarbeit abgegeben haben und sich in eine Liste eintragen, die bis 14 Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung im Nordelbischen Kirchenamt ausliegt.
(
2
)
1 Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat kann für ihre bzw. seine Prüfung die Anwesenheit von Zuhörerinnen bzw. Zuhörern ablehnen. 2 Der Ablehnung ist zu entsprechen.
(
3
)
Die Beratungen der Prüfungskommission und der Senate sind nicht öffentlich.
#§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen
(
1
)
Die schriftlichen Arbeiten sowie die Leistungen in den mündlichen Prüfungen werden wie folgt bewertet:
Sehr gut ( 1 )
entspricht 15 / 14 / 13 Punkten = eine hervorragende Leistung,
entspricht 15 / 14 / 13 Punkten = eine hervorragende Leistung,
Gut ( 2 )
entspricht 12 / 11 / 10 Punkten = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
entspricht 12 / 11 / 10 Punkten = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
Befriedigend ( 3 )
entspricht 9 / 8 / 7 Punkten = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
entspricht 9 / 8 / 7 Punkten = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Ausreichend ( 4 )
entspricht 6 / 5 / 4 Punkten = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
entspricht 6 / 5 / 4 Punkten = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
Mangelhaft ( 5 )
entspricht 3 / 2 / 1 Punkten = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
entspricht 3 / 2 / 1 Punkten = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
Ungenügend ( 6 )
entspricht 0 Punkten = eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
entspricht 0 Punkten = eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
(
2
)
1 Besteht eine Fachprüfung (§ 9) aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote als Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. 2 Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(
3
)
1 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. 2 Die Note der Wissenschaftlichen Hausarbeit wird zweifach gewertet. 3 Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4 Im Fall des § 4 Absatz 2 Satz 3 wird die Note bei der Festlegung der Endnote nicht mitgezählt.
(
4
)
Das Gesamtergebnis wird nach den insgesamt erreichten Punkten
- a)
- einschließlich des zweifach berücksichtigten Ergebnisses der Wissenschaftlichen Hausarbeit und einer Anzahl von sieben mündlichen Prüfungen (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 7) ermittelt undbei 163 bis 195 Punkten durch die Worte „sehr gut bestanden“,bei 124 bis 162 Punkten durch die Worte „gut bestanden“,bei 85 bis 123 Punkten durch die Worte „befriedigend bestanden“,bei 62 bis 84 Punkten durch die Worte „ausreichend bestanden“,unter 62 Punkten durch die Worte „nicht bestanden“und
- b)
- einschließlich des zweifach berücksichtigten Ergebnisses der Wissenschaftlichen Hausarbeit und im Fall des § 11 Absatz 2 Nummer 6 ohne Berücksichtigung des bereits studienbegleitend erbrachten Philosophicums ermittelt undbei 150 bis 180 Punkten durch die Worte „sehr gut bestanden“,bei 114 bis 149 Punkten durch die Worte „gut bestanden“,bei 78 bis 113 Punkten durch die Worte „befriedigend bestanden“,bei 57 bis 77 Punkten durch die Worte „ausreichend bestanden“,unter 57 Punkten durch die Worte „nicht bestanden“und
- c)
- einschließlich des zweifach berücksichtigten Ergebnisses der Wissenschaftlichen Hausarbeit und im Fall des § 10 Absatz 3 Satz 2 ohne Berücksichtigung einer Klausurarbeit und gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 6 ohne Berücksichtigung des bereits studienbegleitend erbrachten Philosophicums ermittelt undbei 138 bis 165 Punkten durch die Worte „sehr gut bestanden“,bei 105 bis 137 Punkten durch die Worte „gut bestanden“,bei 72 bis 104 Punkten durch die Worte „befriedigend bestanden“,bei 52 bis 71 Punkten durch die Worte „ausreichend bestanden“,unter 52 Punkten durch die Worte „nicht bestanden“und
- d)
- im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 17 Satz 3 ohne Berücksichtigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit und gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 6 ohne Berücksichtigung des bereits studienbegleitend erbrachten Philosophicums ermittelt undbei 125 bis 150 Punkten durch die Worte „sehr gut bestanden“,bei 95 bis 124 Punkten durch die Worte „gut bestanden“,bei 65 bis 94 Punkten durch die Worte „befriedigend bestanden“,bei 48 bis 64 Punkten durch die Worte „ausreichend bestanden“,unter 48 Punkten durch die Worte „nicht bestanden“
(
5
)
Handelt es sich um eine von den Fällen des Absatzes 4 Buchstaben a bis d abweichende zulässige Fallkonstellation, so bestimmt sich die Anwendung des Absatzes 4 Buchstaben a bis d nach der Anzahl der zugrundeliegenden Teilnoten.
#§ 14
Versäumnis; Rücktritt
(
1
)
1 Eine einzelne Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne triftigen Grund
- einen Prüfungstermin versäumt oder
- nach Beginn der Prüfung zurücktritt oder
- eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt.
2 Der Rücktritt von der mündlichen Gesamtprüfung kann nur bis zu deren Beginn erklärt werden.
(
2
)
1 Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Nordelbischen Kirchenamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches, auf Verlangen ein vertrauensärztliches Attest vorzulegen. 3 Werden die Gründe vom Theologischen Prüfungsamt anerkannt, so ist die noch ausstehende Prüfungsleistung zum nächsten Termin der darauffolgenden Ersten Theologischen Prüfung abzuleisten. 4 Bereits vorliegende Prüfungsleistungen sind anzurechnen.
(
3
)
Bei einem Rücktritt aus triftigem Grund gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(
4
)
1 Bereits eingereichte häusliche schriftliche Arbeiten werden in der Regel bei einer erneuten Prüfung nicht angerechnet. 2 Die Entscheidung über Ausnahmen trifft das Theologische Prüfungsamt. 3 Wiederholte Anrechnungen sind sowohl im Fall eines erneuten Rücktritts als auch im Fall des Nichtbestehens der Prüfung ausgeschlossen.
#§ 15
Täuschung; Ordnungsverstoß
(
1
)
1 Besteht der Verdacht eines Täuschungsversuchs, so fertigt die jeweilige Gutachterin bzw. der jeweilige Gutachter oder die jeweilige Prüferin bzw. der Prüfer oder die Aufsichtskraft über das Vorkommnis einen Vermerk, der nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich dem Nordelbischen Kirchenamt vorgelegt wird. 2 Die Entscheidung darüber, ob ein Täuschungsversuch vorliegt, trifft die Vorsitzende bzw. der Vorsitzender der Prüfungskommission nach Anhörung der Kandidatin bzw. des Kandidaten. 3 Liegt ein Täuschungsversuch vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(
2
)
1 Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder der Aufsichtskraft von der Fortsetzung der betreffenden Prüfung ausgeschlossen werden. 2 In diesem Fall gilt diese Prüfung als nicht bestanden. 3 In schwerwiegenden Fällen kann das Nordelbische Kirchenamt die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(
3
)
Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass die Feststellungen und Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 vom Theologischen Prüfungsamt überprüft werden.
(
4
)
1 Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache binnen drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ (0 Punkte) festgesetzt. 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
#§ 16
Bestehen; Nichtbestehen; Nachprüfungen
(
1
)
Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn der Predigtentwurf sowie alle Fachprüfungen mit mindestens „ausreichend“ (4 Punkten) bewertet worden sind.
(
2
)
1 Wer in einer Fachprüfung oder in zwei Fachprüfungen nicht mindestens 4 Punkte erreicht, hat die Fachprüfung bzw. die Fachprüfungen nicht bestanden. 2 Die nicht bestandene Fachprüfung kann auf Antrag beim nächsten oder übernächsten Examenstermin wiederholt werden („Nachprüfung“). 3 Bei einem späteren Nachprüfungstermin, der nicht auf einer Krankheit oder anderen schwerwiegenden Gründen beruht, muss die gesamte Prüfung wiederholt werden. 4 Wer auch in den Nachprüfungen nicht jeweils mindestens 4 Punkte erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden.
(
3
)
Wer in mehr als zwei Fachprüfungen nicht mindestens 4 Punkte erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden.
(
4
)
Wurde im Rahmen einer Fachprüfung eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet, so gilt diese Fachprüfung als nicht bestanden, auch wenn die Fachnote rechnerisch den Wert „ausreichend“ ergibt.
(
5
)
Wird eine Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet sowie eine weitere Fachprüfung mit weniger als 4 Punkten bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
#§ 17
Freiversuch
(
1
)
1 Nimmt eine Studentin bzw. ein Student nach ununterbrochenem Studium an der dem 9. Fachsemester unmittelbar folgenden Ersten Theologischen Prüfung teil und besteht diese nicht, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt (Freiversuch). 2 Für jede zu erlernende Sprache kann die Semesterzahl nach Satz 1 um ein Semester erhöht werden, insgesamt jedoch höchstens um zwei Semester.
(
2
)
1 Ist die Erste Theologische Prüfung im Freiversuch bestanden, können einzelne bestandene Fachprüfungen zum nächstmöglichen Prüfungstermin zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. 2 Dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis als Prüfungsnote.
#§ 18
Wiederholung
(
1
)
1 Die nicht bestandene Erste Theologische Prüfung kann nach Maßgabe des Absatzes 2 nur einmal wiederholt werden. 2 Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann die Prüfung frühestens nach einem halben Jahr wiederholen; sie bzw. er hat diese spätestens nach zwei Jahren erneut anzutreten.
(
2
)
Besteht die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung ein zweites Mal nicht, so kann das Theologische Prüfungsamt sie bzw. ihn bei Vorliegen besonderer Gründe ein letztes Mal zur Prüfung zulassen.
(
3
)
An anderen Fakultäten bzw. in anderen Landeskirchen nicht bestandene Prüfungen sind anzurechnen.
#§ 19
Zeugnis
(
1
)
1 Über die bestandene Erste Theologische Prüfung erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat innerhalb von vier Wochen nach der mündlichen Prüfung ein Zeugnis. 2 Das Zeugnis enthält die Gesamtprüfungsnote und eine Aufstellung der Einzelnoten. 3 Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben. 4 Es trägt den Ort sowie das Datum der letzten mündlichen Prüfung. 5 Dem Zeugnis ist eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 21 Absatz 2 und 3 beizufügen.
(
2
)
1 Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, erhält sie bzw. er hierüber eine schriftliche Mitteilung. 2 Der Mitteilung ist eine Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten beizufügen. 3 Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. 4 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
#§ 20
Nachträglich festgestelltes Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen
(
1
)
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 4 Absatz 2 nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
(
2
)
Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so ist die Prüfung mit „nicht bestanden“ zu bewerten.
(
3
)
1 Das Nordelbische Kirchenamt stellt fest, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bzw. 2 erfüllt sind. 2 Die Entscheidung trifft die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(
4
)
1 Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Der Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 21 Absatz 2 und 3 beizufügen. 3 Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist nach Ablauf von drei Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
(
5
)
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ein neues zu erteilen.
#§ 21
Rechtsweg
(
1
)
1 Mängel bei der Durchführung der Prüfung müssen unverzüglich,
- soweit sie die schriftliche Prüfung betreffen, beim Nordelbischen Kirchenamt,
- soweit sie die mündliche Prüfung betreffen, bei der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
geltend gemacht werden.
2 Wird der Mangel nicht behoben, kann das Theologische Prüfungsamt binnen eines Monats nach dem Abschluss der Prüfung, die mit einem Mangel behaftet war, anordnen, dass diese oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind
(
2
)
1 Bei Verstößen gegen das Prüfungsverfahren sowie in den Fällen der §§ 19 und 20 kann die bzw. der Betroffene innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses bzw. der Entscheidung Beschwerde beim Nordelbischen Kirchenamt einlegen. 2 Die Entscheidung über die Beschwerde trifft das Theologische Prüfungsamt.
(
3
)
Gegen die Entscheidung des Theologischen Prüfungsamtes kann innerhalb eines Monats Klage beim Kirchengericht der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche erhoben werden.
#§ 22
Ergänzungsprüfung
(
1
)
Für die Durchführung von Ergänzungsprüfungen nach § 7 Absatz 4 Satz 2 des Pastorenausbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gilt diese Prüfungsordnung in entsprechender Anwendung.
(
2
)
1 In Einzelfällen können unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Gegebenheiten von Absatz 1 abweichende Regelungen getroffen werden. 2 Darüber beschließt das Theologische Prüfungsamt.
#§ 23
Datenschutz
Für die Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung geregelten Aufgaben können die erforderlichen Daten erhoben, gespeichert und ausgewertet werden (vergleiche § 17 der Datenschutzverordnung).
#§ 24
Überleitungsbestimmungen
1 Die durch Artikel 1 Nummer 2 der Zweiten Rechtsverordnung zur Änderung der Ordnung über die Erste Theologische Prüfung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 8. August 2006 (GVOBl. S. 138) aufgehobenen Bestimmungen der Ordnung über die Erste Theologische Prüfung in der Nordelbischen Kirche vom 9. September 1997 (GVOBl. S. 149) sind mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 Satz 2 für Studierende, die das Studium vor dem 9. August 2006 aufgenommen, die Zwischenprüfung jedoch nicht abgelegt haben, weiterhin anzuwenden. 2 Für den gleichen Personenkreis findet § 23 Absatz 3 Buchstabe f der Ordnung über die Erste Theologische Prüfung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 9. September 1997, der durch Artikel 1 Nummer 3 der Zweiten Rechtsverordnung zur Änderung der Ordnung über die Erste Theologische Prüfung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 8. August 2006 geändert worden ist, in seiner unveränderten Fassung weiterhin Anwendung.
#§ 25
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung über die Erste Theologische Prüfung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 9. September 1997 (GVOBl. S. 149), zuletzt geändert durch die Dritte Rechtsverordnung vom 8. August 2007 (GVOBl. S. 206), außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung trat gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 1 der VO Erste Theologische Prüfung vom 7. September 2012 (KABl. S. 202) mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung trat gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 1 der VO Erste Theologische Prüfung vom 7. September 2012 (KABl. S. 202) mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.