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Vereinbarung zwischen der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
und der Evangelischen Brüder-Unität Distrikt Herrnhut

Vom 11. Februar/14. März 1994

(KABl 1996 S. 24 )

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Mit dem Anerkennungsbeschluss der Finanzministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Mai 1991 gemäß § 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens1# wurde die Erhebung und Verwaltung der der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zustehenden Kirchensteuern den Finanzämtern übertragen.
Soweit sich Mitglieder der Evangelischen Brüder-Unität Herrnhut als „evangelisch-ev.“ bei der Erfassung durch die kommunalen Meldeämter im Sinne einer Doppelmitgliedschaft bekennen, wird damit die Mecklenburgische Landeskirche als Verwalter des Gesamtkirchensteuereinkommens in Mecklenburg-Vorpommern, auf der Grundlage des Kirchensteuergesetzes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs2# vom 4. November 1990 und der analogen Kirchensteuerordnungen der in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen evangelischen Landeskirchen, eingesetzt.
Die Evangelische Brüder-Unität Herrnhut hat damit einen Anspruch auf die Zuweisung der anteiligen Kirchensteuer. Darüber hinaus wird zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirchen Mecklenburgs, vertreten durch den Oberkirchenrat in Schwerin,
und der Evangelischen Brüder-Unität, Sitz Herrnhut, vertreten durch Unitätsdirektor Christian Müller, Herrnhut, folgende Vereinbarung getroffen:
  1. Das von der Landeshauptkasse im Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern an die Landeskirchenkasse der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche überwiesene Gesamtkirchensteueraufkommen, bestehend aus
    - Kirchenlohnsteuer
    - Kircheneinkommenssteuer
    wird durch die Anzahl aller Gemeindemitglieder, in der die Anzahl der Doppelmitglieder der Evangelischen Brüder-Unität Herrnhut in Mecklenburg enthalten ist, geteilt. (Ermittlung des Pro-Kopf-Aufkommens)
  2. Der Stichtag der ersten Feststellung dieser Gemeindegliederzahlen ist der 31. Dezember 1993. Dieser Stichtag gilt zukünftig mit der Fortschreibung des folgenden Jahres.
  3. Der in Nummer 1 ermittelte Durchschnittswert - Pro-Kopf-Aufkommen - wird zu 50 Prozent mit der Anzahl der Doppelmitglieder der Evangelischen Brüder Unität multipliziert.
  4. Der Verwaltungskostensatz, den das Finanzministerium für die Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuern durch die Finanzämter berechnet, wird entsprechend der Anzahl der Mitglieder der Evangelischen Brüder-Unität Herrnhut berechnet und anteilig von den zu überweisenden Kirchensteueranteilen abgezogen.
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Schwerin
Herrnhut
11. Februar 1994
14. März 1994
Rainer Rausch
Christian Müller
Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs
Ev. Brüder-Unität
Oberkirchenrat

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 605), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) geändert wurde, ist gemäß § 26 Absatz 2 des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. S. 414) am 1. Januar 2009 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist das Kirchengesetz der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuererhebungsgesetz) vom 4. November 1990 (KABl 1991 S. 90), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 19. November 2000 (KABl S. 70) geändert wurde. Das Kirchensteuererhebungsgesetz ist zwischenzeitlich gemäß § 27 Absatz 2 der Kirchlichen Steuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 1. Dezember 2001 (Kirchensteuerordnung) (KABl S. 102), die zuletzt durch Kirchengesetz vom 17. November 2002 (KABl S. 94) geändert wurde, außer Kraft getreten.