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Vereinbarung
über die gemeinsame
Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern

Vom 19./29. Januar 1998

(KABl S. 98)

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zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
vertreten durch den Oberkirchenrat,
Münzstraße 8 (Postfach 111063)
19010 Schwerin
und
der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)1#,
insoweit handelnd für die Ev.-ref. Kirche in Mecklenburg, Sitz Bützow,
als Teil der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode der Ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland),
vertreten durch das Moderamen,
dieses wiederum vertreten
durch Präsident Ernst-Joachim Pagenstecher,
Saarstr 6 (Postfach 1380)
26763 Leer

Die Ev.-ref. Kirche überträgt die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern für ihre Gemeindeglieder im Landesteil Mecklenburg des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern den Finanzämtern ab dem Steuerjahr 1999.
Die Kirchensteuern der ev.-ref. Gemeindeglieder werden von den Arbeitgebern als evangelische Kirchensteuern einbehalten und zusammen mit den Kirchensteuern der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs als evangelische Kirchensteuern an die Finanzämter abgeführt.
Die Finanzämter erheben und verwalten die Kirchensteuern der ev.-ref. Gemeindeglieder als evangelische Kirchensteuern wie die Kirchensteuern der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs.
Die Kirchensteuern der ev.-ref. Gemeindeglieder fließen zunächst der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs zu.
Die Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs beteiligt die Ev.-ref. Kirche an den gemeinsam erhobenen Kirchensteuern. Der Anteil der Ev.-ref. Kirche an den durch die Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs vereinnahmten Kirchensteuern bemisst sich nach der Gemeindegliederzahl der Ev.-ref. Kirche im Landesteil Mecklenburg und dem Pro-Kopf-Aufkommen der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs. Auf Verlangen wird die Ev.-ref. Kirche die Gemeindegliederzahl nachweisen.
Die Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs überweist den der Ev.-ref. Kirche zustehenden Kirchensteuerbetrag erstmals bis zum 1. April 1999 für das Steuerjahr 1999. Grundlage für die Berechnung ist die Gemeindegliederzahl am 1. Dezember 1998 und das von der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs festgestellte Pro-Kopf-Aufkommen für das Jahr 1997. 10 Für die Folgejahre gelten die genannten Termine und Zeiten entsprechend.
11 Die Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2001 und verlängert sich danach um jeweils fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten vor Ablauf gekündigt worden ist.
Leer, 29. Januar 1998
Schwerin, 19. Januar 1998
Ernst-Joachim Pagenstecher
– Präsident –
Rainer Rausch
– Oberkirchenrat –

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1 ↑ Red. Anm.: Der korrekte Eigenname der Kirche ist „Evangelisch-reformierte Kirche“. Bis vor einigen Jahren trug die Kirche den Eigennamen: „Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)“, da sich Anfang der neunziger Jahre die ehemals eigenständige Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern mit der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland zusammenschloss.