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Geltungszeitraum von: 01.01.1994

Geltungszeitraum bis: 30.11.2013

Rechtsverordnung
zur Durchführung des Gemeinschaftsförderungsgesetzes (GFG-VO)1#

Vom 7. Dezember 1993

(GVOBl. 1994 S. 16)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Absatz 3 der Verfassung in2# Verbindung mit § 11 des Gemeinschaftsförderungsgesetzes3# vom 30. Oktober 1993 (GVOBl. S. 216) folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1

Die in dieser Rechtsverordnung aufgeführten Maßnahmen sollen die Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und ihren Einrichtungen fördern.
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§ 2

Anstellungsträger mit mehr als zwanzig Beschäftigten haben alle zwei Jahre die Beschäftigungsstruktur zu ermitteln. Diese beinhaltet eine Darstellung der Beschäftigten, aufgeteilt nach Geschlecht, Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen beziehungsweise vergleichbaren Gruppen, nach Voll- und Teilbeschäftigten (Bestandsaufnahme) und deren Entwicklung. Der jeweiligen Bestandsaufnahme ist die von vor zwei Jahren gegenüberzustellen.
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§ 3

Die Beschäftigungsstruktur enthält neben der Bestandsaufnahme nach § 2 folgende Angaben:
  1. Zahl der Bewerbungen mit und ohne Ausschreibung und nach deren Berücksichtigung;
  2. Zahl der internen Stellenwechsel mit gleichzeitiger Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und Höherbewertung der Stelle;
  3. Zahl der beantragten und genehmigten Anträge auf Reduzierung der im Arbeitsvertrag festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr sowie der Art des personellen Ausgleichs (gegliedert nach befristeter Einstellung, Neubesetzung oder ohne Ausgleich) und Zahl der genehmigten Anträge auf Aufstockung der Arbeitszeit;
  4. Zahl der beantragten und genehmigten Anträge auf Fortbildung.
Pastorinnen und Pastoren in Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen sind in der Beschäftigungsstruktur des Kirchenkreises aufzuführen. Die übrigen gesamtkirchlichen Pfarrstellen sind in der Beschäftigungsstruktur des Anstellungsträgers aufzuführen, bei dem die Betreffenden tatsächlich tätig sind.
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§ 4

Für die Erhebungen nach § 2 und § 3 sollen die in den Anlagen4# aufgeführten Tabellen verwendet werden. Wenn sich in einzelnen Feldern der Tabellen Werte kleiner als 3 ergeben, sollen Gruppen zusammengefasst werden.
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§ 5

Bei der erstmaligen Erhebung der Daten zur Darstellung der Beschäftigungsstrukturen, die sechs Monate nach Inkrafttreten des Gemeinschaftsförderungsgesetzes erfolgen soll, sind lediglich die Daten nach § 2 zu erheben.
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§ 6

( 1 ) Wird eine zu besetzende Stelle ausgeschrieben, so ist diese in der Ausschreibung in der weiblichen und männlichen Sprachform oder geschlechtsneutral zu formulieren.
( 2 ) Ist ein bestimmtes Geschlecht Voraussetzung für die mit der Stelle verbundene Tätigkeit, so ist nur die entsprechende Sprachform zu verwenden.
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§ 7

Bei der Feststellung der gleichwertigen Qualifikation sollen insbesondere durch Familienarbeit, durch die Pflege einer Person sowie durch ehrenamtliche Tätigkeiten oder soziales Engagement erworbene Fähigkeiten und Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit dienlich sind.
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§ 8

( 1 ) Fort- und Weiterbildungsangebote sollen so gestaltet oder geplant werden, dass Teilbeschäftigte und Beschäftigte mit Familienpflichten oder pflegebedürftigen Angehörigen an ihnen teilnehmen können, wenn sich aus der Zielgruppe der Veranstaltung oder den Anmeldungen ein Bedürfnis ergibt.
( 2 ) Für Frauen und Männer in den unteren Lohn- und Gehaltsgruppen werden gezielte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen entwickelt, die diesen die Chance für einen beruflichen Aufstieg ermöglichen.
( 3 ) Beurlaubten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind auf Anfrage Fortbildungsveranstaltungen anzubieten. Für die Erhaltung der Qualifikation und die Anpassung an die berufliche Entwicklung sollen verstärkt Fortbildungen angeboten werden.
( 4 ) In die Fort-und Weiterbildungsangebote ist der Themenkreis „Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche" aufzunehmen. Diese Thematik ist besonders in den Fortbildungen zu berücksichtigen, die für Personen mit Leitungsaufgaben und solche, die an Personalentscheidungen beteiligt sind, angeboten werden.
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§ 9

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 19 Absatz 1 des Geschlechtergerechtigkeitsgesetzes vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 406, 450) mit Ablauf des 30. November 2013 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Wort redaktionell ergänzt.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Gesetz trat mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Anlagen wurden nicht im GVOBl. veröffentlicht.