.Kirchengesetz
####§ 1
§ 2
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.01.1979
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Kirchengesetz
über Art und Höhe der Kirchensteuer
(Kirchensteuerbeschluss)1#
Vom 8. Oktober 1978
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
Bekanntmachung der Neufassung des Kirchensteuergesetzes der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Kirchensteuerordnung) und des Kirchengesetzes über Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluss) vom 30. November 1996 (GVOBl. S. 257, 262)1 | |||||
1 | 23. September 2000 | § 1 Abs. 1 | neu gefasst | ||
Abs. 3 Satz 3 | neu gefasst | ||||
Abs. 4 | Wörter gestrichen | ||||
§ 2 | neu gefasst | ||||
§§ 3 und 4 | aufgehoben | ||||
§ 7 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
§ 10 Abs. 1 | aufgehoben | ||||
2 | Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuebeschlusses (Siebentes Kirchensteueränderungsgesetz) | 3. Februar 2001 | § 1 Abs. 1 Satz 2 | neu gefasst | |
Abs. 2 | aufgehoben | ||||
bisheriger Abs. 3 | wird Abs. 2 | ||||
Satz 1 | neu gefasst | ||||
bisheriger Abs. 4 | wird Abs. 3 und neu gefasst | ||||
Abs. 4 | neu angefügt | ||||
§ 2 | Satzteil gestrichen, Angabe ersetzt | ||||
§ 5 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
3 | Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchensteuerbeschlusses (Achtes Kirchensteueränderungsgesetz) | 22. September 2001 | § 1 Abs. 1 Satz 2 | Betragsangabe ersetzt | |
§ 2 | neu gefasst | ||||
§ 5 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 6 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
§ 8 Abs. 2 | Wort ersetzt | ||||
4 | 18. Dezember 2002 | in der Fassung vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 415): §§ 1 und 2 | rückwirkend zum 1. Januar 1994 geändert | ||
in der Fassung des Gesetzes vom 22. November 1985 (GVOBl. S. 263):§ 4 mit Anlage | rückwirkend zum 1. Januar 1994 aufgehoben | ||||
in der Fassung des Gesetzes vom 22. September 1989 (GVOBl. S. 281):§ 3 | rückwirkend zum 1. Januar 1994 aufgehoben | ||||
5 | Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung und Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses (Hebesatzanwendungsgesetz) | 13. Mai 2003 | § 9 | rückwirkend zum 1. Januar 1994 neu gefasst | |
Artikel 2 | in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1990 (GVOBl. 1991 S. 53): § 1 Abs. 1 und 4 | finden rückwirkend für die Steuerjahre 1994 bis 2000 Anwendung | |||
§§ 2 bis 3 und § 4 mit Anlage | finden rückwirkend für die Steuerjahre 1994 bis 2000 keine Anwendung | ||||
ersetzt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 | |||||
6 | Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Hebesatzanwendungsgesetzes | 21. September 2004 | Artikel 1 des Hebesatzanwendungsgesetzes (betr. Anwendungszeitraum § 9) | Datum ersetzt | |
7 | Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses (Neuntes Kirchensteueränderungsgesetz) | 29. September 2007 | § 1 Abs. 5 | angefügt | |
8 | Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses (Zehntes Kirchensteueränderungsgesetz) | 22. November 2008 | § 1 | Wörter in Überschrift ersetzt | |
Abs. 1 Satz 1 | Wörter ersetzt | ||||
Satz 2 | Wörter eingefügt und ersetzt | ||||
Abs. 3 Satz 2 | angefügt | ||||
§ 7 Abs. 3 | Wörter ersetzt |
§ 1
Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragssteuer
(
1
)
1 Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-, Lohn und Kapitalertragsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Kirchensteuerordnung. 2 Sie beträgt neun v. H. der nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 und Abs. 5 der Kirchensteuerordnung ermittelten Einkommen-, Lohn und Kapitalertragsteuer, jedoch mindestens 3,60 Euro jährlich und höchstens drei v. H. des nach § 6 Abs. 2 der Kirchensteuerordnung ermittelten zu versteuernden Einkommens (Obergrenze).
(
2
)
1 Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 6 Abs. 3 der Kirchensteuerordnung) beträgt die Kirchensteuer im Bereich des Landes Hamburg vier v. H. und im Bereich des Landes Schleswig-Holstein sechs v. H. der pauschalierten Lohnsteuer. 2 Weist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. 3 Für die übrigen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beträgt die Kirchensteuer neun v. H. der pauschalierten Lohnsteuer.
(
3
)
1 Der Mindestbetrag nach Absatz 1 darf nur erhoben werden, wenn aufgrund der nach § 6 Abs. 1 oder 2 der Kirchensteuerordnung ermittelten Bemessungsgrundlage Einkommensteuern festzusetzen oder Lohnsteuern zu erheben sind oder wären. 2 Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, darf der Mindestbetrag nach Absatz 1 nicht erhoben werden.
(
4
)
Liegt dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen V oder VI vor, ist nicht der Mindestbetrag, sondern die nach der Lohnsteuer bemessene Kirchensteuer einzubehalten.
(
5
)
1 Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer (§ 6 Abs. 4 der Kirchensteuerordnung) gilt § 1 Abs. 2 entsprechend. 2 Weist die oder der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. 3 Für die übrigen Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen beträgt die Kirchensteuer neun v. H. der pauschalen Einkommensteuer.
#§ 2
Mindestbetrag der Kirchensteuer
Der Mindestbetrag der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer beträgt unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 3 und 4 dieses Kirchensteuerbeschlusses
#bei täglichem Lohnzahlungszeitraum | 0,00 Euro, |
bei wöchentlichem Lohnzahlungszeitraum | 0,07 Euro, |
bei monatlichem Lohnzahlungszeitraum | 0,30 Euro. |
§ 3
[weggefallen]
#§ 4
[weggefallen]
#§ 5
Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(
1
)
Die Kirchenkreise erheben von Gemeindegliedern, deren Ehemann oder Ehefrau keiner kirchensteuerberechtigten Glaubensgemeinschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Kirchensteuerordnung.
(
2
)
Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt:
Stufe | Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 9 Abs. 2 Kirchensteuerordnung) Euro | jährliches Kirchgeld |
1 | 30.000 – 37.499 | 96 |
2 | 37.500 – 49.999 | 156 |
3 | 50.000 – 62.499 | 276 |
4 | 62.500 – 74.999 | 396 |
5 | 75.000 – 87.499 | 540 |
6 | 87.500 – 99.999 | 696 |
7 | 100.000 – 124.999 | 840 |
8 | 125.000 – 149.999 | 1.200 |
9 | 150.000 – 174.999 | 1.560 |
10 | 175.000 – 199.999 | 1.860 |
11 | 200.000 – 249.999 | 2.220 |
12 | 250.000 – 299.999 | 2.940 |
13 | 300.000 und mehr | 3.600 |
(
3
)
Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe eines Kalenderjahres, so ist das jährliche Kirchgeld für jeden Kalendermonat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen.
#§ 6
Festes (gleiches) oder gestaffeltes Kirchgeld
(
1
)
Die Kirchengemeinden können Kirchgeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Kirchensteuerordnung erheben.
(
2
)
Das Kirchgeld darf nur von Gemeindegliedern der Kirchengemeinde erhoben werden, die selbst oder deren Ehemann oder Ehefrau Einkommen oder Vermögen haben.
(
3
)
Das Kirchgeld beträgt jährlich mindestens sechs Euro, höchstens 30 Euro.
#§ 7
Kirchensteuern vom Grundeigentum
(
1
)
Die Kirchengemeinden können im Bereich des Landes Schleswig-Holstein Kirchensteuer vom Grundeigentum nach § 5 Abs. 1 Nr. 3a der Kirchensteuerordnung erheben.
(
2
)
Die Kirchensteuer vom Grundeigentum wird in Höhe eines Vomhundertsatzes des Grundsteuermessbetrages erhoben.
(
3
)
Die Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertagsteuer und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sollen auf Antrag auf die Kirchensteuer vom Grundeigentum angerechnet werden.
#§ 8
Besondere Bestimmungen
(
1
)
Werden Kirchensteuern im Lohnabzugsverfahren von einer Betriebstätte einbehalten, die nicht im Bereich des Finanzamts liegt, in dem der oder die Kirchensteuerpflichtige seinen oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, so sind für die Einbehaltung die am Ort der Betriebstätte geltenden Bestimmungen maßgebend.
(
2
)
Bei der Berechnung der Kirchensteuern bleiben Bruchteile von Cents unberücksichtigt.
#§ 9
Kirchensteuerbeschluss für die
im Lande Niedersachsen liegenden Gebietsteile
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Für die im Lande Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers im Bereich des Landes Niedersachsen geltende Landeskirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, dass bezüglich der Höhe der Kirchensteuer § 1 Abs. 1 und 4 in der jeweils geltenden Fassung gilt.
#§ 10
Schlussbestimmungen
(
1
)
[weggefallen]
(
2
)
(Inkrafttreten)
#
1 ↑ Red. Anm.: Dieses Kirchengesetz trat gemäß Teil 1 § 64 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 7. März 2013 (KABl. S. 144) geändert worden ist, automatisch mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft (ebenso nach § 13 Absatz 4 der Kirchensteuerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1996 (GVOBl. S. 257) der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 22. November 2008 (GVOBl. S. 326) in Verbinung mit § 8 des Kirchensteuerbeschlusses vom 25. September 2013 (KABl. S. 446)).
1 ↑ Red. Anm.: Dieses Kirchengesetz trat gemäß Teil 1 § 64 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 7. März 2013 (KABl. S. 144) geändert worden ist, automatisch mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft (ebenso nach § 13 Absatz 4 der Kirchensteuerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1996 (GVOBl. S. 257) der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 22. November 2008 (GVOBl. S. 326) in Verbinung mit § 8 des Kirchensteuerbeschlusses vom 25. September 2013 (KABl. S. 446)).
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2 ↑ Red. Anm.: Durch Artikel 2 der Rechtsverordnung zur rückwirkenden Änderung des Kirchensteuerbeschlusses vom 18. Dezember 2002 (GVOBl. 2003 S. 4) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1994 folgende Änderungen des Kirchensteuerbeschlusses gegenstandslos:
2 ↑ Red. Anm.: Durch Artikel 2 der Rechtsverordnung zur rückwirkenden Änderung des Kirchensteuerbeschlusses vom 18. Dezember 2002 (GVOBl. 2003 S. 4) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1994 folgende Änderungen des Kirchensteuerbeschlusses gegenstandslos:
- des § 1 Abs. 4 durch das Sechste Kirchensteueränderungsgesetz vom 23. September 2000 (GVOBl. S. 242),
- des § 2 durch das Sechste Kirchensteueränderungsgesetz vom 23. September 2000 (GVOBl. S. 242),
- des § 3 durch das Fünfte Kirchensteueränderungsgesetz vom 28. September 1996 (GVOBl. S. 254) und das Sechste Kirchensteueränderungsgesetz vom 23. September 2000 (GVOBl. S. 242),
- des § 4 durch das Dritte Kirchensteueränderungsgesetz vom 22. September 1989 (GVOBl. S. 281) und das Fünfte Kirchensteueränderungsgesetz vom 28. September 1996 (GVOBl. S. 254).