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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuern ab 1.1.2009 (Kirchensteuerbeschluss)1#,2#

Vom 19. Oktober 2008

(GVOBl. M-V 2009 S. 71; ABl. 2008, Heft Nr. 2 S. 7)

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§ 1
Maßgaben

In der Pommerschen Evangelischen Kirche wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern – Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern -KiStG M-V- sowie nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche in den jeweils geltenden Fassungen.
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§ 2
Höhe der Kirchensteuer

( 1 ) Für Kirchenmitglieder der Pommerschen Evangelischen Kirche beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer). Auf Antrag ist eine Kappung bei 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens möglich. Die Entscheidung über einen Antrag auf Kappung wird durch die Pommersche Ev. Kirche getroffen.
( 2 ) Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer zugrunde zu legen.
( 3 ) Im Fall der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalierten Lohnsteuer.
( 4 ) Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalierten Lohnsteuer. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
( 5 ) Pauschalierte Lohnsteuer ist im Verhältnis 90:10 auf die Konfessionen „evangelisch“ und „römisch-katholisch“ aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
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§ 3
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

( 1 ) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt:
Stufe
Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG) Euro
Jährliches besonderes Kirchgeld
in Euro
1
30.000-37.499
96
2
37.500-49.999
156
3
50.000-62.499
276
4
62.500-74.999
396
5
75.000-87.499
540
6
87.500-99.999
696
7
100.000-124.999
840
8
125.000-149.999
1.200
9
150.000-174.999
1.560
10
175.000-199.999
1.860
11
200.000-249.999
2.220
12
250.000-299.999
2.940
13
300.000 und mehr
3.600
Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
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§ 4
Besondere Bestimmungen

( 1 ) Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Kirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtige, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Kirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.
( 2 ) Bei Steuerpflichtigen, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und einer kirchensteuererhebenden evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.
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§ 5
Kirchensteuerbeschluss für die im Land Brandenburg liegenden Gebietsteile der Pommerschen Evangelischen Kirche3#

Die Pommersche Evangelische Kirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben, nach Maßgabe des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes Kirchensteuer in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in der für das Steuerjahr jeweils geltenden Fassung.
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§ 6

( 1 ) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für das Jahr 2009 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die abgebildete Fassung dieses Rechtstextes wurde von der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche zur Verfügung gestellt.
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2 ↑ Red. Anm.: Dieses Kirchengesetz trat gemäß Teil 1 § 64 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 7. März 2013 (KABl. S. 144) geändert worden ist, automatisch mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft (ebenso nach § 6 Absatz 1 dieses Kirchengesetzes in Verbinung mit § 8 des Kirchensteuerbeschlusses vom 25. September 2013 (KABl. S. 446)).
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3 ↑ Red. Anm.: Zur staatlichen Anerkennung des Landes Brandenburg des Kirchensteuerbeschlusses für die im Land Brandenburg liegenden Kirchengemeinden der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche vom 14. Dezember 1998 (ABl. 1999 S. 58), vgl. Ordnungsnummer 5.113-501_Archiv.