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Geltungszeitraum von: 15.11.2012

Geltungszeitraum bis: 02.01.2014

Vorläufige Geschäftsordnung
der Landessynode der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland1#,2#

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gibt sich gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verfassung vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2) folgende Geschäftsordnung:
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Inhaltsübersicht
Einberufung, Teilnahme und Konstituierung
§ 1Synodale, Gelöbnis
§ 2 Einberufung
§ 3 Tagesordnung
§ 4 Teilnahme
§ 5 Konstituierende Sitzung
§ 6 Beschlussfähigkeit
Ämter
§ 7 Präsidium
§ 8 Wahl des Präsidiums
§ 9 Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und Schriftführerinnen bzw. Schriftführer
Tagungsablauf und Verfahrensvorschriften
§ 10 Gottesdienst und Andachten
§ 11 Öffentlichkeit
§ 12 Teilnahmeberechtigte, Gäste
§ 13 Ordnungsbefugnisse
§ 14 Redeordnung
§ 15 Geschäftsordnungsanträge
§ 16 Besondere Arbeitsformen
§ 17 Bild- und Tonaufzeichnungen
§ 18 Niederschrift
Beratungen, Abstimmungen, Wahlen
§ 19 Anträge und Vorlagen
§ 20 Beratung von Beschlussvorlagen im Allgemeinen
§ 21 Beratung von Gesetzesvorlagen
§ 22 Beratung des Haushalts
§ 23 Mitwirkung der Theologischen Kammer
§ 24 Beteiligung der Ausschüsse
§ 25 Änderungsanträge
§ 26 Abstimmungen
§ 27 Wahlen
§ 28 Anfragen
§ 29 Eingaben
Ausschüsse
§ 30 Aufgaben
§ 31 Zusammensetzung
§ 32 Einberufung, Sitzungen
Allgemeines
§ 33 Geschäftsstelle der Landessynode
§ 34 Anwendung der Geschäftsordnung
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Abschnitt 1
Einberufung, Teilnahme und Konstituierung

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§ 1
Synodale, Gelöbnis

( 1 ) Synodale im Sinne dieser Geschäftsordnung sind die Mitglieder der Landessynode und deren stellvertretende Mitglieder im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes.
( 2 ) Die Synodalen treten ihr Amt mit dem Gelöbnis an. Das Gelöbnis wird für die Dauer der Wahlperiode vor der Landessynode gegenüber der bzw. dem Präses abgelegt. Bei der konstituierenden Sitzung nimmt das Gelöbnis das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung ab. Nachrückende Synodale, die das Gelöbnis als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schon abgelegt haben, treten ihr Amt mit Unterrichtung durch die bzw. den Präses an.
( 3 ) Das Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: „Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir anvertraute Amt als Mitglied dieser Landessynode gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der Kirche bezeugt ist, zu führen. Ich bin bereit, gemäß der Verfassung Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche.“
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§ 2
Einberufung

( 1 ) Die Landessynode soll jährlich mindestens zweimal zusammentreten. Sie ist auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder sowie auf Antrag der Kirchenleitung oder der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes einzuberufen.
( 2 ) Die Landessynode wird zu ihrer konstiuierenden Tagung von der Kirchenleitung einberufen. Die konstituierende Tagung wird bis zu der Wahl einer bzw. eines Präses vom vorsitzenden Mitglied der Kirchenleitung geleitet.
( 3 ) Zu den weiteren Tagungen wird von der bzw. dem Präses einberufen. Das Präsidium bestimmt Ort und Zeit der Tagungen nach Beratung mit der Kirchenleitung.
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§ 3
Tagesordnung

( 1 ) Die Einladung erfolgt schriftlich. Sie soll den Synodalen spätestens einen Monat vor Beginn der Tagung zugehen und eine vorläufige Tagesordnung enthalten, die vom Präsidium in Abstimmung mit der Kirchenleitung erstellt wird.
( 2 ) Die Landessynode stellt die endgültige Tagesordnung fest. Erweiterungen der vorläufigen Tagesordnung sind nur zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Synodalen zustimmen.
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§ 4
Teilnahme

( 1 ) Die Mitglieder der Landessynode sind verpflichtet, an allen Tagungen teilzunehmen. Ihre Verhinderung müssen sie der Geschäftsstelle der Landessynode so rechtzeitig mitteilen, dass die stellvertretenden Mitglieder benachrichtigt werden können.
( 2 ) Synodale, die der Tagung zeitweise fernbleiben müssen, melden sich bei der bzw. dem Präses ab. Eine zeitweise Stellvertretung ist nicht zulässig.
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§ 5
Konstituierende Sitzung

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung eröffnet die konstituierende Tagung der Landessynode, benennt vorläufige Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Schriftführerinnen und Schriftführer.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung stellt die Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf fest und leitet die Wahl der bzw. des Präses durch die Landessynode. Unter der Leitung der bzw. des gewählten Präses wählt die Landessynode zwei Vizepräsides.
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§ 6
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Tagung vom Synodenpräsidium durch Namensaufruf festgestellt. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit braucht im Laufe der Tagung nur wiederholt zu werden, wenn die Beschlussfähigkeit angezweifelt wird. Wird sie angezweifelt und die Beschlussunfähigkeit festgestellt, bleiben davor liegende Abstimmungen und Wahlen wirksam.
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Abschnitt 2
Ämter

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§ 7
Präsidium

( 1 ) Das Präsidium der Landessynode besteht aus der bzw. dem Präses und der bzw. dem ersten und zweiten Vizepräses.
( 2 ) Das Präsidium führt die Geschäfte der Landessynode und vertritt diese im kirchlichen und öffentlichen Leben. Im Falle der Verhinderung der bzw. des Präses übernimmt die bzw. der erste Vizepräses die Vertretung. Diese bzw. dieser wird von der bzw. dem zweiten Vizepräses vertreten.
( 3 ) Das Präsidium bereitet die Tagungen der Landessynode in Abstimmung mit der Kirchenleitung vor, beschließt über die vorläufige Tagesordnung, besondere Arbeitsformen, den vorläufigen Verlaufsplan, die Einladung von Gästen und über Veranstaltungen.
( 4 ) Das Präsidium eröffnet, leitet und schließt die Tagungen. Vor Schluss der Tagung teilt das Präsidium Ort und Zeit der nächsten Tagung mit.
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§ 8
Wahl des Präsidiums

( 1 ) Das Präsidium wird auf der konstituierenden Tagung der Landessynode aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
( 2 ) Die bzw. der Präses wird aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder der Landessynode gewählt. Eine bzw. ein Vizepräses wird aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren gewählt.
( 3 ) Vor der Wahl der Vizepräsides stimmt die Synode darüber ab, ob die bzw. der erste oder zweite Vizepräses aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren gewählt wird.
( 4 ) Für das Wahlverfahren gilt § 27 Absatz 4, Absatz 6 Satz 1 und 2 sowie Absatz 8 entsprechend.
( 5 ) Gewählt ist, wer
  1. bei einem Wahlvorschlag mit einem Namen zwei Drittel,
  2. bei einem Wahlvorschlag mit mehreren Namen mehr als die Hälfte
der Stimmen der anwesenden Synodalen erhält.
( 6 ) Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer
  1. bei einem Wahlvorschlag mit einem Namen mehr als die Hälfte,
  2. bei einem Wahlvorschlag mit mehreren Namen von den beiden Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhielten und die sich erneut zur Wahl stellen, die meisten
der Stimmen der anwesenden Synodalen erhält.
( 7 ) Wird die gemäß den Absätzen 4 und 5 erforderliche Mehrheit nicht erreicht oder erreichen zwei verbleibende Kandidatinnen bzw. Kandidaten im zweiten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl, so erklärt
  1. bei der Wahl der bzw. des Präses das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung die Wahlhandlung für beendet und stellt fest, dass die Wahl einer bzw. eines Präses nicht zustande gekommen ist,
  2. bei der Wahl einer bzw. eines Vizepräses die bzw. der Präses die Wahlhandlung für beendet und stellt fest, dass die Wahl einer bzw. eines Vizepräses nicht zustande gekommen ist.
Danach ist unverzüglich in ein erneutes Wahlverfahren einzutreten.
( 8 ) Bei Notwendigkeit einer Nachwahl von einzelnen Mitgliedern des Präsidiums gelten die Absätze 1 bis 6 sowie § 27 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahl unter dem Vorsitz eines Mitgliedes des Präsidiums erfolgt.
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§ 9
Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und Schriftführerinnen bzw. Schriftführer

( 1 ) Zur Unterstützung des Präsidiums wählt die Landessynode aus ihrer Mitte für jede Tagung zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer.
( 2 ) Zur Vorbereitung der Niederschrift beruft die bzw. der Präses mit Zustimmung der Landessynode Schriftführerinnen bzw. Schriftführer, die nicht Synodale sind.
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Abschnitt 3
Tagungsablauf und Verfahrensvorschriften

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§ 10
Gottesdienst und Andachten

Während jeder Tagung der Landessynode findet ein Gottesdienst mit Abendmahl statt. Die Sitzungstage werden in der Regel mit einer Andacht begonnen und beschlossen.
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§ 11
Öffentlichkeit

( 1 ) Die Verhandlungen der Landessynode sind öffentlich.
( 2 ) Durch Beschluss der Landessynode kann die Öffentlichkeit - Personen, die nicht Synodale oder Teilnahmeberechtigte sind - für einzelne Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Der Beschluss wird unverzüglich in öffentlicher Sitzung bekannt gegeben.
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§ 12
Teilnahmeberechtigte, Gäste

( 1 ) Die Jugenddelegierten und die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Nordschleswigschen Gemeinde nehmen an den Tagungen der Landessynode mit Rede- und Antragsrecht teil.
( 2 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe, die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamtes oder die jeweiligen Stellvertretungen sowie die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes und deren Stellvertretungen nehmen an den Tagungen der Landessynode mit beratender Stimme teil. Das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied der Theologischen Kammer können an den Tagungen der Landessynode mit beratender Stimme teilnehmen. Die Geschäftsführungen der ständigen Ausschüsse, die bzw. der Datenschutzbeauftragte oder deren bzw. dessen Stellvertretung, die Landeskirchlichen Beauftragten, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Rechnungsprüfungsamtes sowie eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Gleichstellungs- und Genderstelle werden vom Präsidium zu den Tagungen der Landessynode hinzugezogen. Die Geschäftsführungen der weiteren Ausschüsse können vom Präsidium zu den Tagungen der Landessynode hinzugezogen werden.
Weitere Mitarbeitende des Landeskirchenamtes können in Absprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landeskirchenamtes vom Präsidium eingeladen werden, wenn es im Zusammenhang mit der Tagesordnung sinnvoll erscheint.
( 3 ) Ständige Gäste sind die Vertreterinnen und Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, der Union Evangelischer Kirchen und je zwei von den zuständigen Gremien benannte Vikarinnen bzw. Vikare und Theologiestudentinnen bzw. Theologiestudenten. Das Präsidium kann weitere Gäste zulassen.
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§ 13
Ordnungsbefugnisse

( 1 ) Das Präsidium übt während der Tagung das Hausrecht aus und trifft die für den ungestörten Ablauf notwendigen Anordnungen. Kundgebungen und Ausstellungen durch Wort, Schrift oder Bild sowie das Auslegen und Verteilen von Schriften in der Tagungsstätte sind nur mit Einwilligung des Präsidiums zulässig.
( 2 ) Das Präsidium kann Synodale, Teilnahmeberechtigte, Gäste oder weitere Personen, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Das Präsidium kann Rednerinnen bzw. Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen. Wird eine Rednerin bzw. ein Redner zum zweiten Mal zur Ordnung oder zur Sache gerufen, kann das Präsidium ihr bzw. ihm das Wort entziehen. Ist einer Rednerin bzw. einem Redner das Wort entzogen worden, darf es ihr bzw. ihm zum selben Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt werden. Gegen eine Maßnahme des Präsidiums nach Satz 1, 2 oder 3 kann schriftlich die Entscheidung der Landessynode beantragt werden. Diese entscheidet endgültig darüber, ob die Maßnahme des Präsidiums gerechtfertigt war.
( 3 ) Wird die Ordnung der Tagung verletzt und bleibt ein Ordnungsruf ohne Erfolg, kann das Präsidium die Tagung unterbrechen, einzelne Störerinnen bzw. Störer entfernen lassen oder den Zuschauerraum räumen lassen.
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§ 14
Redeordnung

( 1 ) Die bzw. der Präses erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Wenn die bzw. der Präses sich als Rednerin bzw. Redner an der Beratung beteiligen will, gibt sie bzw. er den Vorsitz ab.
( 2 ) Einbringerinnen bzw. Einbringer von Anträgen und Vorlagen erhalten das Wort zu Beginn der Beratung. Die Bischöfinnen bzw. Bischöfe und die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamtes oder die jeweiligen Stellvertretungen erhalten das Wort auch außerhalb der Rednerliste bis zum Beginn der Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt. Einbringerinnen bzw. Einbringer von Anträgen und Vorlagen erhalten das Wort auf ihren Wunsch nach Schluss der Beratung als Letzte vor der Abstimmung.
( 3 ) Weiteren Teilnahmeberechtigten nach § 12 Absatz 2 kann vom Präsidium das Wort erteilt werden. Gästen kann das Wort mit Zustimmung der Landessynode erteilt werden.
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§ 15
Geschäftsordnungsanträge

( 1 ) Wortmeldungen und Anträge zur Geschäftsordnung haben Vorrang, sie können mündlich gestellt werden. Eine Rednerin bzw. ein Redner oder eine Abstimmung soll durch sie jedoch nicht unterbrochen werden. Es besteht ein Recht zur Gegenrede. Über Anträge zur Geschäftsordnung nach Absatz 2 beschließt die Landessynode unverzüglich ohne Aussprache.
( 2 ) Wortmeldungen und Anträge zur Geschäftsordnung können sich insbesondere beziehen auf
  1. Zweifel über die Anwendung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung,
  2. die Fassung von Anträgen oder die Reihenfolge ihrer Abstimmung,
  3. den Ausschluss der Öffentlichkeit,
  4. die Art der Abstimmung (offen oder geheim),
  5. die Begrenzung der Redezeit,
  6. den Schluss der Rednerliste,
  7. den Schluss der Beratung.
( 3 ) Einen Antrag nach Absatz 2 Nummer 5 bis 7 kann nicht stellen, wer bereits zur Sache gesprochen hat.
( 4 ) Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Beratung gestellt, werden die noch auf der Rednerliste stehenden Namen verlesen.
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§ 16
Besondere Arbeitsformen

( 1 ) Das Präsidium kann für die Behandlung bestimmter Themen besondere Arbeitsformen, insbesondere Gruppenarbeit, vorsehen; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Beratung eines Gesetzes und des Haushalts kann nicht in Gruppenarbeit erfolgen.
( 2 ) Gruppenarbeit ist – abweichend von § 11 – nicht öffentlicher Teil der Synodentagung und dient der Vorbereitung der Verhandlungen der Landessynode. Das Präsidium entscheidet über die Hinzuziehung von Gästen mit beratender Stimme. Die Landessynode kann beschließen, dass vor Beginn der Gruppenarbeit eine allgemeine Aussprache stattfindet. Die Landessynode kann bei der Feststellung der endgültigen Tagesordnung eine vom Präsidium vorgesehene Gruppenarbeit ablehnen.
( 3 ) Die Gruppe kann zum Thema der Gruppenarbeit Anträge an die Synode beschließen, die von einer bzw. einem Synodalen eingebracht werden. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Synode den Einsatz eines Redaktionsausschusses beschließen, der die Anträge der Gruppen in die Beschlussvorlage einarbeitet.
( 4 ) Über Gruppenarbeiten wird kein Protokoll geführt, eine Aufzeichnung auf Tonträger erfolgt nicht. Geheime Abstimmungen finden nicht statt.
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§ 17
Bild- und Tonaufzeichnungen

( 1 ) Die Verhandlungen der Landessynode werden in vollem Umfang durch die Geschäftsstelle der Landessynode auf Tonträger aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen stehen nur dem Präsidium und den Schriftführerinnen bzw. Schriftführern für die Vorbereitung der Niederschrift zur Verfügung. Das Abhören durch andere Personen bedarf der Einwilligung des Präsidiums und der betreffenden Rednerin bzw. des betreffenden Redners.
( 2 ) Bild- oder Tonaufzeichnungen durch Andere bedürfen der Einwilligung des Präsidiums. Dieses sorgt dafür, dass die Arbeitsfähigkeit der Landessynode nicht beeinträchtigt wird. Synodale können der Aufzeichnung ihres Wortbeitrages nach Satz 1 widersprechen.
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§ 18
Niederschrift

( 1 ) Über jede Tagung der Landessynode wird ein Beschlussprotokoll angefertigt. Es muss die endgültige Tagesordnung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Anträge, die Beschlüsse und die Wahlergebnisse enthalten.
( 2 ) Es wird eine gekürzte Wortniederschrift geführt. Jede Rednerin bzw. jeder Redner erhält die von den Schriftführerinnen bzw. Schriftführern erstellte Fassung ihres bzw. seines Beitrags zur Überprüfung. Berichtigungen dürfen den Sinn der Ausführungen nicht verändern. Wird der Beitrag nicht innerhalb der vom Präsidium bestimmten Frist zurückgegeben, gilt der Wortlaut als gebilligt.
( 3 ) Das Beschlussprotokoll und die Wortniederschrift werden von der bzw. dem Präses und einer bzw. einem Vizepräses unterzeichnet. Danach erhalten die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Landessynode einen Hinweis auf die Fundstelle. Macht ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Landessynode geltend, es könne elektronisch versandte oder zugänglich gemachte Dokumente nicht empfangen oder einsehen, so ist ihm ein schriftliches Dokument zu übermitteln.
( 4 ) Das Beschlussprotokoll und die Wortniederschrift gelten als genehmigt, wenn innerhalb eines Monats nach Zugang des Hinweises nach Absatz 3 Satz 2 keine der Empfängerinnen bzw. keiner der Empfänger schriftlich gegenüber dem Präsidium widersprochen hat. Erfolgt ein Widerspruch, entscheidet die Landessynode auf ihrer nächsten Tagung über die Genehmigung des Beschlussprotokolls bzw. der Wortniederschrift.
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Abschnitt 4
Beratungen, Abstimmungen, Wahlen

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§ 19
Anträge und Vorlagen

( 1 ) Ein Antrag kann gestellt werden von
  1. einer Kirchenkreissynode,
  2. der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof,
  3. der Kammer für Dienste und Werke.
( 2 ) Eine Vorlage kann eingebracht werden von
  1. der Kirchenleitung,
  2. einem Mitglied der Landessynode.
Eine Vorlage nach Satz 1 Nummer 2 muss von mindestens zehn Mitgliedern der Landessynode unterzeichnet sein.
( 3 ) Anträge und Vorlagen müssen eine Begründung enthalten und spätestens einen Monat vor dem Tagungsbeginn bei der Geschäftsstelle der Landessynode eingegangen sein. Gesetzesvorlagen und Haushaltsvorlagen müssen, andere Vorlagen und Anträge sollen den Synodalen spätestens zwei Wochen vor dem Tagungsbeginn zugehen.
( 4 ) Über die Behandlung von Vorlagen, die nicht Beschlussvorlagen sind, entscheidet die Landessynode.
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§ 20
Beratung von Beschlussvorlagen im Allgemeinen

( 1 ) Die Beratung einer Beschlussvorlage beginnt mit einer allgemeinen Aussprache über die gesamte Vorlage. Sodann erfolgen eine Einzelberatung und eine Einzelabstimmung über jeden selbstständigen Teil der Vorlage. Die Landessynode kann die Reihenfolge der Teile ändern und mehrere Teile verbinden. An die Einzelabstimmung schließt sich die Schlussabstimmung über die gesamte Vorlage in der Fassung an, die sie durch die Einzelabstimmungen erhalten hat.
( 2 ) Die Landessynode kann vor der Schlussabstimmung eine zweite Lesung der Vorlage beschließen.
( 3 ) Nach der Schlussabstimmung stellt das Präsidium unverzüglich den Wortlaut der beschlossenen Vorlage fest.
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§ 21
Beratung von Gesetzesvorlagen

( 1 ) Die Landessynode beschließt über eine Gesetzesvorlage in zweimaliger Lesung an verschiedenen Sitzungstagen.
( 2 ) In der zweiten Lesung einer Gesetzesvorlage kann abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 nur noch beraten und abgestimmt werden über Anträge
  1. der Vorlageberechtigten nach § 19 Absatz 2,
  2. der Ausschüsse, die an der Beratung nach § 24 beteiligt waren,
sowie über Änderungsanträge, die sich auf diese Anträge beziehen.
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§ 22
Beratung des Haushalts

( 1 ) Grundlagen der Beratung des Haushalts sind der von der Kirchenleitung beschlossene Entwurf des Haushaltsbeschlusses und des Haushalts sowie die Stellungnahme des Finanzausschusses.
( 2 ) Änderungsanträge bedürfen der Unterstützung von mindestens zehn Synodalen während der Tagung. Auf Verlangen der bzw. des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Finanzausschusses ist diesem durch Unterbrechung der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 23
Mitwirkung der Theologischen Kammer

( 1 ) Zu Vorlagen an die Landessynode, die das Bekenntnis, das gottesdienstliche Leben und die kirchliche Lebensordnung betreffen, muss eine Stellungnahme der Theologischen Kammer eingeholt werden.
( 2 ) Eine Vorlage nach Absatz 1, die die Theologische Kammer in ihrer Stellungnahme ganz oder teilweise ablehnt, kann, wenn sie nicht entsprechend geändert wird, nicht am Tage der ersten Beratung von der Landessynode beschlossen werden.
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§ 24
Beteiligung der Ausschüsse

( 1 ) Gesetzesvorlagen der Kirchenleitung sollen vor der Beratung in der Landessynode im Rechtsausschuss und gegebenenfalls in weiteren ständigen Ausschüssen beraten werden. Das Votum des federführenden Rechtsausschusses soll der Kirchenleitung spätestens zu ihrer letzten regulären Tagung vor dem Versand an die Synodalen übermittelt werden.
( 2 ) Das Präsidium kann eine Vorlage, auch eine Gesetzesvorlage einer bzw. eines Synodalen, vor der Beratung in der Landessynode an einen Ausschuss oder an mehrere Ausschüsse überweisen. Bei der Überweisung an mehrere Ausschüsse bestimmt das Präsidium den federführenden Ausschuss
( 3 ) Die Landessynode kann vor den Schlussabstimmungen in erster bzw. in zweiter Lesung beschließen, eine Vorlage an einen Ausschuss oder an mehrere Ausschüsse zu überweisen. Bei der Überweisung an mehrere Ausschüsse bestimmt die Landessynode den federführenden Ausschuss und den Zeitpunkt der Wiedervorlage.
( 4 ) Wird eine Gesetzesvorlage durch Synodenbeschluss an einen Ausschuss oder an mehrere Ausschüsse überwiesen, ist Grundlage der Beratung in der Landessynode die vom federführenden Ausschuss vorgeschlagene Fassung der Vorlage. Nach der Ausschussberatung finden zwei Lesungen statt, wenn die Vorlage auf einer späteren Tagung beraten wird.
( 5 ) Ein Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss hat Vorrang vor Anträgen zur Sache. Die bis zur Überweisung eingebrachten Anträge sind dem Ausschuss zur Bearbeitung zugewiesen. Sie gelten mit dem Ausschussbericht als erledigt.
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§ 25
Änderungsanträge

( 1 ) Während der Tagung können Synodale mündlich oder schriftlich Änderungsanträge zu Verhandlungsgegenständen nach den §§ 19 bis 22 stellen. Jeder Antrag ist so zu fassen, dass über ihn mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. Anträge, die den Synodalen nicht schriftlich vorliegen, müssen verlesen und später auch schriftlich eingereicht und an die Synodalen verteilt werden.
( 2 ) Anträge zu Gesetzesvorlagen können bis zum Eintritt in die Einzelabstimmung über den betreffenden Teil der Vorlage gestellt werden. Die Abstimmung über einen Antrag, der sich auf einen durch Einzelabstimmung erledigten Teil einer Gesetzesvorlage bezieht, ist auf der gleichen Tagung nur zulässig, wenn drei Viertel der anwesenden Synodalen zustimmen.
( 3 ) Liegen mehrere Anträge zum gleichen Teil einer Vorlage vor, ist zunächst über den Antrag abzustimmen, der von der Vorlage am weitesten abweicht.
( 4 ) Das Präsidium teilt die Anträge, über die abgestimmt werden soll, und die Reihenfolge der Abstimmungen mit. Werden Einwendungen gegen die Fassung der Anträge oder die Reihenfolge der Abstimmung erhoben und Gegenvorschläge gemacht, entscheidet darüber die Landessynode.
( 5 ) Die Anträge werden in der Reihenfolge „Ja“ – „Nein“ – „Enthaltung“ zur Abstimmung gestellt. Es wird offen mit Stimmkarten abgestimmt.
( 6 ) Für die Annahme eines Antrags ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Synodalen erforderlich; bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht.
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§ 26
Abstimmungen

( 1 ) In den Abstimmungen ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Synodalen erforderlich; bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Es wird offen mit Stimmkarten abgestimmt. Auf Antrag von mindestens dreißig Synodalen hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen. Das Stimmergebnis ist vom Präsidium getrennt nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen festzustellen.
( 2 ) Kirchengesetze zur Änderung der Verfassung bedürfen in der zweiten Lesung der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Landessynode.
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§ 27
Wahlen

( 1 ) Die vorläufige Tagesordnung soll im Einzelnen aufführen, welche Wahlen vorgesehen sind.
( 2 ) Der Nominierungsausschuss schlägt Kandidatinnen und Kandidaten vor. Sie sollen vor der Synodentagung bekannt gegeben werden. Ist dies nicht möglich, soll zwischen dem Einbringen der Namen durch den Nominierungsausschuss und der Wahl eine Zeitspanne liegen, die eine längere Pause einschließt. Weitere Vorschläge sind zulässig, wenn sie von zehn Synodalen während der Tagung unterstützt werden.
( 3 ) Hat die Landessynode aus ihrer Mitte zu wählen, sind stellvertretende Mitglieder nicht wählbar.
( 4 ) Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen dem Vorschlag ihre Zustimmung erteilt haben. Sie stellen sich der Landessynode vor oder werden in geeigneter Weise vorgestellt. Fragen an die Kandidatinnen und Kandidaten sind zulässig. Eine Aussprache findet nicht statt. Zur Wahl vorgeschlagene Synodale sind an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts nicht gehindert.
( 5 ) Die Wahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern findet in der Regel in einem Wahlgang statt. Dann sind diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu Mitgliedern gewählt worden sind, stellvertretende Mitglieder. Die Reihenfolge, in der sie die Stellvertretung wahrnehmen, bestimmt sich nach der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen. § 31 Absatz 2 ist zu beachten. Die Landessynode kann nach Frage des Präsidiums mit Zustimmung der Mehrheit der Synodalen die Wahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in getrennten Wahlgängen beschließen.
( 6 ) Gewählt wird mit Stimmzetteln, auf denen die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Dabei hat jede bzw. jeder Synodale so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Durch Handzeichen kann gewählt werden, wenn nur so viele Personen kandidieren, wie in das jeweilige Gremium zu wählen sind, und sich kein Widerspruch erhebt.
( 7 ) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Synodalen erhält, wenn nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der bzw. dem Präses gezogen wird. Steht nur eine Person zur Wahl, ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Synodalen erforderlich; dies gilt auch, wenn durch Handzeichen gewählt wird.
( 8 ) Bei der Auszählung der Stimmen müssen mindestens zwei Synodale mitwirken. Die Stimmzettel sind nach der Zählung in einem Umschlag zu verschließen und bis zur Genehmigung des Beschlussprotokolls und der Wortniederschrift aufzubewahren.
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§ 28
Anfragen

( 1 ) Jedes Mitglied der Landessynode kann Anfragen an die Kirchenleitung oder an die Bischöfinnen und die Bischöfe über Angelegenheiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland richten.
( 2 ) Die Anfragen sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung beim Präsidium einzureichen. Das Präsidium lässt die Anfragen an die Synodalen verteilen und bestimmt den Zeitpunkt und die Dauer der Beantwortung.
( 3 ) Die Anfragen werden mündlich beantwortet. Nach der Antwort ist der Fragenstellerin bzw. dem Fragesteller Gelegenheit zu zwei Zusatzfragen zu geben. Danach sind zwei weitere Zusatzfragen anderer Synodaler zugelassen. Eine Aussprache findet nicht statt.
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§ 29
Eingaben

Eingaben von Gemeindegliedern, die nicht Synodale sind, erledigt das Präsidium. Das Präsidium unterrichtet die Eingebende bzw. den Eingebenden und die Landessynode.
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Abschnitt 5
Ausschüsse

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§ 30
Aufgaben

( 1 ) Die Landessynode bildet aus ihrer Mitte folgende ständige Ausschüsse:
  1. Finanzausschuss,
  2. Rechtsausschuss,
  3. Rechnungsprüfungsausschuss,
  4. Geschäftsordnungsausschuss,
  5. Nominierungsausschuss.
( 2 ) Die Landessynode kann weitere beratende Ausschüsse bilden. Ihre Aufgabenstellung ist vor der Wahl festzulegen.
( 3 ) Die ständigen Ausschüsse können auch außerhalb der Tagungen der Landessynode zusammentreten, die weiteren Ausschüsse nur mit Genehmigung des Präsidiums.
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§ 31
Zusammensetzung

( 1 ) Soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, sollen die Ausschüsse nicht mehr als zehn Mitglieder haben. Die Zahl kann jederzeit durch Beschluss der Landessynode geändert werden. Soll sie vermindert werden, wird der Ausschuss neu gewählt.
( 2 ) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, werden für die Mitglieder der ständigen Ausschüsse jeweils zwei stellvertretende Mitglieder gewählt. Die Zahl möglicher stellvertretender Mitglieder weiterer Ausschüsse ist vor der Wahl festzulegen.
( 3 ) Bei der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Bildung der Ausschüsse sollen Frauen und Männer sowie die sonstige Zusammensetzung der Landessynode in ausgewogener Weise berücksichtigt werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Landessynode stellen die Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses, dem jedoch mindestens eine Pastorin bzw. ein Pastor und eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter angehören soll.
( 4 ) Mitglieder von ständigen Ausschüssen können nur Mitglieder der Landesynode sein, soweit nicht durch Kirchengesetz etwas Anderes bestimmt ist. Weiteren Ausschüssen können auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Mitgliedern der Landessynode angehören.
( 5 ) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
( 6 ) Scheidet ein Ausschussmitglied aus, hat die Landessynode, soweit nichts Anderes bestimmt ist, eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger zu wählen.
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§ 32
Einberufung, Sitzungen

( 1 ) Jeder Ausschuss wird, soweit nichts anderes beschlossen ist, zu seiner ersten Sitzung vom Präsidium einberufen. Er wählt auf dieser Sitzung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Diese müssen Mitglieder der Landessynode sein.
( 2 ) Die bzw. der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der Sitzungen fest, bestimmt die vorläufige Tagesordnung und unterrichtet die bzw. den Präses sowie die Referentin bzw. den Referenten der Kirchenleitung hierüber. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung finden auf die Arbeit der Ausschüsse entsprechende Anwendung.
( 3 ) Die Sitzungen des Ausschusses sind vertraulich und nicht öffentlich. Mitglieder des Präsidiums sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kirchenleitung können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Ausschuss kann Mitglieder der Landessynode zur Teilnahme mit beratender Stimme zulassen. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Landeskirchenamtes können jederzeit hinzugezogen werden. Der Ausschuss kann mit Zustimmung des Präsidiums Fachberaterinnen bzw. Fachberater an seiner Arbeit beteiligen. Dafür erforderliche Mittel müssen vom Präsidium vorher bewilligt worden sein.
( 4 ) Die Pressesprecherin bzw. der Pressesprecher der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird zur Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse als Gast eingeladen. Soll eine Sitzung ganz oder teilweise ohne Gast stattfinden, ist in der Einladung darauf hinzuweisen. Satz 1 findet keine Anwendung beim Rechnungsprüfungsausschuss sowie bei Ausschüssen, die Personalangelegenheiten in ihrer Sitzung beraten.
( 5 ) Jedem ständigen Ausschuss wird vom Präsidium eine Geschäftsführung aus dem Landeskirchenamt zugeordnet. Weiteren Ausschüssen kann vom Präsidium eine Geschäftsführung aus dem Landeskirchenamt zugeordnet werden. Zur Geschäftsführung gehört auch das Anfertigen von Sitzungsniederschriften.
( 6 ) Sitzungsniederschriften nach Absatz 5 werden unverzüglich dem Präsidium, der Pressesprecherin bzw. dem Pressesprecher der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Referentin bzw. dem Referenten der Kirchenleitung zugeleitet.
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Abschnitt 6
Allgemeines

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§ 33
Geschäftsstelle der Landessynode

( 1 ) Die Geschäftsstelle der Landessynode erledigt die für die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen erforderlichen Arbeiten. Die Geschäftsstelle sorgt für die Zusammenstellung und Versendung der Tagungsniederschriften. Sie vermittelt den Geschäftsverkehr der bzw. des Präses und des Präsidiums und unterstützt die Arbeit der Ausschüsse.
( 2 ) Das Landeskirchenamt nimmt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Aufgaben der Geschäftsstelle wahr. Es sorgt auf Antrag des Präsidiums für die personelle und sachliche Ausstattung der Geschäftsstelle.
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§ 34
Anwendung der Geschäftsordnung

( 1 ) Zweifel über die Auslegung oder Anwendung dieser Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet das Präsidium oder auf Frage des Präsidiums die Landessynode. Die bindende Auslegung über den Einzelfall hinaus beschließt die Landessynode aufgrund eines Vorschlags des Geschäftsordnungsausschusses.
( 2 ) Die Landessynode kann mit Zustimmung der Mehrheit der Synodalen über eine Abweichung von der Geschäftsordnung beschließen. Soweit die Geschäftsordnung eine gesetzliche Regelung wiedergibt, sind Abweichungen nicht möglich.
( 3 ) Änderungen der Geschäftsordnung werden nach Beratung im Geschäftsordnungsausschuss von der Landessynode beschlossen.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Geschäftsordnung wurde der Ersten Landessynode auf ihrer ersten Tagung vom 15. bis 17. November 2012 vom Präsidium der Verfassunggebenden Synode gemäß Teil 1 § 24 Absatz 2 Satz 1 Einführungsgesetz vorgeschlagen. Sie galt gemäß Teil 1 § 24 Absatz 2 Satz 2 Einführungsgesetz bis zu ihrer Verabschiedung als vorläufige Geschäftsordnung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Geschäftsordnung trat gemäß § 35 Satz 2 der Geschäftsordnung Landessynode vom 4. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 63, 127) mit Ablauf des 2. Januar 2014 außer Kraft.