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Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchengesetz vom 19. November 2011
über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Brandenburg wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2012
(Kirchensteuerbeschluss)1#,2#

(KABl S. 83; GVBl. I S. 358)3#

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§ 1

Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben, im Rahmen des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes Landeskirchensteuer in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in der für das Steuerjahr jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Kappung der Progression auf höchstens 3 von Hundert des zu versteuernden Einkommens für die im Land Brandenburg wohnenden steuerpflichtigen Kirchenmitglieder keine Anwendung findet.
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§ 2

( 1 ) Dieses Kirchengesetz (Kirchensteuerbeschluss) gilt für das Jahr 2012 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Dieses Kirchengesetz trat gemäß Teil 1 § 64 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 7. März 2013 (KABl. S. 144) geändert worden ist, automatisch mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Aufgrund von § 6 des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 358) wurde dieses Kirchengesetz neben der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs auch im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekannt gegeben.