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Geltungszeitraum von: 01.01.1978

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchengesetz
über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1#

Vom 19. November 1977

(GVOBl. S. 273)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung des Kirchengesetzes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 4. Juli 1995 (GVOBl. S. 142)
1
Artikel 1 des 3. Kirchengesetzes2# zur Änderung des Kirchengesetzes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
3. Februar 1996
§ 6 Abs. 1
neu gefasst
2
Artikel 1 des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der Nordelbischen Evangelisch- Lutherischen Kirche
1. Oktober 2010
§ 20a
eingefügt
nicht amtliches Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis

Geltungsbereich
Zweck des Haushaltsplans
Geltungsdauer und Feststellung des Haushaltsplans
Haushaltsjahr
Wirkungen des Haushaltsplans
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Grundsatz der Gesamtdeckung
Gliederung des Haushalts
Ausgleich des Haushalts
Wirtschaftsplan
Finanzplanung
Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung
Anlagen zum Haushaltsplan
Verabschiedung des Haushaltsplans
Zahlungen
Buchführung/Belegpflicht
Rechnungslegung
Rechnungsprüfungsamt
Entlastung
Rechtsverordnung
Übergangsregelung aus Anlass des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 5. Februar 2009 (GVOBl. S. 94)
Inkrafttreten
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§ 1
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden, die Kirchengemeindeverbände, die Kirchenkreisverbände und die Rentämter sowie die Dienste und Werke der Kirchenkreise und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
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§ 2
Zweck des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig sein wird.
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§ 3
Geltungsdauer und Feststellung des Haushaltsplans

( 1 ) Der Haushaltsplan wird für ein Haushaltsjahr oder für zwei Haushaltsjahre, im letzten Falle nach Jahren getrennt, vor Beginn des Haushaltsjahres durch Haushaltsbeschluss festgestellt.
( 2 ) Mit dem Haushaltsbeschluss der Nordelbischen Kirche wird der Gesamtplan, der eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen enthält, nach Einzelplänen (Haushaltsübersicht) festgestellt.
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§ 4
Haushaltsjahr

Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr.
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§ 5
Wirkungen des Haushaltsplans

( 1 ) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
( 2 ) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
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§ 6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

( 1 ) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind im Rahmen des kirchlichen Auftrags die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Berücksichtigung ökumenischer und ökologischer Verantwortung zu beachten.
( 2 ) Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind vorab Untersuchungen über die Folgekosten und gegebenenfalls auch über die Wirtschaftlichkeit anzustellen.
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§ 7
Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen.
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§ 8
Gliederung des Haushalts

Der Gliederung des Haushaltsplans und der Ordnung der Einnahmen und Ausgaben sind der Haushaltsgliederungs- und Gruppierungsplan der EKD zugrunde zu legen.
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§ 9
Ausgleich des Haushalts

Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
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§ 10
Wirtschaftsplan

Für die Dienste, Werke und Einrichtungen können Wirtschaftspläne aufgestellt werden.
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§ 11
Finanzplanung

( 1 ) Der Haushaltswirtschaft soll eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde liegen.
( 2 ) In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
( 3 ) Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
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§ 12
Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung

( 1 ) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.
( 2 ) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben nicht an verschiedenen Haushaltsstellen veranschlagt werden.
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§ 13
Anlagen zum Haushaltsplan

Dem Haushaltsplan und dem Stellenplan können beigefügt werden:
  1. eine Übersicht über den Stand der Schulden und Bürgschaften,
  2. eine Übersicht über die Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
  3. Wirtschaftspläne.
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§ 14
Verabschiedung des Haushaltsplans

( 1 ) Der Haushaltsplan soll vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und beschlossen werden. Er ist zu veröffentlichen oder nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht auszulegen.
( 2 ) Kann der Haushaltsplan erst zu Beginn des Haushaltsjahres beschlossen werden, so sind
  1. nur Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung nötig sind, um
    1. die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,
    2. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,
  2. die Einnahmen fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  3. Kassenkredite nur im Rahmen des Haushaltsplans des Vorjahres zulässig.
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§ 15
Zahlungen

Zahlungen dürfen nur von Kassen und nur aufgrund schriftlicher Anordnungen geleistet werden.
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§ 16
Buchführung/Belegpflicht

Über alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und nach der im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehenen Ordnung Buch zu führen. Die Buchungen sind zu belegen.
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§ 17
Rechnungslegung

( 1 ) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr durch abgeschlossene Bücher Rechnung zu tragen.
( 2 ) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher wird für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung aufgestellt.
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§ 18
Rechnungsprüfungsamt

( 1 ) Die gesamte Haushaltsführung und Wirtschaftsführung der kirchlichen Gremien nach § 1 werden vom Rechnungsprüfungsamt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche geprüft. Die Einzelheiten werden in einem besonderen Gesetz geregelt.3#
( 2 ) Die Verpflichtungen kirchlicher Organe zur Dienstaufsicht und deren Recht, eine eigene Revision einzusetzen, bleiben unberührt und schränken den Auftrag des Rechnungsprüfungsamtes nicht ein.
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§ 19
Entlastung

Die Entlastung ist auf der Stelle zu erteilen, die für den Vollzug des Haushaltsplans und für die Ausführung der Beschlüsse zuständig ist.
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§ 20
Rechtsverordnung

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Kirchengesetzes eine Rechtsverordnung4# zu erlassen. Im Rahmen der Rechtsverordnung kann sie das Nordelbische Kirchenamt ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
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§ 20a
Übergangsregelung
aus Anlass des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland vom 5. Februar 2009 (GVOBl. S. 94)

Abweichend von § 4 kann das Haushaltsjahr 2011 den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2012 umfassen.
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§ 21
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die den Gegenstand dieses Gesetzes bisher geregelt haben oder ihm entgegenstehen, außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm: Das Kirchengesetz trat gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Es handelt sich um das zweite Kirchengesetz zur Änderung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetzes, das irrtümlich als 3. Kirchengesetz bezeichnet wurde.
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3 ↑ Vgl. KG über die Rechnungsprüfung vom 29. Januar 1989 (GVOBl. S. 34)
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4 ↑ Vgl. Rechtsverordnung für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (GVOBl. 1995 S. 118)