.Kirchengesetz
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 20a
§ 21
Geltungszeitraum von: 01.01.1978
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Kirchengesetz
über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1#
Vom 19. November 1977
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
Bekanntmachung der Neufassung des Kirchengesetzes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 4. Juli 1995 (GVOBl. S. 142) | |||||
1 | 3. Februar 1996 | § 6 Abs. 1 | neu gefasst | ||
2 | Artikel 1 des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der Nordelbischen Evangelisch- Lutherischen Kirche | 1. Oktober 2010 | § 20a | eingefügt |
nicht amtliches Inhaltsverzeichnis:
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich | |
Zweck des Haushaltsplans | |
Geltungsdauer und Feststellung des Haushaltsplans | |
Haushaltsjahr | |
Wirkungen des Haushaltsplans | |
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit | |
Grundsatz der Gesamtdeckung | |
Gliederung des Haushalts | |
Ausgleich des Haushalts | |
Wirtschaftsplan | |
Finanzplanung | |
Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung | |
Anlagen zum Haushaltsplan | |
Verabschiedung des Haushaltsplans | |
Zahlungen | |
Buchführung/Belegpflicht | |
Rechnungslegung | |
Rechnungsprüfungsamt | |
Entlastung | |
Rechtsverordnung | |
Übergangsregelung aus Anlass des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 5. Februar 2009 (GVOBl. S. 94) | |
Inkrafttreten |
§ 1
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden, die Kirchengemeindeverbände, die Kirchenkreisverbände und die Rentämter sowie die Dienste und Werke der Kirchenkreise und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
#§ 2
Zweck des Haushaltsplans
1 Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. 2 Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig sein wird.
#§ 3
Geltungsdauer und Feststellung des Haushaltsplans
(
1
)
Der Haushaltsplan wird für ein Haushaltsjahr oder für zwei Haushaltsjahre, im letzten Falle nach Jahren getrennt, vor Beginn des Haushaltsjahres durch Haushaltsbeschluss festgestellt.
(
2
)
Mit dem Haushaltsbeschluss der Nordelbischen Kirche wird der Gesamtplan, der eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen enthält, nach Einzelplänen (Haushaltsübersicht) festgestellt.
#§ 4
Haushaltsjahr
Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr.
#§ 5
Wirkungen des Haushaltsplans
(
1
)
1 Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. 2 Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
(
2
)
Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
#§ 6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(
1
)
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind im Rahmen des kirchlichen Auftrags die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Berücksichtigung ökumenischer und ökologischer Verantwortung zu beachten.
(
2
)
Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind vorab Untersuchungen über die Folgekosten und gegebenenfalls auch über die Wirtschaftlichkeit anzustellen.
#§ 7
Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen.
#§ 8
Gliederung des Haushalts
Der Gliederung des Haushaltsplans und der Ordnung der Einnahmen und Ausgaben sind der Haushaltsgliederungs- und Gruppierungsplan der EKD zugrunde zu legen.
#§ 9
Ausgleich des Haushalts
Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
#§ 10
Wirtschaftsplan
Für die Dienste, Werke und Einrichtungen können Wirtschaftspläne aufgestellt werden.
#§ 11
Finanzplanung
(
1
)
Der Haushaltswirtschaft soll eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde liegen.
(
2
)
In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
(
3
)
Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
#§ 12
Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung
(
1
)
Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.
(
2
)
Für denselben Zweck dürfen Ausgaben nicht an verschiedenen Haushaltsstellen veranschlagt werden.
#§ 13
Anlagen zum Haushaltsplan
Dem Haushaltsplan und dem Stellenplan können beigefügt werden:
#- eine Übersicht über den Stand der Schulden und Bürgschaften,
- eine Übersicht über die Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
- Wirtschaftspläne.
§ 14
Verabschiedung des Haushaltsplans
(
1
)
1 Der Haushaltsplan soll vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und beschlossen werden. 2 Er ist zu veröffentlichen oder nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht auszulegen.
(
2
)
Kann der Haushaltsplan erst zu Beginn des Haushaltsjahres beschlossen werden, so sind
#- nur Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung nötig sind, um
- die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,
- Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,
- die Einnahmen fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
- Kassenkredite nur im Rahmen des Haushaltsplans des Vorjahres zulässig.
§ 15
Zahlungen
Zahlungen dürfen nur von Kassen und nur aufgrund schriftlicher Anordnungen geleistet werden.
#§ 16
Buchführung/Belegpflicht
1 Über alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und nach der im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehenen Ordnung Buch zu führen. 2 Die Buchungen sind zu belegen.
#§ 17
Rechnungslegung
(
1
)
Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr durch abgeschlossene Bücher Rechnung zu tragen.
(
2
)
Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher wird für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung aufgestellt.
#§ 18
Rechnungsprüfungsamt
(
1
)
1 Die gesamte Haushaltsführung und Wirtschaftsführung der kirchlichen Gremien nach § 1 werden vom Rechnungsprüfungsamt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche geprüft. 2 Die Einzelheiten werden in einem besonderen Gesetz geregelt.3#
(
2
)
Die Verpflichtungen kirchlicher Organe zur Dienstaufsicht und deren Recht, eine eigene Revision einzusetzen, bleiben unberührt und schränken den Auftrag des Rechnungsprüfungsamtes nicht ein.
#§ 19
Entlastung
Die Entlastung ist auf der Stelle zu erteilen, die für den Vollzug des Haushaltsplans und für die Ausführung der Beschlüsse zuständig ist.
#§ 20
Rechtsverordnung
1 Die Kirchenleitung wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Kirchengesetzes eine Rechtsverordnung4# zu erlassen. 2 Im Rahmen der Rechtsverordnung kann sie das Nordelbische Kirchenamt ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
#§ 20a
Übergangsregelung
aus Anlass des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland vom 5. Februar 2009 (GVOBl. S. 94)
Abweichend von § 4 kann das Haushaltsjahr 2011 den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2012 umfassen.
#§ 21
Inkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die den Gegenstand dieses Gesetzes bisher geregelt haben oder ihm entgegenstehen, außer Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm: Das Kirchengesetz trat gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm: Das Kirchengesetz trat gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Es handelt sich um das zweite Kirchengesetz zur Änderung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetzes, das irrtümlich als 3. Kirchengesetz bezeichnet wurde.
2 ↑ Red. Anm.: Es handelt sich um das zweite Kirchengesetz zur Änderung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetzes, das irrtümlich als 3. Kirchengesetz bezeichnet wurde.
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3 ↑ Vgl. KG über die Rechnungsprüfung vom 29. Januar 1989 (GVOBl. S. 34)
3 ↑ Vgl. KG über die Rechnungsprüfung vom 29. Januar 1989 (GVOBl. S. 34)
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4 ↑ Vgl. Rechtsverordnung für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (GVOBl. 1995 S. 118)
4 ↑ Vgl. Rechtsverordnung für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (GVOBl. 1995 S. 118)