.I.
###§ 1
II.
###§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
III.
###§ 6
IV.
###§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.07.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Haushaltssicherungsverordnung1#
Vom 4. Juni 2005
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fund- stelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Haushaltssicherungsverordnung vom 4. Juni 2005 (KABl 2005 S. 54) vom 1. Februar 2008 | 13. Februar 2008 | § 6 | Absatz 5 neu gefasst | |
Zur Ausführung des § 90 Absatz 4 Kirchgemeindeordnung erlässt die Kirchenleitung die folgende Verordnung:
#I.
Allgemeines
###§ 1
Grundsätzliches
(
1
)
1 Ist bis zum 1. Oktober absehbar, dass in einer Kirchgemeinde aufgrund der Jahresrechnungen der Vorjahre oder aus anderen Gründen kein ausgeglichener Haushalt für das folgende Jahr für die Kasse der Kirchgemeinde gemäß § 7 Finanzordnung verabschiedet werden kann, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn der Fehlbetrag mehr als 10 Prozent des Haushaltsvolumens des vorgesehenen Haushaltsplanes beträgt. 2 Mit dem Haushaltssicherungskonzept verbunden sind unverzüglich Maßnahmen zur Haushaltssicherung einzuleiten. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung. 4 Liegt der Fehlbetrag unter 10 Prozent, macht die Kirchenkreisverwaltung dem Kirchgemeinderat einen Vorschlag, wie der Haushalt ausgeglichen werden kann.
(
2
)
1 Kommt der Fehlbetrag in der Kasse der Kirchgemeinde durch Zuschüsse an die Baukasse wegen der Leistung von Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz zustande, sind Vermögen und Einnahmen der örtlichen Kirche heranzuziehen. 2 Sollte die örtliche Kirche diese Zahlungen nicht aus eigenen Mitteln entrichten können, sind Mittel aus der vereinigten Vermögensrechnung aufgrund eines Beschlusses des Oberkirchenrates heranzuziehen.
(
3
)
Die Haushaltssicherung umfasst die Verbesserung der Einnahmesituation, alle Maßnahmen zum Abbau von Haushaltsdefiziten, zum Ausgleich des Haushaltes und zur langfristigen Sicherung eines finanziellen Handlungsspielraumes.
#II.
Haushaltssicherung
###§ 2
Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes
(
1
)
Nach Feststellung der Notwendigkeit von Haushaltssicherungsmaßnahmen durch den Kirchgemeinderat oder die Kirchenkreisverwaltung erstellen der Kirchgemeinderat und die Kirchenkreisverwaltung ein Haushaltssicherungskonzept und leiten dieses auf dem Dienstweg mit einer Stellungnahme des Landessuperintendenten an den Oberkirchenrat zur Genehmigung weiter.
(
2
)
1 Kommt ein Haushaltssicherungskonzept nach Absatz 1 nicht zustande, teilen der Kirchgemeinderat oder die Kirchenkreisverwaltung dies dem Landessuperintendenten schriftlich unter Angabe der Gründe mit. 2 Unter Leitung des Landessuperintendenten erarbeiten der Kirchgemeinderat und die Kirchenkreisverwaltung gemeinsam ein Haushaltssicherungskonzept.
#§ 3
Inhalt des Haushaltssicherungskonzeptes
(
1
)
1 Im Haushaltssicherungskonzept sind zunächst die Gründe für das Haushaltsdefizit zu benennen. 2 Weiter ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen die Zielsetzung nach § 1 erreicht werden soll. 3 Der Zeitraum soll höchstens fünf Haushaltsjahre umfassen.
(
2
)
Innerhalb des festgelegten Zeitraumes sind bereits bei Aufstellung des Haushaltssicherungskonzepts für jedes Haushaltsjahr der Höchstfehlbetrag und der jeweilige Ausgleichsbedarf zu benennen.
(
3
)
1 Das Haushaltssicherungskonzept und seine Fortschreibung haben für das jeweilige Entscheidungsgremium Bindungswirkung, so dass nur durch eine erneute Beschlussfassung unter Einhaltung des Verfahrens nach § 2 und nach Genehmigung der Änderungen vom ursprünglichen Haushaltssicherungskonzept abgewichen werden darf. 2 Die Genehmigung erteilt der Oberkirchenrat.
(
4
)
1 Das Haushaltssicherungskonzept ist u. a. Grundlage für die Aufstellung des jeweils nächsten Haushaltes. 2 Es entbindet nicht von der mittelfristigen Finanzplanung nach § 6 Finanzordnung.
#§ 4
Unterlagen für das Haushaltssicherungskonzept
(
1
)
1 Das Haushaltssicherungskonzept unterliegt keiner vorgeschriebenen Form. 2 Mindestens sind vorzulegen:
- Haushaltspläne und die Jahresrechnungen der letzten drei Jahre;
- eine Haushaltsanalyse, die Auskunft gibt über die aktuelle und zukünftige finanzielle Situation sowie über die Ursachen der Entstehung des Haushaltsfehlbetrages;
- die Mitteilung, ob gegebenenfalls Zuschüsse der Kasse der Kirchgemeinde an die Kasse der örtlichen Kirche erfolgt sind;
- der Stellenplan einschließlich der Anstellungsverhältnisse und der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten und Forderungen;
- eine Maßnahmebeschreibung, aus der sich die Höhe der finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Einsparungen, Erhöhung der Einnahmen, insbesondere durch die Steigerung der Kirchgeldeinnahmen und Strukturveränderungen ergeben.
(
2
)
1 Für das erste Haushaltsjahr, in dem die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes eintritt, kann das Haushaltssicherungskonzept auf die Mindestvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 beschränkt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen noch nicht erfüllt werden können. 2 Ein Deckungsvorschlag für den Haushaltsfehlbetrag für dieses Haushaltsjahr ist zu erbringen.
#§ 5
Genehmigungsverfahren
(
1
)
Das Haushaltssicherungskonzept ist mit der Vorlage des Haushaltsplanes bzw. der Fortschreibung spätestens zum 15. Oktober des laufenden Haushaltsjahres zur Genehmigung dem Oberkirchenrat vorzulegen.
(
2
)
Der Oberkirchenrat prüft die Eignung des Haushaltssicherungskonzeptes zur Wiedererreichung eines Haushaltsausgleiches unter Sicherstellung der kirchlichen Aufgabenerfüllung im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft.
(
3
)
Bis zur Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes und, sofern diese nicht erteilt wird, dürfen
- Ausgaben nur geleistet werden, um bestehende Verträge oder gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen,
- Kassenkredite nur im Rahmen des Haushaltsplans des Vorjahres aufgenommen werden.
(
4
)
Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(
5
)
1 Wird ein Haushaltssicherungskonzept nicht umgesetzt und kommt die Kirchgemeinde innerhalb der gesetzten Frist den Anweisungen zur Haushaltssicherung nicht nach, kann der Oberkirchenrat anordnen, dass die Anweisungsbefugnis einschließlich der Verwaltung der Kassenführung bis auf Widerruf durch die Kirchenkreisverwaltung unter Beachtung des Absatzes 3 erfolgt. 2 Werden Ausgaben dennoch durch die Kirchgemeinde getätigt, sind die dafür Verantwortlichen erstattungspflichtig. 3 Das Eingehen neuer Rechtsverpflichtungen, die über den vom Oberkirchenrat festgesetzten Finanzrahmen hinausgehen, bedarf der vorherigen Genehmigung des Oberkirchenrates.
#III.
Gewährung von Darlehen
###§ 6
Landeskirchliche Überbrückungshilfe
(
1
)
1 Besteht während der Laufzeit eines Haushaltssicherungskonzeptes ein zeitlich abgegrenzter Finanzierungsbedarf, der nicht durch die Erhöhung der Einnahmen gedeckt werden kann, können auf Antrag der Kirchgemeinde nach Stellungnahme der Kirchenkreisverwaltung und des Landessuperintendenten verzinsbare Darlehen aus Mitteln der Landeskirche als Überbrückungshilfe gewährt werden. 2 Den Zinssatz legt der Oberkirchenrat fest.
(
2
)
Der Schuldendienst der als Darlehen gewährten Überbrückungshilfe ist im Haushaltssicherungskonzept einzuplanen.
(
3
)
Ein Darlehen kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltssicherungskonzept die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 erfüllt und darüber hinaus sichergestellt ist, dass der Schuldendienst geleistet werden kann.
(
4
)
Darlehen im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes können zurückgefordert werden, wenn von den Beschlüssen im Haushaltssicherungskonzept abgewichen wird oder die Umsetzung der Beschlüsse unterbleibt.
(
5
)
Über Anträge auf Stundung oder Erlass des gewährten Darlehens sowie über die Niederschlagung entscheidet der Oberkirchenrat.
#IV.
Schlussbestimmungen
###§ 7
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Diese Verordnung trat gemäß § 21 Absatz 3 Nummer 3 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474) in Verbindung mit § 86 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9) und § 86 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Diese Verordnung trat gemäß § 21 Absatz 3 Nummer 3 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474) in Verbindung mit § 86 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9) und § 86 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.