.Kirchengesetz
Teil 1
###Abschnitt 1
##§ 1
§ 2
§ 3
Abschnitt 2
##§ 4
§ 5
§ 6
Abschnitt 3
##§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Abschnitt 4
##§ 12
Teil 2
###Abschnitt 1
##§ 13
§ 14
§ 15
#§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Abschnitt 2
##§ 22
§ 23
Abschnitt 3
##§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Teil 3
###§ 31
Kirchengesetz
über die Ausbildung zum Amt und Dienst der
Pastorinnen und Pastoren in der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Pfarrdienstausbildungsgesetz – PfDAG)
Vom 28. November 2013
Vollzitat:
Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3), das zuletzt durch Artikel 8 des Kirchengesetzes vom 25. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 33 S. 60, 64) geändert worden ist
Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3), das zuletzt durch Artikel 8 des Kirchengesetzes vom 25. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 33 S. 60, 64) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Artikel 3 des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Vikarinnen und Vikare in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 3. November 2017 | § 15 | Überschrift neu gefasst, Wörter ersetzt | |
Abs. 2 | angefügt | ||||
§ 17 | Wörter ersetzt | ||||
2 | Artikel 1 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrdienstausbildungsgesetzes und zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes | 15. Januar 2020 | § 3 Abs. 2 Nr. 1 | neu gefasst | |
Abs. 3 Satz 2 | aufgehoben | ||||
Satz 6 | neu gefasst | ||||
§ 8 Abs. 1 Nr. 6 | neu gefasst | ||||
Abs. 2 Satz 2 | Wörter gestrichen und eingefügt | ||||
Satz 3 | neu gefasst | ||||
Abs. 3 | eingefügt | ||||
bish. Abs. 3 | wird Abs. 4, neu gefasst | ||||
bish. Abs. 4 | wird Abs. 5 | ||||
§ 12 Satz 1 | Überschrift neu gefasst, Wörter ersetzt | ||||
Satz 2 | neu gefasst | ||||
§ 15 Abs. 2 | aufgehoben | ||||
§ 16 Abs. 1 Satz 2 | Angabe ersetzt | ||||
3 | Artikel 4 des Kirchengesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung 2023/2024 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 11. Januar 2024 | § 8 Abs. 1 Nr. 3 | Wort ersetzt | |
§ 13 Abs. 3 | Wörter ersetzt | ||||
4 | Artikel 1 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung pfarrdienstausbildungsrechtlicher Vorschriften | 1. April 2025 | § 2 Satz 2 | ersetzt | |
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | neu gefasst | ||||
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 | neu gefasst | ||||
Abs. 2 Satz 2 | Wörter gestrichen, Wort ersetzt | ||||
Abs. 3 Satz 1 | Angabe ersetzt | ||||
Abs. 4 Nr. 1 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 5 Satz 1 | Wörter ersetzt | ||||
Satz 2 | Wörter ersetzt | ||||
§ 10 Abs. 3 und 4 | neu gefasst | ||||
§ 11 Abs. 2 Satz 1 | Wort ersetzt, Wörter eingefügt | ||||
Satz 2 | neu gefasst | ||||
Abs. 3 | aufgehoben | ||||
bish. Abs. 4 und 5 | werden Abs. 3 und 4 | ||||
§ 13 Abs. 2 Satz 4 | Wörter gestrichen | ||||
Abs. 3 | Wort ersetzt | ||||
Satz 2 | angefügt | ||||
§ 14 Satz 2 | Wörter gestrichen | ||||
§ 17 Satz 1 | Wörter gestrichen | ||||
§ 21 Abs. 1 Satz 2 | Wort ersetzt | ||||
Satz 3 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 2 | Wort ersetzt | ||||
Abs. 3 Satz 1 | Wort ersetzt | ||||
§ 22 Abs. 2 Satz 2 | Wörter ersetzt | ||||
§ 23 Abs. 2 Satz 3 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 4 Satz 1 | Wörter ersetzt | ||||
§ 26 | Wörter gestrichen | ||||
§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | Satzzeichen durch Wort ersetzt | ||||
Nr. 3 | aufgehoben | ||||
bish. Nr. 4 | wird Nr. 3 | ||||
Satz 3 | Wörter ersetzt | ||||
Satz 5 | Wörter ersetzt | ||||
§ 31 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
5 | Artikel 8 des Vierten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften | 25. März 2026 | § 13 Abs. 3 Satz 2 | Angabe eingefügt |
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#####Teil 1
Ausbildung
###Abschnitt 1
Allgemeines
##§ 1
Ausbildungsstufen
(1)Die Ausbildung zum Pfarrdienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Ausbildungsstufen.
(2)1Die erste Ausbildungsstufe umfasst ein wissenschaftlich theologisches Studium. 2Die zweite Ausbildungsstufe besteht aus dem kirchlichen Vorbereitungsdienst (Vikariat) in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 3Beide Ausbildungsstufen werden jeweils mit einer theologischen Prüfung abgeschlossen und dienen der Bildung einer theologischen Existenz.
#§ 2
Theologisches Prüfungsamt
1Das Theologische Prüfungsamt ist für das theologische Prüfungswesen verantwortlich. 2Es beruft die Mitglieder für die Prüfungskommissionen der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung. 3Das Landeskirchenamt bestimmt die Mitglieder aus diesen Prüfungskommissionen für die einzelnen Prüfungen. 4Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#§ 3
Ausbildungsausschuss
(1)Es wird ein Ausbildungsausschuss gebildet.
(2)Der Ausbildungsausschuss entscheidet im Rahmen des Vikariats über
- die Zusammensetzung der Kommissionen für das
- die Aufnahme in das Vikariat;
- die Verlängerung des Vikariats bei bewilligten Sondervikariaten.
(3)1Dem Ausbildungsausschuss gehören an:
- die Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes;
- die Direktorin bzw. der Direktor des Prediger- und Studienseminars;
- ein aus der Mitte der Kirchenleitung zu benennendes ehrenamtliches Mitglied;
- eine Mentorin bzw. ein Mentor für die pastorale Praxis, die bzw. der von der Kirchenleitung berufen wird.
2Die Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 und 4 richtet sich nach der Amtszeit der Kirchenleitung. 3Eine erneute Berufung ist möglich. 4Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Nachberufung bis zum Ablauf der Amtszeit. 5Für die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 und 4 ist jeweils ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
#Abschnitt 2
Die erste Ausbildungsstufe
##§ 4
Das wissenschaftlich theologische Studium
Das wissenschaftlich theologische Studium erfolgt an einer Theologischen Fakultät bzw. einem theologischen Fachbereich oder einer kirchlichen Hochschule, sofern das Studium nach der Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/Diplom/Magister Theologiae) vom 26./27. März 2009 (ABl. EKD S. 113) der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung aufgebaut ist.
#§ 5
Liste der Theologiestudierenden
1Das Landeskirchenamt führt eine Liste der Theologiestudierenden, die beabsichtigen, in den Pfarrdienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu treten. 2Theologiestudierende können sich zur Aufnahme in die Liste mit dem Landeskirchenamt in Verbindung setzen. 3Wer in der Liste geführt wird, erhält Beratung, Förderung und Unterstützung.
#§ 6
Erste Theologische Prüfung
(1)Theologiestudierende legen die Erste Theologische Prüfung in der Regel vor dem Theologischen Prüfungsamt ab.
(2)Das Theologische Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(3)Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung, die der Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung bzw. die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 37) der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung entsprechen muss.
(4)Das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Vikariat.
#Abschnitt 3
Die zweite Ausbildungsstufe
##§ 7
Das Vikariat
1Das Vikariat soll in den Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes einführen und zur Verwaltung von Taufe und Abendmahl (Pfarrdienst) dem Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche entsprechend und zur verantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben des künftigen Pfarrberufs befähigen. 2Zu Beginn des Vikariats findet eine kirchlich geordnete Übertragung pastoraler Aufgaben gemäß Schrift und Bekenntnis auf dem Weg zur Ordination statt.
#§ 8
Aufnahme in das Vikariat
(1)In das Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland kann aufgenommen werden, wer
- Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist;
- die Erste Theologische Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bestanden hat;
- durch amtsärztliches Zeugnis oder durch ein Zeugnis einer Ärztin bzw. eines Arztes, die bzw. der vom Landeskirchenamt bestimmt worden ist, nachweist, dass sie bzw. er frei von Krankheiten und andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist, die eine künftige Ausübung des Pfarrdienstes wesentlich hindern;
- einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (erweitertes Führungszeugnis) vorlegt;
- im Übrigen schriftlich erklärt, dass keine Tatsachen vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Pfarrdienstes entgegenstehen und
- die persönliche Eignung und Befähigung für das Vikariat in einem Aufnahmegespräch mit einer Aufnahmekommission nachweist.
(2)1Anstelle einer Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 kann in begründeten Ausnahmefällen eine vor einem anderen Theologischen Prüfungsamt oder einer Theologischen Fakultät bzw. einem Fachbereich abgelegte, das wissenschaftlich theologische Studium abschließende Prüfung in Verbindung mit einem Vorstellungsgespräch anerkannt werden, wenn und soweit sie der Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/Diplom/Magister Theologiae) vom 26./27. März 2009 (ABl. EKD S. 113) der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung entspricht. 2Ein begründeter Ausnahmefall kann vorliegen, wenn es dem Theologischen Prüfungsamt nicht zumutbar erscheint, dass Theologiestudierende aus fachlichen, familiären oder anderen persönlichen Gründen die Erste Theologische Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ablegen. 3Erscheint dem Theologischen Prüfungsamt eine Prüfung nach Satz 1 als nicht gleichwertig, so kann die Aufnahme in das Vikariat von einem Auswahlverfahren einschließlich Kolloquium abhängig gemacht werden.
(3)1Anstelle einer Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 kann in begründeten Ausnahmefällen eine Prüfung mit dem Abschluss „Master of Theological Studies“ (M. Th. St.) anerkannt werden, wenn und soweit sie der Rahmenstudienordnung und Rahmenprüfungsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss „Master of Theological Studies“ (M. Th. St.) vom 6. Oktober 2018 (ABl. EKD 2019 S. 98) der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung entspricht. 2Entsprechendes gilt für eine Promotion zum „Doctor theologiae“ (Dr. theol.) mit einem Rigorosum an einer der in § 4 genannten Ausbildungsstätten und für eine Prüfung mit dem Abschluss „Master of Education“ (M. Ed.) der Evangelischen Religionslehre (Zwei-Fächer-Masterstudiengang, Profil Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) oder für andere vergleichbare Abschlüsse. 3Für den Fall der Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 wird anstelle eines Aufnahmegesprächs nach Absatz 1 Nummer 6 ein Auswahlverfahren einschließlich Kolloquium durchgeführt.
(4)Das Nähere zur Aufnahme in das Vikariat, insbesondere
- die Kriterien der Auswahl zwischen mehreren geeigneten und befähigten sich bewerbenden Personen,
- die weiteren Voraussetzungen für den Zugang nach Absatz 3 Satz 2,
- den Inhalt und die Durchführung des Aufnahmegesprächs nach Absatz 1 Nummer 6,
- den Inhalt und die Durchführung des Auswahlverfahrens einschließlich Kolloquium nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 sowie
- die Bildung und Zusammensetzung der Kommissionen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1
regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
(5)1Wird die Aufnahme in das Vikariat versagt, sind den sich bewerbenden Personen die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen. 2Gegen diese Entscheidung können Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landeskirchenamt Widerspruch einlegen. 3Hilft das Landeskirchenamt dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die Kirchenleitung über den Widerspruchsbescheid. 4Diese Entscheidung unterliegt der kirchengerichtlichen Nachprüfung.
#§ 9
Dauer und Sonderformen des Vikariats
(1)1Das Vikariat dauert mindestens zwei Jahre. 2Es schließt die Zweite Theologische Prüfung mit ein.
(2)Auf Antrag einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland kann das Vikariat in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland von einer Vikarin bzw. einem Vikar besucht werden, die bzw. der nicht in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland steht.
(3)1Auf Antrag kann das Vikariat für ein Auslandsvikariat oder Sondervikariat um höchstens ein Jahr verlängert werden. 2Ein Auslandsvikariat kann grundsätzlich nach abgeschlossener Zweiter Theologischer Prüfung absolviert werden.
(4)Das Landeskirchenamt kann im Einvernehmen mit einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland Vikarinnen und Vikare in ein Vikariat in dieser Gliedkirche einweisen (Gastvikariat).
(5)1Ein Vikariat im Ehrenamt oder eine andere Form des Vikariats können eingerichtet werden. 2§§ 10, 11, 14, 16 bis 30 gelten entsprechend.
(6)Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#§ 10
Durchführung des Vikariats
(1)Das Prediger- und Studienseminar ist für die Durchführung des Vikariats verantwortlich.
(2)Das Vikariat beginnt mit einem Gottesdienst, in dem die Vikarinnen und Vikare verpflichtet und gemäß der geltenden Agende eingeführt werden.
(3)Die Ausbildung richtet sich nach den Handlungsfeldern
- Gottesdienst,
- Bildung,
- Seelsorge,
- Leitung sowie
- Spiritualität.
(4)Die Vikarinnen und Vikare werden begleitet von Mentorinnen und Mentoren für die pastorale Praxis, Mentorinnen und Mentoren für die schulische Praxis sowie den Ausbildungsleitenden des Prediger- und Studienseminars.
(5)Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#§ 11
Zweite Theologische Prüfung
(1)Vikarinnen und Vikare haben in der Zweiten Theologischen Prüfung durch praktische, schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen die Kenntnisse und Kompetenzen nachzuweisen, die für den Pfarrdienst erforderlich sind.
(2)1Die praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen werden während des Vikariats innerhalb der Ausbildungsphasen erbracht. 2Eine mündliche Prüfung in Form eines Abschlusskolloquiums findet am Ende des Vikariats in dem Handlungsfeld Leitung gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 4 statt.
(3)Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
(4)Das Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe.
#Abschnitt 4
Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung
##§ 12
Förderungen
1Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fördert die Vorbereitung auf die Erste Theologische Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und Promotionsvorhaben von Theologinnen und Theologen. 2Das Nähere, insbesondere zu Personenkreis und Umfang, regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#Teil 2
Rechtsstellung der Vikarinnen und Vikare
###Abschnitt 1
Dienstverhältnis, Rechte und Pflichten
##§ 13
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf
(1)1Vikarinnen und Vikare stehen während des Vikariats in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 2§ 9 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2)1Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 2Sie wird mit deren Aushändigung wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 3Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. 4Die Urkunde muss außer dem Namen die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass die Ernennung als Vikarin bzw. Vikar unter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf erfolgt. 5Es gelten die Vorschriften des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 10. November 2005 (ABl. EKD S. 551) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
(3)1In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wegen des Lebensalters oder des Gesundheitszustands, kann ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis gemäß § 8 PfarrdienstnachqualifizierungsGVO vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 3, 183) in der jeweils geltenden Fassung begründet werden. 2Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf Widerruf mit Ausnahme von § 15 Nummer 1 und 2 entsprechend Anwendung.
(4)Die Vikarinnen und Vikare sind vom Landeskirchenamt auf die Dienstverschwiegenheit und die Wahrung des Beichtgeheimnisses zu verpflichten.
#§ 14
Wohnsitz
1Vikarinnen und Vikare sollen in der ihnen zugewiesenen Ortskirchengemeinde wohnen. 2Ausnahmen können auf Antrag durch die Direktorin bzw. den Direktor des Prediger- und Studienseminars genehmigt werden.
#§ 15
Vikariatsbezüge und weitere Leistungen
Vikarinnen und Vikare haben Anspruch auf folgende Leistungen:
- Vikariatsbezüge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland;
- Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie Unfallfürsorgeleistungen nach Maßgabe der für Pastorinnen und Pastoren und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geltenden Bestimmungen;
- Erstattung von Reise- und Umzugskosten nach Maßgabe der für Pastorinnen und Pastoren in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geltenden Bestimmungen;
- einen Zuschuss zur Anschaffung eines Talars.
§ 16
Erholungs- und Sonderurlaub
(1)1Vikarinnen und Vikare haben Anspruch auf Erholungsurlaub. 2Der Jahresurlaub beträgt 30 Arbeitstage. 3Schwerbehinderte im Sinne von § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Kalendertagen.
(2)Während der im Ausbildungsplan vorgesehenen Kurse und Praktika kann kein Erholungsurlaub beansprucht werden.
(3)Sonderurlaub kann aus wichtigem Grund nach den für Pastorinnen und Pastoren in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geltenden Vorschriften gewährt werden.
(4)Erholungs- und Sonderurlaub werden auf Antrag von der Direktorin bzw. dem Direktor des Prediger- und Studienseminars genehmigt.
#§ 17
Beurlaubung aus familiären Gründen
1Soweit kirchliche Ausbildungsinteressen nicht entgegenstehen, kann Vikarinnen und Vikaren Urlaub unter Verlust der Vikariatsbezüge nach Maßgabe der für Pastorinnen und Pastoren in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geltenden Bestimmungen gewährt werden, wenn sie mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen. 2Die Pflegebedürftigkeit sonstiger Angehöriger ist durch ärztliches Gutachten nachzuweisen.
#§ 18
Familienstand
Eine Änderung des Familienstands ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
#§ 19
Mutterschutz und Elternzeit
Die für die Pastorinnen und Pastoren geltenden Vorschriften über Mutterschutz und Elternzeit sind entsprechend anzuwenden.
#§ 20
Verlängerung des Vikariats aus persönlichen Gründen
(1)1Das Vikariat ist nach Anhörung der Vikarinnen und Vikare im Einzelfall zu verlängern, wenn es wegen
- einer Erkrankung;
- eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;
- einer Elternzeit oder
- anderer schwerwiegender persönlicher Gründe
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsphasen die zielgerichtete Fortsetzung des Vikariats nicht gewährleistet ist. 2Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt im Benehmen mit der Direktorin bzw. dem Direktor des Prediger- und Studienseminars.
(2)Das Vikariat kann in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 über die reguläre Ausbildungszeit hinaus höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als vierundzwanzig Monate verlängert werden.
#§ 21
Rechte und Pflichten
(1)1Während der Dauer des Vikariats wird die Amtsbezeichnung „Vikarin“ bzw. „Vikar“ verliehen. 2Die Vikarin bzw. der Vikar ist einer Kirchengemeinde zuzuordnen und zur öffentlichen Verkündigung befugt. 3In der Kirchengemeinde geschieht dies unter Verantwortung der Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis, in den Ausbildungsphasen des Prediger- und Studienseminars unter Verantwortung der Direktorin bzw. des Direktors des Prediger- und Studienseminars.
(2)Bei Gottesdiensten und Kasualien ist die übliche Amtskleidung für Pastorinnen und Pastoren zu tragen.
(3)1Vikarinnen und Vikare gestalten während der Ausbildungsphase in der Kirchengemeinde und dem Prediger- und Studienseminar Gottesdienste mit. 2Vikarinnen und Vikaren kann die selbstständige Leitung von Gottesdiensten von den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verantwortlichen übertragen werden.
(4)1Vikarinnen und Vikare sind verpflichtet, die kirchlichen Ordnungen einzuhalten und die Anweisungen für ihren Dienst zu befolgen, die die zur Leitung oder Aufsicht in der Kirche Berufenen im Rahmen ihres Auftrags erteilen. 2Die übertragenen Aufgaben sind mit vollem persönlichem Einsatz treu, uneigennützig und gewissenhaft zu erfüllen. 3Vikarinnen und Vikare haben sich so zu verhalten, wie es von einer künftigen Pastorin bzw. einem künftigen Pastor erwartet wird.
(5)Im Übrigen finden auf das Dienstverhältnis der Vikarinnen und Vikare die Vorschriften des Pfarrdienstrechts entsprechende Anwendung.
#Abschnitt 2
Dienstaufsicht
##§ 22
Dienstaufsicht
(1)1Die Dienstaufsicht soll sicherstellen, dass Vikarinnen und Vikare ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. 2Sie umfasst auch die Aufgabe, Vikarinnen und Vikare in ihrem Dienst und ihrer Ausbildung zu unterstützen und Problemen rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. 3Dienstliche Anordnungen, die für die Vikarinnen und Vikare bindend sind, können getroffen werden.
(2)1Vikarinnen und Vikare unterstehen der allgemeinen Dienstaufsicht des Landeskirchenamts. 2Die unmittelbare Dienstaufsicht während der Ausbildungsphase im Prediger- und Studienseminar führt die Direktorin bzw. der Direktor des Prediger- und Studienseminars und während der Ausbildungsphasen in einer Kirchengemeinde und in einer Schule die Mentorin bzw. der Mentor für die pastorale Praxis.
#§ 23
Dienstaufsichtliche Maßnahmen
(1)1Vikarinnen und Vikaren, die ihre wissenschaftliche oder praktische Ausbildung vernachlässigen, ein für eine künftige Pastorin bzw. einen künftigen Pastor unwürdiges Verhalten zeigen oder der kirchlichen Aufsicht nicht Folge leisten, ist in minderschweren Fällen eine Mahnung zu erteilen. 2Sie wird von derjenigen Person erteilt, die die unmittelbare Dienstaufsicht führt (§ 22 Absatz 2).
(2)1In schweren Fällen sind Vikarinnen und Vikare mit einem Verweis zu belegen. 2Der Verweis wird durch das Landeskirchenamt ausgesprochen. 3Der Verweis ist schriftlich zu begründen und den Betroffenen zuzustellen.
(3)Die Betroffenen sind in allen Fällen zuvor zu hören.
(4)1Gegen den Verweis können Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landeskirchenamt Widerspruch einlegen. 2Hilft das Landeskirchenamt dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die Kirchenleitung über den Widerspruchsbescheid. 3Diese Entscheidung unterliegt der kirchengerichtlichen Nachprüfung.
#Abschnitt 3
Beendigung des Dienstverhältnisses
##§ 24
Beendigungsgründe
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Vikarinnen und Vikare zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland endet außer durch Tod durch
#
§ 25
Ablauf des Vikariats
1Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats, in dem das Zeugnis über die bestandene Zweite Theologische Prüfung zugestellt worden ist. 2Bei einem Auslands- oder Sondervikariat (§ 9 Absatz 3), das nach abgeschlossener Zweiter Theologischer Prüfung durchgeführt wird, endet das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend von Satz 1 mit Ablauf des Zeitraums, für das das Auslands- oder Sondervikariat bewilligt wurde.
#§ 26
Beendigung aufgrund einer Prüfungsentscheidung
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung über die nicht bestandene Zweite Theologische Prüfung zugestellt wird.1#
#§ 27
Entlassung aus dem Vikariat
(1)1Vikarinnen und Vikare können jederzeit ohne Einhaltung einer Frist durch Widerruf aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen werden, sofern nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. 2Die Entlassung kann
- auf Antrag der Vikarin bzw. des Vikars oder
- durch Verfügung des Landeskirchenamts
erfolgen.
(2)1Vikarinnen und Vikare können jederzeit ihre Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verlangen. 2Das Verlangen ist auf dem Dienstweg schriftlich zu beantragen. 3Dem Verlangen ist durch Entlassungsverfügung zu entsprechen. 4Der Antrag kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugestellt worden ist. 5Mit dem Tag der Zustellung endet das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis.
(3)1Das Landeskirchenamt kann Vikarinnen und Vikare jederzeit durch Widerruf aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen, wenn
- die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vikariat (§ 8 Absatz 1) weggefallen sind;
- sich erweist, dass sie den Anforderungen des zukünftigen Pfarrdienstes nicht gerecht werden oder
(4)Bei der Entlassung nach Absatz 3 Satz 1 ist eine Frist einzuhalten, die bei einer Beschäftigungszeit von
1. | bis zu drei Monaten | zwei Wochen zum Monatsschluss; |
2. | mehr als drei Monaten | einen Monat zum Monatsschluss; |
3. | mindestens einem Jahr | sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahrs |
beträgt.
#§ 28
Ausscheiden aus dem Vikariat
Aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis scheidet aus, wer eine Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Austrittserklärung oder Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlässt.
#§ 29
Urkunde bei Entlassung und Ausscheiden
Über die Entlassung und das Ausscheiden (§§ 27 und 28) sowie die Beendigung aufgrund einer Prüfungsentscheidung (§ 26) wird eine Urkunde ausgestellt, in der der Zeitpunkt der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angegeben wird.
#§ 30
Rechtsfolgen der Beendigung
Mit der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erlöschen alle damit verbundenen Anwartschaften, Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
#Teil 3
Schlussbestimmungen
###§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(2)Gleichzeitig treten außer Kraft:
- das Kirchengesetz über den Vorbereitungsdienst für Pastoren und Pastorinnen (Vikarsgesetz) vom 23. März 1997 (KABl S. 54) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2012 (KABl S. 14);
- das Kirchengesetz über die Ausbildung zum Dienst der Pastorin oder des Pastors in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Pastorinnen- und Pastorenausbildungsgesetz) vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 363), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 2. Dezember 2008 (GVOBl. 2009 S. 2);
- das Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrausbildungsgesetz – PfAG) vom 9. Juni 2002 (ABl. 2003 S. 26, ABl. EKD 2002 S. 303, 361) im Gebiet der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche, jetzt Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis.
(3)Für Vikarinnen und Vikare, die sich vor dem Inkrafttreten des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung pfarrdienstausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 (KABl. 2025 A Nr. 36 S. 74) am 1. Oktober 2025 bereits im Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland befinden, findet das Pfarrdienstausbildungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.
#
1 ↑ Red. Anm.: Das im Änderungsbefehl Artikel 1 Nummer 12 (vgl. KABl. 2025 A Nr. 36 S. 74, 75) nicht erfasste Wort „nicht“ wurde redaktionell ebenfalls entfernt.
1 ↑ Red. Anm.: Das im Änderungsbefehl Artikel 1 Nummer 12 (vgl. KABl. 2025 A Nr. 36 S. 74, 75) nicht erfasste Wort „nicht“ wurde redaktionell ebenfalls entfernt.