.Kirchengesetz
#Erster Abschnitt
###§ 1
Zweiter Abschnitt
###§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Dritter Abschnitt
###§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Vierter Abschnitt
###§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
Fünfter Abschnitt
###§ 30
§ 31
§ 32
Geltungszeitraum von: 01.09.1997
Geltungszeitraum bis: 02.01.2014
Kirchengesetz
vom 23. März 1997 über den Vorbereitungsdienst für Pastoren und Pastorinnen
(Vikarsgesetz)1#
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über den Vorbereitungsdienst für Pastoren und Pastorinnen | 14. Januar 2012 | § 2 | neu gefasst | |
§ 3 | neu gefasst |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt
Grundsätze
###§ 1
Gegenstand dieses Gesetzes
(
1
)
Dieses Kirchengesetz regelt den Vorbereitungsdienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und die Rechtsverhältnisse der Vikarinnen und Vikare (im Folgenden Vikar).
(
2
)
Vikare sind wie alle im Verkündigungsdienst stehenden Mitarbeiter der Kirche an das Evangelium von Jesus Christus gebunden, wie es in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnissen der Evangelisch-Lutherischen Kirche bezeugt ist.
#Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst
###§ 2
Ausbildungsvoraussetzungen
Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst setzt das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung oder den Erwerb des Diploms (Theologie) oder eines Master Theologiae voraus.
#§ 3
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
1 Zur Entscheidung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wird ein Bewerbungsverfahren durchgeführt. 2 Näheres bestimmt die Kirchenleitung durch Verordnung.
#§ 4
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst soll den Vikar in die Praxis des kirchlichen Dienstes einführen und ihn auf die verantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben seines künftigen Dienstes vorbereiten.
#§ 5
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(
1
)
Die Ausbildung vollzieht sich im Wechsel von Ausbildungsphasen im Predigerseminar und in der Kirchgemeinde einschließlich der Prüfungsvollzüge des Zweiten Theologischen Examens.
(
2
)
Darüber hinausgehende zusätzliche Ausbildungen sind durch Verordnung der Kirchenleitung zu regeln.
(
3
)
1 Bei der Gestaltung des Vorbereitungsdienstes ist eine Kooperation mit einer anderen Gliedkirche der EKD möglich. 2 Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Verordnung.
#§ 6
Dienstverhältnis auf Widerruf
1 Der Vorbereitungsdienst ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zur Landeskirche. 2 Es ist ein Dienstverhältnis auf Widerruf. 3 Mit Einverständnis des Bewerbers kann der Oberkirchenrat den Vorbereitungsdienst privatrechtlich gestalten.
#§ 7
Geltung des Pfarrergesetzes
Für die Vikare gelten die Vorschriften des Pfarrergesetzes3# und die dazu erlassenen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz oder anderen Vorschriften etwas anderes ergibt.
#§ 8
Beginn des Dienstverhältnisses auf Widerruf
(
1
)
1 Das Dienstverhältnis auf Widerruf wird durch die Aushändigung der Berufungsurkunde an den Vikar begründet. 2 Die Aushändigung erfolgt in einem Gottesdienst.
(
2
)
1 Die Berufungsurkunde fertigt der Oberkirchenrat aus. 2 Sie muss das Dienstverhältnis bezeichnen und das Ziel der Ausbildung, die übertragene Verantwortung und die Amtsbezeichnung angeben.
(
3
)
Der Vikar ist auf die Verpflichtung hinzuweisen, die Dienstverschwiegenheit und das Beichtgeheimnis zu wahren.
(
4
)
Das Dienstverhältnis beginnt mit dem in der Berufungsurkunde bezeichneten Tag.
#§ 9
Amtsbezeichnung
Während des Dienstverhältnisses auf Widerruf lautet die Amtsbezeichnung Vikarin oder Vikar.
#§ 10
Dauer des Dienstverhältnisses auf Widerruf
(
1
)
1 Der Vorbereitungsdienst nach § 5 Absatz 1 dauert zwei Jahre, sofern nicht die Kirchenleitung eine zusätzliche Ausbildung nach § 5 Absatz 2 beschlossen hat. 2 Der Vorbereitungsdienst schließt das Zweite Theologische Examen ein.
(
2
)
Der Oberkirchenrat kann die Ausbildungszeit im Einzelfall verkürzen, falls der Nachweis der Ausbildung oder Betätigung auf einem wesentlichen theologischen Aufgabengebiet erbracht wird und die Berücksichtigung dieser Zeit den Erfolg des Vorbereitungsdienstes nicht wesentlich beeinträchtigt.
(
3
)
1 Der Vikar kann beim Oberkirchenrat beantragen, den Vorbereitungsdienst aus wichtigem Grund zu unterbrechen. 2 Über den Antrag entscheidet der Oberkirchenrat. 3 Die Dauer der Unterbrechung soll drei Jahre nicht überschreiten. 4 § 72 Pfarrergesetz und die jeweiligen landeskirchlichen Anwendungsbestimmungen dazu gelten entsprechend.
(
4
)
Während der Unterbrechung erhält der Vikar keine Anwärterbezüge.
#§ 11
Organisation der Ausbildung
(
1
)
1 Der Rektor des Predigerseminars plant die Organisation der Ausbildung anhand der von der Kirchenleitung zu beschließenden Ausbildungsrichtlinien und ist für deren Umsetzung verantwortlich. 2 Er koordiniert und leitet die Ausbildung während des gesamten Vorbereitungsdienstes.
(
2
)
1 Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes weist der Oberkirchenrat in Absprache mit dem zuständigen Landessuperintendenten den Vikar in eine Kirchgemeinde ein und benennt den für die Ausbildung zuständigen Mentor, der ihn in die Praxisfelder der Gemeindearbeit und in übergemeindliche Arbeit einführt, im Vikariat anleitet und die Ausbildung begleitet. 2 Eine Mentorierung in gemeindepädagogischen Handlungsfeldern ist zu gewährleisten.
(
3
)
1 Ein Wechsel von Ausbildungsgemeinde und Mentor ist angezeigt, wenn ein gedeihliches Wirken nicht mehr gewährleistet ist, wobei es auf den Grund dafür nicht ankommt. 2 Vor der Entscheidung des Oberkirchenrates hat dieser den Sachverhalt zu ermitteln und den Vikar, den Rektor des Predigerseminars und den Mentor zu hören.
#§ 12
Ende des Dienstverhältnisses auf Widerruf
1 Das Dienstverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats, in dem das Zeugnis über das bestandene Zweite Theologische Examen ausgehändigt worden ist. 2 Bei Nichtbestehen des Zweiten Theologischen Examens verlängert sich der Vorbereitungsdienst um ein Jahr. 3 Eine erneute Verlängerung ist nicht möglich.
#§ 13
Entlassung und Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst
(
1
)
1 Der Vikar kann seine Entlassung beantragen. 2 Dem Antrag ist zu entsprechen.
(
2
)
1 Ein Vikar kann aus wichtigem Grund entlassen werden. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
- sich herausstellt, dass der Vikar den Anforderungen des Dienstes nicht gerecht wird,
- der Vikar schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt hat,
- ein Tatbestand des § 1 der Lehrordnung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) vorliegt.
(
3
)
1 Über die Entlassung nach Absatz 2 entscheidet der Oberkirchenrat. 2 Zuvor sind der Rektor des Predigerseminars, der Mentor und der Vikar zu hören. 3 Der Vikar kann bei seiner Anhörung bis zu zwei Personen seines Vertrauens hinzuziehen. 4 Diese Personen müssen einem in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Bekenntnis angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein.
(
4
)
1 Die Entlassung nach Absatz 2 ist schriftlich zu begründen und dem Vikar zuzustellen. 2 Bei einer Entlassung ist eine Frist einzuhalten, die bei einer Beschäftigungszeit von
- bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
- mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
- mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres beträgt.
(
5
)
1 Tritt ein Vikar aus der Kirche aus oder zu einer anderen Religionsgemeinschaft über oder gibt er den Dienst unter Umständen auf, aus denen zu entnehmen ist, dass er ihn nicht wieder aufnehmen will, stellt der Oberkirchenrat das Ausscheiden aus dem Dienst fest. 2 § 117 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Pfarrergesetzes gilt in der jeweiligen Fassung entsprechend.
(
6
)
In den Fällen der Absätze 1 und 2 erhält der Vikar eine Urkunde, in welcher der Zeitpunkt anzugeben ist, zu dem die Entlassung wirksam wird.
(
7
)
1 In den Fällen der Absätze 2 und 5 kann der Betroffene Beschwerde bei der Kirchenleitung einlegen. 2 Eine ablehnende Entscheidung der Kirchenleitung kann der Vikar kirchengerichtlich nachprüfen lassen.
#Dritter Abschnitt
Rechte und Pflichten
###§ 14
Öffentliche Wortverkündigung
Der Vikar nimmt die öffentliche Wortverkündigung in der Ausbildungsphase des Predigerseminars unter Verantwortung des Rektors des Predigerseminars, in der Kirchgemeinde unter Verantwortung des Mentors wahr.
#§ 15
Sakramentsverwaltung
(
1
)
1 Der Vikar gestaltet in der Kirchgemeinde und während der Zeit des Predigerseminars Sakramentsgottesdienste mit. 2 Der Vikar kann mit der Leitung von Sakramentsgottesdiensten betraut werden, sofern der Mentor oder der Rektor des Predigerseminars im Gottesdienst anwesend ist.
(
2
)
Soll der Vikar in Ausnahmefällen eine Sakramentsfeier selbstständig leiten, bedarf es der Beauftragung durch den Landessuperintendenten.
#§ 16
Amtskleidung
Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen trägt der Vikar die vorgeschriebene Amtskleidung.
#§ 17
Teilnahme an Kirchgemeinderatssitzungen, Propstei- und Kirchenkreiskonventen
1 Während der Ausbildungsphase in der Kirchgemeinde nimmt der Vikar an Kirchgemeinderatssitzungen, Propstei- und Kirchenkreiskonventen ohne Stimmrecht teil. 2 Die Vorschriften der Kirchgemeindeordnung4# über den Ausschluss von Beratung und Abstimmung bei Kirchgemeinderatssitzungen sind entsprechend anzuwenden.
#§ 18
Mitarbeit in Gremien
1 Die Ausbildung hat Vorrang vor jeglicher Mitarbeit in Gremien, Ausschüssen und Vorbereitungsgruppen. 2 Die Mitarbeit hierin darf nur nach Abstimmung mit dem Rektor des Predigerseminars und dem Mentor erfolgen.
#§ 19
Nebentätigkeiten
1 Für die Ausübung von Nebentätigkeiten gilt § 56 Pfarrergesetz. 2 Über die Genehmigung entscheidet der Oberkirchenrat nach Anhörung des Rektors.
#§ 20
Dienstaufsicht
(
1
)
1 Der Vikar untersteht der allgemeinen Dienstaufsicht des Oberkirchenrates. 2 Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Vikars ist der Rektor des Predigerseminars. 3 Für die Dauer der Ausbildungsphase in der Kirchgemeinde übt der Mentor im Auftrage des Rektors des Predigerseminars die Dienstaufsicht aus. 4 Den Urlaub erteilt der Rektor des Predigerseminars.
(
2
)
Bei Verletzung einer Dienstpflicht und im Falle größerer Schwierigkeiten berichtet der Mentor dem Rektor des Predigerseminars; dieser unterrichtet gegebenenfalls den Oberkirchenrat.
#§ 21
Tätigkeitsberichte
1 Der Vikar erstellt nach Festlegung des Rektors des Predigerseminars über jede Ausbildungsphase in der Kirchgemeinde einen Tätigkeitsbericht. 2 Diese Berichte sind dem Mentor zur Kenntnis zu geben und zu der Ausbildungsakte des Vikars zu nehmen.
#§ 22
Anwärterbezüge, Vergütung
(
1
)
1 Der Vikar erhält Anwärterbezüge. 2 Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die Anwärtersonderzuschläge. 3 Daneben werden die jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld gewährt, sofern Pastoren diese Zuwendungen erhalten.
(
2
)
1 Der Oberkirchenrat kann den Anwärtergrundbetrag um 10 Prozent kürzen, wenn der Vikar das Zweite Theologische Examen nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Vikar zu vertretenden Grunde verzögert. 2 Von der Kürzung ist abzusehen
- bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
- in besonderen Härtefällen.
(
3
)
Der privatrechtlich angestellte Vikar erhält eine Vergütung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften.
#§ 23
Reisekostenerstattung, Unfallfürsorge, Beihilfe, Erstattung von Aufwendungen
1 Der Vikar hat Anspruch auf Reisekostenerstattung, bei Dienstunfällen Unfallfürsorge, in Krankheitsfällen Beihilfe, in Fällen außerordentlicher Notlage Anspruch auf Unterstützung nach Maßgabe der jeweiligen kirchlichen Bestimmungen. 2 Regelungen über die Erstattung von Aufwendungen, die einem Vikar durch die Ausbildung im Vorbereitungsdienst entstehen, bestimmt die Kirchenleitung durch Verordnung.
#§ 24
Dienstbefreiung
1 Der Vikar hat Anspruch auf Dienstbefreiung in den Fällen, in denen sie Pastoren gewährt werden kann. 2 Anstelle des Landessuperintendenten entscheidet der Rektor des Predigerseminars.
#Vierter Abschnitt
Zweites Theologisches Examen
###§ 25
Das Zweite Theologische Examen
Durch das Zweite Theologische Examen wird festgestellt, ob der Kandidat die im Studium und Vorbereitungsdienst erworbenen wissenschaftlichen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten selbstständig umsetzen kann, ob er in der Lage ist, seine Arbeit zu reflektieren und zu verantworten, und ob er kommunikations- und kooperationsfähig ist.
#§ 26
Prüfungskommission für das Zweite Theologische Examen
(
1
)
1 Das Zweite Theologische Examen wird vor der Prüfungskommission der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs abgelegt. 2 Dieser gehören an: der Landesbischof als Vorsitzender, ein Landessuperintendent und bis zu acht weiteren Mitgliedern, von denen mindestens vier zum Pfarramt ordiniert sind und im Dienst der Landeskirche stehen. 3 Der Landessuperintendent nimmt im Falle einer Verhinderung des Landesbischofs den Vorsitz wahr.
(
2
)
1 Der Oberkirchenrat beruft die Mitglieder der Prüfungskommission für einen Zeitraum von sechs Jahren. 2 Eine Wiederberufung ist möglich.
#§ 27
Zulassungsvoraussetzung für das Zweite Theologische Examen
(
1
)
1 Der Vikar beantragt die Zulassung zum Zweiten Theologischen Examen. 2 Den Zeitpunkt für die Abgabe des Antrages legt der Oberkirchenrat fest.
(
2
)
1 Vikare, die den Vorbereitungsdienst in einer anderen Gliedkirche der EKD absolviert haben, können auf Antrag zum Zweiten Theologischen Examen zugelassen werden. 2 Dem Antrag sind eine Stellungnahme des zuständigen Organs der Gliedkirche, in der der Vorbereitungsdienst absolviert wurde, und ein Bericht des Vikars beizufügen.
(
3
)
1 Die Meldung ist spätestens fünf Jahre nach Ablegung des Ersten Theologischen Examens unter Beifügung der für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen zulässig. 2 Eine spätere Meldung kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände berücksichtigt werden. 3 Der Oberkirchenrat kann die Entscheidung vom Ausgang eines Kolloquiums abhängig machen.
(
4
)
Der Oberkirchenrat spricht die Zulassung zum Zweiten Theologischen Examen aus und benennt den Prüfungszeitraum.
(
5
)
Scheidet der Vikar nach der Zulassung zum Zweiten Theologischen Examen aus dem Vorbereitungsdienst aus, erlischt die ausgesprochene Zulassung.
#§ 28
Prüfungsinhalt und Prüfungsverfahren
(
1
)
Das Zweite Theologische Examen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(
2
)
1 Der Prüfungsinhalt und das Prüfungsverfahren des Zweiten Theologischen Examens werden in einer Prüfungsordnung geregelt, die die Kirchenleitung erlässt. 2 Eine Wiederholungsprüfung und Nachprüfungen sind in der Prüfungsordnung vorzusehen.
#§ 29
Zeugnis
(
1
)
Über die bestandene Prüfung stellt die Prüfungskommission ein Zeugnis aus.
(
2
)
Wird die Prüfung nicht bestanden, teilt die Prüfungskommission dies dem Kandidaten unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
#Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
###§ 30
Aus- und Durchführungsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung, Durchführungsbestimmungen und Anordnungen der Oberkirchenrat.
#§ 31
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
#§ 32
Inkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. September 1997 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten alle Vorschriften außer Kraft, die diesen Regelungen entgegenstehen.
#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 1 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) mit Ablauf des 2. Januar 2014 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 1 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) mit Ablauf des 2. Januar 2014 außer Kraft.
#
3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist das Pfarrergesetz 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd. VI S. 274) der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) in der jeweils gültigen Fassung.
3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist das Pfarrergesetz 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd. VI S. 274) der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) in der jeweils gültigen Fassung.
#
4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 20. März 1969 (KABl S. 23) in der jeweils geltenden Fassung.
4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 20. März 1969 (KABl S. 23) in der jeweils geltenden Fassung.