.Kirchengesetz
####I.
###II.
###III.
###IV.
###V.
###
Geltungszeitraum von: 01.01.1979
Geltungszeitraum bis: 02.01.2014
Kirchengesetz
über die Ausbildung zum Dienst
der Pastorin oder des Pastors
in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Pastorinnen- und Pastorenausbildungsgesetz)1#
Vom 8. Oktober 1978
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Kirchengesetz zur Ergänzung des Pastorenausbildungsgesetzes | 14. Januar 1984 | § 11a | eingefügt | |
§ 13 Absatz 1 Satz 2 | angefügt | ||||
Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Januar 1984 (GVOBl. S. 42)2# | |||||
2 | Kirchengesetz zur Ergänzung des Pastorenausbildungsgesetzes vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 363) | 28. Januar 1989 | § 7 Absatz 1 Buchstabe d | neu gefasst | |
Buchstabe e | eingefügt | ||||
§ 8 Absatz 2 Satz 1 | redaktionell geändert | ||||
§ 9 Absatz 2 | aufgehoben | ||||
§ 9a | eingefügt | ||||
§ 10 Nummer 10 | angefügt | ||||
§ 11 Absatz 5 Satz 3 | angefügt | ||||
§ 14 Buchstabe c | aufgehoben | ||||
§ 15 | neu gefasst | ||||
§ 16 | aufgehoben | ||||
§ 20 | aufgehoben | ||||
§ 21 | aufgehoben | ||||
Bekanntmachung der Neufassung mit neuer Paragrafennummerierung vom 28. Januar 1989 (GVOBl. S. 44) | |||||
3 | Rechtsverordnung zur Ergänzung des Pastoren- ausbildungsgesetzes | 13. März 1990 | § 15a | eingefügt | |
4 | Drittes Kirchengesetz zur Ergänzung des Pastoren- ausbildungsgesetzes | 24. Oktober 1994 | § 6 | neu gefasst | |
Bekanntmachung der Neufassung in geschlechtergerechter Sprache unter der Kurzbezeichnung „Pastorinnen- und Pastorenausbildungsgesetz“ vom 24. Oktober 1994 (GVOBl. S. 211) | |||||
5 | Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Pastorinnen- und Pastorenausbildungsgesetzes | 9. Februar 1999 | § 6 Absatz 2 | eingefügt | |
§ 8 Absatz 2 Satz 3 | angefügt | ||||
§ 12 Absatz 4 | neu gefasst | ||||
Absatz 6 | neu gefasst | ||||
§ 23 | neu gefasst | ||||
Bekanntmachung der Neufassung des Pastorinnen- und Pastorenausbildungsgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVOBl. S. 53) | |||||
6 | Fünftes Kirchengesetz zur Änderung des Pastorinnen- und Pastorenausbildungsgesetzes | 4. Dezember 2007 | § 15a | aufgehoben | |
7 | Sechstes Kirchengesetz zur Änderung des Pastorinnen- und Pastorenausbildungsgesetzes | 2. Dezember 2008 | § 7 Absatz 1 | Wörter eingefügt | |
§ 7 Absatz 1 Buchstabe f | angefügt | ||||
§ 7 Absatz 5 | aufgehoben | ||||
§ 7 Absatz 6 | wird Absatz 5 |
§ 1
1 Die Vorbereitung auf den Dienst der Pastorin oder des Pastors geschieht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch eine wissenschaftliche und praktische Ausbildung. 2 Diese gliedert sich in ein Hochschulstudium und den Vorbereitungsdienst der Nordelbischen Kirche. 3 Der Nachweis der erfolgreichen Ausbildung ist durch zwei theologische Prüfungen zu erbringen.
#I.
Vorbildung und Erste Theologische Prüfung
###§ 2
(
1
)
Bewerberinnen und Bewerber, die in den Vorbereitungsdienst übernommen werden wollen, legen die Erste Theologische Prüfung in der Regel vor der Prüfungskommission der Nordelbischen Kirche ab.
(
2
)
Über die Zulassung zu den theologischen Prüfungen entscheidet das Theologische Prüfungsamt.
#§ 3
In der Ersten Theologischen Prüfung weist die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie ihre oder seine wissenschaftliche Qualifikation als Theologin oder Theologe nach.
#§ 4
(
1
)
Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach Maßgabe der Prüfungsordnung
- ein Studium der Evangelischen Theologie von mindestens acht Semestern und
- die erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache
nachweist.
(
2
)
1 Die Bewerberin oder der Bewerber muss sechs Semester an einer deutschen staatlichen Hochschule studiert haben. 2 In welchem Umfang Studiensemester an Kirchlichen Hochschulen oder an anderen Universitäten auf die Studienzeit angerechnet werden können, wird durch die Prüfungsordnung geregelt.
(
3
)
Das Theologische Prüfungsamt kann mit Rücksicht auf ein vorangegangenes anderes Universitätsstudium als das der Evangelischen Theologie oder mit Rücksicht auf einen besonderen Bildungsgang von den vorgeschriebenen Studienzeiten einen angemessenen Zeitraum erlassen.
#II.
Vorbereitungsdienst
###§ 5
Im Vorbereitungsdienst wird die Kandidatin oder der Kandidat des Predigtamtes in Bindung an die Heilige Schrift des Alten und Neuen Testamentes und das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche in die Aufgaben des Dienstes einer Pastorin oder eines Pastors eingeführt.
#§ 6
(
1
)
1 Durch die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst tritt die Kandidatin oder der Kandidat in der Regel in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zur Nordelbischen Kirche. 2 Es ist ein Dienstverhältnis auf Widerruf.
(
2
)
1 Bis zum Ablauf des Jahres 2007 kann ein besonderes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für eine berufsbegleitende Ausbildung begründet werden. 2 Die berufsbegleitende Ausbildung dauert mindestens drei Jahre und bereitet auf den Dienst der Pastorin oder des Pastors im Ehrenamt vor. 3 Ansprüche auf Leistungen nach § 11 Nummer 1 bis 4, 6, 7, 9 und 10 sowie nach § 15a bestehen nicht. 4 Eine Aufwendungspauschale kann von der jeweiligen Ortskirchengemeinde gewährt werden. 5 Ein Anspruch auf Umwandlung des Ausbildungsverhältnisses in ein Dienstverhältnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 besteht nicht. 6 Für den Ausbildungsvertrag gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. 7 Über die Aufnahme in das Ausbildungsverhältnis entscheidet der Ausbildungsausschuss auf Antrag. 8 Die Kirchenleitung regelt die Einzelheiten der Ausbildung und der Prüfung durch Rechtsverordnung.
(
3
)
1 In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wegen des Lebensalters, der Berufsgeschichte oder des Gesundheitszustandes kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. 2 Im Dienstvertrag ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Rechtsverordnung zur Regelung der Durchführung des Vorbereitungsdienstes der Vikarinnen und Vikare in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie das Pastorenausbildungsgesetz und das Pfarrerdienstrecht Anwendung finden, soweit nicht abweichende Vereinbarungen zu treffen sind.
#§ 7
(
1
)
In den Vorbereitungsdienst kann im Rahmen der jeweilig vorhandenen Ausbildungsplätze eine Kandidatin oder ein Kandidat aufgenommen werden,
- die oder der evangelisch-lutherischen Bekenntnisses ist,
- die oder der die Erste Theologische Prüfung in der Nordelbischen Kirche bestanden hat,
- die oder der durch amtsärztliches oder das Zeugnis eines vom Nordelbischen Kirchenamt bestimmten Arztes nachweist, dass sie oder er frei von Krankheiten und Gebrechen ist, die eine künftige Ausübung des Dienstes als Pastorin oder Pastor wesentlich hindern,
- die oder der einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und eine schriftliche Erklärung vorlegt, die über anhängige Ermittlungsverfahren Auskunft gibt,
- bei der oder dem im Übrigen keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Dienstes als Pastorin oder Pastor entgegenstehen,
- deren oder dessen persönliche Befähigung für die Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst anhand der Kriterien:
- theologische Kompetenz,
- soziale Kompetenz,
- Leitungskompetenz und
- Fähigkeit zur Selbstreflexion,
(
2
)
1 Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet ein von der Kirchenleitung berufener Ausschuss, dem die Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes angehören. 2 Er kann Ausnahmen von den Erfordernissen des Absatzes 1 Buchstabe b und c sowie § 2 Absatz 1 zulassen.
(
3
)
1 Wird einer Kandidatin oder einem Kandidaten die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt, sind ihr oder ihm die Gründe hierfür mitzuteilen. 2 Sie oder er kann gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen, über den die Kirchenleitung endgültig entscheidet.
(
4
)
1 An Stelle einer Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe b kann eine von einer anderen Prüfungsbehörde abgelegte, die Hochschulausbildung abschließende Prüfung in Verbindung mit einem Vorstellungsgespräch anerkannt werden. 2 Erscheint eine solche Prüfung als nicht gleichwertig, so wird die Aufnahme von einer Ergänzungsprüfung abhängig gemacht. 3 Die Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung.
(
5
)
Aus dem Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung erwächst kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.
#§ 8
(
1
)
1 Das Dienstverhältnis nach § 6 wird durch Ernennung zur Kandidatin oder zum Kandidaten des Predigtamtes begründet. 2 Die Ernennung wird vom Nordelbischen Kirchenamt vorgenommen. 3 Sie erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 4 Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. 5 Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig.
(
2
)
1 Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie ist unter entsprechender Anwendung des § 27 des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 14. Juni 1963 auf ihren bzw. seinen Dienst zu verpflichten. 2 Die Dienstbezeichnung ist Vikarin bzw. Vikar. 3 Die Dienstbezeichnung der Kandidatin oder des Kandidaten der Theologie in der berufsbegleitenden Ausbildung nach § 6 Absatz 2 ist Vikarin bzw. Vikar im Ehrenamt.
#§ 9
1 Mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist die Kandidatin oder der Kandidat zur öffentlichen Wortverkündung und zum Dienst am Sakrament unter der Leitung und Verantwortung der oder des mit ihrer oder seiner Ausbildung Beauftragten befugt. 2 Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen trägt die Kandidatin oder der Kandidat die übliche Amtskleidung.
#§ 10
(
1
)
1 Die Kandidatin oder der Kandidat ist verpflichtet, die kirchlichen Ordnungen einzuhalten, die Anweisungen für ihren bzw. seinen Dienst zu befolgen und sich so zu verhalten, wie es von einer künftigen Pastorin bzw. einem künftigen Pastor erwartet werden muss. 2 Die Bestimmungen des Pfarrergesetzes gelten entsprechend.
(
2
)
1 Die Kandidatin oder der Kandidat ist zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet. 2 Die §§ 41 und 42 des Pfarrergesetzes gelten entsprechend.
(
3
)
Eine Änderung des Familienstandes hat die Kandidatin oder der Kandidat dem Nordelbischen Kirchenamt anzuzeigen.
(
4
)
Für die Führung der Personalakten und die Akteneinheit gelten die Bestimmungen des Pfarrerrechts entsprechend.
#§ 11
Die Kandidatin oder der Kandidat erhält wie eine Beamtin oder ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen:
#- Anwärterbezüge,
- jährliche Sonderzuwendungen,
- vermögenswirksame Leistungen,
- jährliches Urlaubsgeld,
- Reisekostenvergütungen,
- Umzugskostenbeihilfen,
- Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen,
- Unfallfürsorge,
- Erholungsurlaub,
- Erziehungsurlaub.
§ 12
(
1
)
Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.
(
2
)
Er geschieht
- in der Gemeinde unter Leitung der Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters,
- in der Region unter Leitung der Mentorin oder des Mentors,
- im Predigerseminar.
(
3
)
Die Einweisung in den Vorbereitungsdienst erfolgt durch den Ausbildungsausschuss.
(
4
)
1 Der Ausbildungsausschuss kann in besonderen Fällen von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Vorbereitungszeit ganz oder teilweise befreien sowie einen in einer anderen der Evangelischen Kirche in Deutschland angehörenden Gliedkirche abgeleisteten Vorbereitungsdienst anrechnen. 2 Er kann bei nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Ausbildungsabschnitten die Vorbereitungszeit verlängern.
(
5
)
1 Die Kandidatin oder der Kandidat untersteht der Dienstaufsicht des Nordelbischen Kirchenamtes. 2 Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Kandidatin oder den Kandidaten führt während des Gemeindevikariats die Vikariatsleiterin oder der Vikariatsleiter, in der Region die Mentorin oder der Mentor und während der Ausbildung im Predigerseminar die Direktorin oder der Direktor des Predigerseminars. 3 Sinn und Zweck der Dienstaufsicht ist es, die Kandidatin oder den Kandidaten bei der Erfüllung der ihr oder ihm obliegenden Aufgaben zu beraten, anzuleiten, zu mahnen und nötigenfalls zu rügen (§ 62 Pfarrergesetz).
(
6
)
1 Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung die Durchführung des Vorbereitungsdienstes im Einzelnen. 2 Sie wird ermächtigt, ebenfalls durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und den Umfang einer teilweisen Befreiung von der Vorbereitungszeit nach Absatz 4 festzulegen; das gilt auch für die Berücksichtigung von Praktika, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes abgeleistet worden sind.
#§ 13
(
1
)
Der Ausbildungsausschuss kann auf Antrag den Vorbereitungsdienst für ein Auslandsvikariat verlängern.
(
2
)
1 Das Auslandsvikariat wird nach abgeschlossener Zweiter Theologischer Prüfung absolviert. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann es zu Beginn des Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden.
#§ 14
Fügt die Kandidatin oder der Kandidat der Nordelbischen Kirche oder einer anderen kirchlichen Körperschaft in Ausübung des Dienstes schuldhaft einen Schaden zu, so gilt für ihre oder seine Verpflichtung zum Schadenersatz § 65 des Pfarrergesetzes entsprechend.
#§ 15
(
1
)
1 Das Dienstverhältnis der Kandidatin oder des Kandidaten endet mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm die Mitteilung über das Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung zugestellt wird. 2 Bei einem Auslandsvikariat (§ 13), das nach abgeschlossener Zweiter Theologischer Prüfung durchgeführt wird, endet das Dienstverhältnis abweichend von Satz 1 nach Ablauf des Monats, in dem das Auslandsvikariat abgeschlossen wird.
(
2
)
Das Dienstverhältnis endet ferner mit dem Ablauf des Monats, mit dem ihr oder ihm nach einer nicht bestandenen Zweiten Theologischen Prüfung die Mitteilung zugestellt wird, dass sie oder er zu einer Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird.
#§ 15a
[weggefallen]
#§ 16
Das Dienstverhältnis der Kandidatin oder des Kandidaten endet vorzeitig durch
#- Entlassung,
- Ausscheiden aus dem Dienst.
§ 17
(
1
)
1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden, sofern ihr oder ihm obliegenden Pflichten, insbesondere § 10, verletzt werden. 2 Bei der Entlassung soll eine Frist eingehalten werden, und zwar bei einer Beschäftigungszeit von
- bis zu drei Monaten, zwei Wochen zum Monatsschluss,
- von mehr als drei Monaten, einen Monat zum Monatsschluss,
- von mindestens einem Jahr, sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3 Der Kandidatin oder dem Kandidaten im Vorbereitungsdienst soll jedoch Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die vorgeschriebene Prüfung abzulegen. 4 Ein Rechtsanspruch auf Beendigung des Vorbereitungsdienstes besteht nicht.
(
2
)
Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der nach § 7 Absatz 2 berufene Ausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen.
(
3
)
Die Kandidatin oder der Kandidat kann entlassen werden, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(
4
)
Die Kandidatin oder der Kandidat ist auf ihren bzw. seinen Antrag aus dem Dienst zu entlassen.
(
5
)
Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 sind die Kandidatin oder der Kandidat und die Pastorenvertretung vorher zu hören.
#§ 18
Über die Entlassung wird eine Urkunde ausgestellt, in der der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses angegeben wird.
#§ 19
Die Kandidatin oder der Kandidat scheidet aus dem Dienst aus, wenn sie oder er die evangelisch-lutherische Kirche durch Austrittserklärung oder Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlässt.
#§ 20
Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erlöschen alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte und Anwartschaften der Kandidatin oder des Kandidaten.
#III.
Zweite Theologische Prüfung
###§ 21
Zweck der Zweiten Theologischen Prüfung ist es, zu ermitteln, ob die Kandidatin oder der Kandidat hinsichtlich ihrer bzw. seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Voraussetzungen für den Dienst der Pastorin bzw. des Pastors besitzt.
#§ 22
1 Voraussetzung für die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst in der Nordelbischen Kirche abgeleistet hat. 2 Bewerberinnen und Bewerber, die in einer anderen evangelischen Kirche einen gleichwertigen Vorbereitungsdienst abgeleistet haben, können ausnahmsweise zur Zweiten Theologischen Prüfung zugelassen werden.
#§ 23
Das Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung begründet keinen Anspruch auf Übernahme in den Probedienst.
#IV.
Prüfungskommission
###§ 24
(
1
)
1 Zur Durchführung der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung werden Prüfungskommissionen gebildet. 2 Die Zusammensetzung und den Vorsitz bestimmt das Theologische Prüfungsamt.
(
2
)
1 In die Prüfungskommission für die Erste Theologische Prüfung werden vorwiegend Hochschullehrerinnen und -lehrer berufen. 2 Außerdem wird die Prüfungskommission je nach Bedarf gebildet aus:
- den Bischöfinnen und den Bischöfen,
- weiteren Theologinnen und Theologen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
- für die Prüfung im Wahlpflichtfach kann die Prüfungskommission um fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht in Absatz 2 genannt sind, ergänzt werden.
3 Zu jedem Prüfungstermin sollen bei Bedarf zwei Prüfungssenate gebildet werden, einer mit Hochschullehrerinnen und -lehrern des Fachbereichs Ev. Theologie der Universität Hamburg, einer mit Hochschullehrerinnen und -lehrern der Theologischen Fakultät der Universität Kiel. 4 Das Prüfungsgespräch in der mündlichen Prüfung wird vorwiegend durch die Hochschullehrerinnen und -lehrer geführt.
(
3
)
Die Prüfungskommission für die Zweite Theologische Prüfung wird für jede einzelne Prüfung nach Bedarf gebildet aus:
#- den Bischöfinnen und Bischöfen,
- weiteren Theologinnen und Theologen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
- nebenamtlichen Fachdozentinnen und -dozenten der Prediger- und Studienseminare,
- den Schulmentorinnen und -mentoren.
V.
Schlussbestimmungen
###§ 25
Die Prüfungsordnungen werden von der Kirchenleitung im Verordnungsweg erlassen.
#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 2 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) mit Ablauf des 2. Januar 2014 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 2 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) mit Ablauf des 2. Januar 2014 außer Kraft.